[2] Gegen den Sanktionsausspruch richtet sich die vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde. [2] Gegen den Sanktionsausspruch richtet sich die vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde.
[3] Die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) legt nicht nachvollziehbar dar, aus welchem Grund die Begehung nach §§ 297, 293 und 269 StGB (RIS-Justiz RS0096527, RS0095900 [zu § 298 StGB]; vgl Pilnacek/Swiderski in WK2 StGB § 297 Rz 3; Tipold, SbgK § 293 Rz 6 und § 297 Rz 4; RIS-Justiz RS0104973; Plöchl in WK2 StGB § 293 Rz 1, 3; Danek/Mann in WK2 StGB § 269 Rz 1; Hochmayr/Schmoller, SbgK § 269 Rz 9) – die jeweils den Staat, dessen Vollziehungsmaßnahmen und die Rechtspflege schützen – zu beurteilender Taten nicht auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinn des § 71 StGB beruhen sollte. [3] Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) legt nicht nachvollziehbar dar, aus welchem Grund die Begehung nach Paragraphen 297, 293 und 269 StGB (RIS-Justiz RS0096527, RS0095900 [zu Paragraph 298, StGB]; vergleiche Pilnacek/Swiderski in WK2 StGB Paragraph 297, Rz 3; Tipold, SbgK Paragraph 293, Rz 6 und Paragraph 297, Rz 4; RIS-Justiz RS0104973; Plöchl in WK2 StGB Paragraph 293, Rz 1, 3; Danek/Mann in WK2 StGB Paragraph 269, Rz 1; Hochmayr/Schmoller, SbgK Paragraph 269, Rz 9) – die jeweils den Staat, dessen Vollziehungsmaßnahmen und die Rechtspflege schützen – zu beurteilender Taten nicht auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinn des Paragraph 71, StGB beruhen sollte.
[4] Weil diese durchwegs zu einer Behinderung staatlicher Organe an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben führen (vgl [zu § 269 Abs 1 StGB und § 298 Abs 1 StGB] 10 Os 8/87 = RIS-Justiz RS0092089; Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 71 Rz 3 und 8), ist das Erstgericht – bei hier gegebenem Vorliegen auch der weiteren Voraussetzungen für die Anwendung des § 39 Abs 1 StGB – zu Recht von einem erweiterten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen (US 47). [4] Weil diese durchwegs zu einer Behinderung staatlicher Organe an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben führen vergleiche [zu Paragraph 269, Absatz eins, StGB und Paragraph 298, Absatz eins, StGB] 10 Os 8/87 = RIS-Justiz RS0092089; Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 71, Rz 3 und 8), ist das Erstgericht – bei hier gegebenem Vorliegen auch der weiteren Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, StGB – zu Recht von einem erweiterten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen (US 47).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen. [5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen.
[6] Über die Berufung des Angeklagten wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO), ohne dabei an die verfehlte – im konkreten Fall für den Angeklagten nicht nachteilige (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 24; RIS-Justiz RS0114927
) – Subsumtion der abgeurteilten Taten als mehrere Vergehen des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (B./2./, B./5./b./) und § 127 StGB (B./3./) – anstatt richtig zufolge § 29 StGB als ein Vergehen des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB (vgl RIS-Justiz RS0090730) – gebunden zu sein (RIS-Justiz RS0118870). [6] Über die Berufung des Angeklagten wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO), ohne dabei an die verfehlte – im konkreten Fall für den Angeklagten nicht nachteilige vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 24; RIS-Justiz
RS0114927) – Subsumtion der abgeurteilten Taten als mehrere Vergehen des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB (B./2./, B./5./b./) und Paragraph 127, StGB (B./3./) – anstatt richtig zufolge Paragraph 29, StGB als ein Vergehen des Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, StGB vergleiche RIS-Justiz RS0090730) – gebunden zu sein (RIS-Justiz RS0118870).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [7] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.