[12] Die Revision ist zur Klarstellung zulässig und auch teilweise berechtigt.
[13] 1. Seit der Entscheidung 2 Ob 84/01v bejaht der Oberste Gerichtshof aufgrund einer Rechtsanalogie einen Anspruch auf Trauerschmerzengeld für den Verlust naher Angehöriger. Voraussetzung des Anspruchs ist eine intensive Gefühlsgemeinschaft, wie sie zwischen nächsten Angehörigen typischerweise besteht. Ein Ersatz dieses „bloßen Trauerschadens“ ohne Krankheitswert kommt jedoch nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers in Betracht (RS0115189). An dieser Voraussetzung hat der Oberste Gerichtshof trotz einiger kritischer Stimmen in der Lehre ausdrücklich festgehalten (vgl etwa 2 Ob 189/16g). [13] 1. Seit der Entscheidung 2 Ob 84/01v bejaht der Oberste Gerichtshof aufgrund einer Rechtsanalogie einen Anspruch auf Trauerschmerzengeld für den Verlust naher Angehöriger. Voraussetzung des Anspruchs ist eine intensive Gefühlsgemeinschaft, wie sie zwischen nächsten Angehörigen typischerweise besteht. Ein Ersatz dieses „bloßen Trauerschadens“ ohne Krankheitswert kommt jedoch nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers in Betracht (RS0115189). An dieser Voraussetzung hat der Oberste Gerichtshof trotz einiger kritischer Stimmen in der Lehre ausdrücklich festgehalten vergleiche etwa 2 Ob 189/16g).
[14] 2. Abzugrenzen ist das Trauerschmerzengeld vom „Schockschaden“ (vgl RS0031111). In diesen Fällen ist – anders als bei „bloßer“ Trauer – der Tatbestand des § 1325 ABGB erfüllt, wobei die Schädigung aber die Reflexwirkung einer Erstschädigung ist. Die Rechtswidrigkeit wird dabei nicht aus dem Schutzzweck der Verhaltensvorschrift, die die Erstverletzung verhindern soll, sondern aus der bei Verletzung absolut geschützter Rechte gebotenen Interessensabwägung abgeleitet (10 Ob 3/20v ua). Dabei ist entscheidend, ob das Verhalten des Schädigers gerade auch gegenüber dem Dritten besonders gefährlich war, also die Verletzungshandlung in hohem Maße geeignet war, einen Schockschaden herbeizuführen (2 Ob 163/06v uva). Das gilt bei der gebotenen typisierenden Betrachtung insbesondere dann, wenn der Schockschaden durch das Miterleben oder die Nachricht vom Tod oder einer schwersten Verletzung eines nahen Angehörigen hervorgerufen wird (2 Ob 142/20a mwN). [14] 2. Abzugrenzen ist das Trauerschmerzengeld vom „Schockschaden“ vergleiche RS0031111). In diesen Fällen ist – anders als bei „bloßer“ Trauer – der Tatbestand des Paragraph 1325, ABGB erfüllt, wobei die Schädigung aber die Reflexwirkung einer Erstschädigung ist. Die Rechtswidrigkeit wird dabei nicht aus dem Schutzzweck der Verhaltensvorschrift, die die Erstverletzung verhindern soll, sondern aus der bei Verletzung absolut geschützter Rechte gebotenen Interessensabwägung abgeleitet (10 Ob 3/20v ua). Dabei ist entscheidend, ob das Verhalten des Schädigers gerade auch gegenüber dem Dritten besonders gefährlich war, also die Verletzungshandlung in hohem Maße geeignet war, einen Schockschaden herbeizuführen (2 Ob 163/06v uva). Das gilt bei der gebotenen typisierenden Betrachtung insbesondere dann, wenn der Schockschaden durch das Miterleben oder die Nachricht vom Tod oder einer schwersten Verletzung eines nahen Angehörigen hervorgerufen wird (2 Ob 142/20a mwN).
[15] 3. Bei einem Schockschaden bietet die eingetretene Gesundheitsgefährdung einen objektiven Anhaltspunkt für das Vorliegen und das Ausmaß eines ideellen Schadens (2 Ob 142/20a). Auch im Fall von seelischen Schmerzen sind die einzelnen Bemessungskriterien als bewegliches System zu verstehen, innerhalb dessen Grenzen ein weiterer Spielraum für die den Erfordernissen des Einzelfalls jeweils gerecht werdende Ermessensausübung besteht. Schmerzperioden dienen nur als Berechnungshilfe. Auch das Schmerzengeld wegen seelischer Schmerzen ist global zu bemessen (RS0122794).
[16] 4. Grundsätzlich entspricht es – wie vom Berufungsgericht ausgeführt – der Rechtsprechung, dass sich das Erleiden einer eigenen Gesundheitsschädigung regelmäßig erhöhend auswirkt, ein „gesonderter Zuspruch“ hat dafür – trotz des Hinzutretens eines weiteren Zurechnungsgrundes – nicht zu erfolgen. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass der Begriff „seelische Schmerzen“ dabei sowohl solche mit als auch solche ohne Krankheitswert erfassen sollte. Denn nur bei diesem Verständnis kann von einer „globalen“ Bemessung gesprochen werden, bei der sich eine zur „bloßen“ Trauer hinzutretenden Gesundheitsbeeinträchtigung (nur) „erhöhend“ auswirkt (2 Ob 141/04f; 2 Ob 143/15s; 1 Ob 114/16w).
[17] Diesen Entscheidungen lagen allerdings, worauf die Beklagten richtig hinweisen, jeweils Sachverhalte mit einer (allenfalls noch zu klärenden) grob fahrlässigen Schädigung zugrunde, bei denen sowohl Trauerschmerzengeld als auch Schockschäden abgegolten werden sollten.
[18] Im Gegensatz dazu hatte sich der Oberste Gerichtshof in 2 Ob 109/19x mit einem Fall zu befassen, in dem dem Schädiger nur leichte Fahrlässigkeit zur Last zu legen war. In dieser Entscheidung wurde dargelegt, dass Voraussetzung für diese „erhöhende Wirkung“ ist, dass sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für den Ersatz von krankheitswertigen psychischen Beeinträchtigungen als auch jene für den Ersatz des „bloßen Trauerschadens“ vorliegen, also insbesondere eine unfallkausale psychische Beeinträchtigung des Angehörigen mit Krankheitswert und das qualifizierte Verschulden des Schädigers am Tod und an der schweren Verletzung des nahen Angehörigen. Mangels grober Fahrlässigkeit liegen aber die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung „bloßer“ Trauer naher Angehöriger bei der Bemessung des Schmerzengeldes für die krankheitswertigen seelischen Schmerzen nicht vor.
[19] Mangels grober Fahrlässigkeit wurde in dem dort zu beurteilenden Fall bei der Bemessung des Schmerzengeldes für die krankheitswertigen seelischen Schmerzen die „bloße“ Trauer nicht einbezogen. Die Bemessung des Schmerzengeldes erfolgte auf Basis der Feststellungen zur Dauer und Intensität der seelischen Schmerzen mit Krankheitswert.
[20] 5. Im vorliegenden Fall wendet sich im Rechtsmittelverfahren keine der Parteien gegen die von den Vorinstanzen angenommene Beurteilung, dass der behandelnden Ärztin leichte Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist.
[21] Davon ausgehend ist aber zwischen dem Ersatz für die „bloße“ Trauer und dem Schockschaden zu differenzieren. Nach den Feststellungen kann es beim Kläger durch den Tod seiner Frau zum Auftreten einer akuten Belastungsreaktion, die mit einer normalen Trauerreaktion vergleichbar ist. Diese Trauerreaktion, die auch noch zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz andauerte, kann ausgehend von einer leicht fahrlässigen Schädigung nicht zur Grundlage für einen Schmerzengeldanspruch gemacht werden.
[22] Zudem kam es jedoch auch zu einer depressiven Anpassungsstörung mit Krankheitswert. Die Krankheit war nach einigen Wochen weitgehend abgeklungen. Die Schmerzperioden wurden mit einem Tag mittelstarker Schmerz und zwei bis drei Wochen leichte Schmerzen gerafft festgestellt.
[23] Ausgehend von den Umständen des konkreten Einzelfalls, den festgestellten Schmerzperioden, der Situation des Klägers, der nach einer über 30-jährigen Partnerschaft seine Gefährtin bei einer Routineoperation verloren hat, wodurch sich seine gesamte Lebenssituation nachhaltig veränderte, was (ungerafft) zu einer mehrwöchig andauernden depressiven Anpassungsstörung führte, ist ein Schmerzengeld von 8.000 EUR als angemessen anzusehen. Abzüglich der bereits geleisteten Zahlung von 2.000 EUR war daher der Schmerzengeldzuspruch der Vorinstanzen in diesem Sinn zu korrigieren.
[24] Aufgrund der Abänderung in der Hauptsache ist auch eine Abänderung der Kostenentscheidung erforderlich. Dabei gründet sich die Kostenentscheidung in allen Instanzen auf §§ 43, 50 ZPO. In erster Instanz waren drei Verfahrensabschnitte zu bilden. Im ersten Abschnitt hat der Kläger mit ca 65 % obsiegt, daher Anspruch auf Ersatz von 30 % seiner Kosten (1.700,46 EUR) und 65 % der diesem Abschnitt zugrunde liegenden Pauschalgebühr (531,25 EUR). Im zweiten und dritten Abschnitt ist, so wie vom Erstgericht ausgeführt hinsichtlich der Rente nach § 43 Abs 2 ZPO noch von keiner Überklagung auszugehen. Dasselbe gilt für das Feststellungsbegehren. Allerdings ist die Bemessungsgrundlage dem zugesprochenen Rentenbetrag anzupassen. Das bedeutet für den zweiten Abschnitt eine Bemessungsgrundlage von 71.708 EUR und ein Obsiegen von gerundet 80 %, für den dritten Abschnitt aufgrund der Teilzahlung eine Bemessungsgrundlage von 69.708 EUR und ebenfalls ein Obsiegen von gerundet 80 %. An Kosten stehen daher 60 %, das sind 8.418,01 EUR und 2.685,83 EUR zu. Dabei waren die Einwendungen der Beklagten gegen die Kostennote des Klägers wie vom Erstgericht dargelegt zu berücksichtigen. Die vom Kläger aufgewendeten Sachverständigengebühren sind zu 80 % zu ersetzen (3.702,40 EUR), ebenso die ergänzende Pauschalgebühr, soweit sie verzeichnet wurde (630,08 EUR). Allerdings haben die Beklagten für diesen Abschnitt ebenfalls Anspruch auf Ersatz von 20 % der von ihnen bezahlten Sachverständigengebühren (84 EUR). Es war daher nur die Differenz zuzusprechen. [24] Aufgrund der Abänderung in der Hauptsache ist auch eine Abänderung der Kostenentscheidung erforderlich. Dabei gründet sich die Kostenentscheidung in allen Instanzen auf Paragraphen 43, 50, ZPO. In erster Instanz waren drei Verfahrensabschnitte zu bilden. Im ersten Abschnitt hat der Kläger mit ca 65 % obsiegt, daher Anspruch auf Ersatz von 30 % seiner Kosten (1.700,46 EUR) und 65 % der diesem Abschnitt zugrunde liegenden Pauschalgebühr (531,25 EUR). Im zweiten und dritten Abschnitt ist, so wie vom Erstgericht ausgeführt hinsichtlich der Rente nach Paragraph 43, Absatz 2, ZPO noch von keiner Überklagung auszugehen. Dasselbe gilt für das Feststellungsbegehren. Allerdings ist die Bemessungsgrundlage dem zugesprochenen Rentenbetrag anzupassen. Das bedeutet für den zweiten Abschnitt eine Bemessungsgrundlage von 71.708 EUR und ein Obsiegen von gerundet 80 %, für den dritten Abschnitt aufgrund der Teilzahlung eine Bemessungsgrundlage von 69.708 EUR und ebenfalls ein Obsiegen von gerundet 80 %. An Kosten stehen daher 60 %, das sind 8.418,01 EUR und 2.685,83 EUR zu. Dabei waren die Einwendungen der Beklagten gegen die Kostennote des Klägers wie vom Erstgericht dargelegt zu berücksichtigen. Die vom Kläger aufgewendeten Sachverständigengebühren sind zu 80 % zu ersetzen (3.702,40 EUR), ebenso die ergänzende Pauschalgebühr, soweit sie verzeichnet wurde (630,08 EUR). Allerdings haben die Beklagten für diesen Abschnitt ebenfalls Anspruch auf Ersatz von 20 % der von ihnen bezahlten Sachverständigengebühren (84 EUR). Es war daher nur die Differenz zuzusprechen.
[25] Im Berufungsverfahren beträgt die Bemessungsgrundlage 42.600 EUR. Die Beklagten haben mit ca 30% obsiegt. Sie haben dem Kläger daher 40 % der Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen (1.352,73 EUR). Ihnen steht dagegen ein Ersatz von 30 % der Pauschalgebühr, 755,04 EUR, zu.
[26] Im Revisionsverfahren haben die Beklagten mit 2/3 obsiegt. Sie haben daher Anspruch auf 1/3 ihrer Kosten (460,47 EUR) und 2/3 der Pauschalgebühr (1.119,07 EUR).