Entscheidungstext 12Os142/22g

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Jugendstrafsachen

Geschäftszahl

12Os142/22g

Entscheidungsdatum

23.02.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Februar 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seidenschwann in der Strafsache gegen * B* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * B* sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Jugendgeschworenengericht vom 17. Oktober 2022, GZ 29 Hv 16/22k-168, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten * B* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, das auch einen rechtlich verfehlten, aber prozessual bedeutungslosen Subsumtionsfreispruch enthält (RIS-Justiz Vorheriger SuchbegriffRS0115553), wurden die Angeklagten * B* und * P* jeweils des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.

[2] Danach haben sie am 22. Jänner 2022 in K* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) * D* zu töten versucht, indem P* mit einem Messer mit über 10 cm langer Klinge auf ihn einstach und B* mit einer über einen Meter langen Axt auf ihn einschlug, sie ihn aus seinem Fahrzeug zerrten, auf ihn eintraten und dabei fortwährend äußerten, ihn umbringen und aufschlitzen zu wollen, wodurch das Opfer multiple Prellungen, Schnittverletzungen, Schürfwunden und einen schweren Schock erlitt, und es nur deshalb beim Versuch blieb, weil es ihm gelang, in sein Fahrzeug zu flüchten und den Tatort zu verlassen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und 11 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Berechtigung zukommt.

[4] Der Beantwortung der Fragenrüge (Ziffer 6,) ist voranzustellen, dass für den Fall der Verneinung der (anklagekonform zu stellenden; vergleiche RIS-Justiz RS0100505) Hauptfrage – bei entsprechender Indikation vergleiche RIS-Justiz RS0100634) – eine Eventualfrage (Paragraph 314, Absatz eins, StPO) zu stellen ist (Paragraph 317, Absatz 3, StPO). Diese stellt ebenso wie die Hauptfrage eine Schuldfrage dar und hat daher alle Tatbestandsmerkmale der abgefragten strafbaren Handlung zu umfassen vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 314, Rz 1). Fragen hingegen, die für den Fall der Bejahung der Hauptfrage gestellt werden, sind – „eigentliche“ (Paragraph 313, StPO; bei in der Hauptverhandlung vorgebrachten Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründen) oder „uneigentliche“ (Paragraph 316, StPO; bei in der Hauptverhandlung vorgebrachten strafsatzändernden Erschwerungs- oder Milderungs-umständen) – Zusatzfragen (Paragraph 317, Absatz 3, StPO). Eventual- und Zusatzfragen sind jeweils ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

[5] Paragraph 76, StGB stellt ein selbstständiges Delikt dar und enthält daher nicht bloß einen namentlich angeführten Milderungsumstand, der für Mord nach Paragraph 75, StGB die Anwendung eines anderen Strafrahmens bedingen würde (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 Paragraph 76, Rz 1); es ist somit bei Anklage wegen Paragraph 75, StGB in Richtung Paragraph 76, StGB eine Eventualfrage im Sinn des Paragraph 314, Absatz eins, StPO und nicht eine „uneigentliche“ Zusatzfrage (Paragraph 316, StPO) zu stellen (RIS-Justiz RS0092164).

[6] Warum in concreto – abweichend von der vom Erstgericht ohnedies dahingehend vorgenommenen Eventualfragestellung (erste Eventualfrage; vergleiche Niederschrift der Fragen S 6) – eine Frage in der Form, dass diese „nur im Fall der Bejahung der ersten Hauptfrage zu beantworten“ sei und sich (inhaltlich) darauf zu beschränken habe, ob sich der Angeklagte B* am 22. Jänner 2022 in einer allgemein begreiflichen Gemütsbewegung zur Tat habe hinreißen lassen – und damit die Stellung einer uneigentlichen Zusatzfrage – geboten gewesen sein soll, legt die Beschwerde nicht methodengerecht dar.

[7] Die Beschwerdekritik (Ziffer 11, Litera a,), das Geschworenengericht habe keine Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten B* getroffen, übersieht die im Wahrspruch implizit enthaltene Konstatierung zur subjektiven Tatseite. Wird nämlich in einem Tatbestand auf der subjektiven Tatseite keine vom Mindesterfordernis des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB abweichende Vorsatzform verlangt, so wird der bedingte Vorsatz subintelligiert (RIS-Justiz RS0113270).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E137572

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00142.22G.0223.000

Im RIS seit

15.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Dokumentnummer

JJT_20230223_OGH0002_0120OS00142_22G0000_000

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