[3] In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs spricht die Antragstellerin keine Rechtsfragen von der Bedeutung gemäß § 62 Abs 1 AußStrG an: [3] In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs spricht die Antragstellerin keine Rechtsfragen von der Bedeutung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG an:
[4] 1. Voraussetzung für die Genehmigung einer vom Mieter geplanten (hier in Form der Mauerdurchbrüche bereits hergestellten) wesentlichen Veränderung ist unter anderem, dass sie der Übung des Verkehrs entspricht und seinem wichtigen Interesse dient (§ 9 Abs 1 Z 2 MRG). Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass diese beiden Voraussetzungen kumulativ vorhanden sind, trifft nach der Rechtsprechung den Mieter (RIS-Justiz RS0069551 [T2]; 5 Ob 10/21p mwN). Nur bei den nach § 9 Abs 2 Z 1 bis 5 MRG privilegierten Arbeiten wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen unwiderlegbar vermutet. [4] 1. Voraussetzung für die Genehmigung einer vom Mieter geplanten (hier in Form der Mauerdurchbrüche bereits hergestellten) wesentlichen Veränderung ist unter anderem, dass sie der Übung des Verkehrs entspricht und seinem wichtigen Interesse dient (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, MRG). Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass diese beiden Voraussetzungen kumulativ vorhanden sind, trifft nach der Rechtsprechung den Mieter (RIS-Justiz RS0069551 [T2]; 5 Ob 10/21p mwN). Nur bei den nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 MRG privilegierten Arbeiten wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen unwiderlegbar vermutet.
[5] 2. Zur Übung des Verkehrs ist auf objektive Umstände abzustellen (RS0069695
[T1]), die vom dafür behauptungs- und beweispflichtigen Mieter durch konkrete Tatsachen darzulegen sind, wenn sich die Verkehrsüblichkeit nicht schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt (5 Ob 245/18t mwN). Dabei kommt es nicht auf die vom Mieter mit seinem Veränderungsbegehren angestrebte Ausstattung des Mietgegenstands im Allgemeinen an, sondern darauf, ob die konkret beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung als solche verkehrsüblich ist (RS0126244). Ob die Voraussetzungen für die Duldungspflicht des Vermieters gemäß § 9 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 MRG gegeben sind, hängt damit von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet damit regelmäßig keine Rechtsfrage von der Bedeutung gemäß § 62 Abs 1 AußStrG (RS0113606). [5] 2. Zur Übung des Verkehrs ist auf objektive Umstände abzustellen (
RS0069695
[T1]), die vom dafür behauptungs- und beweispflichtigen Mieter durch konkrete Tatsachen darzulegen sind, wenn sich die Verkehrsüblichkeit nicht schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt (5 Ob 245/18t mwN). Dabei kommt es nicht auf die vom Mieter mit seinem Veränderungsbegehren angestrebte Ausstattung des Mietgegenstands im Allgemeinen an, sondern darauf, ob die konkret beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung als solche verkehrsüblich ist (RS0126244). Ob die Voraussetzungen für die Duldungspflicht des Vermieters gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, MRG gegeben sind, hängt damit von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet damit regelmäßig keine Rechtsfrage von der Bedeutung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG (RS0113606).
[6] 3. Eine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht kann die Antragstellerin mit ihrem Verweis, dass ein einheitlicher Wohn- und Essbereich als Ausdrucksform eines modernen Wohnprinzips allgemein verbreitet sei, und ihren Ausführungen zum „Familiengeschehen“, weil in einem solchen Fall die „Hausfrau“ nicht mehr isoliert das Essen zubereiten müsse, nicht aufzeigen. Es mag zutreffen, dass im modernen Wohnbau eine Integrierung des Ess- in den Wohnbereich vermehrt anzutreffen ist. Für den Altbau kann daraus aber keineswegs abgeleitet werden, dass die Herstellung von Mauerdurchbrüchen und das Einsetzen von (zum Teil öffenbaren) Glaselementen zur Herstellung eines solchen offenen Wohnbereichs allgemein üblich wäre, wie die Antragstellerin meint. Mit ihrem Hinweis auf die allgemeine Lebenserfahrung kann sie daher den für eine Bejahung der Verkehrsüblichkeit erforderlichen Tatsachenbeweis nicht ersetzen. Damit ist die Beurteilung des Rekursgerichts, die Antragstellerin habe den ihr obliegenden Beweis, dass die von ihr angestrebten Veränderungen der Übung des Verkehrs entsprechen, nicht erbracht, insgesamt nicht zu beanstanden.
[7] 4. Bei der Beurteilung der Verkehrsüblichkeit kommt es nicht auf die subjektiven Interessen des Mieters an, sodass der von der Antragstellerin ins Treffen geführte Wunsch nach mehr Licht und Transparenz nicht zu berücksichtigen ist (vgl
RS0069695
[T2]). [7] 4. Bei der Beurteilung der Verkehrsüblichkeit kommt es nicht auf die subjektiven Interessen des Mieters an, sodass der von der Antragstellerin ins Treffen geführte Wunsch nach mehr Licht und Transparenz nicht zu berücksichtigen ist vergleiche
RS0069695 [T2]).
[8] 5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG). [8] 5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).