Entscheidungsgründe:
[1] Die Klägerin war bei der Beklagten als Buchhalterin und später als „Business Development Manager“ beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis war der Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe anzuwenden. Im Dienstvertrag wurde vereinbart, dass die Klägerin ein „Bruttogehalt für die Normalarbeitszeit“ von 3.023,30 EUR zuzüglich eines Überstundenentgelts samt Zuschlägen für 22 Überstunden von 576,70 EUR, insgesamt daher ein „Bruttoentgelt gesamt“ von 3.600 EUR erhält (Grundlohn 3.023,30 EUR; „Überstundengrundlohn/-Gehalt“ samt Zuschlägen 576,70 EUR).
[2] Während des ersten Covid-19-Lockdowns schloss die Beklagte mit 20. 3. 2020 entsprechend der WKO-ÖGB Formularversion 4.0 vom 19. 3. 2020 eine „Sozialpartnervereinbarung/Betriebsvereinbarung“ mit folgendem Inhalt:
„1. Kurzarbeit (…) Die Arbeitsleistung entfällt vom 23. 3. 2020 bis 3. 5. 2020 zur Gänze; während der übrigen Dauer dieser Kurzarbeitsvereinbarung beträgt sie 40 Prozent der ursprünglich vereinbarten Normalarbeitszeit. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durchrechnungszeitraum somit wiederum durchschnittlich 4 Stunden (…)
[3] 4. Kurzarbeitsunterstützung (...) Das vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auszuzahlende Entgelt beträgt 90 % vom vor der Kurzarbeit bezogenen Nettogehalt, wenn das davor bezogene Bruttogentgelt bis zu 1.700 EUR beträgt, 85 % bei einem Bruttoentgelt zwischen 1.700 EUR und 2.685 EUR und 80 % bei höheren Bruttoentgelten.
Ausgangspunkt der Berechnung der Nettoersatzrate ist das durchschnittliche Nettoentgelt für die Normalarbeitszeit der letzten 13 Wochen/3 Monate vor Beginn der Kurzarbeit. Insofern sind Zulagen und Zuschläge der letzten 13 Wochen miteinzubeziehen.“
[4] Am 25. 3. 2020 erließ das Arbeitsmarktservice aufgrund der Ermächtigung in § 37b AMSG die Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-Richtlinie), wonach sich die Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe nach dem Entgelt inklusive Zulagen und Zuschläge, aber
ohne Überstundenentgelte richtet, unwiderrufliche Überstundenpauschalen und All-inclusive-Entgelte aber nicht als Überstundenentgelte anzusehen sind. Diese Richtlinie trat rückwirkend mit 1. 3. 2020 in Kraft. Am 27. 3. 2020 wurde auch das Formular für die Vereinbarung von Corona-Kurzarbeit in der WKO-ÖGB Formularversion 6.0 dahin geändert, dass es fortan hinsichtlich der Berechnung des Kurzarbeitsentgelts lautete: [4] Am 25. 3. 2020 erließ das Arbeitsmarktservice aufgrund der Ermächtigung in Paragraph 37 b, AMSG die Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-Richtlinie), wonach sich die Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe nach dem Entgelt inklusive Zulagen und Zuschläge, aber, ohne Überstundenentgelte richtet, unwiderrufliche Überstundenpauschalen und All-inclusive-Entgelte aber nicht als Überstundenentgelte anzusehen sind. Diese Richtlinie trat rückwirkend mit 1. 3. 2020 in Kraft. Am 27. 3. 2020 wurde auch das Formular für die Vereinbarung von Corona-Kurzarbeit in der WKO-ÖGB Formularversion 6.0 dahin geändert, dass es fortan hinsichtlich der Berechnung des Kurzarbeitsentgelts lautete:
„Ausgangspunkt der Berechnung der Nettoersatzrate ist das Nettoentgelt (§ 49 ASVG) des letzten vollentlohnten Monats/der letzten vollentlohnten vier Wochen vor Einführung der Kurzarbeit. Dabei ist das Nettoentgelt insbesondere inkl. Zulagen und Zuschlägen, aber ohne Überstundenentgelte heranzuziehen. Als Überstundenentgelt in diesem Sinne gelten auch widerrufliche Überstundenpauschalen, nicht aber unwiderrufliche Überstundenpauschalen und Anteile von All inclusive-Entgelten, die der Abgeltung allfälliger Überstundenleistungen gewidmet sind.“„Ausgangspunkt der Berechnung der Nettoersatzrate ist das Nettoentgelt (Paragraph 49, ASVG) des letzten vollentlohnten Monats/der letzten vollentlohnten vier Wochen vor Einführung der Kurzarbeit. Dabei ist das Nettoentgelt insbesondere inkl. Zulagen und Zuschlägen, aber ohne Überstundenentgelte heranzuziehen. Als Überstundenentgelt in diesem Sinne gelten auch widerrufliche Überstundenpauschalen, nicht aber unwiderrufliche Überstundenpauschalen und Anteile von All inclusive-Entgelten, die der Abgeltung allfälliger Überstundenleistungen gewidmet sind.“
[5] Die Klägerin begehrt 924,24 EUR brutto sA, weil die Beklagte bei der Berechnung des Kurzarbeitsentgelts neben dem Grundlohn auch die vereinbarte Überstundenpauschale berücksichtigen hätte müssen, wie dies auch in der KUA-Richtlinie vom 25. 3. 2020 und der überarbeiteten Sozialpartnervereinbarung vorgesehen sei.
[6] Die Beklagte wendete ein, dass sich das Kurzarbeitsentgelt der Klägerin aufgrund der in der Formularversion 4.0 abgeschlossenen Betriebsvereinbarung nach der Normalarbeitszeit richte und Überstundenentgelte deshalb nicht zu berücksichtigen seien.
[7] Das Erstgericht gab der Klage statt. Da nach der KUA-Richtlinie, die rückwirkend mit 1. 3. 2020 in Kraft getreten sei und eine bloße Klarstellung der bisherigen Rechtslage enthalte, unwiderrufliche Überstundenpauschalen in die Bemessungsgrundlage für die Kurzarbeitsbeihilfen einzubeziehen seien, hätte die Beklagte das Kurzarbeitsentgelt der Klägerin aufgrund einer Bemessungsgrundlage von 3.600 EUR berechnen müssen.
[8] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, wobei es im Gegensatz zum Erstgericht davon ausging, dass es zur Auslegung der Betriebsvereinbarung keines Rückgriffs auf die KUA-Richtlinie bedürfe. Da nach der Betriebsvereinbarung bei der Berechnung des Kurzarbeitsentgelts auch Zulagen und Zuschläge der letzten 13 Wochen miteinzubeziehen seien, umfasse dies auch Überstundenzuschläge, woraus zu schließen sei, dass auch der Überstundengrundlohn berücksichtigt werden müsse. Die im Dienstvertrag angeführte durchschnittliche wöchentliche Dienstzeit von 45 Stunden sei als individuelle Normalarbeitszeit anzusehen, weshalb auch das der Klägerin gebührende Kurzarbeitsentgelt auf dieser Grundlage zu berechnen sei. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil die Auslegung der Betriebsvereinbarung in der WKO-ÖGB Formularversion 4.0 für eine Vielzahl von Arbeitnehmern relevant sein könne.
[9] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[10] Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.