Entscheidungstext 15Os112/22t (15Os113/22i)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Medienrecht

Geschäftszahl

15Os112/22t (15Os113/22i)

Entscheidungsdatum

05.12.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Mag. Seidenschwann als Schriftführerin in der Privatanklagesache des Privatanklägers Dr. * L* gegen die Angeklagte * P* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 6 U 109/21i des Bezirksgerichts Mödling, über die von der Generalprokuratur gegen einen Vorgang in diesem Verfahren sowie gegen das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 13. September 2021, GZ 6 U 109/21i-11, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Wehofer, sowie des Verteidigers Mag. Konlechner zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 6 U 109/21i des Bezirksgerichts Mödling verletzen

1./ der Vorgang, dass das Bezirksgericht Mödling nicht seine sachliche Unzuständigkeit aussprach, sondern die Hauptverhandlung anberaumte, Paragraph 450, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG;

2./ das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 13. September 2021, GZ 6 U 109/21i-11, Paragraph 261, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 458, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG sowie Paragraph 259, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 447, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG.

Dieses Urteil wird aufgehoben und es wird in der Sache selbst erkannt:

Das Bezirksgericht Mödling ist zur Führung des Verfahrens des Privatanklägers Dr. * L* gegen die Angeklagte * P* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung sachlich unzuständig.

Text

Gründe:

[1]       Mit einem beim Bezirksgericht Mödling am 14. Juni 2021 eingebrachten (verbesserten) Schriftsatz (ON 4) erhob Dr. * L* Privatanklage gegen * P*, weil sie im April 2021 in B* dadurch, dass sie auf der Online-Internetplattform Google (www.google.at) unter dem Google-Link „Herr Dr. * L*“ eine Rezension mit dem Inhalt „Finger weg!!!! Vor diesem Arzt kann man nur warnen!!!! Völlig überteuert verkauft er Angstpatienten qualitativ miserable Lösungen, von denen er selbst offenbar null Ahnung hat, die von unerfahrenen Gehilfen ausgeführt werden! Er macht nichts anderes als die Menschen überrumpeln mit teuersten Angeboten, Narkose verpassen und sich dann, wenn es Probleme gibt, die Finger abputzen! Echt schäbiges Verhalten!“ geschrieben und hochgeladen habe,

römisch eins./ Dr. L* in einer für andere Internet-User, sohin in einer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung geziehen oder eines unehrenhaften Verhaltens oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt habe, das geeignet gewesen sei, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, sowie

römisch zwei./ unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den Kredit, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen von Dr. L* und/oder der mit ihm als Begründer der sogenannten „3-Termine-Therapie“ damit in Verbindung gebrachten Unternehmen geschädigt oder gefährdet habe.

[2] Aufgrund dieses Sachverhalts wurde die Bestrafung der Angeklagten nach Paragraph 111, Absatz eins, und 2 (römisch eins./) und nach Paragraph 152, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) beantragt.

[3] Das Bezirksgericht Mödling ordnete am 15. Juni 2021 eine Hauptverhandlung an (ON 1 S 1) und führte diese am 13. September 2021 durch (ON 9). Mit Urteil vom selben Tag sprach es die Angeklagte wegen des oben wiedergegebenen Verhaltens des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, und 2 StGB schuldig und vom „weiteren Vorwurf“, sie habe unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den Kredit, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen von Dr. L* und/oder der mit ihm als Begründer der sogenannten „3-Termine-Therapie“ damit in Verbindung gebrachten Unternehmen geschädigt oder gefährdet, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO frei (ON 9 S 10 und ON 11).

[4]       Während die Angeklagte das Urteil unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ließ, erhob der Privatankläger das Rechtsmittel der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 12, 13).

[5] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant hob das Landesgericht Wiener Neustadt als Berufungsgericht mit Urteil vom 12. August 2022, AZ 14 Bl 59/21m, 60/21h in Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit „das Urteil hinsichtlich des Freispruchs zu Punkt römisch zwei./ demgemäß auch im Strafausspruch“ auf und verwies die Strafsache (gemeint: in diesem Umfang) an das Erstgericht (ON 20). Dabei überzeugte es sich von der – ohne entsprechender Rechtsmittelvorbringen nicht aufgreifbaren (Paragraph 471, in Verbindung mit Paragraph 290, StPO; 14 Os 95/87 [14 Os 96/87]) – sachlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Mödling, worauf es das Erstgericht in Bezug auf den – aufgrund der Berufungsentscheidung noch offenen – „Vorwurf der Kreditschädigung nach Paragraph 152, Absatz eins, StGB“ hinwies (ON 20 S 9 f).

Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, verletzt das Vorgehen des Bezirksgerichts Mödling und das am 13. September 2021 gefällte Urteil dieses Gerichts das Gesetz:

Rechtliche Beurteilung

[6] 1./ Eine durch den Inhalt eines Mediums (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG) begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht, ist ein Medieninhaltsdelikt (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedienG).

[7] Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts sind in jenen Fällen, in denen sonst nach Art und Höhe der angedrohten Strafe das Bezirksgericht zuständig wäre, durch den Einzelrichter des Landesgerichts zu führen (Paragraph 41, Absatz 3, MedienG).

[8] Da Gegenstand der Privatanklage eine in einem periodischen elektronischen Medium (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 a, Litera b, MedienG) erfolgte Veröffentlichung, somit ein Medieninhaltsdelikt war, hätte das Bezirksgericht Mödling gemäß Paragraph 450, StPO vor Anordnung der Hauptverhandlung mit Beschluss seine sachliche Unzuständigkeit auszusprechen gehabt. Das Unterbleiben eines solchen Beschlusses verletzt daher Paragraph 450, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG vergleiche RIS-Justiz RS0067130, RS0106263).

[9] 2./ Unterbleibt eine gemäß Paragraph 450, StPO gebotene Beschlussfassung, kann die sachliche Unzuständigkeit auch in einem Urteil ausgesprochen werden (Paragraph 261, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 458, zweiter Satz StPO). Indem das Bezirksgericht anstelle eines Formalurteils eine meritorische Entscheidung gefällt hat, verletzt das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 13. September 2021 Paragraph 261, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 458, zweiter Satz StPO vergleiche 13 Os 21/08z).

[10] Schuld- und Freispruch beziehen sich auf eine Tat im materiellen Sinn, also das unter Anklage gestellte historische Geschehen, nicht auf eine rechtliche Kategorie (strafbare Handlung). Der Wegfall bloß einer rechtlichen Unterstellung der Tat (Idealkonkurrenz) führt daher nicht zu einem Freispruch von der irrig angenommenen strafbaren Handlung sondern zum Unterbleiben der Subsumtion nach einer weiteren strafbaren Handlung (RIS-Justiz Vorheriger SuchbegriffRS0115553, RS0120128, RS0091051; Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 1; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 523, 633; derselbe in WK2 StGB Vor Paragraphen 28 –, 31, Rz 20).

[11] Das angefochtene Urteil verletzt daher im ergangenen Freispruch Paragraph 259, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 447, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG.

[12] Bleibt anzumerken, dass auch das Berufungsgericht den oben dargestellten Grundsätzen hätte Rechnung tragen müssen, indem es das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts unter Hinweis auf diese Rechtslage (bloß) im Unterbleiben der rechtlichen Unterstellung des inkriminierten Sachverhalts auch unter Paragraph 152, Absatz eins, StGB aufzuheben gehabt hätte.

[13] Es ist nicht auszuschließen, dass die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zu 1./ und 2./ im Umfang des Unterbleibens der Fällung eines Unzuständigkeitsurteils zum Nachteil der Privatangeklagten wirken. Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, deren Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO). Vom aufgehobenen Urteil rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen gelten damit gleichermaßen als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).

Textnummer

E136957

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00112.22T.1205.000

Im RIS seit

11.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2023

Dokumentnummer

JJT_20221205_OGH0002_0150OS00112_22T0000_000

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