[5] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Juli 2022, GZ 83 Hv 47/22x-83, mit dem Gesetz mehrfach nicht im Einklang:
[6] 1./ § 165 Abs 4 erster Fall StGB (sowohl in der geltenden Fassung als auch in jener BGBl I 2017/117) normiert eine Deliktsqualifikation, sodass der qualifikationsbegründende Umstand – also ein 50.000 Euro übersteigender Wert – vom (zumindest bedingten [§ 5 Abs 1 StGB]) Vorsatz umfasst sein muss (vgl RIS-Justiz RS0094639; Kirchbacher/Ifsits in WK2 StGB § 165 Rz 27). [6] 1./ Paragraph 165, Absatz 4, erster Fall StGB (sowohl in der geltenden Fassung als auch in jener BGBl I 2017/117) normiert eine Deliktsqualifikation, sodass der qualifikationsbegründende Umstand – also ein 50.000 Euro übersteigender Wert – vom (zumindest bedingten [§ 5 Absatz eins, StGB]) Vorsatz umfasst sein muss vergleiche RIS-Justiz RS0094639; Kirchbacher/Ifsits in WK2 StGB Paragraph 165, Rz 27).
[7] Wird eine Qualifikation durch die Zusammenrechnung von Wertbeträgen aus mehreren Taten begründet (§ 29 StGB), genügt es zur rechtlichen Annahme der Qualifikation in subjektiver Hinsicht, dass der Vorsatz des Täters die (ziffernmäßig bestimmte Höhe der) einzelnen Wertbeträge erfasst, während der Vorsatz nicht (auch) auf den Gesamtwert gerichtet sein muss (vgl RIS-Justiz RS0132778). [7] Wird eine Qualifikation durch die Zusammenrechnung von Wertbeträgen aus mehreren Taten begründet (Paragraph 29, StGB), genügt es zur rechtlichen Annahme der Qualifikation in subjektiver Hinsicht, dass der Vorsatz des Täters die (ziffernmäßig bestimmte Höhe der) einzelnen Wertbeträge erfasst, während der Vorsatz nicht (auch) auf den Gesamtwert gerichtet sein muss vergleiche RIS-Justiz RS0132778).
[8] Indem das Schöffengericht die Frage, ob die (nach den Feststellungen den Wert von 50.000 Euro jeweils nicht übersteigenden) Vermögensbestandteile insgesamt oder bezogen auf die einzelnen Taten vom Vorsatz des Angeklagten umfasst waren, nicht durch Feststellungen geklärt hat, verletzt das Urteil durch die (dennoch erfolgte) rechtliche Unterstellung der Taten auch dem § 165 Abs 4 erster Fall StGB (idF BGBl I 2017/117) eben dieses Gesetz. [8] Indem das Schöffengericht die Frage, ob die (nach den Feststellungen den Wert von 50.000 Euro jeweils nicht übersteigenden) Vermögensbestandteile insgesamt oder bezogen auf die einzelnen Taten vom Vorsatz des Angeklagten umfasst waren, nicht durch Feststellungen geklärt hat, verletzt das Urteil durch die (dennoch erfolgte) rechtliche Unterstellung der Taten auch dem Paragraph 165, Absatz 4, erster Fall StGB in der Fassung BGBl I 2017/117) eben dieses Gesetz.
[9] 2./ Die Bestimmung zu einer strafbaren Handlung (§ 12 zweiter Fall StGB) tritt bei Zusammentreffen in einer Person hinter die unmittelbare Täterschaft (§ 12 erster Fall StGB) an derselben strafbaren Handlung als materiell subsidiär zurück (RIS-Justiz RS0113616 [T1], RS0090381 [T1]; Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 47, 112). Wenn der Bestimmende daher selbst an der Tat mitwirkt, ist diesem die Bestimmung nicht gesondert nach § 12 zweiter Fall StGB, sondern nur als erschwerend (§ 33 Z 4 StGB) anzulasten (RIS-Justiz RS0089635, RS0089485). [9] 2./ Die Bestimmung zu einer strafbaren Handlung (Paragraph 12, zweiter Fall StGB) tritt bei Zusammentreffen in einer Person hinter die unmittelbare Täterschaft (Paragraph 12, erster Fall StGB) an derselben strafbaren Handlung als materiell subsidiär zurück (RIS-Justiz RS0113616 [T1], RS0090381 [T1]; Fabrizy in WK2 StGB Paragraph 12, Rz 47, 112). Wenn der Bestimmende daher selbst an der Tat mitwirkt, ist diesem die Bestimmung nicht gesondert nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, sondern nur als erschwerend (Paragraph 33, Ziffer 4, StGB) anzulasten (RIS-Justiz RS0089635, RS0089485).
[10] Gegenständlich lastete das Schöffengericht dem Angeklagten M* die vom Schuldspruch zu I./B./ erfasste Tat, bei der er (auch) als unmittelbarer Täter handelte (US 8), zusätzlich nach § 12 zweiter Fall StGB an, weshalb das Urteil im Schuldspruch zu II./ in Ansehung der von I./B./ umfassten Tat § 12 StGB verletzt. [10] Gegenständlich lastete das Schöffengericht dem Angeklagten M* die vom Schuldspruch zu römisch eins./B./ erfasste Tat, bei der er (auch) als unmittelbarer Täter handelte (US 8), zusätzlich nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB an, weshalb das Urteil im Schuldspruch zu römisch zwei./ in Ansehung der von römisch eins./B./ umfassten Tat Paragraph 12, StGB verletzt.
[11] 3./ Nach dem Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB sind alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten gleichartigen Vermögensstraftaten, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jede für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Subsumtionseinheit zusammenzufassen (Ratz in WK2 StGB § 29 Rz 6; RIS-Justiz RS0114927
). [11] 3./ Nach dem Zusammenrechnungsprinzip des Paragraph 29, StGB sind alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten gleichartigen Vermögensstraftaten, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jede für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Subsumtionseinheit zusammenzufassen (Ratz in WK2 StGB Paragraph 29, Rz 6; RIS-Justiz
RS0114927).
[12] Indem das Schöffengericht die dem Angeklagten M* sowohl zu I./A./ und I./B./ als auch zu II./ (iVm I./C./) des Schuldspruchs angelasteten gleichartigen Vermögensstraftaten im Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO nicht nach § 29 StGB zu einer Subsumtionseinheit zusammengefasst hat, verletzt das Urteil auch § 29 StGB. [12] Indem das Schöffengericht die dem Angeklagten M* sowohl zu römisch eins./A./ und römisch eins./B./ als auch zu römisch zwei./ in Verbindung mit römisch eins./C./) des Schuldspruchs angelasteten gleichartigen Vermögensstraftaten im Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO nicht nach Paragraph 29, StGB zu einer Subsumtionseinheit zusammengefasst hat, verletzt das Urteil auch Paragraph 29, StGB.
[13] In diesem Zusammenhang überzeugte sich der Oberste Gerichtshof aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde, dass dem Urteil ein weiterer – von der Generalprokuratur nicht geltend gemachter – Subsumtionsfehler (Z 10) anhaftet, wobei zu einem Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StGB mangels konkreten Nachteils für den Angeklagten kein Anlass bestand: [13] In diesem Zusammenhang überzeugte sich der Oberste Gerichtshof aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde, dass dem Urteil ein weiterer – von der Generalprokuratur nicht geltend gemachter – Subsumtionsfehler (Ziffer 10,) anhaftet, wobei zu einem Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StGB mangels konkreten Nachteils für den Angeklagten kein Anlass bestand:
[14] Bei einem (gegenständlich aufgrund der mit 1. September 2021 in Kraft getretenen Novellierung des § 165 StGB [BGBl I 2021/159] erforderlichen) Günstigkeitsvergleich nach § 61 StGB sind die auf Basis des Urteilssachverhalts konkret anzuwendenden Strafgesetze – somit bei Verwirklichung von Qualifikationen (auch) diese – in den Blick zu nehmen und zu prüfen, welches Gesetz in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre, wobei eine Kombination aus den in Rede stehenden Rechtsschichten unzulässig ist (vgl RIS-Justiz RS0119085). Davon ausgehend war der im Urteilszeitpunkt in Geltung stehende § 165 Abs 4 StGB (Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) gleich günstig wie der vom Schöffengericht herangezogene § 165 Abs 4 StGB idF BGBl I 2017/117, weshalb für den gesamten Schuldspruch in Ansehung des Angeklagten M* Urteilszeitrecht anzuwenden gewesen wäre (vgl zu § 165 StGB 13 Os 126/21k). [14] Bei einem (gegenständlich aufgrund der mit 1. September 2021 in Kraft getretenen Novellierung des Paragraph 165, StGB [BGBl I 2021/159] erforderlichen) Günstigkeitsvergleich nach Paragraph 61, StGB sind die auf Basis des Urteilssachverhalts konkret anzuwendenden Strafgesetze – somit bei Verwirklichung von Qualifikationen (auch) diese – in den Blick zu nehmen und zu prüfen, welches Gesetz in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre, wobei eine Kombination aus den in Rede stehenden Rechtsschichten unzulässig ist vergleiche RIS-Justiz RS0119085). Davon ausgehend war der im Urteilszeitpunkt in Geltung stehende Paragraph 165, Absatz 4, StGB (Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) gleich günstig wie der vom Schöffengericht herangezogene Paragraph 165, Absatz 4, StGB in der Fassung BGBl I 2017/117, weshalb für den gesamten Schuldspruch in Ansehung des Angeklagten M* Urteilszeitrecht anzuwenden gewesen wäre vergleiche zu Paragraph 165, StGB 13 Os 126/21k).
[15] 4./ Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, so ist gemäß § 31 Abs 1 erster Satz StGB eine Zusatzstrafe zu verhängen. [15] 4./ Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, so ist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz StGB eine Zusatzstrafe zu verhängen.
[16] Mit Blick auf die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Tatzeiten (zwischen 13. April und 26. Mai 2020), hätte das Erstgericht – worauf es ohnehin selbst hinwies (US 14) – auf das im Verfahren AZ 10 U 1/20b des Bezirksgerichts Hernals ergangene (und aus der in der Hauptverhandlung als ON 78 verlesenen [ON 82 S 32] Strafregisterauskunft ersichtliche) rechtskräftige Urteil vom 11. September 2020, mit dem M* wegen des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach § 228 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, Bedacht zu nehmen gehabt. Das Unterbleiben dieser Bedachtnahme verletzt daher § 31 Abs 1 erster Satz StGB. [16] Mit Blick auf die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Tatzeiten (zwischen 13. April und 26. Mai 2020), hätte das Erstgericht – worauf es ohnehin selbst hinwies (US 14) – auf das im Verfahren AZ 10 U 1/20b des Bezirksgerichts Hernals ergangene (und aus der in der Hauptverhandlung als ON 78 verlesenen [ON 82 S 32] Strafregisterauskunft ersichtliche) rechtskräftige Urteil vom 11. September 2020, mit dem M* wegen des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, Bedacht zu nehmen gehabt. Das Unterbleiben dieser Bedachtnahme verletzt daher Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz StGB.
[17] Die Gesetzesverletzungen wirken zum Nachteil des Angeklagten M*. Deren Feststellung war wie aus dem Spruch ersichtlich mit konkreter Wirkung zu verbinden (§ 292 letzter Satz StPO). [17] Die Gesetzesverletzungen wirken zum Nachteil des Angeklagten M*. Deren Feststellung war wie aus dem Spruch ersichtlich mit konkreter Wirkung zu verbinden (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
[18] Die den Angeklagten M* betreffende Berufung sowie die Beschwerde sind zufolge Aufhebung des Strafausspruchs gegenstandslos (vgl RIS-Justiz RS0133326). [18] Die den Angeklagten M* betreffende Berufung sowie die Beschwerde sind zufolge Aufhebung des Strafausspruchs gegenstandslos vergleiche RIS-Justiz RS0133326).