Entscheidungstext 10ObS63/23x

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Sozialrecht
Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

10ObS63/23x

Entscheidungsdatum

22.06.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Arno Sauberer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Arnaud Berthou (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. April 2023, GZ 11 Rs 31/23t-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Der 1965 geborene Kläger hat den Beruf des Maurers erlernt. Er war im Zeitraum von 1. 8. 2005 bis 30. 11. 2021 als Gemeindearbeiter („Bauhofarbeiter“) bei einer Stadtgemeinde tätig und übte dort die im Einzelnen festgestellten Tätigkeiten aus.

[2]       Mit Bescheid vom 4. 1. 2022 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt die vom Kläger beantragte Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum von 1. 8. 2005 bis 30. 11. 2021 ab.

[3] Die Vorinstanzen wiesen die Klage auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum von 1. 8. 2005 bis 30. 11. 2021 mit der im Rechtsmittelverfahren noch wesentlichen Begründung ab, dass der Kläger zwar an einzelnen Tagen Schwerarbeit mit einem Verbrauch von mehr als 2.000 Arbeitskilokalorien im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, SchwerarbeitsV verrichtete, dies aber nur ausnahmsweise und nicht an 15 Tagen im Monat.

Rechtliche Beurteilung

[4] In seiner gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobenen außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:

[5] 1. Der Kläger argumentiert, dass das Abstellen auf einen Kalorienverbrauch in teils lange zurückliegenden Zeiträumen geradezu prädestiniert sei, zu Unschärfen und Unrichtigkeiten, daher zu unsachlichen Ergebnissen zu führen. Beim „Berufsbild“ des Gemeindearbeiters handle es sich nicht um einen Einzelfall. Die Rekonstruktion des Kalorienverbrauchs für längst zurückliegende Arbeitsleistungen führe je nach Einschätzung eines Sachverständigen zu von „Zufälligkeiten“ abhängigen Ergebnissen, wodurch das auch an die Vollziehung gerichtete Sachlichkeitsgebot des Artikel 7, B-VG verletzt werde.

[6] 2.1 Das Gleichheitsgebot des Artikel 7, B-VG bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs die Verpflichtung von Gesetzgebung und Vollziehung, sich bei der rechtlichen Behandlung der Staatsbürger nur von sachlich gerechtfertigten Momenten leiten und subjektive, nur in der Person – des Standes – begründete Erwägungen beiseite zu lassen. Beruht eine verschiedene Behandlung jedoch darauf, dass objektive Merkmale verschieden sind, dann wird dadurch der Gleichheitssatz nicht verletzt vergleiche nur B 1383/88 mwH; Vorheriger SuchbegriffRS0053981; RS0054018).

[7] 2.2 Der Oberste Gerichtshof hat beim Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, ua Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 3 und die Anlage zur SchwerarbeitsV als gesetzwidrig aufzuheben (10 ObS 140/10a). Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Bestimmungen sah er ua in der Widersprüchlichkeit der Definition von „körperlicher Schwerarbeit“ in der Verordnung und im Abstellen auf den in aller Regel nicht individuell feststellbaren Kalorienverbrauch in der Vergangenheit und die faktische Ermittlung nach fiktiven Durchschnittswerten. Der Verfassungsgerichtshof wies diesen Antrag ab und vertrat in der Begründung seines Erkenntnisses die Ansicht, dass der Begriff der „Schwerarbeit“ im Gesetz hinreichend determiniert sei und dass kein Verstoß der Schwerarbeitsverordnung gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Gleichheitssatz und auch keine Unsachlichkeit der Umschreibung der körperlichen Schwerarbeit vorliege (VfGH G 20/11 ua; V 13/11 ua; 10 ObS 116/11y SSV-NF 25/96).

[8]            2.3 Zur Beurteilung der Frage, ob ein Schwerarbeitsmonat vorliegt, ist nicht auf ein „Berufsbild“, sondern auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abzustellen (10 ObS 117/16b SSV-NF 30/82; RS0130802 [T2]). Im vorliegenden Fall ergeben sich – worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat – nach den Feststellungen objektive Unterschiede zwischen der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit des Klägers und jener eines Arbeitskollegen des Klägers. Aus dem Umstand, dass bei diesem Arbeitskollegen ausgehend von dessen tatsächlicher Tätigkeit Schwerarbeitszeiten vorlagen, ergibt sich daher nach der dargestellten Rechtsprechung nicht die vom Revisionswerber behauptete Verfassungswidrigkeit.

Textnummer

E138648

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:010OBS00063.23X.0622.000

Im RIS seit

12.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2023

Dokumentnummer

JJT_20230622_OGH0002_010OBS00063_23X0000_000

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