[12] 1. Da die Schiedsvereinbarung vor Inkrafttreten des SchiedsRÄG 2006 am 1. 7. 2006 geschlossen wurde, richtet sich (nur) die – hier unstrittige – Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nach den 2003 geltenden Bestimmungen, im Übrigen ist die aktuelle Rechtslage anzuwenden (Art VII Abs 1 bis 3 SchiedsRÄG 2006). [12] 1. Da die Schiedsvereinbarung vor Inkrafttreten des SchiedsRÄG 2006 am 1. 7. 2006 geschlossen wurde, richtet sich (nur) die – hier unstrittige – Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nach den 2003 geltenden Bestimmungen, im Übrigen ist die aktuelle Rechtslage anzuwenden (Artikel römisch sieben, Absatz eins, bis 3 SchiedsRÄG 2006).
[13] 2.1. Eine Schiedsvereinbarung ist gemäß § 581 Abs 1 ZPO eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. § 577 ZPO idF vor dem SchiedsRÄG 2006 definierte den Schiedsvertrag als Vereinbarung, dass die Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen solle. [13] 2.1. Eine Schiedsvereinbarung ist gemäß Paragraph 581, Absatz eins, ZPO eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Paragraph 577, ZPO in der Fassung vor dem SchiedsRÄG 2006 definierte den Schiedsvertrag als Vereinbarung, dass die Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen solle.
[14] Eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Bestimmungen §§ 577 ff ZPO war und ist für das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung im Sinne des ZPO nicht erforderlich. Ob und für welche Fälle eine Schiedsvereinbarung geschlossen wurde, ist vielmehr durch Auslegung nach den Vorschriften des Prozessrechts zu ermitteln, was aber nicht ausschließt, den von den Parteien mit der Schiedsgerichtsvereinbarung gemeinsam verfolgten Zweck, also die Parteiabsicht und die Grundsätze des redlichen Verkehrs, als Auslegungsmittel heranzuziehen (RS0045045
). [14] Eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Bestimmungen Paragraphen 577, ff ZPO war und ist für das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung im Sinne des ZPO nicht erforderlich. Ob und für welche Fälle eine Schiedsvereinbarung geschlossen wurde, ist vielmehr durch Auslegung nach den Vorschriften des Prozessrechts zu ermitteln, was aber nicht ausschließt, den von den Parteien mit der Schiedsgerichtsvereinbarung gemeinsam verfolgten Zweck, also die Parteiabsicht und die Grundsätze des redlichen Verkehrs, als Auslegungsmittel heranzuziehen (
RS0045045).
[15] Dass der klar formulierte Punkt 16. des Gesellschaftsvertrags eine Schiedsvereinbarung enthält, bestreitet der Antragsgegner gar nicht. Ebenso wenig behauptet er eine vom Vertragstext abweichende mündliche Vereinbarung, weshalb auch von seiner Einvernahme als Partei abgesehen werden konnte.
[16] 2.2. Das Recht des Antragstellers, die staatlichen Gerichte um Hilfestellung bei der Bildung des Schiedsgerichts anzurufen, besteht auch ohne eine entsprechende Parteienvereinbarung.
[17] Der Vierte Abschnitt der Zivilprozessordnung über das Schiedsverfahren hat nämlich den Zweck, die dem Schiedsverfahren eigenen Rechtsschutzdefizite durch Bereitstellung eines begleitenden staatlichen Rechtsschutzes zu kompensieren. Daraus ergibt sich dessen zwingende Rechtsnatur. Eine Einschränkung der gesetzlich vorgesehenen gerichtlichen Intervention kommt daher nicht in Frage (Hausmaninger in Fasching/Konecny3 IV/2 [2016] § 578 ZPO Rz 34). [17] Der Vierte Abschnitt der Zivilprozessordnung über das Schiedsverfahren hat nämlich den Zweck, die dem Schiedsverfahren eigenen Rechtsschutzdefizite durch Bereitstellung eines begleitenden staatlichen Rechtsschutzes zu kompensieren. Daraus ergibt sich dessen zwingende Rechtsnatur. Eine Einschränkung der gesetzlich vorgesehenen gerichtlichen Intervention kommt daher nicht in Frage (Hausmaninger in Fasching/Konecny3 IV/2 [2016] Paragraph 578, ZPO Rz 34).
[18] 3.1. Gemäß § 587 Abs 3 ZPO kann jede Partei bei Gericht die entsprechende Bestellung von Schiedsrichtern beantragen, sofern die Parteien keine Einigung erzielen (Z 2) oder ein Dritter die ihm übertragene Aufgabe nicht erfüllt (Z 3). [18] 3.1. Gemäß Paragraph 587, Absatz 3, ZPO kann jede Partei bei Gericht die entsprechende Bestellung von Schiedsrichtern beantragen, sofern die Parteien keine Einigung erzielen (Ziffer 2,) oder ein Dritter die ihm übertragene Aufgabe nicht erfüllt (Ziffer 3,).
[19] 3.2. Wie ein Schiedsgericht zu konstituieren ist, ergibt sich gemäß § 587 Abs 1 ZPO primär aus der Vereinbarung der Schiedsparteien. Nur bei Fehlen einer solchen Parteienvereinbarung erfolgt die Bestellung der Schiedsrichter gemäß § 587 Abs 2 ZPO – bei einem Schiedsgericht mit drei Schiedsrichtern also durch Bestellung je eines Schiedsrichters durch jede Partei, die wiederum den Vorsitzenden bestellen (Z 2). [19] 3.2. Wie ein Schiedsgericht zu konstituieren ist, ergibt sich gemäß Paragraph 587, Absatz eins, ZPO primär aus der Vereinbarung der Schiedsparteien. Nur bei Fehlen einer solchen Parteienvereinbarung erfolgt die Bestellung der Schiedsrichter gemäß Paragraph 587, Absatz 2, ZPO – bei einem Schiedsgericht mit drei Schiedsrichtern also durch Bestellung je eines Schiedsrichters durch jede Partei, die wiederum den Vorsitzenden bestellen (Ziffer 2,).
[20] Im vorliegenden Fall sieht die Schiedsklausel klar vor, dass sich die Schiedsparteien auf drei Schiedsrichter einigen müssen. Den von beiden Seiten vorgenommenen einseitigen Nominierungen von Schiedsrichtern kommt deshalb keine Wirkung zu.
[21] 3.3. Eine Bestellung durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien ist nicht erfolgt. Sein Schreiben enthält nach dem klaren Wortlaut keine Bestellung von (auch nur zwei) Schiedsrichtern, sondern bringt seine – vom Senat nicht geteilte – Rechtsansicht zum Ausdruck, nach welchem Modus die Schiedsrichter zu bestellen seien.
[22] 3.4. Damit wurden die drei Schiedsrichter bislang weder durch Parteieneinigung noch durch Benennung durch den im Gesellschaftsvertrag bezeichneten Dritten festgelegt.
[23] Auch die vom Antragsgegner noch während des Bestellungsverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof angestrebte nachträgliche Benennung, die nach § 587 Abs 7 ZPO zur Abweisung des Antrags führen würde, ist dem Obersten Gerichtshof bis zur Fassung dieses Beschlusses nicht zur Kenntnis gelangt. [23] Auch die vom Antragsgegner noch während des Bestellungsverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof angestrebte nachträgliche Benennung, die nach Paragraph 587, Absatz 7, ZPO zur Abweisung des Antrags führen würde, ist dem Obersten Gerichtshof bis zur Fassung dieses Beschlusses nicht zur Kenntnis gelangt.
[24] Dem Antrag auf Bestellung von drei Ersatzschiedsrichtern gemäß § 587 Abs 3 ZPO ist daher stattzugeben. [24] Dem Antrag auf Bestellung von drei Ersatzschiedsrichtern gemäß Paragraph 587, Absatz 3, ZPO ist daher stattzugeben.
[25] 4.1. Die Auswahl von Schiedsrichtern liegt im gebundenen Ermessen des Gerichts (§ 587 Abs 8 ZPO). Dabei sind alle nach der Parteienvereinbarung für den Schiedsrichter vorgesehenen Voraussetzungen angemessen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, welche die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. [25] 4.1. Die Auswahl von Schiedsrichtern liegt im gebundenen Ermessen des Gerichts (Paragraph 587, Absatz 8, ZPO). Dabei sind alle nach der Parteienvereinbarung für den Schiedsrichter vorgesehenen Voraussetzungen angemessen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, welche die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen.
[26] 4.2. Die drei bestellten Personen sind – wie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen – (aktive) Rechtsanwälte. Der Senat hat Anwälte ausgewählt, die nach ihren eigenen Angaben bereits Erfahrung als Schiedsrichter haben und keiner der Parteien nahe stehen.
[27] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 616 Abs 1 ZPO iVm § 78 Abs 1 Satz 1 AußStrG. Dem Antragsteller sind danach die Kosten des Bestellungsverfahrens zuzusprechen (18 ONc 2/20v Pkt 8). Über die Pauschalgebühr hinausgehende Kosten hat der Antragsteller nicht verzeichnet. [27] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 616, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, Satz 1 AußStrG. Dem Antragsteller sind danach die Kosten des Bestellungsverfahrens zuzusprechen (18 ONc 2/20v Pkt 8). Über die Pauschalgebühr hinausgehende Kosten hat der Antragsteller nicht verzeichnet.