[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6 und 11 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Berechtigung zukommt. [3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und 11 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Berechtigung zukommt.
[4] Der Beantwortung der Fragenrüge (Z 6) ist voranzustellen, dass für den Fall der Verneinung der (anklagekonform zu stellenden; vgl RIS-Justiz RS0100505) Hauptfrage – bei entsprechender Indikation (vgl RIS-Justiz RS0100634) – eine Eventualfrage (§ 314 Abs 1 StPO) zu stellen ist (§ 317 Abs 3 StPO). Diese stellt ebenso wie die Hauptfrage eine Schuldfrage dar und hat daher alle Tatbestandsmerkmale der abgefragten strafbaren Handlung zu umfassen (vgl Lässig, WK-StPO § 314 Rz 1). Fragen hingegen, die für den Fall der Bejahung der Hauptfrage gestellt werden, sind – „eigentliche“ (§ 313 StPO; bei in der Hauptverhandlung vorgebrachten Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründen) oder „uneigentliche“ (§ 316 StPO; bei in der Hauptverhandlung vorgebrachten strafsatzändernden Erschwerungs- oder Milderungs-umständen) – Zusatzfragen (§ 317 Abs 3 StPO). Eventual- und Zusatzfragen sind jeweils ausdrücklich als solche zu bezeichnen. [4] Der Beantwortung der Fragenrüge (Ziffer 6,) ist voranzustellen, dass für den Fall der Verneinung der (anklagekonform zu stellenden; vergleiche RIS-Justiz RS0100505) Hauptfrage – bei entsprechender Indikation vergleiche RIS-Justiz RS0100634) – eine Eventualfrage (Paragraph 314, Absatz eins, StPO) zu stellen ist (Paragraph 317, Absatz 3, StPO). Diese stellt ebenso wie die Hauptfrage eine Schuldfrage dar und hat daher alle Tatbestandsmerkmale der abgefragten strafbaren Handlung zu umfassen vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 314, Rz 1). Fragen hingegen, die für den Fall der Bejahung der Hauptfrage gestellt werden, sind – „eigentliche“ (Paragraph 313, StPO; bei in der Hauptverhandlung vorgebrachten Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründen) oder „uneigentliche“ (Paragraph 316, StPO; bei in der Hauptverhandlung vorgebrachten strafsatzändernden Erschwerungs- oder Milderungs-umständen) – Zusatzfragen (Paragraph 317, Absatz 3, StPO). Eventual- und Zusatzfragen sind jeweils ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
[5] § 76 StGB stellt ein selbstständiges Delikt dar und enthält daher nicht bloß einen namentlich angeführten Milderungsumstand, der für Mord nach § 75 StGB die Anwendung eines anderen Strafrahmens bedingen würde (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 76 Rz 1); es ist somit bei Anklage wegen § 75 StGB in Richtung § 76 StGB eine Eventualfrage im Sinn des § 314 Abs 1 StPO und nicht eine „uneigentliche“ Zusatzfrage (§ 316 StPO) zu stellen (RIS-Justiz RS0092164). [5] Paragraph 76, StGB stellt ein selbstständiges Delikt dar und enthält daher nicht bloß einen namentlich angeführten Milderungsumstand, der für Mord nach Paragraph 75, StGB die Anwendung eines anderen Strafrahmens bedingen würde (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 Paragraph 76, Rz 1); es ist somit bei Anklage wegen Paragraph 75, StGB in Richtung Paragraph 76, StGB eine Eventualfrage im Sinn des Paragraph 314, Absatz eins, StPO und nicht eine „uneigentliche“ Zusatzfrage (Paragraph 316, StPO) zu stellen (RIS-Justiz RS0092164).
[6] Warum in concreto – abweichend von der vom Erstgericht ohnedies dahingehend vorgenommenen Eventualfragestellung (erste Eventualfrage; vgl Niederschrift der Fragen S 6) – eine Frage in der Form, dass diese „nur im Fall der Bejahung der ersten Hauptfrage zu beantworten“ sei und sich (inhaltlich) darauf zu beschränken habe, ob sich der Angeklagte B* am 22. Jänner 2022 in einer allgemein begreiflichen Gemütsbewegung zur Tat habe hinreißen lassen – und damit die Stellung einer uneigentlichen Zusatzfrage – geboten gewesen sein soll, legt die Beschwerde nicht methodengerecht dar. [6] Warum in concreto – abweichend von der vom Erstgericht ohnedies dahingehend vorgenommenen Eventualfragestellung (erste Eventualfrage; vergleiche Niederschrift der Fragen S 6) – eine Frage in der Form, dass diese „nur im Fall der Bejahung der ersten Hauptfrage zu beantworten“ sei und sich (inhaltlich) darauf zu beschränken habe, ob sich der Angeklagte B* am 22. Jänner 2022 in einer allgemein begreiflichen Gemütsbewegung zur Tat habe hinreißen lassen – und damit die Stellung einer uneigentlichen Zusatzfrage – geboten gewesen sein soll, legt die Beschwerde nicht methodengerecht dar.
[7] Die Beschwerdekritik (Z 11 lit a), das Geschworenengericht habe keine Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten B* getroffen, übersieht die im Wahrspruch implizit enthaltene Konstatierung zur subjektiven Tatseite. Wird nämlich in einem Tatbestand auf der subjektiven Tatseite keine vom Mindesterfordernis des § 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB abweichende Vorsatzform verlangt, so wird der bedingte Vorsatz subintelligiert (RIS-Justiz RS0113270). [7] Die Beschwerdekritik (Ziffer 11, Litera a,), das Geschworenengericht habe keine Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten B* getroffen, übersieht die im Wahrspruch implizit enthaltene Konstatierung zur subjektiven Tatseite. Wird nämlich in einem Tatbestand auf der subjektiven Tatseite keine vom Mindesterfordernis des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB abweichende Vorsatzform verlangt, so wird der bedingte Vorsatz subintelligiert (RIS-Justiz RS0113270).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 344, 285i StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.