Entscheidungstext 11Os45/23m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os45/23m

Entscheidungsdatum

13.06.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mair als Schriftführerin in der Strafsache gegen * D* wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 18. November 2022, GZ 41 Hv 58/22y-64.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

         Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

         Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * D* – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde relevant – mehrerer Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG (A./I./, B./4./b./, B./5./a./), des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB (A./II./), des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (B./1./a./), des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB (B./1./b./), mehrfach „des Vergehens des Diebstahls“ nach Paragraphen 15, 127, StGB (B./2./ und B./5./b./) und nach Paragraph 127, StGB (B./3./) sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG (B./4./a./) schuldig erkannt und unter Anwendung von Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 39, Absatz eins, StGB nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 297, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Gegen den Sanktionsausspruch richtet sich die vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde.

[3] Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) legt nicht nachvollziehbar dar, aus welchem Grund die Begehung nach Paragraphen 297, 293 und 269 StGB (RIS-Justiz RS0096527, RS0095900 [zu Paragraph 298, StGB]; vergleiche Pilnacek/Swiderski in WK2 StGB Paragraph 297, Rz 3; Tipold, SbgK Paragraph 293, Rz 6 und Paragraph 297, Rz 4; RIS-Justiz RS0104973; Plöchl in WK2 StGB Paragraph 293, Rz 1, 3; Danek/Mann in WK2 StGB Paragraph 269, Rz 1; Hochmayr/Schmoller, SbgK Paragraph 269, Rz 9) – die jeweils den Staat, dessen Vollziehungsmaßnahmen und die Rechtspflege schützen – zu beurteilender Taten nicht auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinn des Paragraph 71, StGB beruhen sollte.

[4] Weil diese durchwegs zu einer Behinderung staatlicher Organe an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben führen vergleiche [zu Paragraph 269, Absatz eins, StGB und Paragraph 298, Absatz eins, StGB] 10 Os 8/87 = RIS-Justiz RS0092089; Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 71, Rz 3 und 8), ist das Erstgericht – bei hier gegebenem Vorliegen auch der weiteren Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, StGB – zu Recht von einem erweiterten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen (US 47).

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen.

[6] Über die Berufung des Angeklagten wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO), ohne dabei an die verfehlte – im konkreten Fall für den Angeklagten nicht nachteilige vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 24; RIS-Justiz Vorheriger SuchbegriffRS0114927) – Subsumtion der abgeurteilten Taten als mehrere Vergehen des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB (B./2./, B./5./b./) und Paragraph 127, StGB (B./3./) – anstatt richtig zufolge Paragraph 29, StGB als ein Vergehen des Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, StGB vergleiche RIS-Justiz RS0090730) – gebunden zu sein (RIS-Justiz RS0118870).

[7] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E138534

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00045.23M.0613.000

Im RIS seit

29.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Dokumentnummer

JJT_20230613_OGH0002_0110OS00045_23M0000_000

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