Entscheidungsgründe:
[1] Die Klägerin stand von 1. 9. 2017 bis 31. 8. 2020 als Angestellte in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis zunächst zur Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge Beklagte genannt) und ab 1. 1. 2020 zur Beklagten, deren Rechtsnachfolgerin. Dabei unterlag sie der Dienstordnung B für die Ärztinnen und Ärzte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.B). Beschäftigt war die Klägerin im *-Krankenhaus (kurz: *KH).
[2] Am 29. 8. 2017 schlossen die Parteien eine Dienstvereinbarung betreffend „Personalaufnahme (DO.B) – Basisausbildung“. Die Klägerin wurde ab 1. 9. 2017 als Turnusärztin/Basisausbildung für die Dauer von neun Monaten zur Basisausbildung im Sinne des § 6a ÄrzteG befristet beschäftigt und in der Gehaltsgruppe B V Bezugsstufe 1 eingeordnet. [2] Am 29. 8. 2017 schlossen die Parteien eine Dienstvereinbarung betreffend „Personalaufnahme (DO.B) – Basisausbildung“. Die Klägerin wurde ab 1. 9. 2017 als Turnusärztin/Basisausbildung für die Dauer von neun Monaten zur Basisausbildung im Sinne des Paragraph 6 a, ÄrzteG befristet beschäftigt und in der Gehaltsgruppe B römisch fünf Bezugsstufe 1 eingeordnet.
[3] Nach Abschluss dieser Basisausbildung war die Klägerin von 1. 6. 2018 bis 31. 8. 2020 als Turnusärztin im Bereich „Turnus zur Ärztin für Allgemeinmedizin“ mit einer Einreihung in B V der DO.B beschäftigt. Am 30. 5. 2018 schlossen die Parteien dafür eine mit 31. 8. 2020 befristete Dienstvereinbarung betreffend „Verwendungsänderung (DO.B) – Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin“ ab. [3] Nach Abschluss dieser Basisausbildung war die Klägerin von 1. 6. 2018 bis 31. 8. 2020 als Turnusärztin im Bereich „Turnus zur Ärztin für Allgemeinmedizin“ mit einer Einreihung in B römisch fünf der DO.B beschäftigt. Am 30. 5. 2018 schlossen die Parteien dafür eine mit 31. 8. 2020 befristete Dienstvereinbarung betreffend „Verwendungsänderung (DO.B) – Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin“ ab.
[4] Darin wurde unter anderem festgehalten, dass dieses Dienstverhältnis zum Zweck und für die befristete Dauer der Absolvierung von praktischen Ausbildungszeiten im Sinne des § 7 ÄrzteG verlängert wird und im Übrigen die Bestimmungen der vorangegangenen Dienstvereinbarung/en für dieses Dienstverhältnis, welche durch diese Dienstvereinbarung nicht geändert wird/werden, weiterhin unberührt bleiben. [4] Darin wurde unter anderem festgehalten, dass dieses Dienstverhältnis zum Zweck und für die befristete Dauer der Absolvierung von praktischen Ausbildungszeiten im Sinne des Paragraph 7, ÄrzteG verlängert wird und im Übrigen die Bestimmungen der vorangegangenen Dienstvereinbarung/en für dieses Dienstverhältnis, welche durch diese Dienstvereinbarung nicht geändert wird/werden, weiterhin unberührt bleiben.
[5] Mit der 93. Änderung der DO.B trat mit Wirksamkeit 1. 3. 2018 die neue Einreihungsbestimmung des § 38 Abs 6a DO.B in Kraft. [5] Mit der 93. Änderung der DO.B trat mit Wirksamkeit 1. 3. 2018 die neue Einreihungsbestimmung des Paragraph 38, Absatz 6 a, DO.B in Kraft.
[6] Die wesentlichen Bestimmungen des § 38 DO.B lauten: [6] Die wesentlichen Bestimmungen des Paragraph 38, DO.B lauten:
„(5) In Gehaltsgruppe B IV sind Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Facharzt stehen, einzureihen, sofern nicht Abs 6a anzuwenden ist.„(5) In Gehaltsgruppe B römisch vier sind Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Facharzt stehen, einzureihen, sofern nicht Absatz 6 a, anzuwenden ist.
(6) In Gehaltsgruppe B V sind Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehen, einzureihen, sofern nicht Abs 6a anzuwenden ist.(6) In Gehaltsgruppe B römisch fünf sind Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehen, einzureihen, sofern nicht Absatz 6 a, anzuwenden ist.
(6a) In Gehaltsgruppe B IVa sind Ärzte, die im Gesundheitsverbund der Wiener Gebietskrankenkasse nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder in Ausbildung zum Facharzt stehen, einzureihen.(6a) In Gehaltsgruppe B römisch vier a sind Ärzte, die im Gesundheitsverbund der Wiener Gebietskrankenkasse nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder in Ausbildung zum Facharzt stehen, einzureihen.
(7) Während der Basisausbildung gemäß § 6a Ärztegesetz gebührt ein Bezug nach Gehaltsgruppe B V, Bezugsstufe 1.“(7) Während der Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a, Ärztegesetz gebührt ein Bezug nach Gehaltsgruppe B römisch fünf, Bezugsstufe 1.“
§ 238 DO.B – die Übergangsbestimmung zu § 38 Abs 6a DO.B – lautet:Paragraph 238, DO.B – die Übergangsbestimmung zu Paragraph 38, Absatz 6 a, DO.B – lautet:
„Auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. 3. 2018 in den Dienst der Wiener Gebietskrankenkasse eingetreten sind, ist § 38 Abs 6a nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte sind auch nach dem 28. 2. 2018 § 38 Abs 5 bzw 6 anzuwenden.“„Auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. 3. 2018 in den Dienst der Wiener Gebietskrankenkasse eingetreten sind, ist Paragraph 38, Absatz 6 a, nicht anzuwenden. Auf diese Ärzte sind auch nach dem 28. 2. 2018 Paragraph 38, Absatz 5, bzw 6 anzuwenden.“
[7] Die Beklagte beließ die Klägerin auch nach dem 1. 3. 2018 in der Gehaltsgruppe B V der DO.B. [7] Die Beklagte beließ die Klägerin auch nach dem 1. 3. 2018 in der Gehaltsgruppe B römisch fünf der DO.B.
[8] Die Klägerin begehrt, gestützt auf eine Entlohnung nach dem neuen Gehaltsschema der Gehaltsgruppe B IVa DO.B, die Zahlung einer Gehaltsdifferenz von 11.008,35 EUR brutto samt 8,58 % gestaffelter Zinsen für den Zeitraum Juni 2018 bis August 2020. Sie sei zwar seit 1. 9. 2017 in der Basisausbildung bei der Beklagten beschäftigt gewesen, ihr Dienstverhältnis als Turnusärztin habe aber erst am 1. 6. 2018 begonnen. Für die Einstufung in die Gehaltsgruppe B IVa sei nicht der Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses in der Basisausbildung, sondern der Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses als „Arzt in Ausbildung“ maßgeblich. Die Bestimmung der Dienstvereinbarung vom 30. 5. 2018, wonach „im Übrigen die Bestimmungen der vorangegangen Dienstvereinbarung/en für dieses Dienstverhältnis, welche durch diese Dienstvereinbarung nicht geändert wird/werden, weiterhin unberührt bleiben“ ändere daran nichts, weil sie nur die Selbstverständlichkeit anordne, dass im Übrigen ein durchgehendes Dienstverhältnis seit Beginn der Basisausbildung, also seit 1. 9. 2017, anzunehmen sei. Jedenfalls gebiete eine verfassungskonforme Interpretation der Übergangsbestimmung die Einstufung in der Gehaltsgruppe B IVa, weil eine Regelung, die – wie hier – für dieselbe Tätigkeit je nach Eintrittsdatum vor oder nach einem bestimmten Zeitpunkt – hier der 1. 3. 2018 – ein unterschiedlich hohes Entgelt vorsehe, gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen Unionsrecht verstoße. Es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, dass später eingestellte Ärzte mehr verdienen würden als dienstältere und dadurch besser qualifizierte Ärzte. [8] Die Klägerin begehrt, gestützt auf eine Entlohnung nach dem neuen Gehaltsschema der Gehaltsgruppe B römisch vier a DO.B, die Zahlung einer Gehaltsdifferenz von 11.008,35 EUR brutto samt 8,58 % gestaffelter Zinsen für den Zeitraum Juni 2018 bis August 2020. Sie sei zwar seit 1. 9. 2017 in der Basisausbildung bei der Beklagten beschäftigt gewesen, ihr Dienstverhältnis als Turnusärztin habe aber erst am 1. 6. 2018 begonnen. Für die Einstufung in die Gehaltsgruppe B römisch vier a sei nicht der Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses in der Basisausbildung, sondern der Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses als „Arzt in Ausbildung“ maßgeblich. Die Bestimmung der Dienstvereinbarung vom 30. 5. 2018, wonach „im Übrigen die Bestimmungen der vorangegangen Dienstvereinbarung/en für dieses Dienstverhältnis, welche durch diese Dienstvereinbarung nicht geändert wird/werden, weiterhin unberührt bleiben“ ändere daran nichts, weil sie nur die Selbstverständlichkeit anordne, dass im Übrigen ein durchgehendes Dienstverhältnis seit Beginn der Basisausbildung, also seit 1. 9. 2017, anzunehmen sei. Jedenfalls gebiete eine verfassungskonforme Interpretation der Übergangsbestimmung die Einstufung in der Gehaltsgruppe B römisch vier a, weil eine Regelung, die – wie hier – für dieselbe Tätigkeit je nach Eintrittsdatum vor oder nach einem bestimmten Zeitpunkt – hier der 1. 3. 2018 – ein unterschiedlich hohes Entgelt vorsehe, gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen Unionsrecht verstoße. Es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, dass später eingestellte Ärzte mehr verdienen würden als dienstältere und dadurch besser qualifizierte Ärzte.
[9] Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, dass die Klägerin am 1. 3. 2018 in einem durchgehenden Dienstverhältnis zur Beklagten gestanden sei, welches bereits mit dem Beginn der Basisausbildung am 1. 9. 2017 und somit vor dem Inkrafttreten der Bestimmung des § 38 Abs 6a DO.B begonnen habe. Das zunächst befristete Dienstverhältnis habe mit dem Abschluss dieser Basisausbildung nicht geendet, sondern sei ohne zeitliche Unterbrechung für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin verlängert, also fortgesetzt worden. Gemäß § 238 DO.B sei die Bestimmung des § 38 Abs 6a DO.B daher auf die Klägerin nicht anzuwenden, sondern jene des § 38 Abs 6 DO.B mit der Einreihung in die Gehaltsgruppe B V. Die maßgeblichen Regelungen der DO.B seien verfassungskonform und entsprächen auch der unionsrechtlichen Rechtslage. [9] Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, dass die Klägerin am 1. 3. 2018 in einem durchgehenden Dienstverhältnis zur Beklagten gestanden sei, welches bereits mit dem Beginn der Basisausbildung am 1. 9. 2017 und somit vor dem Inkrafttreten der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 6 a, DO.B begonnen habe. Das zunächst befristete Dienstverhältnis habe mit dem Abschluss dieser Basisausbildung nicht geendet, sondern sei ohne zeitliche Unterbrechung für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin verlängert, also fortgesetzt worden. Gemäß Paragraph 238, DO.B sei die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 6 a, DO.B daher auf die Klägerin nicht anzuwenden, sondern jene des Paragraph 38, Absatz 6, DO.B mit der Einreihung in die Gehaltsgruppe B römisch fünf. Die maßgeblichen Regelungen der DO.B seien verfassungskonform und entsprächen auch der unionsrechtlichen Rechtslage.
[10] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Übergangsbestimmung des § 238 DO.B sei im Zusammenhalt mit der Bestimmung des § 38 Abs 6a DO.B zu lesen. Die Gehaltsgruppe B IVa gelte für Ärzte, die frühestens am 1. 3. 2018 in den Dienst der Wiener Gebietskrankenkasse eingetreten seien und stelle nicht auf ein Eintrittsdatum als Arzt ab. Die Wortfolge „in den Dienst eingetreten“ meine den Beginn eines allenfalls auch fortgesetzten Dienstverhältnisses. Das Wort „zuletzt“ stelle klar, dass – sollten mehrere unabhängige Dienstverhältnisse zur Beklagten bestanden haben – es auf das letzte in der Reihe ankomme. Die Übergangsbestimmung verstoße nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. [10] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 238, DO.B sei im Zusammenhalt mit der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 6 a, DO.B zu lesen. Die Gehaltsgruppe B römisch vier a gelte für Ärzte, die frühestens am 1. 3. 2018 in den Dienst der Wiener Gebietskrankenkasse eingetreten seien und stelle nicht auf ein Eintrittsdatum als Arzt ab. Die Wortfolge „in den Dienst eingetreten“ meine den Beginn eines allenfalls auch fortgesetzten Dienstverhältnisses. Das Wort „zuletzt“ stelle klar, dass – sollten mehrere unabhängige Dienstverhältnisse zur Beklagten bestanden haben – es auf das letzte in der Reihe ankomme. Die Übergangsbestimmung verstoße nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
[11] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge. Es verpflichtete die Beklagte zur Zahlung des Klagsbetrags samt 4 % gestaffelter Zinsen und wies das Zinsenmehrbegehren ab. Zusammengefasst vertrat es die Rechtsauffassung, dass mit dem Begriff „Ärzte“ in § 238 DO.B im Zusammenhang mit § 38 DO.B ausschließlich „Ärzte in Ausbildung“ gemeint seien, weil deren Einstufung dort ausdrücklich geregelt sei. Dieses Verständnis stehe auch mit der Ärztedefinition des § 1 ÄrzteG in Einklang. [11] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge. Es verpflichtete die Beklagte zur Zahlung des Klagsbetrags samt 4 % gestaffelter Zinsen und wies das Zinsenmehrbegehren ab. Zusammengefasst vertrat es die Rechtsauffassung, dass mit dem Begriff „Ärzte“ in Paragraph 238, DO.B im Zusammenhang mit Paragraph 38, DO.B ausschließlich „Ärzte in Ausbildung“ gemeint seien, weil deren Einstufung dort ausdrücklich geregelt sei. Dieses Verständnis stehe auch mit der Ärztedefinition des Paragraph eins, ÄrzteG in Einklang.
[12] Es sei notorisch, dass es gerade im Bereich des Arztberufs regelmäßig zu einer Aneinanderreihung von Befristungen für die jeweilige Dauer von Ausbildungen komme, die im Bereich des Arztberufs sachlich gerechtfertigt und damit auch zulässig seien. Auch im vorliegenden Fall hätten die Parteien jeweils befristete Dienstverhältnisse vereinbart. Ein durchgehendes Dienstverhältnis liege nicht vor.
[13] Die Formulierung „zuletzt vor dem 1. 3. 2018 in den Dienst … eingetreten sind“ in der Übergangsbestimmung des § 238 DO.B könne im Hinblick auf diese notorische Aneinanderreihung von Befristungen nur so verstanden werden, dass es im Fall der Klägerin auf den Eintritt in die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin ankomme. Mit der Verwendung des Begriffs „zuletzt“ trage der Kollektivvertrag der Aneinanderreihung von Befristungen Rechnung. Auch die Beklagte differenziere aufgrund des Abschlusses von Dienstvereinbarungen je für die Basisausbildung und die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin ausdrücklich in diesem Sinne. Da die Klägerin erst am 1. 6. 2018, somit drei Monate nach Inkrafttreten des § 38 Abs 6a DO.B in die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin eingetreten sei, sei sie daher ab 1. 6. 2018 gemäß dieser Bestimmung in die Gehaltsgruppe B IVa einzureihen. Der Klägerin sei daher die von ihr geltend gemachte Gehaltsdifferenz zuzusprechen. Da die Verzögerung der Zahlung auf einer – objektiv – vertretbaren Rechtsansicht der Beklagten beruhe, gebührten der Klägerin nicht Zinsen nach § 49a ASGG, sondern nur jene nach § 1000 Abs 1 ABGB in Höhe von 4 %. [13] Die Formulierung „zuletzt vor dem 1. 3. 2018 in den Dienst … eingetreten sind“ in der Übergangsbestimmung des Paragraph 238, DO.B könne im Hinblick auf diese notorische Aneinanderreihung von Befristungen nur so verstanden werden, dass es im Fall der Klägerin auf den Eintritt in die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin ankomme. Mit der Verwendung des Begriffs „zuletzt“ trage der Kollektivvertrag der Aneinanderreihung von Befristungen Rechnung. Auch die Beklagte differenziere aufgrund des Abschlusses von Dienstvereinbarungen je für die Basisausbildung und die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin ausdrücklich in diesem Sinne. Da die Klägerin erst am 1. 6. 2018, somit drei Monate nach Inkrafttreten des Paragraph 38, Absatz 6 a, DO.B in die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin eingetreten sei, sei sie daher ab 1. 6. 2018 gemäß dieser Bestimmung in die Gehaltsgruppe B römisch vier a einzureihen. Der Klägerin sei daher die von ihr geltend gemachte Gehaltsdifferenz zuzusprechen. Da die Verzögerung der Zahlung auf einer – objektiv – vertretbaren Rechtsansicht der Beklagten beruhe, gebührten der Klägerin nicht Zinsen nach Paragraph 49 a, ASGG, sondern nur jene nach Paragraph 1000, Absatz eins, ABGB in Höhe von 4 %.
[14] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zur Auslegung der Übergangsbestimmung § 238 DO.B zu, weil dieser Rechtsfrage über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme und dazu eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle. [14] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zur Auslegung der Übergangsbestimmung Paragraph 238, DO.B zu, weil dieser Rechtsfrage über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme und dazu eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
[15] In ihrer dagegen gerichteten Revision beantragt die Beklagte die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[16] Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.