[3] Gegen Punkt III./ des Schuldspruchs richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [3] Gegen Punkt römisch drei./ des Schuldspruchs richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Soweit sich die Tatsachenrüge (Z 5a) gegen die Anzahl der vom Angeklagten ausgeführten Stichbewegungen richtet, bezieht sie sich nicht auf eine entscheidende Tatsache, die allein den Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes bildet (RIS-Justiz RS0118780, RS0127374 [T3]). [4] Soweit sich die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) gegen die Anzahl der vom Angeklagten ausgeführten Stichbewegungen richtet, bezieht sie sich nicht auf eine entscheidende Tatsache, die allein den Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes bildet (RIS-Justiz RS0118780, RS0127374 [T3]).
[5] Mit der Kritik am persönlichen Eindruck der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit des Zeugen D* werden keine erheblichen Bedenken geltend gemacht (RIS-Justiz RS0099649, RS0099629).
[6] Die aus der (ohnehin erörterten [US 12 f]) Aussage des Zeugen D* über den Ablauf der Tat gezogenen, für den Angeklagten günstigeren Schlussfolgerungen hinsichtlich der subjektiven Tatseite stellen eine im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung dar (vgl RIS-Justiz RS0100555). Gleiches gilt für den Einwand, dass sich aus dem äußeren Tatgeschehen die subjektive Tatseite nicht ableiten lasse. [6] Die aus der (ohnehin erörterten [US 12 f]) Aussage des Zeugen D* über den Ablauf der Tat gezogenen, für den Angeklagten günstigeren Schlussfolgerungen hinsichtlich der subjektiven Tatseite stellen eine im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung dar vergleiche RIS-Justiz RS0100555). Gleiches gilt für den Einwand, dass sich aus dem äußeren Tatgeschehen die subjektive Tatseite nicht ableiten lasse.
[7] Indem die (offenbar in Richtung der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 StGB abzielende) Beschwerde gegen die Feststellungen zur Beendigung der Tatausführung aufgrund der Wegnahme des Messers durch das Opfer (US 7) eine isoliert herausgegriffene Passage der Aussage des Zeugen D* (ON 32 S 14) ins Treffen führt, ohne diese in ihrem Sinnzusammenhang zu betrachten (vgl ON 32 S 17 f), weckt sie keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. [7] Indem die (offenbar in Richtung der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, StGB abzielende) Beschwerde gegen die Feststellungen zur Beendigung der Tatausführung aufgrund der Wegnahme des Messers durch das Opfer (US 7) eine isoliert herausgegriffene Passage der Aussage des Zeugen D* (ON 32 S 14) ins Treffen führt, ohne diese in ihrem Sinnzusammenhang zu betrachten vergleiche ON 32 S 17 f), weckt sie keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zu verwerfen.
[9] Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, dass dem Schuldspruch zu Punkt V./ – wie von der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigt – nicht geltend gemachte, dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO anhaftet (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO): [9] Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, dass dem Schuldspruch zu Punkt römisch fünf./ – wie von der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigt – nicht geltend gemachte, dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO anhaftet (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO):
[10] Nach den Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts reduzierte der (erkennbar zum Lenken eines Personenkraftwagens befähigte) Angeklagte, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit einhielt und das Polizeifahrzeug nicht rammen wollte (US 16), aufgrund eines Reaktionsverzugs (US 7) seine Fahrgeschwindigkeit zu spät, sodass er nicht mehr vor dem Streifenwagen halten oder zur Seite ausweichen konnte (US 15 f). Die im Fahrzeug befindlichen Polizeibeamtinnen erlitten Verletzungen am Körper, die zu keiner Gesundheitsschädigung von mehr als vierzehntägiger Dauer führten. Sie traten den Dienst am 27. und 29. September 2021 wieder an (US 8), also drei und fünf Tage nach der Tat.
[11] Ausgehend von diesen Feststellungen war das Verhalten des Angeklagten – wie vom Erstgericht zutreffend erkannt – nicht als ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig iSd § 6 Abs 3 StGB zu beurteilen. [11] Ausgehend von diesen Feststellungen war das Verhalten des Angeklagten – wie vom Erstgericht zutreffend erkannt – nicht als ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig iSd Paragraph 6, Absatz 3, StGB zu beurteilen.
[12] Handelt der Täter aber nicht grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB) und ist aus der Tat – wie hier – keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt, so ist der Täter nicht nach § 88 Abs 1 StGB zu bestrafen (§ 88 Abs 2 Z 2 StGB). [12] Handelt der Täter aber nicht grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3, StGB) und ist aus der Tat – wie hier – keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt, so ist der Täter nicht nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu bestrafen (Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, StGB).
[13] Indem das Erstgericht diesen nach dem Urteilssachverhalt vorliegenden Strafausschließungsgrund (in rechtlicher Hinsicht) nicht annahm, ist ihm ein Nichtigkeit aus Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO begründender Rechtsfehler unterlaufen. [13] Indem das Erstgericht diesen nach dem Urteilssachverhalt vorliegenden Strafausschließungsgrund (in rechtlicher Hinsicht) nicht annahm, ist ihm ein Nichtigkeit aus Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO begründender Rechtsfehler unterlaufen.
[14] Dieser führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Schuldspruch zu Punkt V./, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) sowie im darauf beruhenden Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche von K* und G*. [14] Dieser führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Schuldspruch zu Punkt römisch fünf./, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) sowie im darauf beruhenden Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche von K* und G*.
[15] In diesem Umfang war sogleich in der Sache selbst zu erkennen (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO) und der Beschwerdeführer vom Anklagevorwurf Ⅱ./5./ gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen. Als Folge des Freispruchs waren die Privatbeteiligten K* und G* mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (§ 366 Abs 1 StPO). [15] In diesem Umfang war sogleich in der Sache selbst zu erkennen (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO) und der Beschwerdeführer vom Anklagevorwurf Ⅱ./5./ gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freizusprechen. Als Folge des Freispruchs waren die Privatbeteiligten K* und G* mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (Paragraph 366, Absatz eins, StPO).
[16] Bei der infolge Aufhebung des Strafausspruchs vorzunehmenden Strafneubemessung war unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB und § 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 4 StGB nach § 87 Abs 1 StGB von einem Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. [16] Bei der infolge Aufhebung des Strafausspruchs vorzunehmenden Strafneubemessung war unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 4, StGB nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB von einem Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.
[17] Im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) war die Begehung der Taten unter dem Einfluss einer Anpassungsstörung zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Erschwerend war das Zusammentreffen von drei Vergehen mit einem Verbrechen zu werten; hingegen mildernd (zufolge zwischenzeitiger Tilgung der durch das Erstgericht berücksichtigten Vorstrafe) die Unbescholtenheit (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) und der Umstand, dass die Tat zu III./ beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB). Da der Angeklagte hinsichtlich sämtlicher Taten die subjektive Tatseite bestritt, lag kein reumütiges Geständnis vor. Zudem trug seine Aussage – gemessen an der Bedeutung zur Beweisführung (Ebner in WK² StGB § 34 Rz 38) – nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung bei, sodass ihm der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB nicht zugutekam. [17] Im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) war die Begehung der Taten unter dem Einfluss einer Anpassungsstörung zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Erschwerend war das Zusammentreffen von drei Vergehen mit einem Verbrechen zu werten; hingegen mildernd (zufolge zwischenzeitiger Tilgung der durch das Erstgericht berücksichtigten Vorstrafe) die Unbescholtenheit (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) und der Umstand, dass die Tat zu römisch drei./ beim Versuch blieb (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB). Da der Angeklagte hinsichtlich sämtlicher Taten die subjektive Tatseite bestritt, lag kein reumütiges Geständnis vor. Zudem trug seine Aussage – gemessen an der Bedeutung zur Beweisführung (Ebner in WK² StGB Paragraph 34, Rz 38) – nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung bei, sodass ihm der Milderungsgrund nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB nicht zugutekam.
[18] Davon ausgehend entsprach unter Berücksichtigung des Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwerts der Tat eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten dem Unrechts- und Schuldgehalt derselben sowie der Täterpersönlichkeit.
[19] Aufgrund der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe kam die Gewährung bedingter Strafnachsicht (§ 43 Abs 1 StGB) nicht in Betracht. Die bedingte Nachsicht eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe (§ 43a Abs 4 StGB) scheiterte mit Blick auf die wiederholte Delinquenz und die Persönlichkeit des Angeklagten am Erfordernis der hohen Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens (vgl RIS-Justiz RS0092050). [19] Aufgrund der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe kam die Gewährung bedingter Strafnachsicht (Paragraph 43, Absatz eins, StGB) nicht in Betracht. Die bedingte Nachsicht eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe (Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB) scheiterte mit Blick auf die wiederholte Delinquenz und die Persönlichkeit des Angeklagten am Erfordernis der hohen Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens vergleiche RIS-Justiz RS0092050).
[20] Mit seiner gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.
[21] Die Anrechnung der Vorhaft beruht auf § 38 Abs 1 Z 1 StGB. Über die Anrechnung der nach Fällung des Urteils erster Instanz in Vorhaft zugebrachten Zeit hat gemäß § 400 Abs 1 StPO – auch im (hier vorliegenden) Fall der Strafneubemessung (RIS-Justiz RS0091624; Lässig, WK-StPO § 400 Rz 1) – der Vorsitzende des Gerichts, das in erster Instanz erkannt hat, mit Beschluss zu entscheiden. [21] Die Anrechnung der Vorhaft beruht auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. Über die Anrechnung der nach Fällung des Urteils erster Instanz in Vorhaft zugebrachten Zeit hat gemäß Paragraph 400, Absatz eins, StPO – auch im (hier vorliegenden) Fall der Strafneubemessung (RIS-Justiz RS0091624; Lässig, WK-StPO Paragraph 400, Rz 1) – der Vorsitzende des Gerichts, das in erster Instanz erkannt hat, mit Beschluss zu entscheiden.
[22] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf die mit dem amtswegigen Vorgehen verbundenen Kosten (RIS-Justiz RS0101558). [22] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO. Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf die mit dem amtswegigen Vorgehen verbundenen Kosten (RIS-Justiz RS0101558).