[4] Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – ihr Ziel verfehlt. [4] Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – ihr Ziel verfehlt.
[5] Vorauszuschicken ist, dass sich der erwähnte Freispruch auf im Verhältnis zu den Schuldsprüchen 1./ und 2./ ideell konkurrierende strafbare Handlungen bezieht (vgl Philipp in WK² StGB § 206 Rz 32 und § 207 Rz 26) und daher als unzulässiger Qualifikationsfreispruch keine prozessuale Wirkung zu entfalten vermag (RIS-Justiz RS0115553
[T5]; Lendl, WK-StPO § 259 Rz 1). [5] Vorauszuschicken ist, dass sich der erwähnte Freispruch auf im Verhältnis zu den Schuldsprüchen 1./ und 2./ ideell konkurrierende strafbare Handlungen bezieht vergleiche Philipp in WK² StGB Paragraph 206, Rz 32 und Paragraph 207, Rz 26) und daher als unzulässiger Qualifikationsfreispruch keine prozessuale Wirkung zu entfalten vermag (RIS-Justiz
RS0115553 [T5]; Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 1).
[6] Die Staatsanwaltschaft erhebt mit dem Ziel einer Unterstellung des Tatgeschehens auch unter § 212 Abs 1 Z 2 StGB den Vorwurf, die Tatrichter hätten bei der Urteilsbegründung, eine Tatbegehung des Angeklagten unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber der seiner Aufsicht unterstellten minderjährigen * K* nicht feststellen zu können (US 4), einzelne Angaben des Opfers nicht berücksichtigt (Z 5 zweiter Fall). Dieser Einwand ist jedoch unberechtigt, weil sich das Urteil mit den Aussagen des Opfers insgesamt ausführlich auseinandersetzt (US 4 ff) und dabei ohnehin auch dessen Ausführungen über das Verhältnis zum Angeklagten und über den Umstand, dass die Tathandlungen hauptsächlich in Abwesenheit der Großmutter stattfanden, ausdrücklich berücksichtigt (US 5). [6] Die Staatsanwaltschaft erhebt mit dem Ziel einer Unterstellung des Tatgeschehens auch unter Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB den Vorwurf, die Tatrichter hätten bei der Urteilsbegründung, eine Tatbegehung des Angeklagten unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber der seiner Aufsicht unterstellten minderjährigen * K* nicht feststellen zu können (US 4), einzelne Angaben des Opfers nicht berücksichtigt (Ziffer 5, zweiter Fall). Dieser Einwand ist jedoch unberechtigt, weil sich das Urteil mit den Aussagen des Opfers insgesamt ausführlich auseinandersetzt (US 4 ff) und dabei ohnehin auch dessen Ausführungen über das Verhältnis zum Angeklagten und über den Umstand, dass die Tathandlungen hauptsächlich in Abwesenheit der Großmutter stattfanden, ausdrücklich berücksichtigt (US 5).
[7] Im Ergebnis bekämpft die Beschwerde nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Erstgerichts (RIS-Justiz RS0098471 [T1], RS0099599).
[8] Soweit sich die Sanktionsrüge (Z 11) gegen die Anwendung des § 43a Abs 4 StGB wendet, wird lediglich ein Berufungsvorbringen erstattet (vgl RIS-Justiz RS0099865 [T2]). [8] Soweit sich die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) gegen die Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB wendet, wird lediglich ein Berufungsvorbringen erstattet vergleiche RIS-Justiz RS0099865 [T2]).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[10] Über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO). [10] Über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).