Begründung:
[1] Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Trockenbauarbeiten. Auf das Vertragsverhältnis ist die ÖNORM B 2110 anzuwenden. Obwohl gleitende Deckenanschlüsse vereinbart waren, hat die Klägerin die Deckenanschlüsse teilweise verschraubt. Es kam daraufhin zu Riss- und Spaltbildungen, die auf eine Deckendurchbiegung zurückzuführen waren. Dennoch legte die Klägerin am 24. 4. 2020 ihre Schlussrechnung. Während die Beklagte die Klägerin für den Schaden verantwortlich machte, sah sich die Klägerin nur für einen Teil des Schadens verantwortlich. Obwohl keine Einigung erzielt wurde, wer die damit verbundenen Kosten tragen muss, führte die Klägerin über Aufforderung der Beklagten die nötigen Sanierungsarbeiten durch.
[2] Die Klägerin begehrt 37.791,68 EUR sA für die von ihr durchgeführte Sanierung. Die Klägerin treffe keine Verantwortung für den eingetretenen Schaden. Die Sanierungsarbeiten seien aufgrund eines gesondert erteilten Auftrags durchgeführt worden.
[3] Die Beklagte wendet ein, dass die Klägerin ihre Warnpflicht verletzt und die Deckenanschlüsse mangelhaft ausgeführt habe, sodass sie zur Sanierung des Schadens verpflichtet gewesen sei. Im Übrigen habe die Klägerin ihre Leistungen mit der Schlussrechnung vom 24. 4. 2020 in Rechnung gestellt, sodass sie mangels eines rechtzeitig erklärten Vorbehalts nach Punkt
8
.4.2 der ÖNORM B 2110 keine weiteren Ansprüche erheben könne.
[4] Das Erstgericht wies die Klage ab, wobei es feststellte, dass das Ausmaß der Deckendurchbiegung nicht vorhersehbar gewesen sei, der Schaden auch bei einer vertragskonformen Herstellung der Deckenanschlüsse eingetreten wäre und die Beklagte der Klägerin den Auftrag zur Sanierung erteilt habe. Daraus folgerte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht, dass die Klägerin keine Warnpflichtverletzung verantworte und es sich bei den Kosten der Sanierung des Schadens um Sowieso-Kosten handle, welche der Klägerin nicht angelastet werden könnten. Selbst wenn kein Sanierungsauftrag erteilt worden wäre, stünde der Klägerin ein entsprechender Bereicherungsanspruch zu. Da der Sanierungsauftrag aber als Teil des ursprünglichen Werkvertrags anzusehen sei, stehe der Geltendmachung des Anspruchs Punkt
8
.4.2 der ÖNORM B 2110 entgegen, weil die Klägerin nicht nachweisen habe können, dass sie sich binnen drei Monaten nach Zahlung der Schlussrechnung die Geltendmachung weiterer Ansprüche vorbehalten habe.
[5] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Da die Beklagte die Klägerin für die Schäden verantwortlich gemacht habe, hätte die Klägerin einen entsprechenden Vorbehalt nach Punkt
8
.4.2 ÖNORM B 2110 bereits in die Schlussrechnung aufnehmen müssen. Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle,
ob
auch für nachträglich ausgeführte Sanierungsarbeiten ein Vorbehalt in die Schlussrechnung aufzunehmen sei.
[6] Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde.
[7] Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.