[4] In seiner gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobenen außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf: [4] In seiner gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobenen außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
[5] 1. Der Kläger argumentiert, dass das Abstellen auf einen Kalorienverbrauch in teils lange zurückliegenden Zeiträumen geradezu prädestiniert sei, zu Unschärfen und Unrichtigkeiten, daher zu unsachlichen Ergebnissen zu führen. Beim „Berufsbild“ des Gemeindearbeiters handle es sich nicht um einen Einzelfall. Die Rekonstruktion des Kalorienverbrauchs für längst zurückliegende Arbeitsleistungen führe je nach Einschätzung eines Sachverständigen zu von „Zufälligkeiten“ abhängigen Ergebnissen, wodurch das auch an die Vollziehung gerichtete Sachlichkeitsgebot des Art 7 B-VG verletzt werde. [5] 1. Der Kläger argumentiert, dass das Abstellen auf einen Kalorienverbrauch in teils lange zurückliegenden Zeiträumen geradezu prädestiniert sei, zu Unschärfen und Unrichtigkeiten, daher zu unsachlichen Ergebnissen zu führen. Beim „Berufsbild“ des Gemeindearbeiters handle es sich nicht um einen Einzelfall. Die Rekonstruktion des Kalorienverbrauchs für längst zurückliegende Arbeitsleistungen führe je nach Einschätzung eines Sachverständigen zu von „Zufälligkeiten“ abhängigen Ergebnissen, wodurch das auch an die Vollziehung gerichtete Sachlichkeitsgebot des Artikel 7, B-VG verletzt werde.
[6] 2.1 Das Gleichheitsgebot des Art 7 B-VG bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs die Verpflichtung von Gesetzgebung und Vollziehung, sich bei der rechtlichen Behandlung der Staatsbürger nur von sachlich gerechtfertigten Momenten leiten und subjektive, nur in der Person – des Standes – begründete Erwägungen beiseite zu lassen. Beruht eine verschiedene Behandlung jedoch darauf, dass objektive Merkmale verschieden sind, dann wird dadurch der Gleichheitssatz nicht verletzt (vgl nur B 1383/88 mwH; RS0053981
; RS0054018). [6] 2.1 Das Gleichheitsgebot des Artikel 7, B-VG bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs die Verpflichtung von Gesetzgebung und Vollziehung, sich bei der rechtlichen Behandlung der Staatsbürger nur von sachlich gerechtfertigten Momenten leiten und subjektive, nur in der Person – des Standes – begründete Erwägungen beiseite zu lassen. Beruht eine verschiedene Behandlung jedoch darauf, dass objektive Merkmale verschieden sind, dann wird dadurch der Gleichheitssatz nicht verletzt vergleiche nur B 1383/88 mwH;
RS0053981; RS0054018).
[7] 2.2 Der Oberste Gerichtshof hat beim Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, ua § 1 Abs 1 Z 4, § 3 und die Anlage zur SchwerarbeitsV als gesetzwidrig aufzuheben (10 ObS 140/10a). Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Bestimmungen sah er ua in der Widersprüchlichkeit der Definition von „körperlicher Schwerarbeit“ in der Verordnung und im Abstellen auf den in aller Regel nicht individuell feststellbaren Kalorienverbrauch in der Vergangenheit und die faktische Ermittlung nach fiktiven Durchschnittswerten. Der Verfassungsgerichtshof wies diesen Antrag ab und vertrat in der Begründung seines Erkenntnisses die Ansicht, dass der Begriff der „Schwerarbeit“ im Gesetz hinreichend determiniert sei und dass kein Verstoß der Schwerarbeitsverordnung gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Gleichheitssatz und auch keine Unsachlichkeit der Umschreibung der körperlichen Schwerarbeit vorliege (VfGH G 20/11 ua; V 13/11 ua; 10 ObS 116/11y SSV-NF 25/96). [7] 2.2 Der Oberste Gerichtshof hat beim Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, ua Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 3 und die Anlage zur SchwerarbeitsV als gesetzwidrig aufzuheben (10 ObS 140/10a). Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Bestimmungen sah er ua in der Widersprüchlichkeit der Definition von „körperlicher Schwerarbeit“ in der Verordnung und im Abstellen auf den in aller Regel nicht individuell feststellbaren Kalorienverbrauch in der Vergangenheit und die faktische Ermittlung nach fiktiven Durchschnittswerten. Der Verfassungsgerichtshof wies diesen Antrag ab und vertrat in der Begründung seines Erkenntnisses die Ansicht, dass der Begriff der „Schwerarbeit“ im Gesetz hinreichend determiniert sei und dass kein Verstoß der Schwerarbeitsverordnung gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Gleichheitssatz und auch keine Unsachlichkeit der Umschreibung der körperlichen Schwerarbeit vorliege (VfGH G 20/11 ua; V 13/11 ua; 10 ObS 116/11y SSV-NF 25/96).
[8] 2.3 Zur Beurteilung der Frage, ob ein Schwerarbeitsmonat vorliegt, ist nicht auf ein „Berufsbild“, sondern auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abzustellen (10 ObS 117/16b SSV-NF 30/82; RS0130802 [T2]). Im vorliegenden Fall ergeben sich – worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat – nach den Feststellungen objektive Unterschiede zwischen der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit des Klägers und jener eines Arbeitskollegen des Klägers. Aus dem Umstand, dass bei diesem Arbeitskollegen ausgehend von dessen tatsächlicher Tätigkeit Schwerarbeitszeiten vorlagen, ergibt sich daher nach der dargestellten Rechtsprechung nicht die vom Revisionswerber behauptete Verfassungswidrigkeit.