[18] 1.1 Für die Beurteilung der (Un-)Zulässigkeit einer Revision gegen ein Berufungsurteil gemäß § 502 Abs 3 ZPO sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen (§ 55 Abs 1 und 4 JN). Ein solcher Zusammenhang besteht bereits dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz unterschiedliches rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfindet (RS0037648 [T11]). Dass für alle Rechtshandlungen der gleiche Anfechtungstatbestand behauptet wird, reicht – schon wegen der zeitlichen Komponente – nach ständiger Rechtsprechung zur Annahme eines rechtlichen Zusammenhangs nicht aus (RS0042521 [T2, T6]; RS0042938). [18] 1.1 Für die Beurteilung der (Un-)Zulässigkeit einer Revision gegen ein Berufungsurteil gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen (Paragraph 55, Absatz eins und 4 JN). Ein solcher Zusammenhang besteht bereits dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz unterschiedliches rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfindet (RS0037648 [T11]). Dass für alle Rechtshandlungen der gleiche Anfechtungstatbestand behauptet wird, reicht – schon wegen der zeitlichen Komponente – nach ständiger Rechtsprechung zur Annahme eines rechtlichen Zusammenhangs nicht aus (RS0042521 [T2, T6]; RS0042938).
[19] 1.2 Soweit sich die Revision auf die angefochtene Zahlung in Höhe von 2.756,01 EUR vom 27. Oktober 2020 bezieht, ist sie daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.
Zu II:
[20] 1. Gemäß § 27 IO können Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und das Vermögen des Schuldners betreffen, nach den Bestimmungen der §§ 28 ff IO angefochten und den Insolvenzgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden. [20] 1. Gemäß Paragraph 27, IO können Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und das Vermögen des Schuldners betreffen, nach den Bestimmungen der Paragraphen 28, ff IO angefochten und den Insolvenzgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden.
[21] 2. Der Gesetzgeber beschloss im Zuge der COVID-19 Pandemie unterschiedliche beitragsrechtliche Erleichterungen für Dienstgeber. Angefochten sind ausschließlich im Oktober 2020 geleistete Zahlungen. Maßgeblich ist, ob § 733 Abs 11 ASVG der Anfechtung entgegensteht. Die wenig übersichtliche Chronologie der Gesetzwerdung, soweit hier relevant, stellt sich wie folgt dar. [21] 2. Der Gesetzgeber beschloss im Zuge der COVID-19 Pandemie unterschiedliche beitragsrechtliche Erleichterungen für Dienstgeber. Angefochten sind ausschließlich im Oktober 2020 geleistete Zahlungen. Maßgeblich ist, ob Paragraph 733, Absatz 11, ASVG der Anfechtung entgegensteht. Die wenig übersichtliche Chronologie der Gesetzwerdung, soweit hier relevant, stellt sich wie folgt dar.
[22] 2.1 § 733 ASVG idF BGBl I 99/2020 (2. Finanz-Organisationsreformgesetz – 2. FORG), kundgemacht am 6. August 2020, wurde am 26. Mai 2020 beschlossen, trat rückwirkend mit 1. Juni 2020 in Kraft (§ 738 ASVG idF BGBl I 99/2020) und lautete auszugsweise: [22] 2.1 Paragraph 733, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 99 aus 2020, (2. Finanz-Organisationsreformgesetz – 2. FORG), kundgemacht am 6. August 2020, wurde am 26. Mai 2020 beschlossen, trat rückwirkend mit 1. Juni 2020 in Kraft (Paragraph 738, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 99 aus 2020,) und lautete auszugsweise:
(1) Für die mit Betretungsverbot belegten Unternehmungen nach der Verordnung BGBl II Nr 96/2020 in der jeweils geltenden Fassung und für die nach § 20 des Epidemiegesetzes 1950 (BGBl Nr 186/1950, in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr 74/2020) von Betriebsbeschränkungen oder Schließungen betroffenen Unternehmen sind die Beiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 verzugszinsenfrei zu stunden.(1) Für die mit Betretungsverbot belegten Unternehmungen nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 96 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung und für die nach Paragraph 20, des Epidemiegesetzes 1950 Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950,, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 74 aus 2020,) von Betriebsbeschränkungen oder Schließungen betroffenen Unternehmen sind die Beiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 verzugszinsenfrei zu stunden.
(2) Für nicht von Abs 1 erfasste Unternehmungen können die Beiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 auf Antrag verzugszinsenfrei gestundet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können.(2) Für nicht von Absatz eins, erfasste Unternehmungen können die Beiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 auf Antrag verzugszinsenfrei gestundet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können.
(3) In den Kalendermonaten März, April und Mai 2020 sind
1. bereits fällige Beiträge abweichend von § 64 nicht einzutreiben;1. bereits fällige Beiträge abweichend von Paragraph 64, nicht einzutreiben;
2. keine Insolvenzanträge nach der Insolvenzordnung (§ 65) wegen der Nichtentrichtung bereits fälliger Beiträge zu stellen.2. keine Insolvenzanträge nach der Insolvenzordnung (Paragraph 65,) wegen der Nichtentrichtung bereits fälliger Beiträge zu stellen.
(4) In den Kalendermonaten März, April und Mai 2020 sind abweichend von § 114 Abs. 1 Z 2 bis 6 keine Säumniszuschläge vorzuschreiben.(4) In den Kalendermonaten März, April und Mai 2020 sind abweichend von Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 keine Säumniszuschläge vorzuschreiben.
(5) Für Unternehmungen nach Abs. 1 sind für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 die von den Dienstgeber/inne/n zu entrichtenden Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr 100/2002, oder nach den Landarbeitsordnungen, in Vorarlberg nach dem Land- und Forstarbeitsgesetz, verzugszinsenfrei zu stunden. Für nicht von Abs. 1 erfasste Unternehmungen können die von den Dienstgeber/inne/n zu entrichtenden Beiträge im Sinne des ersten Satzes verzugszinsenfrei gestundet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können.(5) Für Unternehmungen nach Absatz eins, sind für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 die von den Dienstgeber/inne/n zu entrichtenden Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2002,, oder nach den Landarbeitsordnungen, in Vorarlberg nach dem Land- und Forstarbeitsgesetz, verzugszinsenfrei zu stunden. Für nicht von Absatz eins, erfasste Unternehmungen können die von den Dienstgeber/inne/n zu entrichtenden Beiträge im Sinne des ersten Satzes verzugszinsenfrei gestundet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können.
[…]
(7) Die nach den Abs 1, 2 und 5 gestundeten verzugszinsenfreien Beiträge sind spätestens am 15. Jänner 2021 einzuzahlen. Wird glaubhaft gemacht, dass diese Beiträge teilweise oder zur Gänze wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet werden können, so sind die noch nicht entrichteten Beiträge auf Antrag in elf gleichen Teilen vom Dienstgeber jeweils zum 15. eines Monats beginnend mit Februar 2021 verzugszinsenfrei einzuzahlen. Die Dreitagesfrist nach § 59 Abs 1 findet jeweils Anwendung. (7) Die nach den Absatz eins, 2 und 5 gestundeten verzugszinsenfreien Beiträge sind spätestens am 15. Jänner 2021 einzuzahlen. Wird glaubhaft gemacht, dass diese Beiträge teilweise oder zur Gänze wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet werden können, so sind die noch nicht entrichteten Beiträge auf Antrag in elf gleichen Teilen vom Dienstgeber jeweils zum 15. eines Monats beginnend mit Februar 2021 verzugszinsenfrei einzuzahlen. Die Dreitagesfrist nach Paragraph 59, Absatz eins, findet jeweils Anwendung.
(8) Für Beiträge für die Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 können dem Dienstgeber auf Antrag bis zu drei Monaten Stundungen und bis längstens Dezember 2021 Ratenzahlungen gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können.
(9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Beiträge, für die der Dienstgeber aufgrund von Kurzarbeit, Freistellung nach § 735 oder Absonderung nach § 7 des Epidemiegesetzes 1950 einen Anspruch auf Beihilfe, Erstattung oder Vergütung durch den Bund oder das Arbeitsmarktservice hat. Diese Beiträge sind verzugszinsenfrei bis zum 15. des auf die Beihilfen-, Erstattungs- oder Vergütungsauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats einzuzahlen. Die Dreitagesfrist nach § 59 Abs 1 findet Anwendung.(9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Beiträge, für die der Dienstgeber aufgrund von Kurzarbeit, Freistellung nach Paragraph 735, oder Absonderung nach Paragraph 7, des Epidemiegesetzes 1950 einen Anspruch auf Beihilfe, Erstattung oder Vergütung durch den Bund oder das Arbeitsmarktservice hat. Diese Beiträge sind verzugszinsenfrei bis zum 15. des auf die Beihilfen-, Erstattungs- oder Vergütungsauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats einzuzahlen. Die Dreitagesfrist nach Paragraph 59, Absatz eins, findet Anwendung.
[...]
(11) Für die Stundungs-, sowie die Teil- und Ratenzahlungszeiträume nach den Abs 7 und 8 wird vermutet, dass dem Krankenversicherungsträger zur Zeit der Beitragseinzahlung die Begünstigungsabsicht und die Zahlungsunfähigkeit des Dienstgebers nicht bekannt war oder bekannt sein musste.(11) Für die Stundungs-, sowie die Teil- und Ratenzahlungszeiträume nach den Absatz 7 und 8 wird vermutet, dass dem Krankenversicherungsträger zur Zeit der Beitragseinzahlung die Begünstigungsabsicht und die Zahlungsunfähigkeit des Dienstgebers nicht bekannt war oder bekannt sein musste.
[…]“
[23] 2.2 Das Bundesgesetz vom 8. Juli 2020, BGBl I 100/2020, kundgemacht am 10. September 2020, fügte dem § 733 Abs 12 ASVG einen – hier nicht relevanten – Satz hinzu. [23] 2.2 Das Bundesgesetz vom 8. Juli 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2020,, kundgemacht am 10. September 2020, fügte dem Paragraph 733, Absatz 12, ASVG einen – hier nicht relevanten – Satz hinzu.
[24] 2.3 Das 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020, BGBl I 158/2020 (2. SVÄG 2020), beschlossen am 22. Dezember 2020, kundgemacht am 23. Dezember 2020, trat am 1. Jänner 2021 in Kraft. § 733 ASVG idF des 2. SVÄG lautete auszugsweise wie folgt: [24] 2.3 Das 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 2020, (2. SVÄG 2020), beschlossen am 22. Dezember 2020, kundgemacht am 23. Dezember 2020, trat am 1. Jänner 2021 in Kraft. Paragraph 733, ASVG in der Fassung des 2. SVÄG lautete auszugsweise wie folgt:
„ [...]
(7) Die nach den Abs 1, 2 und 5 gestundeten verzugszinsenfreien Beiträge sind spätestens am 31. März 2021 einzuzahlen. Wird glaubhaft gemacht, dass diese Beiträge teilweise oder zur Gänze wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet werden können, so können für die noch nicht entrichteten Beiträge dem Dienstgeber auf Antrag angemessene Ratenzahlungen bis längstens 30. Juni 2022 gewährt werden. Die Dreitagesfrist nach § 59 Abs 1 findet jeweils Anwendung.(7) Die nach den Absatz eins, 2 und 5 gestundeten verzugszinsenfreien Beiträge sind spätestens am 31. März 2021 einzuzahlen. Wird glaubhaft gemacht, dass diese Beiträge teilweise oder zur Gänze wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet werden können, so können für die noch nicht entrichteten Beiträge dem Dienstgeber auf Antrag angemessene Ratenzahlungen bis längstens 30. Juni 2022 gewährt werden. Die Dreitagesfrist nach Paragraph 59, Absatz eins, findet jeweils Anwendung.
[...]
(8a) Die Beiträge, für die nach Abs 8 Stundungen und Ratenzahlungen gewährt wurden, sind abweichend von diesen bereits getroffenen Vereinbarungen spätestens am 31. März 2021 einzuzahlen. Wird glaubhaft gemacht, dass diese Beiträge teilweise oder zur Gänze wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet werden können, so können für die noch nicht entrichteten Beiträge dem Dienstgeber auf Antrag angemessene Ratenzahlungen bis längstens 30. Juni 2022 gewährt werden. Die Dreitagesfrist nach § 59 Abs 1 findet Anwendung. Es steht dem Dienstgeber frei, bislang nach Abs 8 gewährte Stundungen und Ratenvereinbarungen unverändert aufrecht zu belassen.(8a) Die Beiträge, für die nach Absatz 8, Stundungen und Ratenzahlungen gewährt wurden, sind abweichend von diesen bereits getroffenen Vereinbarungen spätestens am 31. März 2021 einzuzahlen. Wird glaubhaft gemacht, dass diese Beiträge teilweise oder zur Gänze wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet werden können, so können für die noch nicht entrichteten Beiträge dem Dienstgeber auf Antrag angemessene Ratenzahlungen bis längstens 30. Juni 2022 gewährt werden. Die Dreitagesfrist nach Paragraph 59, Absatz eins, findet Anwendung. Es steht dem Dienstgeber frei, bislang nach Absatz 8, gewährte Stundungen und Ratenvereinbarungen unverändert aufrecht zu belassen.
(8b) Für Beiträge für die Beitragszeiträume Jänner und Februar 2021 können dem Dienstgeber auf Antrag Stundungen bis zum 31. März 2021 gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können. Aus denselben Gründen können für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht entrichteten Beiträge für die genannten Beitragszeiträume dem Dienstgeber auf Antrag angemessene Ratenzahlungen bis längsten 30. Juni 2022 gewährt werden. Die Dreitagesfrist nach § 59 Abs 1 findet Anwendung.(8b) Für Beiträge für die Beitragszeiträume Jänner und Februar 2021 können dem Dienstgeber auf Antrag Stundungen bis zum 31. März 2021 gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können. Aus denselben Gründen können für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht entrichteten Beiträge für die genannten Beitragszeiträume dem Dienstgeber auf Antrag angemessene Ratenzahlungen bis längsten 30. Juni 2022 gewährt werden. Die Dreitagesfrist nach Paragraph 59, Absatz eins, findet Anwendung.
(8c) Wurden im Zeitraum vom 1. April 2021 bis 30. Juni 2022 bereits 40 % der ursprünglichen Beitragsschuld beglichen, so können bis längstens 21. März 2024 unter folgenden Voraussetzungen Raten gewährt werden:
[...]
(11) Die während der Stundungs- sowie der Teil- und Ratenzahlungszeiträume nach den Abs 7 bis 8b geleisteten Zahlungen können weder nach der Insolvenzordnung, RGBl Nr 337/1914, noch nach der Anfechtungsordnung, RGBl Nr 337/1914, angefochten werden.“(11) Die während der Stundungs- sowie der Teil- und Ratenzahlungszeiträume nach den Absatz 7 bis 8 b geleisteten Zahlungen können weder nach der Insolvenzordnung, RGBl Nr 337 aus 1914,, noch nach der Anfechtungsordnung, RGBl Nr 337 aus 1914,, angefochten werden.“
[25] 2.4 Weitere Änderungen von § 733 ASVG (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020, BGBl I 28/2021 – SVÄG 2020; BGBl I 357/2021) sowie das noch in Kraft stehende BGBl I 238/2021 betreffen ua hier nicht relevante Änderungen der Stundungs-, Teil- und Ratenzahlungszeiträume. [25] 2.4 Weitere Änderungen von Paragraph 733, ASVG (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 2021, – SVÄG 2020; Bundesgesetzblatt Teil eins, 357 aus 2021,) sowie das noch in Kraft stehende Bundesgesetzblatt Teil eins, 238 aus 2021, betreffen ua hier nicht relevante Änderungen der Stundungs-, Teil- und Ratenzahlungszeiträume.
[26] 3. Auf den vorliegenden Fall ist § 733 Abs 11 ASVG idF BGBl I 158/2020 anzuwenden. [26] 3. Auf den vorliegenden Fall ist Paragraph 733, Absatz 11, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 2020, anzuwenden.
[27] 3.1 Verfahrensgesetze sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde, immer nach dem letzten Stand anzuwenden (RS0008733). Anders verhält es sich bei Änderungen der materiellen Rechtslage. Ordnet ein Gesetz keine Rückwirkung an, sind gemäß § 5 ABGB nur die nach seinem Inkrafttreten verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen. Vorher verwirklichte Sachverhalte sind – ebenso wie vorher entstandene Rechte – weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen (RS0008715
). Die Wirkungen einer (materiellen) Gesetzesänderung umfassen, sofern der Gesetzgeber nicht etwas anderes verfügt oder der besondere Charakter einer zwingenden Norm deren rückwirkende Anordnung verlangt, keine Tatbestände, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes abschließend und endgültig verwirklicht wurden (
RS0008715
[T5]). [27] 3.1 Verfahrensgesetze sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde, immer nach dem letzten Stand anzuwenden (RS0008733). Anders verhält es sich bei Änderungen der materiellen Rechtslage. Ordnet ein Gesetz keine Rückwirkung an, sind gemäß Paragraph 5, ABGB nur die nach seinem Inkrafttreten verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen. Vorher verwirklichte Sachverhalte sind – ebenso wie vorher entstandene Rechte – weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen (
RS0008715
). Die Wirkungen einer (materiellen) Gesetzesänderung umfassen, sofern der Gesetzgeber nicht etwas anderes verfügt oder der besondere Charakter einer zwingenden Norm deren rückwirkende Anordnung verlangt, keine Tatbestände, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes abschließend und endgültig verwirklicht wurden (
RS0008715 [T5]).
[28] 3.2 Das materielle Recht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, das Prozessrecht das Verfahren zur Erledigung der entstandenen Rechtsstreitigkeit. Nicht entscheidend ist, ob die betreffende Regelung in ein Verfahrensgesetz oder in ein dem materiellen Recht zuzuordnendes Gesetz aufgenommen wurde. So enthält die ZPO auch zivilrechtliche Anordnungen (zB in § 333 Abs 3, § 354 Abs 3, § 560 ZPO), das ABGB auch prozessrechtliche (zB § 931 ABGB). Maßgeblich ist vielmehr, ob die Norm die Abwicklung des gerichtlichen Verfahrens oder die dem Prozess zugrunde liegenden oder durch ihn ausgelösten Beziehungen zwischen den Verfahrensbeteiligten regelt (Konecny in Fasching/Konecny³ I [2013] Einl Rz 80, 80/1). [28] 3.2 Das materielle Recht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, das Prozessrecht das Verfahren zur Erledigung der entstandenen Rechtsstreitigkeit. Nicht entscheidend ist, ob die betreffende Regelung in ein Verfahrensgesetz oder in ein dem materiellen Recht zuzuordnendes Gesetz aufgenommen wurde. So enthält die ZPO auch zivilrechtliche Anordnungen (zB in Paragraph 333, Absatz 3,, Paragraph 354, Absatz 3,, Paragraph 560, ZPO), das ABGB auch prozessrechtliche (zB Paragraph 931, ABGB). Maßgeblich ist vielmehr, ob die Norm die Abwicklung des gerichtlichen Verfahrens oder die dem Prozess zugrunde liegenden oder durch ihn ausgelösten Beziehungen zwischen den Verfahrensbeteiligten regelt (Konecny in Fasching/Konecny³ römisch eins [2013] Einl Rz 80, 80/1).
[29] 3.3 Der Anfechtungsanspruch ist ein Forderungsanspruch eigener Art. Sein Ziel ist nicht bloß die Wiederherstellung des Zustands der Masse vor der Rechtshandlung, sondern die Herstellung jenes Zustands, in dem sich die Masse befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre (RS0050372). Nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung handelt es sich bei der Anfechtungsklage um eine Rechtsgestaltungsklage (vgl RS0064580 [T1 bis T3]; 3 Ob 14/17f). [29] 3.3 Der Anfechtungsanspruch ist ein Forderungsanspruch eigener "Art". Sein Ziel ist nicht bloß die Wiederherstellung des Zustands der Masse vor der Rechtshandlung, sondern die Herstellung jenes Zustands, in dem sich die Masse befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre (RS0050372). Nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung handelt es sich bei der Anfechtungsklage um eine Rechtsgestaltungsklage vergleiche RS0064580 [T1 bis T3]; 3 Ob 14/17f).
[30] Die Anfechtungstatbestände der IO regeln nicht die Abwicklung des Verfahrens, sondern die diesem zugrunde liegenden Beziehungen der Verfahrensbeteiligten. Die Bestimmungen stellen damit materielles Recht dar. Gleiches gilt für die Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeit bzw den Ausschluss des Anfechtungsrechts in den jeweiligen Fassungen von § 733 Abs 11 ASVG. [30] Die Anfechtungstatbestände der IO regeln nicht die Abwicklung des Verfahrens, sondern die diesem zugrunde liegenden Beziehungen der Verfahrensbeteiligten. Die Bestimmungen stellen damit materielles Recht dar. Gleiches gilt für die Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeit bzw den Ausschluss des Anfechtungsrechts in den jeweiligen Fassungen von Paragraph 733, Absatz 11, ASVG.
[31] 3.4 Der Anfechtungsanspruch entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (RS0064617), nach anderer Ansicht mit der Verwirklichung des Anfechtungstatbestands, aber aufschiebend bedingt durch die Insolvenzeröffnung (Rebernig in Konecny, Insolvenzgesetze [2021] § 27 IO Rz 17). Ein näheres Eingehen auf die sich in ihren Konsequenzen nicht wesentlich unterscheidenden Ansichten erübrigt sich hier. Enthält eine gesetzliche Anspruchsgrundlage mehrere Tatbestandselemente, ist der Gesamttatbestand erst dann verwirklicht, wenn sämtliche Komponenten des Tatbestands erfüllt sind. Die für die Beurteilung eines Anspruchs maßgebliche Rechtslage bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei einer Gesetzesänderung auch dann nach dem Zeitpunkt der vollständigen Verwirklichung des Gesamttatbestands, wenn ein einzelnes Tatbestandselement bereits vor Inkrafttreten des geänderten Gesetzes erfüllt wurde (vgl 1 Ob 104/22h mwN). Das Insolvenzverfahren wurde am 27. Jänner 2021 eröffnet. Auch wenn daher im vorliegenden Fall die Zahlungen vor Inkrafttreten des 2. SVÄG (BGBl I 158/2020) geleistet wurden, hat sich der maßgebliche Gesamttatbestand erst mit Insolvenzeröffnung, also im Geltungsbereich des § 733 Abs 11 ASVG idF BGBl I 158/2020, abschließend verwirklicht. [31] 3.4 Der Anfechtungsanspruch entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (RS0064617), nach anderer Ansicht mit der Verwirklichung des Anfechtungstatbestands, aber aufschiebend bedingt durch die Insolvenzeröffnung (Rebernig in Konecny, Insolvenzgesetze [2021] Paragraph 27, IO Rz 17). Ein näheres Eingehen auf die sich in ihren Konsequenzen nicht wesentlich unterscheidenden Ansichten erübrigt sich hier. Enthält eine gesetzliche Anspruchsgrundlage mehrere Tatbestandselemente, ist der Gesamttatbestand erst dann verwirklicht, wenn sämtliche Komponenten des Tatbestands erfüllt sind. Die für die Beurteilung eines Anspruchs maßgebliche Rechtslage bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei einer Gesetzesänderung auch dann nach dem Zeitpunkt der vollständigen Verwirklichung des Gesamttatbestands, wenn ein einzelnes Tatbestandselement bereits vor Inkrafttreten des geänderten Gesetzes erfüllt wurde vergleiche 1 Ob 104/22h mwN). Das Insolvenzverfahren wurde am 27. Jänner 2021 eröffnet. Auch wenn daher im vorliegenden Fall die Zahlungen vor Inkrafttreten des 2. SVÄG Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 2020,) geleistet wurden, hat sich der maßgebliche Gesamttatbestand erst mit Insolvenzeröffnung, also im Geltungsbereich des Paragraph 733, Absatz 11, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 2020,, abschließend verwirklicht.
[32] 4. Zu klären ist, ob § 733 Abs 11 ASVG idF BGBl I 158/2020 einen Anfechtungsausschluss für alle Zahlungen oder nur für die „Zahlungen nach den Abs 7–8b“ vorsieht, die während der Stundungs-, Teil- und Ratenzahlungszeiträume geleistet wurden. [32] 4. Zu klären ist, ob Paragraph 733, Absatz 11, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 2020, einen Anfechtungsausschluss für alle Zahlungen oder nur für die „Zahlungen nach den Absatz 7 –, 8 b, vorsieht, die während der Stundungs-, Teil- und Ratenzahlungszeiträume geleistet wurden.
[33] 4.1 Die Auslegung von Gesetzen hat zunächst mit der Wortinterpretation zu beginnen, worunter die Erforschung des Wortsinns, der Bedeutung eines Ausdrucks oder eines Gesetzes nach dem Sprachgebrauch zu verstehen ist (RS0008896). Die Gesetzesauslegung darf aber nicht bei der Wortauslegung stehen bleiben (RS0008788 [T3]). Zu berücksichtigen sind auch der Zusammenhang der auszulegenden Worte und Sätze mit anderen Worten und Sätzen der betreffenden Gesamtregelung und ihre systematische Stellung (logische Auslegung; RS0008787), die – mit Vorsicht anzuwendende – historische Auslegung, die Feststellung des Willens des geschichtlichen Gesetzgebers an Hand der Gesetzesmaterialien (RS0008776) und letztlich die objektiv-teleologische Interpretation, nämlich das Erfassen des Sinns einer Bestimmung unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung, wobei der Auslegende die gesetzgeberische Regelung und die darin zum Ausdruck kommenden Wertmaßstäbe selbstständig weiter und zu Ende zu denken hat (RS0008836). Der äußerst mögliche Wortsinn steckt die Grenzen jeglicher Auslegung ab, der auch mit den sonstigen Interpretationsmethoden nicht überschritten werden darf (RS0008788 [T2]; RS0016495).
[34] 4.2 Die Wortinterpretation führt im vorliegenden Fall zu keinem eindeutigen Ergebnis, weil sich die Wortfolge „nach den Abs 7 bis 8b“ sprachlich ebenso auf die zuvor angeführten Zeiträume, wie auch auf die unter Abs 7–8b fallenden Zahlungen beziehen könnte. [34] 4.2 Die Wortinterpretation führt im vorliegenden Fall zu keinem eindeutigen Ergebnis, weil sich die Wortfolge „nach den Absatz 7 bis 8 b sprachlich ebenso auf die zuvor angeführten Zeiträume, wie auch auf die unter Absatz 7 –, 8 b, fallenden Zahlungen beziehen könnte.
[35] 4.3 Die Gesetzesmaterialien enthalten zu dieser Frage keine näheren Erläuterungen. Anlässlich der Einfügung des § 733 Abs 11 ASVG durch das 2. FORG (BGBl I 99/2020) findet sich im Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage (110 AA–45 XXVII. GP 3) nur die Begründung, dass dem Krankenversicherungsträger „durch die Zahlungserleichterungen und der damit einhergehenden Zurückhaltung bei der Geltendmachung von Beitragsrückständen durch Betreibung in Exekutions- und Insolvenzverfahren [...] keine insolvenzrechtlichen Nachteile weder im Anfechtungsrecht (vgl §§ 30 Abs 1 Z 3 und 31 Abs 1 Z 3 IO) noch bei der Sicherung der Ansprüche durch den Insolvenz-Entgelt-Fond entstehen sollen“. [35] 4.3 Die Gesetzesmaterialien enthalten zu dieser Frage keine näheren Erläuterungen. Anlässlich der Einfügung des Paragraph 733, Absatz 11, ASVG durch das 2. FORG Bundesgesetzblatt Teil eins, 99 aus 2020,) findet sich im Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage (110 AA–45 römisch 27 . Gesetzgebungsperiode 3, ) nur die Begründung, dass dem Krankenversicherungsträger „durch die Zahlungserleichterungen und der damit einhergehenden Zurückhaltung bei der Geltendmachung von Beitragsrückständen durch Betreibung in Exekutions- und Insolvenzverfahren [...] keine insolvenzrechtlichen Nachteile weder im Anfechtungsrecht vergleiche Paragraphen 30, Absatz eins, Ziffer 3 und 31 Absatz eins, Ziffer 3, IO) noch bei der Sicherung der Ansprüche durch den Insolvenz-Entgelt-Fond entstehen sollen“.
[36] 4.4 Auch in der Literatur wird hervorgehoben, dass dem Gesetz nicht klar zu entnehmen ist, ob seit dem 1. Jänner 2021 nur die Zahlungen auf unter § 733 Abs 7 bis 8b fallende Beiträge oder auch die während der genannten Zeiträume geleisteten laufenden Beiträge oder sogar während der genannten Zeiträume geleistete Zahlungen auf alte Zeiträume, also auf bis Jänner 2020 fällig gewordene Beiträge, von einer Anfechtung ausgeschlossen sind. Aus der Entstehungsgeschichte soll nach einer Meinung allerdings abzuleiten sein, dass sich die Passage „nach den Abs 7–8b“ entsprechend der Vorgängerbestimmung weiterhin nur auf die Zeiträume bezieht und es sich demnach um einen Anfechtungsausschluss für alle Zahlungen während dieser Zeiträume handelt (Derntl, COVID-19: Einhebung von Beiträgen durch die ÖGK/2. SVÄG 2020 und ASVG-Änderung BGBl I 2021/35, ZIK 2021/6, 6 [7 f]; diesem folgend Rebernig in Konecny, Insolvenzgesetze § 31 IO Rz 97; tendenziell ebenso Trenker in Resch, Corona-HB1.06 Kap 14 [Stand 1. 7. 2021, rdb.at] Rz 28/1, der allerdings aus teleologischen Erwägungen für das gegenteilige Auslegungsergebnis eintritt). [36] 4.4 Auch in der Literatur wird hervorgehoben, dass dem Gesetz nicht klar zu entnehmen ist, ob seit dem 1. Jänner 2021 nur die Zahlungen auf unter Paragraph 733, Absatz 7 bis 8 b fallende Beiträge oder auch die während der genannten Zeiträume geleisteten laufenden Beiträge oder sogar während der genannten Zeiträume geleistete Zahlungen auf alte Zeiträume, also auf bis Jänner 2020 fällig gewordene Beiträge, von einer Anfechtung ausgeschlossen sind. Aus der Entstehungsgeschichte soll nach einer Meinung allerdings abzuleiten sein, dass sich die Passage „nach den Absatz 7 –, 8 b, entsprechend der Vorgängerbestimmung weiterhin nur auf die Zeiträume bezieht und es sich demnach um einen Anfechtungsausschluss für alle Zahlungen während dieser Zeiträume handelt (Derntl, COVID-19: Einhebung von Beiträgen durch die ÖGK/2. SVÄG 2020 und ASVG-Änderung BGBl I 2021/35, ZIK 2021/6, 6 [7 f]; diesem folgend Rebernig in Konecny, Insolvenzgesetze Paragraph 31, IO Rz 97; tendenziell ebenso Trenker in Resch, Corona-HB1.06 Kap 14 [Stand 1. 7. 2021, rdb.at] Rz 28/1, der allerdings aus teleologischen Erwägungen für das gegenteilige Auslegungsergebnis eintritt).
[37] 4.5 Diese Auslegung ist jedoch nicht zwingend. Zwar können auch ohne entsprechende Äußerungen in den Materialien aus der Entstehungsgeschichte eines Gesetzes Schlüsse auf den Willen des Gesetzgebers gezogen werden. Dafür kommen vor allem jüngere Gesetze mit einer älteren Fassung sowie der Textvergleich des Gesetzes mit einem Entwurf bzw der Vergleich mehrerer chronologisch aufeinanderfolgender Entwürfe in Betracht (vgl Kodek in Rummel/Lukas ABGB4 [2015] § 6 ABGB Rz 94 mwN). [37] 4.5 Diese Auslegung ist jedoch nicht zwingend. Zwar können auch ohne entsprechende Äußerungen in den Materialien aus der Entstehungsgeschichte eines Gesetzes Schlüsse auf den Willen des Gesetzgebers gezogen werden. Dafür kommen vor allem jüngere Gesetze mit einer älteren Fassung sowie der Textvergleich des Gesetzes mit einem Entwurf bzw der Vergleich mehrerer chronologisch aufeinanderfolgender Entwürfe in Betracht vergleiche Kodek in Rummel/Lukas ABGB4 [2015] Paragraph 6, ABGB Rz 94 mwN).
[38] In der Formulierung des § 733 Abs 11 ASVG idF des 2. FORG (gleichlautend mit jener in BGBl I 100/2020) war nun ein Hinweis auf die „geleisteten Zahlungen“ nicht enthalten. Dieser wurde erst im Zuge der Novellierung des § 733 Abs 11 ASVG eingefügt und die bis dahin geregelte Vermutung der Gutgläubigkeit des Krankenversicherungsträgers durch den nunmehrigen (generellen) Anfechtungsausschluss ersetzt. Daraus könnte zwar abgeleitet werden, dass sich die Wortfolge „nach den Abs 7 und 8“ sprachlich auf die Stundungs-, Teil- und Ratenzahlungszeiträume bezog. Allerdings wurde gerade diese Fassung des § 733 Abs 11 ASVG im Hinblick auf die Bedeutung des darin geregelten Anfechtungsausschlusses als denkbar unbestimmt empfunden und führte in der Literatur zu diametralen Interpretationsergebnissen (vgl Derntl, ZIK 2021/6, 7 mwN). Die Neufassung des § 733 Abs 11 ASVG durch BGBl I 158/2020 lässt daher insgesamt auch den Schluss zu, dass der Gesetzgeber nicht nur einen – gegenüber der Vorgängerbestimmung umfassend erweiterten – generellen Anfechtungsausschluss vorsehen, sondern durch die Einfügung der Wortfolge „geleisteten Zahlungen“ auch regeln wollte, dass sich die Wortfolge „nach den Abs 7 bis 8b“ auf die während der Stundungs- sowie Teil- und Ratenzahlungszeiträume geleisteten Zahlungen nach § 733 Abs 7–8b ASVG bezieht. [38] In der Formulierung des Paragraph 733, Absatz 11, ASVG in der Fassung des 2. FORG (gleichlautend mit jener in Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2020,) war nun ein Hinweis auf die „geleisteten Zahlungen“ nicht enthalten. Dieser wurde erst im Zuge der Novellierung des Paragraph 733, Absatz 11, ASVG eingefügt und die bis dahin geregelte Vermutung der Gutgläubigkeit des Krankenversicherungsträgers durch den nunmehrigen (generellen) Anfechtungsausschluss ersetzt. Daraus könnte zwar abgeleitet werden, dass sich die Wortfolge „nach den Absatz 7 und 8 sprachlich auf die Stundungs-, Teil- und Ratenzahlungszeiträume bezog. Allerdings wurde gerade diese Fassung des Paragraph 733, Absatz 11, ASVG im Hinblick auf die Bedeutung des darin geregelten Anfechtungsausschlusses als denkbar unbestimmt empfunden und führte in der Literatur zu diametralen Interpretationsergebnissen vergleiche Derntl, ZIK 2021/6, 7 mwN). Die Neufassung des Paragraph 733, Absatz 11, ASVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 2020, lässt daher insgesamt auch den Schluss zu, dass der Gesetzgeber nicht nur einen – gegenüber der Vorgängerbestimmung umfassend erweiterten – generellen Anfechtungsausschluss vorsehen, sondern durch die Einfügung der Wortfolge „geleisteten Zahlungen“ auch regeln wollte, dass sich die Wortfolge „nach den Absatz 7 bis 8 b auf die während der Stundungs- sowie Teil- und Ratenzahlungszeiträume geleisteten Zahlungen nach Paragraph 733, Absatz 7 –, 8 b, ASVG bezieht.
[39] 4.6 Entscheidend sind bei dem hier vorliegenden, nicht eindeutigen Wortlaut mangels entsprechender eindeutiger Anhaltspunkte aus der Entstehungsgeschichte nach Auffassung des Fachsenats teleologische Argumente: Die Anfechtungstatbestände der §§ 28–31 IO sind der gesetzlich festgelegte Ausgleich zwischen den Interessen der Gläubigergemeinschaft und des Anfechtungsgegners. Bei den Gläubigertatbeständen (§§ 30, 31 Abs 1 Fall 1 IO) steht die spezifisch insolvenzrechtliche Zielsetzung einer Gleichbehandlung aller Gläubiger im Vordergrund (par conditio creditorum). Das ab diesem Zeitpunkt bestehende Ausfallsrisiko soll solidarisch und gleichmäßig auf alle Gläubiger verteilt werden (Rebernig in Konecny, Insolvenzgesetze § 27 IO Rz 6, 10 je mwN). Insbesondere der Grundsatz der Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger gebietet eine Auslegung der anzuwendenden Fassung von § 733 Abs 11 ASVG idF BGBl I 158/2020 dahin, dass nur Zahlungen in Erfüllung von Stundungs-, Teil- und Ratenzahlungsvereinbarungen nach dem Abs 7–8b anfechtungsfest gestellt werden. Eine völlige Immunisierung von der Anfechtung zu Lasten der sonstigen Insolvenzgläubiger etwa auch für Zahlungen von vor der COVID-19 Pandemie fällig gewordenen Beiträgen, selbst wenn sie in für die Beklagte erkannter Benachteiligungsabsicht geleistet wurden, kann mit den beitragsrechtlichen Erleichterungen im Zuge der COVID-19 Pandemie nicht gerechtfertigt werden. Erkennbarer Zweck des Anfechtungsausschlusses ist es, den Versicherungsträger vor Nachteilen zu bewahren, die er durch die von ihm gewährten beitragsrechtlichen Erleichterungen erleiden könnte. Er soll also nicht dadurch „bestraft“ werden, dass er Zahlungen, die er aufgrund von Stundungs-, Teil- und Ratenzahlungsvereinbarungen erhielt, aufgrund erfolgreicher Anfechtung zurückerstatten muss. Für eine Privilegierung des Versicherungsträgers auch hinsichtlich Zahlungen, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit beitragsrechtlichen Erleichterungen stehen, ist hingegen kein sachlicher Grund erkennbar (vgl Trenker in Resch, Corona-HB1.06 Kap 14 Rz 28/2). [39] 4.6 Entscheidend sind bei dem hier vorliegenden, nicht eindeutigen Wortlaut mangels entsprechender eindeutiger Anhaltspunkte aus der Entstehungsgeschichte nach Auffassung des Fachsenats teleologische Argumente: Die Anfechtungstatbestände der Paragraphen 28 –, 31, IO sind der gesetzlich festgelegte Ausgleich zwischen den Interessen der Gläubigergemeinschaft und des Anfechtungsgegners. Bei den Gläubigertatbeständen (Paragraphen 30, 31, Absatz eins, Fall 1 IO) steht die spezifisch insolvenzrechtliche Zielsetzung einer Gleichbehandlung aller Gläubiger im Vordergrund (par conditio creditorum). Das ab diesem Zeitpunkt bestehende Ausfallsrisiko soll solidarisch und gleichmäßig auf alle Gläubiger verteilt werden (Rebernig in Konecny, Insolvenzgesetze Paragraph 27, IO Rz 6, 10 je mwN). Insbesondere der Grundsatz der Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger gebietet eine Auslegung der anzuwendenden Fassung von Paragraph 733, Absatz 11, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 2020, dahin, dass nur Zahlungen in Erfüllung von Stundungs-, Teil- und Ratenzahlungsvereinbarungen nach dem Absatz 7 –, 8 b, anfechtungsfest gestellt werden. Eine völlige Immunisierung von der Anfechtung zu Lasten der sonstigen Insolvenzgläubiger etwa auch für Zahlungen von vor der COVID-19 Pandemie fällig gewordenen Beiträgen, selbst wenn sie in für die Beklagte erkannter Benachteiligungsabsicht geleistet wurden, kann mit den beitragsrechtlichen Erleichterungen im Zuge der COVID-19 Pandemie nicht gerechtfertigt werden. Erkennbarer Zweck des Anfechtungsausschlusses ist es, den Versicherungsträger vor Nachteilen zu bewahren, die er durch die von ihm gewährten beitragsrechtlichen Erleichterungen erleiden könnte. Er soll also nicht dadurch „bestraft“ werden, dass er Zahlungen, die er aufgrund von Stundungs-, Teil- und Ratenzahlungsvereinbarungen erhielt, aufgrund erfolgreicher Anfechtung zurückerstatten muss. Für eine Privilegierung des Versicherungsträgers auch hinsichtlich Zahlungen, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit beitragsrechtlichen Erleichterungen stehen, ist hingegen kein sachlicher Grund erkennbar vergleiche Trenker in Resch, Corona-HB1.06 Kap 14 Rz 28/2).
[40] 4.7 Diesem Ergebnis steht auch die in diesem Verfahren am 18. Juni 2022 aufgrund eines Parteiantrags des Klägers auf Normenkontrolle ergangene Entscheidung des VfGH (G 344/2021) nicht entgegen: Abgesehen davon, dass die ordentlichen Gerichte an die Auslegung einer angefochtenen Norm durch den VfGH nicht gebunden sind (Musger in Fasching/Konecny IV/1³ [2019] § 528b ZPO Rz 54), hat der VfGH im Anlassfall die Behandlung des Normprüfungsantrags (nur) mit der Begründung abgelehnt, dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschreite, wenn er als „Ausgleich“ für die in § 733 Abs 7–8b ASVG vorgesehenen Stundungen und Ratenzahlungsmöglichkeiten einen Ausschluss der insolvenzrechtlichen Anfechtung bestimmter Zahlungen an Sozialversicherungsträger vorsehe. Dieser sehr knappen Begründung ist gerade nicht zu entnehmen, dass der VfGH die angefochtene Norm im von der Beklagten gewünschten Sinn ausgelegt und das Ergebnis dieser Auslegung als verfassungskonform beurteilt hat. Vielmehr lässt der Hinweis auf einen „Ausgleich“ für Stundungen und Ratenzahlungsmöglichkeiten durch Ausschluss bestimmter Zahlungen von der Anfechtung auch den Schluss zu, die Privilegierung beträfe nach dem VfGH nur die in sachlichem Zusammenhang stehenden Zahlungen aufgrund beitragsrechtlicher Erleichterungen (aA offenbar Derntl, Der Anfechtungsausschluss des § 733 Abs 11 ASVG ist nicht verfassungswidrig, ZIK 2022/134, 122 ff). [40] 4.7 Diesem Ergebnis steht auch die in diesem Verfahren am 18. Juni 2022 aufgrund eines Parteiantrags des Klägers auf Normenkontrolle ergangene Entscheidung des VfGH (G 344 aus 2021,) nicht entgegen: Abgesehen davon, dass die ordentlichen Gerichte an die Auslegung einer angefochtenen Norm durch den VfGH nicht gebunden sind (Musger in Fasching/Konecny IV/1³ [2019] Paragraph 528 b, ZPO Rz 54), hat der VfGH im Anlassfall die Behandlung des Normprüfungsantrags (nur) mit der Begründung abgelehnt, dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschreite, wenn er als „Ausgleich“ für die in Paragraph 733, Absatz 7 –, 8 b, ASVG vorgesehenen Stundungen und Ratenzahlungsmöglichkeiten einen Ausschluss der insolvenzrechtlichen Anfechtung bestimmter Zahlungen an Sozialversicherungsträger vorsehe. Dieser sehr knappen Begründung ist gerade nicht zu entnehmen, dass der VfGH die angefochtene Norm im von der Beklagten gewünschten Sinn ausgelegt und das Ergebnis dieser Auslegung als verfassungskonform beurteilt hat. Vielmehr lässt der Hinweis auf einen „Ausgleich“ für Stundungen und Ratenzahlungsmöglichkeiten durch Ausschluss bestimmter Zahlungen von der Anfechtung auch den Schluss zu, die Privilegierung beträfe nach dem VfGH nur die in sachlichem Zusammenhang stehenden Zahlungen aufgrund beitragsrechtlicher Erleichterungen (aA offenbar Derntl, Der Anfechtungsausschluss des Paragraph 733, Absatz 11, ASVG ist nicht verfassungswidrig, ZIK 2022/134, 122 ff).
[41] 4.8 Wie der mit dem COVID-19 Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG BGBl I 3/2021) erlassene § 323e Abs 2 Z 5 BAO auszulegen ist, ist für die Entscheidung in diesem Verfahren nicht relevant. Das gilt auch für die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung, nach denen der Anfechtungsausschluss auch „sonstige Zahlungen an die Abgabenbehörde“ (neu fällig werdende Abgabenbeiträge) umfassen soll (AB BR 10502 BGBl XXVII. GP ; vgl dazu Mittendorfer, Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell und seine insolvenzrechtlichen Implikationen, AVR 2021, 82). Gesetzesmaterialien sind nur zur Auslegung des Gesetzes heranzuziehen, zu dessen Erläuterung sie verfasst wurden (Kodek in Rummel/Lukas ABGB4 [2015] § 6 ABGB Rz 101 mwN, RS0008771). [41] 4.8 Wie der mit dem COVID-19 Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG Bundesgesetzblatt Teil eins, 3 aus 2021,) erlassene Paragraph 323 e, Absatz 2, Ziffer 5, BAO auszulegen ist, ist für die Entscheidung in diesem Verfahren nicht relevant. Das gilt auch für die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung, nach denen der Anfechtungsausschluss auch „sonstige Zahlungen an die Abgabenbehörde“ (neu fällig werdende Abgabenbeiträge) umfassen soll Ausschussbericht BR 10502 BGBl römisch 27 . Gesetzgebungsperiode , ; vergleiche dazu Mittendorfer, Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell und seine insolvenzrechtlichen Implikationen, AVR 2021, 82). Gesetzesmaterialien sind nur zur Auslegung des Gesetzes heranzuziehen, zu dessen Erläuterung sie verfasst wurden (Kodek in Rummel/Lukas ABGB4 [2015] Paragraph 6, ABGB Rz 101 mwN, RS0008771).
[42] 5. Daraus folgt zusammengefasst, dass der Anfechtungsausschluss des § 733 Abs 11 ASVG idF BGBl I 158/2020 nur für Zahlungen von Beiträgen gilt, die unter § 733 Abs 7–8b fallen. Auf Zahlungen von Rückständen bis einschließlich Jänner 2020 ist er ebensowenig anzuwenden wie auf Zahlungen, die Beiträge nach § 733 Abs 9 ASVG betrafen. [42] 5. Daraus folgt zusammengefasst, dass der Anfechtungsausschluss des Paragraph 733, Absatz 11, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 2020, nur für Zahlungen von Beiträgen gilt, die unter Paragraph 733, Absatz 7 –, 8 b, fallen. Auf Zahlungen von Rückständen bis einschließlich Jänner 2020 ist er ebensowenig anzuwenden wie auf Zahlungen, die Beiträge nach Paragraph 733, Absatz 9, ASVG betrafen.
[43] 5.1 Die Zahlung von 5.017,47 EUR vom 27. Oktober 2021 betraf (gesetzlich) gestundete Beiträge und wurde im Stundungszeitraum geleistet. Ihre Anfechtung ist daher – ohne Hinzutreten weiterer Voraussetzungen – vom Anfechtungsausschluss umfasst. Die Abweisung des Klagebegehrens in diesem Umfang war daher zu bestätigen.
[44] 5.2 Hinsichtlich der Anfechtung der Zahlungen von insgesamt 34.764,84 EUR (7.091,87 EUR und 10.465,12 EUR vom 12. Oktober 2020; 14.000 EUR vom 14. Oktober 2020; 3.207,85 EUR vom 27. Oktober 2020) stellte das Erstgericht zwar fest, dass diese Zahlungen von der Schuldnerin in Kenntnis ihrer bereits vorliegenden oder zumindest drohenden eigenen Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung an die Beklagte geleistet wurden, um eine Abweisung des Konkursantrags vom 27. August 2020 zu erreichen, wobei sie eine Bevorzugung der Beklagten ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand sowie, dass es der Beklagten bewusst war, dass diese Zahlungen geleistet wurden, um sie zu begünstigen. Unabhängig davon, dass das Berufungsgericht die Mängel- und Beweisrüge der Beklagten zu diesen Feststellungen nicht behandelte, war mit der Aufhebung des Urteils des Erstgerichts und der Rückverweisung der Rechtssache an dieses vorzugehen, weil selbst die bisher getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um das Vorliegen der geltend gemachten Anfechtungstatbestände zu beurteilen.
[45] Zum Einen fehlen Feststellungen zu den objektiven Voraussetzungen der geltend gemachten Anfechtungstatbestände des § 30 Abs 1 Z 1 und 3 IO (Anfechtung wegen Begünstigung) und § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall IO (Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit). So traf das Erstgericht keine Feststellungen, ob und wann die vom Kläger behauptete – und vom Erstgericht offenbar auch – angenommene materielle Insolvenz eingetreten ist. Zum anderen wurden auch keine für die Beurteilung des nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall IO erforderlichen Kenntnisstandes der Beklagten maßgeblichen Feststellungen getroffen. Jegliche Feststellungen fehlen auch zu den Voraussetzungen des § 28 Z 2 IO (Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht). [45] Zum Einen fehlen Feststellungen zu den objektiven Voraussetzungen der geltend gemachten Anfechtungstatbestände des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins und 3 IO (Anfechtung wegen Begünstigung) und Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall IO (Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit). So traf das Erstgericht keine Feststellungen, ob und wann die vom Kläger behauptete – und vom Erstgericht offenbar auch – angenommene materielle Insolvenz eingetreten ist. Zum anderen wurden auch keine für die Beurteilung des nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall IO erforderlichen Kenntnisstandes der Beklagten maßgeblichen Feststellungen getroffen. Jegliche Feststellungen fehlen auch zu den Voraussetzungen des Paragraph 28, Ziffer 2, IO (Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht).
[46] 6. Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 ZPO. [46] 6. Der Kostenvorbehalt gründet auf Paragraph 52, ZPO.