[6] 1./ Eine durch den Inhalt eines Mediums (§ 1 Abs 1 Z 1 MedienG) begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht, ist ein Medieninhaltsdelikt (§ 1 Abs 1 Z 12 MedienG). [6] 1./ Eine durch den Inhalt eines Mediums (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG) begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht, ist ein Medieninhaltsdelikt (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedienG).
[7] Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts sind in jenen Fällen, in denen sonst nach Art und Höhe der angedrohten Strafe das Bezirksgericht zuständig wäre, durch den Einzelrichter des Landesgerichts zu führen (§ 41 Abs 3 MedienG). [7] Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts sind in jenen Fällen, in denen sonst nach Art und Höhe der angedrohten Strafe das Bezirksgericht zuständig wäre, durch den Einzelrichter des Landesgerichts zu führen (Paragraph 41, Absatz 3, MedienG).
[8] Da Gegenstand der Privatanklage eine in einem periodischen elektronischen Medium (§ 1 Abs 1 Z 5a lit b MedienG) erfolgte Veröffentlichung, somit ein Medieninhaltsdelikt war, hätte das Bezirksgericht Mödling gemäß § 450 StPO vor Anordnung der Hauptverhandlung mit Beschluss seine sachliche Unzuständigkeit auszusprechen gehabt. Das Unterbleiben eines solchen Beschlusses verletzt daher § 450 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG (vgl RIS-Justiz RS0067130, RS0106263). [8] Da Gegenstand der Privatanklage eine in einem periodischen elektronischen Medium (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 a, Litera b, MedienG) erfolgte Veröffentlichung, somit ein Medieninhaltsdelikt war, hätte das Bezirksgericht Mödling gemäß Paragraph 450, StPO vor Anordnung der Hauptverhandlung mit Beschluss seine sachliche Unzuständigkeit auszusprechen gehabt. Das Unterbleiben eines solchen Beschlusses verletzt daher Paragraph 450, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG vergleiche RIS-Justiz RS0067130, RS0106263).
[9] 2./ Unterbleibt eine gemäß § 450 StPO gebotene Beschlussfassung, kann die sachliche Unzuständigkeit auch in einem Urteil ausgesprochen werden (§ 261 Abs 1 iVm § 458 zweiter Satz StPO). Indem das Bezirksgericht anstelle eines Formalurteils eine meritorische Entscheidung gefällt hat, verletzt das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 13. September 2021 § 261 Abs 1 iVm § 458 zweiter Satz StPO (vgl 13 Os 21/08z). [9] 2./ Unterbleibt eine gemäß Paragraph 450, StPO gebotene Beschlussfassung, kann die sachliche Unzuständigkeit auch in einem Urteil ausgesprochen werden (Paragraph 261, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 458, zweiter Satz StPO). Indem das Bezirksgericht anstelle eines Formalurteils eine meritorische Entscheidung gefällt hat, verletzt das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 13. September 2021 Paragraph 261, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 458, zweiter Satz StPO vergleiche 13 Os 21/08z).
[10] Schuld- und Freispruch beziehen sich auf eine Tat im materiellen Sinn, also das unter Anklage gestellte historische Geschehen, nicht auf eine rechtliche Kategorie (strafbare Handlung). Der Wegfall bloß einer rechtlichen Unterstellung der Tat (Idealkonkurrenz) führt daher nicht zu einem Freispruch von der irrig angenommenen strafbaren Handlung sondern zum Unterbleiben der Subsumtion nach einer weiteren strafbaren Handlung (RIS-Justiz RS0115553
, RS0120128, RS0091051; Lendl, WK-StPO § 259 Rz 1; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 523, 633; derselbe in WK2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 20). [10] Schuld- und Freispruch beziehen sich auf eine Tat im materiellen Sinn, also das unter Anklage gestellte historische Geschehen, nicht auf eine rechtliche Kategorie (strafbare Handlung). Der Wegfall bloß einer rechtlichen Unterstellung der Tat (Idealkonkurrenz) führt daher nicht zu einem Freispruch von der irrig angenommenen strafbaren Handlung sondern zum Unterbleiben der Subsumtion nach einer weiteren strafbaren Handlung (RIS-Justiz
RS0115553, RS0120128, RS0091051; Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 1; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 523, 633; derselbe in WK2 StGB Vor Paragraphen 28 –, 31, Rz 20).
[11] Das angefochtene Urteil verletzt daher im ergangenen Freispruch § 259 Z 3 iVm § 447 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG. [11] Das angefochtene Urteil verletzt daher im ergangenen Freispruch Paragraph 259, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 447, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG.
[12] Bleibt anzumerken, dass auch das Berufungsgericht den oben dargestellten Grundsätzen hätte Rechnung tragen müssen, indem es das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts unter Hinweis auf diese Rechtslage (bloß) im Unterbleiben der rechtlichen Unterstellung des inkriminierten Sachverhalts auch unter § 152 Abs 1 StGB aufzuheben gehabt hätte. [12] Bleibt anzumerken, dass auch das Berufungsgericht den oben dargestellten Grundsätzen hätte Rechnung tragen müssen, indem es das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts unter Hinweis auf diese Rechtslage (bloß) im Unterbleiben der rechtlichen Unterstellung des inkriminierten Sachverhalts auch unter Paragraph 152, Absatz eins, StGB aufzuheben gehabt hätte.
[13] Es ist nicht auszuschließen, dass die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zu 1./ und 2./ im Umfang des Unterbleibens der Fällung eines Unzuständigkeitsurteils zum Nachteil der Privatangeklagten wirken. Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, deren Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO). Vom aufgehobenen Urteil rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen gelten damit gleichermaßen als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444). [13] Es ist nicht auszuschließen, dass die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zu 1./ und 2./ im Umfang des Unterbleibens der Fällung eines Unzuständigkeitsurteils zum Nachteil der Privatangeklagten wirken. Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, deren Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO). Vom aufgehobenen Urteil rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen gelten damit gleichermaßen als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).