[3] Allein gegen den dargestellten Schuldspruch I 2 C und I 3 sowie die Konfiskation eines in Polen zugelassenen PKW der Marke Mercedes Sprinter richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der – wie auch die Generalprokuratur zutreffend ausführt – teilweise Berechtigung zukommt. [3] Allein gegen den dargestellten Schuldspruch I 2 C und I 3 sowie die Konfiskation eines in Polen zugelassenen PKW der Marke Mercedes Sprinter richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der – wie auch die Generalprokuratur zutreffend ausführt – teilweise Berechtigung zukommt.
[4] Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) aus dem im Urteil berücksichtigten (US 13) Ergebnis einer Untersuchung von an Tatorten in W* N* gesicherten Lackspuren (ON 118 S 18 iVm ON 69 S 585 ff) anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Angeklagten günstige Schlüsse ableitet, bekämpft sie nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO). [4] Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) aus dem im Urteil berücksichtigten (US 13) Ergebnis einer Untersuchung von an Tatorten in W* N* gesicherten Lackspuren (ON 118 S 18 in Verbindung mit ON 69 S 585 ff) anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Angeklagten günstige Schlüsse ableitet, bekämpft sie nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
[5] In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [5] In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[6] Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer auf, dass der Ausspruch der Konfiskation in Ansehung eines in Polen zugelassenen PKW der Marke Mercedes Sprinter mit Nichtigkeit (Z 11 dritter Fall) behaftet ist, weil das Erstgericht die in § 19a Abs 2 StGB zwingend vorgesehene Verhältnismäßigkeitsprüfung gänzlich unterließ (RIS-Justiz RS0088035 [insbesondere T7]). Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere dazu erstattete Beschwerdevorbringen. [6] Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer auf, dass der Ausspruch der Konfiskation in Ansehung eines in Polen zugelassenen PKW der Marke Mercedes Sprinter mit Nichtigkeit (Ziffer 11, dritter Fall) behaftet ist, weil das Erstgericht die in Paragraph 19 a, Absatz 2, StGB zwingend vorgesehene Verhältnismäßigkeitsprüfung gänzlich unterließ (RIS-Justiz RS0088035 [insbesondere T7]). Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere dazu erstattete Beschwerdevorbringen.
[7] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof zudem, dass das angefochtene Urteil mit nicht geltend gemachter Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO behaftet ist, die zum Nachteil des Angeklagten wirkt und daher von Amts wegen aufzugreifen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO): [7] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof zudem, dass das angefochtene Urteil mit nicht geltend gemachter Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO behaftet ist, die zum Nachteil des Angeklagten wirkt und daher von Amts wegen aufzugreifen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO):
[8] Auch in Ansehung des Ausspruchs der Konfiskation eines Paars sowie dreier einzelner Handschuhe, einer Jacke und einer Schirmkappe (US 7) hat das Erstgericht die in § 19a Abs 2 StGB zwingend vorgesehene Verhältnismäßigkeitsprüfung gänzlich unterlassen (Z 11 dritter Fall, erneut RIS-Justiz RS0088035 [insbesondere T7]). [8] Auch in Ansehung des Ausspruchs der Konfiskation eines Paars sowie dreier einzelner Handschuhe, einer Jacke und einer Schirmkappe (US 7) hat das Erstgericht die in Paragraph 19 a, Absatz 2, StGB zwingend vorgesehene Verhältnismäßigkeitsprüfung gänzlich unterlassen (Ziffer 11, dritter Fall, erneut RIS-Justiz RS0088035 [insbesondere T7]).
[9] Die Einziehung nach § 26 Abs 1 StGB setzt voraus, dass diese vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an (RIS-Justiz RS0121298), die bei – in der Regel als Gebrauchsgegenstände anzusehenden – gewöhnlichen Messern ohne besondere Eigenschaften zu verneinen ist (RIS-Justiz RS0082031
[T9]). Feststellungen dazu als notwendige Grundlage der Gefährlichkeitsprognose hat das Erstgericht in Ansehung der gemäß § 26 Abs 1 StGB ausgesprochenen Einziehung des im Tenor genannten Messers allein mit der Anführung des Gesetzeswortlauts (vgl US 21) nicht getroffen (Z 11 zweiter Fall). [9] Die Einziehung nach Paragraph 26, Absatz eins, StGB setzt voraus, dass diese vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an (RIS-Justiz RS0121298), die bei – in der Regel als Gebrauchsgegenstände anzusehenden – gewöhnlichen Messern ohne besondere Eigenschaften zu verneinen ist (RIS-Justiz
RS0082031 [T9]). Feststellungen dazu als notwendige Grundlage der Gefährlichkeitsprognose hat das Erstgericht in Ansehung der gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB ausgesprochenen Einziehung des im Tenor genannten Messers allein mit der Anführung des Gesetzeswortlauts vergleiche US 21) nicht getroffen (Ziffer 11, zweiter Fall).
[10] Hinzugefügt sei, dass ein auf das solcherart verfehlt eingezogene Messer bezogenes Konfiskationserkenntnis die – dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmende – Bejahung der von § 19a Abs 2 StGB verlangten Verhältnismäßigkeit erfordert hätte. [10] Hinzugefügt sei, dass ein auf das solcherart verfehlt eingezogene Messer bezogenes Konfiskationserkenntnis die – dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmende – Bejahung der von Paragraph 19 a, Absatz 2, StGB verlangten Verhältnismäßigkeit erfordert hätte.
[11] Das Konfiskationserkenntnis bezüglich der angeführten Kleidungsstücke und das Einziehungserkenntnis werden auch nicht mit Berufung bekämpft. Hievon ausgehend (RIS-Justiz RS0130617 und RS0119220 [T9]) waren in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass beide Aussprüche bereits bei der nichtöffentlichen Beratung wie aus dem Spruch ersichtlich (zur Gänze) aufzuheben und das Verfahren in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien zu verweisen (§ 285e StPO [iVm § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO]). [11] Das Konfiskationserkenntnis bezüglich der angeführten Kleidungsstücke und das Einziehungserkenntnis werden auch nicht mit Berufung bekämpft. Hievon ausgehend (RIS-Justiz RS0130617 und RS0119220 [T9]) waren in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass beide Aussprüche bereits bei der nichtöffentlichen Beratung wie aus dem Spruch ersichtlich (zur Gänze) aufzuheben und das Verfahren in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO [iVm Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO]).
[12] Vorerst hat das Oberlandesgericht über die Berufung zu entscheiden (§ 285i StPO). [12] Vorerst hat das Oberlandesgericht über die Berufung zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
[13] Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (RIS-Justiz RS0101558), gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [13] Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (RIS-Justiz RS0101558), gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.