[18] Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Rechtsauffassung der Vorinstanzen korrekturbedürftig ist. Er ist demnach auch – im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags – berechtigt.
[19] 1. Das Individualrecht auf Auflösung des Verwaltungsvertrags kann nur dann erfolgreich ausgeübt werden, wenn nach dem Verhalten des Verwalters begründete Bedenken bestehen, dass er seiner Treue- und Interessenwahrungspflicht nachkommt. Dabei muss es sich um Gründe handeln, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung so gewichtig sind, dass die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert ist (RIS-Justiz RS0083249). Geringfügige und entschuldbare Fehlleistungen haben unberücksichtigt zu bleiben (RS0083249 [T1]).
[20] Ob ausreichende Gründe vorliegen, den Verwaltungsvertrag auf Antrag eines Mit- und Wohnungseigentümers aufzulösen, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen (RS0111893; RS0042763). Mehrere einzelne Pflichtverletzungen des Verwalters, die für sich allein betrachtet noch keine grobe Vernachlässigung der Verwalterpflichten sind, können jedoch bei einer Gesamtschau seine Abberufung rechtfertigen (RS0083249 [T2]; RS0111894 [T1]). Bei der Prüfung von Auflösungsgründen ist auch eine Zukunftsprognose anzustellen (RS0083249 [T8]; RS0101593).
[21] Für die sofortige Abberufung des Verwalters auf Antrag (nur) eines Wohnungseigentümers sind gravierende, die Vertrauensbasis zerstörende Pflichtverletzungen zu fordern (RS0083249 [T4]), zumal im Hinblick auf das Verbot der Wiederbestellung (§ 21 Abs 3 WEG) zu berücksichtigen ist, dass durch eine derartige Abberufung der Mehrheit der Wohnungseigentümer, die dem Verwalter weiterhin das Vertrauen schenken, ein Verwalterwechsel aufgezwungen wird (5 Ob 107/19z mwN). [21] Für die sofortige Abberufung des Verwalters auf Antrag (nur) eines Wohnungseigentümers sind gravierende, die Vertrauensbasis zerstörende Pflichtverletzungen zu fordern (RS0083249 [T4]), zumal im Hinblick auf das Verbot der Wiederbestellung (Paragraph 21, Absatz 3, WEG) zu berücksichtigen ist, dass durch eine derartige Abberufung der Mehrheit der Wohnungseigentümer, die dem Verwalter weiterhin das Vertrauen schenken, ein Verwalterwechsel aufgezwungen wird (5 Ob 107/19z mwN).
[22] 2. Die Vorinstanzen sahen es als eine die Auflösung des Verwaltungsvertrags iSd § 21 Abs 3 WEG rechtfertigende Pflichtverletzung an, dass die Erstantragsgegnerin es ablehnt, den im Vorverfahren nach § 30 Abs 1 WEG iVm § 52 Abs 1 Z 3 WEG ergangenen Sachbeschluss auf Durchführung bestimmter Erhaltungsarbeiten umzusetzen. [22] 2. Die Vorinstanzen sahen es als eine die Auflösung des Verwaltungsvertrags iSd Paragraph 21, Absatz 3, WEG rechtfertigende Pflichtverletzung an, dass die Erstantragsgegnerin es ablehnt, den im Vorverfahren nach Paragraph 30, Absatz eins, WEG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, WEG ergangenen Sachbeschluss auf Durchführung bestimmter Erhaltungsarbeiten umzusetzen.
[23] Nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer die Entscheidung des Gerichts unter anderem darüber verlangen, dass Arbeiten iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG durchgeführt werden. Voraussetzung für die Anrufung des Gerichts ist also die Untätigkeit der Mehrheit oder des Verwalters, entweder durch die Unterlassung einer Beschlussfassung oder die Ablehnung einer Erhaltungsarbeit (5 Ob 195/17p mwN). [23] Nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, WEG kann jeder Wohnungseigentümer die Entscheidung des Gerichts unter anderem darüber verlangen, dass Arbeiten iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG durchgeführt werden. Voraussetzung für die Anrufung des Gerichts ist also die Untätigkeit der Mehrheit oder des Verwalters, entweder durch die Unterlassung einer Beschlussfassung oder die Ablehnung einer Erhaltungsarbeit (5 Ob 195/17p mwN).
[24] Die Entscheidung des Gerichts im Verfahren nach § 30 Abs 1 WEG iVm § 52 Abs 1 Z 3 WEG ist rechtsgestaltend. Diese enthält keinen Leistungsbefehl und ist nicht vollstreckbar; sie ersetzt vielmehr den von der Eigentümergemeinschaft abgelehnten oder versäumten Mehrheitsbeschluss. Die Durchführung von Erhaltungsarbeiten bleibt dabei in der Kompetenz der Eigentümergemeinschaft; der sie vertretende Verwalter ist an die Entscheidung, die Erhaltungsarbeiten durchzuführen, gebunden (RS0123170). [24] Die Entscheidung des Gerichts im Verfahren nach Paragraph 30, Absatz eins, WEG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, WEG ist rechtsgestaltend. Diese enthält keinen Leistungsbefehl und ist nicht vollstreckbar; sie ersetzt vielmehr den von der Eigentümergemeinschaft abgelehnten oder versäumten Mehrheitsbeschluss. Die Durchführung von Erhaltungsarbeiten bleibt dabei in der Kompetenz der Eigentümergemeinschaft; der sie vertretende Verwalter ist an die Entscheidung, die Erhaltungsarbeiten durchzuführen, gebunden (RS0123170).
[25] Die Erstantragsgegnerin bestreitet die Richtigkeit dieser Grundsätze der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht. Sie stützt ihren Standpunkt vielmehr darauf, dass der im Vorverfahren ergangene Sachbeschluss – rechtsirrig – nicht die gebotene Rechtsgestaltung vornehme, sondern den Mit- und Wohnungseigentümern einen Leistungsbefehl erteile.
[26] 3. Die Erstantragsgegnerin beruft sich zutreffend darauf, dass die Rechtsprechung, auch die des Obersten Gerichtshofs, differenziert und nicht jeder Entscheidung in einem Verfahren nach § 30 Abs 1 WEG iVm § 52 Abs 1 Z 3 WEG gleichsam automatisch rechtsgestaltende Wirkung zuerkennt, sondern eine entsprechende Formulierung des Spruchs voraussetzt und verlangt. [26] 3. Die Erstantragsgegnerin beruft sich zutreffend darauf, dass die Rechtsprechung, auch die des Obersten Gerichtshofs, differenziert und nicht jeder Entscheidung in einem Verfahren nach Paragraph 30, Absatz eins, WEG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, WEG gleichsam automatisch rechtsgestaltende Wirkung zuerkennt, sondern eine entsprechende Formulierung des Spruchs voraussetzt und verlangt.
[27] So führte der Fachsenat in seiner Leitentscheidung 5 Ob 116/07f aus, dass das WEG 2002 für die genaue Fassung des auf Geltendmachung des Individualrechts gerichteten Antrags des einzelnen Wohnungseigentümers ebenso wenig konkrete Vorgaben mache, wie für die zu treffende gerichtliche Entscheidung. Der Senat sei dazu (mit A. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht § 30 WEG 2002 Rz 9) der Meinung, dass aus Gründen der Verfahrensökonomie und zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes eine unmittelbar rechtsgestaltende Entscheidung vorzunehmen sei und nicht bloß die opponierende Mehrheit zu entsprechender Willensbildung zu verhalten. Im Bereich des § 30 Abs 1 Z 1 WEG habe demzufolge das Gericht in einer gegen die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer gerichteten rechtsgestaltenden Entscheidung den den Verwalter bindenden Mehrheitsbeschluss zu ersetzen. Zwar könnte man den Wortlaut des Gesetzes auch so verstehen, dass ein Leistungsbefehl gegenüber den Antragsgegnern zu erlassen sei. Dagegen spreche aber, dass es sich hier um Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, die in die Zuständigkeit der (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft, und nicht der einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer fallen, handle. Eine solche Leistungspflicht könnte daher nur der Eigentümergemeinschaft gegenüber ausgesprochen werden, die ihrerseits aber im Hinblick auf § 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002 gar nicht Verfahrenspartei sei. Ein Leistungsbefehl scheide daher mangels rechtlichen Gehörs des materiell Verpflichteten aus. Mangels Möglichkeit, einen Leistungsbefehl zu erlassen, könnten solche gerichtlichen Entscheidungen auch nicht nach §§ 346 f EO in Exekution gezogen werden, sondern sei nach der geltenden Rechtslage davon auszugehen, dass durch den den Mehrheitsbeschluss ersetzenden rechtsgestaltenden Ausspruch des Gerichts lediglich der Verwalter im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben iSd § 20 Abs 1 erster Satz WEG 2002 gebunden werde. Im Fall der Antragsstattgebung werde hinsichtlich der Formulierung des Spruchs zu berücksichtigen sein, dass nicht ein Leistungsauftrag den Antragsgegnern gegenüber, sondern eine rechtsgestaltende, den Mehrheitsbeschluss ersetzende Anordnung zur Durchführung der Maßnahmen zu ergehen habe. [27] So führte der Fachsenat in seiner Leitentscheidung 5 Ob 116/07f aus, dass das WEG 2002 für die genaue Fassung des auf Geltendmachung des Individualrechts gerichteten Antrags des einzelnen Wohnungseigentümers ebenso wenig konkrete Vorgaben mache, wie für die zu treffende gerichtliche Entscheidung. Der Senat sei dazu (mit A. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Paragraph 30, WEG 2002 Rz 9) der Meinung, dass aus Gründen der Verfahrensökonomie und zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes eine unmittelbar rechtsgestaltende Entscheidung vorzunehmen sei und nicht bloß die opponierende Mehrheit zu entsprechender Willensbildung zu verhalten. Im Bereich des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, WEG habe demzufolge das Gericht in einer gegen die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer gerichteten rechtsgestaltenden Entscheidung den den Verwalter bindenden Mehrheitsbeschluss zu ersetzen. Zwar könnte man den Wortlaut des Gesetzes auch so verstehen, dass ein Leistungsbefehl gegenüber den Antragsgegnern zu erlassen sei. Dagegen spreche aber, dass es sich hier um Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, die in die Zuständigkeit der (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft, und nicht der einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer fallen, handle. Eine solche Leistungspflicht könnte daher nur der Eigentümergemeinschaft gegenüber ausgesprochen werden, die ihrerseits aber im Hinblick auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 2002 gar nicht Verfahrenspartei sei. Ein Leistungsbefehl scheide daher mangels rechtlichen Gehörs des materiell Verpflichteten aus. Mangels Möglichkeit, einen Leistungsbefehl zu erlassen, könnten solche gerichtlichen Entscheidungen auch nicht nach Paragraphen 346, f EO in Exekution gezogen werden, sondern sei nach der geltenden Rechtslage davon auszugehen, dass durch den den Mehrheitsbeschluss ersetzenden rechtsgestaltenden Ausspruch des Gerichts lediglich der Verwalter im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben iSd Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz WEG 2002 gebunden werde. Im Fall der Antragsstattgebung werde hinsichtlich der Formulierung des Spruchs zu berücksichtigen sein, dass nicht ein Leistungsauftrag den Antragsgegnern gegenüber, sondern eine rechtsgestaltende, den Mehrheitsbeschluss ersetzende Anordnung zur Durchführung der Maßnahmen zu ergehen habe.
[28] In der Praxis wird der Antrag allerdings nicht immer ausdrücklich auf Substituierung des geforderten Mehrheitsbeschlusses gerichtet und andere, einem Leistungsbefehl ähnelnde Formulierungen des Antragsbegehrens wurden auch schon toleriert (vgl 5 Ob 195/17p, 5 Ob 123/10i [je Auftrag zur Sanierung durch die Eigentümergemeinschaft]). Die Gerichte zweiter Instanz (vgl 5 Ob 182/13w) und der Oberste Gerichtshof (5 Ob 212/13g) haben die Frage der richtigen Spruchformulierung fallweise aber aufgeworfen und den Spruch von einem an die Antragsgegner gerichteten Leistungsbefehl auf eine rechtsgestaltende Formulierung geändert. [28] In der Praxis wird der Antrag allerdings nicht immer ausdrücklich auf Substituierung des geforderten Mehrheitsbeschlusses gerichtet und andere, einem Leistungsbefehl ähnelnde Formulierungen des Antragsbegehrens wurden auch schon toleriert vergleiche 5 Ob 195/17p, 5 Ob 123/10i [je Auftrag zur Sanierung durch die Eigentümergemeinschaft]). Die Gerichte zweiter Instanz vergleiche 5 Ob 182/13w) und der Oberste Gerichtshof (5 Ob 212/13g) haben die Frage der richtigen Spruchformulierung fallweise aber aufgeworfen und den Spruch von einem an die Antragsgegner gerichteten Leistungsbefehl auf eine rechtsgestaltende Formulierung geändert.
[29] Zu 5 Ob 182/13w stellte der Fachsenat im Zusammenhang mit der Frage der Beschwer zudem ausdrücklich klar, dass es sich bei einem Leistungsbefehl und einer Rechtsgestaltung um verschiedene Begehren handelt, die sich in ihren Rechtswirkungen unterscheiden: Die (in diesem Verfahren ergangene) Entscheidung des Rekursgerichts weiche vom Begehren der Antragstellerin ab, weil das Rekursgericht anstelle des begehrten exekutiv durchsetzbaren Auftrags zur Durchführung der Erhaltungsarbeiten (nur) einen Mehrheitsbeschluss der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer auf Durchführung der konkreten Erhaltungsarbeiten ersetzt habe. Dieser sei nicht vollstreckbar. Die Verpflichtung der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer zur Durchführung der Erhaltungsarbeiten, sei im außerstreitigen Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 3 WEG freilich nicht durchsetzbar. [29] Zu 5 Ob 182/13w stellte der Fachsenat im Zusammenhang mit der Frage der Beschwer zudem ausdrücklich klar, dass es sich bei einem Leistungsbefehl und einer Rechtsgestaltung um verschiedene Begehren handelt, die sich in ihren Rechtswirkungen unterscheiden: Die (in diesem Verfahren ergangene) Entscheidung des Rekursgerichts weiche vom Begehren der Antragstellerin ab, weil das Rekursgericht anstelle des begehrten exekutiv durchsetzbaren Auftrags zur Durchführung der Erhaltungsarbeiten (nur) einen Mehrheitsbeschluss der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer auf Durchführung der konkreten Erhaltungsarbeiten ersetzt habe. Dieser sei nicht vollstreckbar. Die Verpflichtung der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer zur Durchführung der Erhaltungsarbeiten, sei im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, WEG freilich nicht durchsetzbar.
[30] 4. Die Erstantragsgegnerin vertritt nun – zusammengefasst – den Standpunkt, der Sachbeschluss im Vorverfahren enthalte in seinem Spruch einen an die dort genannten Antragsgegner gerichteten Leistungsbefehl. Dieser möge zwar grundsätzlich nicht vorgesehen sein, er sei aber dennoch verbindlich und vollstreckbar. Der Umstand, dass das Erstgericht richtigerweise eine rechtsgestaltende Entscheidung zu fassen gehabt hätte, vermöge nichts daran zu ändern. Im Exekutionsverfahren sei ein Rückgriff auf die Entscheidungsgründe oder gar die materielle oder formelle Rechtslage, die Absicht des Verfassers oder den Parteienantrag nicht zulässig. Nichts anderes könne für die Auslegung der Entscheidung durch die Erstantragsgegnerin gelten.
[31] Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Beurteilung des Umfangs des Gegenstands eines Exekutionstitels im Zug der Vollstreckung im Exekutionsverfahren nach der EO, aber auch im Vollstreckungsverfahren gemäß § 6 Abs 2 MRG (vgl 5 Ob 151/21y mwN) ist diese Argumentation nicht nur nachvollziehbar; bei einem an dem – gemäß dieser Rechtsprechung primär maßgebenden – Wortlaut des Spruchs orientierten Verständnis des Sachbeschlusses („den Antragsgegnern aufgetragen, […] Arbeiten in Angriff zu nehmen“) ist diese vielmehr zutreffend. Ein Beschluss, der in einem Verfahren gemäß § 30 Abs 1 Z 1 WEG ergeht, bindet den Verwalter aber nur dann, wenn dieser tatsächlich eine entsprechende Rechtsgestaltung vornimmt und daher einen Mehrheitsbeschluss ersetzt. [31] Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Beurteilung des Umfangs des Gegenstands eines Exekutionstitels im Zug der Vollstreckung im Exekutionsverfahren nach der EO, aber auch im Vollstreckungsverfahren gemäß Paragraph 6, Absatz 2, MRG vergleiche 5 Ob 151/21y mwN) ist diese Argumentation nicht nur nachvollziehbar; bei einem an dem – gemäß dieser Rechtsprechung primär maßgebenden – Wortlaut des Spruchs orientierten Verständnis des Sachbeschlusses („den Antragsgegnern aufgetragen, […] Arbeiten in Angriff zu nehmen“) ist diese vielmehr zutreffend. Ein Beschluss, der in einem Verfahren gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, WEG ergeht, bindet den Verwalter aber nur dann, wenn dieser tatsächlich eine entsprechende Rechtsgestaltung vornimmt und daher einen Mehrheitsbeschluss ersetzt.
[32] Trifft der Standpunkt der Erstantragsgegnerin zu, ist die Weigerung, eine Bindung anzuerkennen, schon keine Pflichtverletzung. Und selbst wenn man den Spruch des Sachbeschlusses großzügig und unter Heranziehung der Entscheidungsgründe als rechtsgestaltend verstehen wollte: Dass die Erstantragsgegnerin darin keine einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft ersetzende Entscheidung erkannt hat (und sich auch von der Rechtsbelehrung durch den Erstrichter nicht sofort vom Gegenteil überzeugen ließ), wäre nicht als gravierende Pflichtverletzung iSd § 21 Abs 3 WEG anzusehen. Nach der für die Beurteilung des Gewichts eines Pflichtverstoßes maßgeblichen allgemeinen Verkehrsauffassung bildet die Verkennung der Rechtslage durch den Verwalter umso weniger als eine die Vertrauensbasis zerstörende Pflichtverletzung, je komplexer deren Beurteilung ist. Im vorliegenden Fall ist die Rechtslage in diesem Sinn durchaus komplex und deren Verkennung der Erstantragsgegnerin daher subjektiv nicht besonders vorwerfbar (5 Ob 11/15a). [32] Trifft der Standpunkt der Erstantragsgegnerin zu, ist die Weigerung, eine Bindung anzuerkennen, schon keine Pflichtverletzung. Und selbst wenn man den Spruch des Sachbeschlusses großzügig und unter Heranziehung der Entscheidungsgründe als rechtsgestaltend verstehen wollte: Dass die Erstantragsgegnerin darin keine einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft ersetzende Entscheidung erkannt hat (und sich auch von der Rechtsbelehrung durch den Erstrichter nicht sofort vom Gegenteil überzeugen ließ), wäre nicht als gravierende Pflichtverletzung iSd Paragraph 21, Absatz 3, WEG anzusehen. Nach der für die Beurteilung des Gewichts eines Pflichtverstoßes maßgeblichen allgemeinen Verkehrsauffassung bildet die Verkennung der Rechtslage durch den Verwalter umso weniger als eine die Vertrauensbasis zerstörende Pflichtverletzung, je komplexer deren Beurteilung ist. Im vorliegenden Fall ist die Rechtslage in diesem Sinn durchaus komplex und deren Verkennung der Erstantragsgegnerin daher subjektiv nicht besonders vorwerfbar (5 Ob 11/15a).
[33] Zufolge dieser Komplexität der Rechtslage ist es objektiv nicht nachvollziehbar, dass deren allfällige Verkennung die Vertrauensbasis endgültig zerstörte. Mangels Klarheit der Rechtslage ist auch die Zukunftsprognose nicht schon allein deshalb negativ, weil die Verwalterin der Rechtsbelehrung des Erstrichters keinen Glauben geschenkt (und ihrem Rechtsvertreter vertraut) hat (vgl 5 Ob 11/15a). Das Rekursgericht zieht in der Begründung seiner gegenteiligen Beurteilung Schlussfolgerungen in Bezug auf den Kenntnisstand der Erstantragsgegnerin und deren angebliche Motive, die in den Feststellungen und den Verfahrensergebnissen keine Deckung finden. [33] Zufolge dieser Komplexität der Rechtslage ist es objektiv nicht nachvollziehbar, dass deren allfällige Verkennung die Vertrauensbasis endgültig zerstörte. Mangels Klarheit der Rechtslage ist auch die Zukunftsprognose nicht schon allein deshalb negativ, weil die Verwalterin der Rechtsbelehrung des Erstrichters keinen Glauben geschenkt (und ihrem Rechtsvertreter vertraut) hat vergleiche 5 Ob 11/15a). Das Rekursgericht zieht in der Begründung seiner gegenteiligen Beurteilung Schlussfolgerungen in Bezug auf den Kenntnisstand der Erstantragsgegnerin und deren angebliche Motive, die in den Feststellungen und den Verfahrensergebnissen keine Deckung finden.
[34] 5. Nach der Behauptung der Antragsteller und dem Ergebnis des Vorverfahrens gehört der im Sachbeschluss aufgetragene Wiedereinbau des im Zug einer Dachreparatur entfernten Dämmstoffs zur ordnungsgemäßen Erhaltung iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG und daher zur ordentlichen Verwaltung. Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung muss der Verwalter auch ohne einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft nach pflichtgemäßem Ermessen eigenständig setzen (RS0122841
). Nicht gesetzwidrige, generell oder für den Einzelfall erteilte Weisungen der Mehrheit hat der Verwalter dabei zu befolgen (RS0083550). Die Pflicht des Verwalters nach § 20 Abs 1 Satz 1 WEG, die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren, gibt dem Verwalter aber auch auf, auf die Wahrung der Minderheitsrechte durch die Gemeinschaft hinzuwirken und dabei gegebenenfalls eine die Pflichten der Gemeinschaft missachtende und daher rechtswidrige Weisung zu übergehen. So darf er etwa nicht untätig bleiben, wenn die Mehrheit die Durchführung bestimmter Erhaltungsarbeiten, die ein Wohnungseigentümer offensichtlich berechtigterweise verlangt, ablehnt (6 Ob 3/14f). [34] 5. Nach der Behauptung der Antragsteller und dem Ergebnis des Vorverfahrens gehört der im Sachbeschluss aufgetragene Wiedereinbau des im Zug einer Dachreparatur entfernten Dämmstoffs zur ordnungsgemäßen Erhaltung iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG und daher zur ordentlichen Verwaltung. Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung muss der Verwalter auch ohne einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft nach pflichtgemäßem Ermessen eigenständig setzen (
RS0122841). Nicht gesetzwidrige, generell oder für den Einzelfall erteilte Weisungen der Mehrheit hat der Verwalter dabei zu befolgen (RS0083550). Die Pflicht des Verwalters nach Paragraph 20, Absatz eins, Satz 1 WEG, die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren, gibt dem Verwalter aber auch auf, auf die Wahrung der Minderheitsrechte durch die Gemeinschaft hinzuwirken und dabei gegebenenfalls eine die Pflichten der Gemeinschaft missachtende und daher rechtswidrige Weisung zu übergehen. So darf er etwa nicht untätig bleiben, wenn die Mehrheit die Durchführung bestimmter Erhaltungsarbeiten, die ein Wohnungseigentümer offensichtlich berechtigterweise verlangt, ablehnt (6 Ob 3/14f).
[35] Eine grobe Pflichtverletzung iSd § 21 Abs 3 WEG könnte der Erstantragsgegnerin daher dann anzulasten sein, wenn sie die nach dem Sachbeschluss gebotenen Maßnahmen schon in ihrer Funktion als Verwalterin im Rahmen der Erhaltung iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG von sich aus durchzuführen gehabt hätte (und aus diesem Grund zu einer verständigen Interpretation der Bedeutung des Sachbeschlusses für sie als Verwalterin verpflichtet gewesen wäre). Die Antragsteller warfen der Erstantragsgegnerin ihre Untätigkeit im Verfahren vor dem Erstgericht auch aus diesem Blickwinkel vor. [35] Eine grobe Pflichtverletzung iSd Paragraph 21, Absatz 3, WEG könnte der Erstantragsgegnerin daher dann anzulasten sein, wenn sie die nach dem Sachbeschluss gebotenen Maßnahmen schon in ihrer Funktion als Verwalterin im Rahmen der Erhaltung iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG von sich aus durchzuführen gehabt hätte (und aus diesem Grund zu einer verständigen Interpretation der Bedeutung des Sachbeschlusses für sie als Verwalterin verpflichtet gewesen wäre). Die Antragsteller warfen der Erstantragsgegnerin ihre Untätigkeit im Verfahren vor dem Erstgericht auch aus diesem Blickwinkel vor.
[36] Die am Vorverfahren nicht beteiligte Erstantragsgegnerin bestritt eine solche Handlungspflicht; dies im Hinblick auf die behauptete fehlende technische Notwendigkeit der Maßnahme aus tatsächlichen, aber auch aus rechtlichen Gründen. Diese Einwendungen wurden im Verfahren bisher nicht geprüft. Das Erstgericht hat aufgrund seiner unrichtigen Rechtsansicht die erforderlichen Feststellungen dazu nicht getroffen. Dieser sekundäre Feststellungsmangel zwingt zur Aufhebung der Sachbeschlüsse der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht.
[37] 6. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG. Die danach gebotenen Billigkeitserwägungen können erst in dem die Sache erledigenden Sachbeschluss angestellt werden (RS0123011 [T1]). [37] 6. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG. Die danach gebotenen Billigkeitserwägungen können erst in dem die Sache erledigenden Sachbeschluss angestellt werden (RS0123011 [T1]).