Begründung:
[1] Aufgrund einer vom Gemeinderat der Beklagten am 14. 2. 1950 beschlossenen Richtlinie gewährte die Beklagte ihren ausgeschiedenen Vertragsbediensteten und deren Hinterbliebenen bestimmte Versorgungsleistungen, nämlich Witwen- und Waisengeld sowie ein Treugeld, das sich nach der Anzahl der Dienstjahre richtete. Am 16. 10. 1995 beschloss der Gemeinderat, dass diese Versorgungsleistungen nur solchen Dienstnehmern gewährt werden, deren Dienstverhältnis zur Beklagten vor dem 1. 1. 1996 begründet wurde. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 30. 11. 2020 wurde die Richtlinie mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
[2] Die Klägerin begehrt nach § 54 Abs 1 ASGG die Feststellung, dass die Richtlinie des Gemeinderats für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. 1. 1996 begründet wurde, weiterhin gelte. Die Richtlinie des Gemeinderats sei aufgrund der betrieblichen Übung Inhalt der Einzelverträge geworden, sodass die Beklagte den Vertragsbediensteten diese Ansprüche nicht einseitig entziehen dürfe. [2] Die Klägerin begehrt nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG die Feststellung, dass die Richtlinie des Gemeinderats für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. 1. 1996 begründet wurde, weiterhin gelte. Die Richtlinie des Gemeinderats sei aufgrund der betrieblichen Übung Inhalt der Einzelverträge geworden, sodass die Beklagte den Vertragsbediensteten diese Ansprüche nicht einseitig entziehen dürfe.
[3] Die Beklagte wendete ein, dass solche im Gesetz nicht vorgesehenen Versorgungsansprüche nur im Wege von Sonderverträgen begründet werden könnten, sodass die Berufung auf eine von den zwingenden Vorgaben des Vertragsbedienstetenrechts abweichende betriebliche Übung unzulässig sei.
[4] Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren abgewiesen. Da solche Versorgungsleistungen im Vertragsbedienstetenrecht nicht vorgesehen seien, wäre für eine rechtswirksame Begründung solcher Ansprüche nach § 41 NÖ GVBG der Abschluss von Sonderverträgen samt Genehmigung des Gemeinderats erforderlich gewesen. Eine konkludente Genehmigung sei im öffentlichen Recht nicht möglich, weshalb eine Berufung auf die betriebliche Übung ausscheide. [4] Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren abgewiesen. Da solche Versorgungsleistungen im Vertragsbedienstetenrecht nicht vorgesehen seien, wäre für eine rechtswirksame Begründung solcher Ansprüche nach Paragraph 41, NÖ GVBG der Abschluss von Sonderverträgen samt Genehmigung des Gemeinderats erforderlich gewesen. Eine konkludente Genehmigung sei im öffentlichen Recht nicht möglich, weshalb eine Berufung auf die betriebliche Übung ausscheide.