[10] 1./ Die Durchführung einer Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten ist nicht zulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Durchführung feststeht, dass der Angeklagte durch ein unabwendbares Hindernis vom rechtzeitigen Erscheinen abgehalten worden ist (RIS-Justiz RS0101569; Bauer, WK-StPO § 427 Rz 1, 6 und 14). Vielmehr ist das Verfahren bei nicht absehbarer schwerer Erkrankung des Angeklagten gemäß § 197 StPO abzubrechen (§ 427 Abs 2 dritter Satz StPO), bei dessen bloß vorübergehender Erkrankung wäre die Hauptverhandlung hingegen gemäß § 275 StPO zu vertagen (Bauer, WK-StPO § 427 Rz 5). [10] 1./ Die Durchführung einer Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten ist nicht zulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Durchführung feststeht, dass der Angeklagte durch ein unabwendbares Hindernis vom rechtzeitigen Erscheinen abgehalten worden ist (RIS-Justiz RS0101569; Bauer, WK-StPO Paragraph 427, Rz 1, 6 und 14). Vielmehr ist das Verfahren bei nicht absehbarer schwerer Erkrankung des Angeklagten gemäß Paragraph 197, StPO abzubrechen (Paragraph 427, Absatz 2, dritter Satz StPO), bei dessen bloß vorübergehender Erkrankung wäre die Hauptverhandlung hingegen gemäß Paragraph 275, StPO zu vertagen (Bauer, WK-StPO Paragraph 427, Rz 5).
[11] Fallaktuell gab der Erwachsenenvertreter des Angeklagten sowohl am 13. Jänner 2021 als auch am 21. April 2021 jeweils bereits zu Beginn der Verhandlung die aus einer aufrechten Unterbringung resultierende (vorübergehende) Verhinderung des Angeklagten bekannt (ON 35 S 2, ON 41 S 2). Die dennoch vorgenommene Durchführung dieser Verhandlungen in dessen Abwesenheit verletzt somit jeweils § 427 Abs 1 StPO; die Unterlassung der Vertagung der Verhandlung vom 21. April 2021 überdies § 275 StPO (§ 458 zweiter Satz StPO). [11] Fallaktuell gab der Erwachsenenvertreter des Angeklagten sowohl am 13. Jänner 2021 als auch am 21. April 2021 jeweils bereits zu Beginn der Verhandlung die aus einer aufrechten Unterbringung resultierende (vorübergehende) Verhinderung des Angeklagten bekannt (ON 35 S 2, ON 41 S 2). Die dennoch vorgenommene Durchführung dieser Verhandlungen in dessen Abwesenheit verletzt somit jeweils Paragraph 427, Absatz eins, StPO; die Unterlassung der Vertagung der Verhandlung vom 21. April 2021 überdies Paragraph 275, StPO (Paragraph 458, zweiter Satz StPO).
[12] Zudem darf eine Verhandlung in Abwesenheit nur stattfinden, wenn dem Angeklagten die Ladung zur Hauptverhandlung persönlich zugestellt wurde (§ 427 Abs 1 StPO). Da die Ladung des Angeklagten zur Verhandlung am 13. Jänner 2021 – trotz darauf gerichteter Verfügung des Gerichts (ON 1 S 1e iVm S 1d) – unterblieb, lag in Ansehung dieser Verhandlung diese Voraussetzung nicht vor, sodass deren Durchführung auch aus diesem Grund § 427 Abs 1 StPO verletzt. [12] Zudem darf eine Verhandlung in Abwesenheit nur stattfinden, wenn dem Angeklagten die Ladung zur Hauptverhandlung persönlich zugestellt wurde (Paragraph 427, Absatz eins, StPO). Da die Ladung des Angeklagten zur Verhandlung am 13. Jänner 2021 – trotz darauf gerichteter Verfügung des Gerichts (ON 1 S 1e in Verbindung mit S 1d) – unterblieb, lag in Ansehung dieser Verhandlung diese Voraussetzung nicht vor, sodass deren Durchführung auch aus diesem Grund Paragraph 427, Absatz eins, StPO verletzt.
[13] 2./ Ferner dürfen Protokolle über die Vernehmung von Zeugen in der Hauptverhandlung bei sonstiger Nichtigkeit nur in den in § 252 Abs 1 StPO normierten Ausnahmefällen verlesen werden. Da aus dem Fernbleiben eines Angeklagten von der Hauptverhandlung dessen Einverständnis im Sinn des § 252 Abs 1 Z 4 StPO nicht abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0117012; Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 103) und sich dem vorliegenden Akt keiner der übrigen Ausnahmefälle der Z 1 bis Z 3 leg cit entnehmen lässt, verletzt die Verlesung der Angaben der Zeugen * T*, * R* und * S* in der Hauptverhandlung am 21. April 2021 § 252 Abs 1 StPO (§ 458 zweiter Satz StPO). [13] 2./ Ferner dürfen Protokolle über die Vernehmung von Zeugen in der Hauptverhandlung bei sonstiger Nichtigkeit nur in den in Paragraph 252, Absatz eins, StPO normierten Ausnahmefällen verlesen werden. Da aus dem Fernbleiben eines Angeklagten von der Hauptverhandlung dessen Einverständnis im Sinn des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0117012; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 103) und sich dem vorliegenden Akt keiner der übrigen Ausnahmefälle der Ziffer eins bis Ziffer 3, leg cit entnehmen lässt, verletzt die Verlesung der Angaben der Zeugen * T*, * R* und * S* in der Hauptverhandlung am 21. April 2021 Paragraph 252, Absatz eins, StPO (Paragraph 458, zweiter Satz StPO).
[14] 3./ Gemäß § 276a StPO kann eine vertagte Verhandlung – soweit hier relevant – nur dann fortgesetzt werden, wenn seit der Vertagung nicht mehr als zwei Monate verstrichen sind oder beide Teile auf die Wiederholung wegen Überschreitung dieser Frist verzichten (Danek/Mann, WK-StPO § 276a Rz 2 und 8). Angesichts der bereits am 13. Jänner 2021 erfolgten Vertagung der Verhandlung (ON 35) und mangels eines – aus dem Nichterscheinen des Angeklagten zur Hauptverhandlung nicht abzuleitenden (RIS-Justiz RS0117012 [T5]) – Wiederholungsverzichts lagen die genannten Voraussetzungen in der Hauptverhandlung am 21. April 2021 nicht vor. Eine Wiederholung der Hauptverhandlung ist dem diesbezüglichen Protokoll zufolge (ON 41; vgl dazu RIS-Justiz RS0099052) jedoch unterblieben. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung am 21. April 2021 verletzt daher § 276a zweiter Satz StPO (§ 458 zweiter Satz StPO). [14] 3./ Gemäß Paragraph 276 a, StPO kann eine vertagte Verhandlung – soweit hier relevant – nur dann fortgesetzt werden, wenn seit der Vertagung nicht mehr als zwei Monate verstrichen sind oder beide Teile auf die Wiederholung wegen Überschreitung dieser Frist verzichten (Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 276 a, Rz 2 und 8). Angesichts der bereits am 13. Jänner 2021 erfolgten Vertagung der Verhandlung (ON 35) und mangels eines – aus dem Nichterscheinen des Angeklagten zur Hauptverhandlung nicht abzuleitenden (RIS-Justiz RS0117012 [T5]) – Wiederholungsverzichts lagen die genannten Voraussetzungen in der Hauptverhandlung am 21. April 2021 nicht vor. Eine Wiederholung der Hauptverhandlung ist dem diesbezüglichen Protokoll zufolge (ON 41; vergleiche dazu RIS-Justiz RS0099052) jedoch unterblieben. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung am 21. April 2021 verletzt daher Paragraph 276 a, zweiter Satz StPO (Paragraph 458, zweiter Satz StPO).
[15] Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen gereichen dem Angeklagten in Ansehung des wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB ergangenen Schuldspruchs zum Nachteil. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, deren Feststellung wie aus dem Spruch ersichtlich mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO). [15] Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen gereichen dem Angeklagten in Ansehung des wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, StGB ergangenen Schuldspruchs zum Nachteil. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, deren Feststellung wie aus dem Spruch ersichtlich mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).