Entscheidungsgründe:
[1] Der Erstbeklagte verursachte und verschuldete als Lenker eines bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW am 1. 8. 2021 einen Verkehrsunfall, bei dem der damals 17 Jahre alte I* (im Folgenden: Stiefsohn) als nicht angegurteter Beifahrer im PKW schwer verletzt wurde. Er starb am 5. 8. 2021 im Spital an den Unfallfolgen.
[2] Der Kläger lernte die Mutter des Stiefsohns (im Folgenden: Mutter) 2010 kennen. Am 14. 10. 2011 heirateten sie. Im Zeitpunkt des Kennenlernens war der Stiefsohn fünf Jahre alt. Damals hatte der Kläger keine leiblichen Kinder. 2012 wurde der leibliche Sohn des Klägers und der Mutter geboren. Bereits vor der Eheschließung zogen der Kläger, die Mutter und der Stiefsohn zusammen. Von Anfang an hatte der Kläger eine herzliche Beziehung zum Stiefsohn, den er als seinen ersten Sohn ansah. Zu Beginn brachte der Kläger dem Stiefsohn die deutsche Sprache bei. Der Kläger kümmerte sich auch um die schulischen Belange sowie um die Probleme mit dem Umgang und Verkauf von Suchtgift durch den Stiefsohn. Er übernahm gemeinsam mit der Mutter dessen Erziehung und agierte in allen Belangen als fürsorglicher Vater. Der Stiefsohn sah den Kläger immer als seinen Vater an. Seinen leiblichen Vater sah der Stiefsohn ausschließlich, wenn er zusammen mit seiner Mutter und dem Kläger einmal jährlich in Moskau war, um seine Großmutter zu besuchen. Hin und wieder verbrachte er bei diesen Aufenthalten ein Wochenende bei seinem leiblichen Vater. Allein reiste der Stiefsohn nie zu seinem leiblichen Vater; dieser besuchte den Stiefsohn auch nie in Österreich. Das Familienleben spielte sich ausschließlich zwischen dem Stiefsohn, seiner Mutter, dem Kläger und ab 2012 mit dem Halbbruder in * ab.
[3] Von 7. 12. 2011 bis 8. 12. 2019 hatte der Kläger seinen Hauptwohnsitz in *. Seit 8. 12. 2019 ist er an einer anderen Adresse in derselben Stadt gemeldet. Der Stiefsohn hatte seinen Hauptwohnsitz an der erstgenannten Adresse. Der Kläger wohnte auch nach dem 8. 12. 2019 weiter an der erstgenannten Adresse, wo immer der Familienmittelpunkt war. Bei der Wohnung an der anderen Adresse handelt es sich um die Dienstwohnung des Klägers, weshalb er dort auch gemeldet sein musste. Der Stiefsohn verbrachte in dieser Wohnung sowohl alleine als auch zusammen mit dem Kläger Zeit, weil die Wohnung an der erstgenannten Adresse für die vierköpfige Familie und das Unternehmen der Mutter zu klein wurde. Die beiden Brüder mussten sich ein kleines Zimmer teilen. Die Mutter benötigte als selbständige Fotografin das Wohnzimmer als Fotoatelier, wo sie auch ihre Kunden empfängt. Teilweise wurde das Familienleben auch an der zweitgenannten Adresse gelebt.
[4] Nach dem Unfall besuchten sowohl der Kläger als auch die Mutter den Stiefsohn regelmäßig im Spital. Wegen der COVID-Pandemie mussten diese Besuche nacheinander stattfinden, weil immer nur eine Besuchsperson zugelassen wurde. Nach einigen Tagen erhielten der Kläger und die Mutter vom Spital die Mitteilung, sie mögen kommen, um sich vom Stiefsohn zu verabschieden, weil sich sein Zustand drastisch verschlechtert habe. Beim Eintreffen des Klägers und der Mutter im Spital war der Stiefsohn bereits verstorben.
[5] Mit dem Strafurteil vom 21. 4. 2022 wurde der Erstbeklagte ua dafür für schuldig erkannt, am 1. 8. 2021 als Lenker des PKW der Marke * grob fahrlässig (a.) durch gröbliches Außerachtlassen der im Straßenverkehr erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt und Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall verursacht zu haben, nachdem er auf regennasser Fahrbahn und in Dunkelheit sowie unter Mitnahme von fünf Insassen in seinem lediglich für vier Insassen zugelassenen Fahrzeug von der Fahrbahn abgekommen, am rechten Fahrbahnrand gegen eine Böschung gefahren sei und sich mit dem Fahrzeug überschlagen habe, das am Dach liegen geblieben sei, wodurch die nicht angegurteten Insassen [Stiefsohn] und N* aus dem Fahrzeug geschleudert und L*, E* und N* am Körper verletzt worden seien, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand (0,81 Promille rund zwei Stunden nach der Tat) versetzt gehabt habe, obwohl er vorhergesehen habe oder hätte können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei und (b.) den Tod eines anderen herbeigeführt, indem der nicht angegurtete, im Fahrzeug befindliche [Stiefsohn] bei der unter Punkt (a.) geschilderten Tat aus dem Fahrzeug geschleudert wurde und am 5. 8. 2021 an den Folgen des Unfalls verstorben sei.
[6] Noch im August 2021 unmittelbar nach dem Unfall bzw der Todesnachricht des Stiefsohns wurde der Kläger von einem Akutbetreuungsteam des Kriseninterventionsteams Steiermark wegen des plötzlichen Todes des Stiefsohns psychosozial unterstützt und begleitet.
[7] Von 6. 8. 2021 bis 15. 11. 2021 war der Kläger arbeitsunfähig.
[8] Vom 23. 8. 2021 bis 16. 5. 2022 nahm der Kläger 16 Einzelgespräche bei der * in Anspruch. In diesen Gesprächen setzte sich der Kläger mit dem familiären Trauerfall sowie den Krankheitssymptomen, nämlich mittelgradig depressive Symptomatik vordergründige Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit/Erschöpfungserleben, Freudlosigkeit, Schlafschwierigkeiten, stark reduzierte Stimmungslage, auseinander.
[9] Mit den Befunden der Österreichischen Gesundheitskasse, Gesundheitszentrum für Neurologie und Psychiatrie *, vom 4. 10. 2021 und vom 12. 10. 2021 wurden beim Kläger eine reaktive Depression und arterielle Hypertonie, mit Befund vom 15. 11. 2021 eine schwere depressive Reaktion in Teilremission, mit Befund vom 16. 2. 2022 unter anderem eine reaktive Depression in Teilbesserung sowie mit Befund vom 2. 5. 2022 unter anderem eine schwere depressive Reaktion, derzeit remittiert, diagnostiziert.
[10] Vom 16. 3. 2022 bis 27. 4. 2022 befand sich der Kläger in einer Privatklinik in stationärer Behandlung. Dort wurde bei ihm eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert; er nahm regelmäßig an den angebotenen Therapieeinheiten teil. Dieser Privatklinik zahlte der Kläger 605,64 EUR.
[11] Der Kläger begehrte die Zahlung von 19.428,93 EUR sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für zukünftige Schäden zu 75 % aus dem Unfall vom 1. 8. 2021. Im Zahlungsbegehren sind 75 % des mit 25.000 EUR bezifferten Schmerzengeldes sowie von weiteren unfallkausalen Kosten enthalten. Dem Kläger stehe aus dem Tod des Stiefsohns Trauerschmerzengeld und Schmerzengeld für Schockschäden zu. Da der Stiefsohn nicht angegurtet gewesen sei, lasse sich der Kläger „ein Mitverschulden“ von 25 % anrechnen. Er und der Stiefsohn hätten eine intensive Beziehung gehabt, umso mehr als es mit dem Jugendlichen immer wieder Probleme in seiner Entwicklung gegeben habe. Er sei durch den Tod des Stiefsohns schwer getroffen und leide seitdem an einer depressiven Erkrankung mit psychischen und vegetativen Krankheitssymptomen, wie erhöhten Blutdruck, Schlafstörungen, Albträumen, depressiven Verstimmungen, einer Schwäche des Immunsystems und einer massiven inneren Unruhe.
[12] Die Beklagten wendeten – soweit für das Revisionsverfahren relevant – ein, eine bloße Nahebeziehung zum Verstorbenen reiche nicht aus, um einen Anspruch auf Schmerzengeld wegen erlittener Trauer oder eines Schocks zu begründen. Der Oberste Gerichtshof ginge in seiner bisherigen Rechtsprechung stets davon aus, nur Angehörige der Kernfamilie hätten Ansprüche auf Schmerzengeld. Zur Kernfamilie zählten Eltern, Kinder, Ehegatten und allenfalls Geschwister, dies jedoch nur dann, wenn sie im gleichen Haushalt lebten. Zwischen dem Kläger und dem Stiefsohn habe zudem keine Wohngemeinschaft und keine familiäre (Lebens-)Gemeinschaft, wie sie typischerweise in einer Kernfamilie gelebt werde, bestanden.
[13] Das Erstgericht sprach mit seinem „Teilzwischenurteil“ aus, 1. die beklagten Parteien hafteten zur ungeteilten Hand für 75 % der Schäden des Klägers, die auf den Verkehrsunfall vom 1. 8. 2021 in * zurückzuführen seien; 2. die Kostenentscheidung bleibe der Endentscheidung vorbehalten.
[14] Rechtlich vertrat es zusammengefasst die Ansicht, dass im Hinblick auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Trauerschmerzengeld für nahe Angehörige von Getöteten bei der vorliegenden Vater-Kind-ähnlichen Beziehung und der intensiven Gefühlsgemeinschaft dem Kläger als Stiefvater Trauerschmerzengeld zustehe. Den nicht angegurteten Stiefsohn treffe ein Mitverschulden von 25 %.
[15] Das Berufungsgericht wies mit Endurteil das gesamte Klagebegehren, somit sowohl das Zahlungs- als auch das Feststellungsbegehren, ab und behielt die Kostenentscheidung der rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vor. Das Erstgericht habe mit seinem Zwischenurteil nur über das Leistungs-, nicht aber auch über das Feststellungsbegehren abgesprochen. Als nahe Angehörige, denen bei Schockschäden aufgrund der Tötung eines Angehörigen auch bei leichter Fahrlässigkeit des Schuldigen Schmerzengeld zustehe, gälten nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Mitglieder der Kernfamilie, also Ehegatten, Kinder und Eltern sowie Lebensgefährten. Auch zwischen Geschwistern, die im gemeinsamen Haushalt lebten, bestehe typischerweise eine solche Gemeinschaft. Dehne man die Haftung für Schock- und Trauerschäden auf Angehörige einer Stieffamilie aus, zöge dies die Gefahr eines Ausuferns der Haftung für grundsätzlich nicht ersatzfähige Drittschäden nach sich. Es bestehe trotz der festgestellten Vater-Kind-ähnlichen Beziehung zwischen dem Kläger und dem Stiefsohn keine Veranlassung, den Kreis der nach § 1325 ABGB anspruchsberechtigten Personen auch auf Stiefeltern zu erweitern. [15] Das Berufungsgericht wies mit Endurteil das gesamte Klagebegehren, somit sowohl das Zahlungs- als auch das Feststellungsbegehren, ab und behielt die Kostenentscheidung der rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vor. Das Erstgericht habe mit seinem Zwischenurteil nur über das Leistungs-, nicht aber auch über das Feststellungsbegehren abgesprochen. Als nahe Angehörige, denen bei Schockschäden aufgrund der Tötung eines Angehörigen auch bei leichter Fahrlässigkeit des Schuldigen Schmerzengeld zustehe, gälten nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Mitglieder der Kernfamilie, also Ehegatten, Kinder und Eltern sowie Lebensgefährten. Auch zwischen Geschwistern, die im gemeinsamen Haushalt lebten, bestehe typischerweise eine solche Gemeinschaft. Dehne man die Haftung für Schock- und Trauerschäden auf Angehörige einer Stieffamilie aus, zöge dies die Gefahr eines Ausuferns der Haftung für grundsätzlich nicht ersatzfähige Drittschäden nach sich. Es bestehe trotz der festgestellten Vater-Kind-ähnlichen Beziehung zwischen dem Kläger und dem Stiefsohn keine Veranlassung, den Kreis der nach Paragraph 1325, ABGB anspruchsberechtigten Personen auch auf Stiefeltern zu erweitern.
[16] Die ordentliche Revision sei zulässig, weil der Rechtsfrage, ob auch Stiefelternteile zum Kreis der Anspruchsberechtigten bei Schock- und Trauerschmerzen zählten – insbesondere in Anbetracht der Bejahung eines entsprechenden Ersatzanspruchs von Lebensgefährten – eine erhebliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme und dazu keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
[17] Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[18] Die Beklagten beantragen in der Revisionsbeantwortung, die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
[19] Die Revision ist zulässig und berechtigt.