Entscheidungsgründe:
[1] Die Klägerin war aufgrund der „Dienstvereinbarung“ vom 30. 5. 2017 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten von 1. 6. 2017 bis 28. 2. 2018 als Turnusärztin in der Basisausbildung beschäftigt. Mit „Dienstvereinbarung/Verwendungsänderung“ vom 25. 1. 2018 wurde dieses Dienstverhältnis zur Verwendung der Klägerin als Turnusärztin für Allgemeinmedizin von 1. 3. 2018 bis 31. 5. 2020 verlängert.
[2] Das Dienstverhältnis der Klägerin unterliegt den Bestimmungen der Dienstordnung B für die Ärztinnen und Ärzte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.B), die in der damals anzuwendenden Fassung folgende Regelungen enthielt:
„§ 38 (…) (5) In Gehaltsgruppe B IV sind Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Facharzt stehen, einzureihen, sofern nicht Abs 6a anzuwenden ist.„§ 38 (…) (5) In Gehaltsgruppe B römisch vier sind Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Facharzt stehen, einzureihen, sofern nicht Absatz 6 a, anzuwenden ist.
(6) In Gehaltsgruppe B V sind Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehen, einzureihen, sofern nicht Abs 6a anzuwenden ist.(6) In Gehaltsgruppe B römisch fünf sind Ärzte, die nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehen, einzureihen, sofern nicht Absatz 6 a, anzuwenden ist.
(6a) In Gehaltsgruppe B IVa sind Ärzte, die im Gesundheitsverbund der Wiener Gebietskrankenkasse nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder in Ausbildung zum Facharzt stehen, einzureihen.(6a) In Gehaltsgruppe B römisch vier a sind Ärzte, die im Gesundheitsverbund der Wiener Gebietskrankenkasse nach den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder in Ausbildung zum Facharzt stehen, einzureihen.
§ 238 Auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. März 2018 in den Dienst der Wiener Gebietskrankenkasse eingetreten sind, ist § 38 Abs 6a nicht anzuwenden. Auf dieseParagraph 238, Auf Ärzte, die zuletzt vor dem 1. März 2018 in den Dienst der Wiener Gebietskrankenkasse eingetreten sind, ist Paragraph 38, Absatz 6 a, nicht anzuwenden. Auf diese
Ärzte sind auch nach dem 28. Februar 2018 § 38 Abs 5 bzw 6 anzuwenden.“Ärzte sind auch nach dem 28. Februar 2018 Paragraph 38, Absatz 5, bzw 6 anzuwenden.“
[3] Die Klägerin begehrt 12.825,73 EUR brutto sA, weil sie seit 1. 3. 2018 in die Gehaltsgruppe V, nicht aber in die Gehaltsgruppe IVa eingestuft worden war. Die Beklagte hätte die Übergangsbestimmung des § 238 DO.B nicht anwenden dürfen, weil sonst später eingestellte Ärzte mehr verdienen würden als dienstältere und dadurch besser qualifizierte Ärzte. Mangels sachlicher Rechtfertigung verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte verletze dies und führe zu einer sittenwidrigen Benachteiligung von Ärzten, die vor dem 1. 3. 2018 eingestellt wurden. Im Übrigen sei § 238 DO.B dahin auszulegen, dass es auf den Eintritt der Klägerin in das Dienstverhältnis als Turnusärztin für Allgemeinmedizin ankomme, weshalb sie jedenfalls Anspruch auf Einstufung in die Gehaltsgruppe IVa gehabt habe. [3] Die Klägerin begehrt 12.825,73 EUR brutto sA, weil sie seit 1. 3. 2018 in die Gehaltsgruppe römisch fünf, nicht aber in die Gehaltsgruppe römisch vier a eingestuft worden war. Die Beklagte hätte die Übergangsbestimmung des Paragraph 238, DO.B nicht anwenden dürfen, weil sonst später eingestellte Ärzte mehr verdienen würden als dienstältere und dadurch besser qualifizierte Ärzte. Mangels sachlicher Rechtfertigung verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte verletze dies und führe zu einer sittenwidrigen Benachteiligung von Ärzten, die vor dem 1. 3. 2018 eingestellt wurden. Im Übrigen sei Paragraph 238, DO.B dahin auszulegen, dass es auf den Eintritt der Klägerin in das Dienstverhältnis als Turnusärztin für Allgemeinmedizin ankomme, weshalb sie jedenfalls Anspruch auf Einstufung in die Gehaltsgruppe römisch vier a gehabt habe.
[4] Die Beklagte wendete ein, dass die Klägerin am 1. 3. 2018 bereits in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Rechtsvorgängerin der Beklagten gestanden und deshalb in der Gehaltsgruppe V gewesen sei. Der Gleichheitssatz verbiete nicht, politische Zielvorstellungen durch Einführung einer Stichtagsregelung umzusetzen, auch wenn damit im Einzelfall Härten verbunden sind. [4] Die Beklagte wendete ein, dass die Klägerin am 1. 3. 2018 bereits in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Rechtsvorgängerin der Beklagten gestanden und deshalb in der Gehaltsgruppe römisch fünf gewesen sei. Der Gleichheitssatz verbiete nicht, politische Zielvorstellungen durch Einführung einer Stichtagsregelung umzusetzen, auch wenn damit im Einzelfall Härten verbunden sind.
[5] Das Erstgericht wies die Klage ab. Da die Klägerin sich seit 1. 6. 2017 in einem durchgehenden Dienstverhältnis befunden habe, sei sie nach den eindeutigen Vorgaben des § 238 DO.B in die Gehaltsgruppe V einzureihen gewesen. Stichtagsregelungen, mit denen abhängig vom Zeitpunkt des Diensteintritts unterschiedliche Entlohnungsregelungen gelten, seien grundsätzlich zulässig und für sich genommen nicht unsachlich. [5] Das Erstgericht wies die Klage ab. Da die Klägerin sich seit 1. 6. 2017 in einem durchgehenden Dienstverhältnis befunden habe, sei sie nach den eindeutigen Vorgaben des Paragraph 238, DO.B in die Gehaltsgruppe römisch fünf einzureihen gewesen. Stichtagsregelungen, mit denen abhängig vom Zeitpunkt des Diensteintritts unterschiedliche Entlohnungsregelungen gelten, seien grundsätzlich zulässig und für sich genommen nicht unsachlich.
[6] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, wobei es sich der Rechtsansicht des Erstgerichts anschloss. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des § 238 DO.B fehle. [6] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, wobei es sich der Rechtsansicht des Erstgerichts anschloss. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des Paragraph 238, DO.B fehle.
[7] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[8] Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
[9] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.