[10] 1. Das Berufungsgericht hat die ständige Rechtsprechung zur Frage der Anrechnung von Leistungen Dritter, insbesondere aber der Notstandshilfe, auf Verdienstentgangsansprüche eines Geschädigten einschließlich der dafür maßgebenden Erwägungsgründe umfassend und zutreffend dargestellt (RS0031478
; RS0029090; vgl auch RS0021644; RS0114259; RS0022789; RS0031301 [T3]; s auch RS0031407; 6 Ob 260/03h; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1312 Rz 13 f). Auf diese Ausführungen kann ohne Wiederholung verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). [10] 1. Das Berufungsgericht hat die ständige Rechtsprechung zur Frage der Anrechnung von Leistungen Dritter, insbesondere aber der Notstandshilfe, auf Verdienstentgangsansprüche eines Geschädigten einschließlich der dafür maßgebenden Erwägungsgründe umfassend und zutreffend dargestellt (
RS0031478; RS0029090; vergleiche auch RS0021644; RS0114259; RS0022789; RS0031301 [T3]; s auch RS0031407; 6 Ob 260/03h; Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 1312, Rz 13 f). Auf diese Ausführungen kann ohne Wiederholung verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[11] 2. Die Revision führt ins Treffen, dass die dargestellte Rechtsprechungslinie und insbesondere die Begründung der Entscheidung 6 Ob 260/03h, in der Literatur auf beachtliche Kritik gestoßen sei, mit der sich der Oberste Gerichtshof in der Folge noch nicht eingehend auseinandergesetzt habe.
[12] 3. An der Überlegung, dass mangels bestehender konkreter Anordnung einer Legalzession zugunsten des Trägers der Notstandshilfe grundsätzlich abgewogen werden muss, ob durch eine Anrechnung der bezogenen Notstandshilfe auf den Verdienstentgang eine Entlastung des Schädigers eintreten soll, oder ob durch Nichtanrechnung eine Bereicherung des Geschädigten in Kauf genommen wird, ist festzuhalten. Sie wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt. Ob eine Legalzession im Wege der Analogie zu § 332 ASVG de lege lata argumentierbar wäre (vgl zB Windisch-Graetz Arbeitskollegenhaftung bei Personenschäden, ZAS 2009, 259 [262]), ist im vorliegenden Verfahren, in dem dies insoweit gar nicht releviert wird, nicht zu prüfen. [12] 3. An der Überlegung, dass mangels bestehender konkreter Anordnung einer Legalzession zugunsten des Trägers der Notstandshilfe grundsätzlich abgewogen werden muss, ob durch eine Anrechnung der bezogenen Notstandshilfe auf den Verdienstentgang eine Entlastung des Schädigers eintreten soll, oder ob durch Nichtanrechnung eine Bereicherung des Geschädigten in Kauf genommen wird, ist festzuhalten. Sie wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt. Ob eine Legalzession im Wege der Analogie zu Paragraph 332, ASVG de lege lata argumentierbar wäre vergleiche zB Windisch-Graetz Arbeitskollegenhaftung bei Personenschäden, ZAS 2009, 259 [262]), ist im vorliegenden Verfahren, in dem dies insoweit gar nicht releviert wird, nicht zu prüfen.
[13] 4. Der Verweis der Revision auf Ch. Huber (Rechtsfolgen fehlender [spezialgesetzlicher] Legalzessionen, in FS Danzl, S 451 ff), der anmerkt, die ständige Rechtsprechung habe das wenig überzeugende Ergebnis, dass es für den Geschädigten umso vorteilhafter sei, je eher sein Rechtsanspruch auf anzurechnende Leistungen ende, weil er danach den ungekürzten Verdienstentgang zusätzlich zur Notstandshilfe beziehen könne, führt diesen zu der Lösung, dass doch eine Legalzession zu bejahen sei, die hier aber nicht eingewendet wird (vgl auch RS0084869). Die Beklagte geht nicht davon aus, dass sie im Rahmen des Schadenersatzanspruchs den zur Milderung der Notlage des Geschädigten geleisteten Betrag an Notstandshilfe der Arbeitsmarktverwaltung (Bund) zu leisten hätte. Im Übrigen unterscheiden sich die im AlVG selbst für bestimmte Fragen vorgesehenen Modelle der Legalzession auch strukturell von § 332 ASVG (vgl etwa § 16 AlVG). [13] 4. Der Verweis der Revision auf Ch. Huber (Rechtsfolgen fehlender [spezialgesetzlicher] Legalzessionen, in FS Danzl, S 451 ff), der anmerkt, die ständige Rechtsprechung habe das wenig überzeugende Ergebnis, dass es für den Geschädigten umso vorteilhafter sei, je eher sein Rechtsanspruch auf anzurechnende Leistungen ende, weil er danach den ungekürzten Verdienstentgang zusätzlich zur Notstandshilfe beziehen könne, führt diesen zu der Lösung, dass doch eine Legalzession zu bejahen sei, die hier aber nicht eingewendet wird vergleiche auch RS0084869). Die Beklagte geht nicht davon aus, dass sie im Rahmen des Schadenersatzanspruchs den zur Milderung der Notlage des Geschädigten geleisteten Betrag an Notstandshilfe der Arbeitsmarktverwaltung (Bund) zu leisten hätte. Im Übrigen unterscheiden sich die im AlVG selbst für bestimmte Fragen vorgesehenen Modelle der Legalzession auch strukturell von Paragraph 332, ASVG vergleiche etwa Paragraph 16, AlVG).
[14] Es wird auch außer Acht gelassen, dass der anspruchsbegründende Notstand und damit ein Doppelbezug gar nicht eintreten würde, wenn der Schädiger seiner Ersatzpflicht zeitlich kongruent zum entgangenen Verdienst nachkommen würde. Dagegen kann der Anspruch auf Verzugszinsen nicht eingewendet werden, denn auch dieser ist für den Geschädigten regelmäßig erst mit der Schadenersatzzahlung selbst zu lukrieren und vermag ihm nicht den notwendigen fortlaufenden Lebensunterhalt bis zum – womöglich durch einen langen Rechtsstreit oder Uneinbringlichkeit verzögerten – Empfang der Entschädigung zu finanzieren. Der Schädiger hat es in der Hand, durch die zeitlich kongruente Erfüllung seiner Ersatzpflicht einen Notstandshilfeanspruch des Geschädigten gar nicht entstehen zu lassen. Auch in diesem Fall, der dem Idealfall einer strikt rechtskonformen Erfüllung der Schadenersatzpflicht entsprechen würde, wäre der Schädiger aber selbstverständlich zur Leistung des ungekürzten Verdienstentgangs verpflichtet. Es wäre daher letztlich der Schädiger, der durch die Anrechnung der Notstandshilfe einen ungerechtfertigten Vorteil erlangen würde, weil er damit für die Verzögerung der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung belohnt würde.
[15] 5. Bei der Notstandshilfe handelt es sich gerade wegen der Anspruchsvoraussetzung des Bestehens einer Notlage um eine Leistung mit Unterhaltscharakter, auf die in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Rückforderungsregelung – diese ist hier nicht zu klären (vgl allgemein § 24 AlVG) – die Grundsätze des Judikats 33 neu bedacht werden können (RS0114485). Diesen entspricht die in der Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Nichtanrechnung der zur Beseitigung der anspruchsbegründenden Notlage typischerweise gutgläubig verbrauchten Notstandshilfe, während bei der Arbeitslosenunterstützung der Anspruch auch ohne Unterhaltsbedarf zusteht. [15] 5. Bei der Notstandshilfe handelt es sich gerade wegen der Anspruchsvoraussetzung des Bestehens einer Notlage um eine Leistung mit Unterhaltscharakter, auf die in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Rückforderungsregelung – diese ist hier nicht zu klären vergleiche allgemein Paragraph 24, AlVG) – die Grundsätze des Judikats 33 neu bedacht werden können (RS0114485). Diesen entspricht die in der Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Nichtanrechnung der zur Beseitigung der anspruchsbegründenden Notlage typischerweise gutgläubig verbrauchten Notstandshilfe, während bei der Arbeitslosenunterstützung der Anspruch auch ohne Unterhaltsbedarf zusteht.
[16] Dies ist gerade dann sachlich gerechtfertigt, wenn die Notlage daraus resultiert, dass der Anspruch auf Verdienstentgang – insoweit stünde eine Notstandshilfe ohnehin nicht zu (vgl § 36a AlVG, Windisch-Graetz aaO, 262) nicht zeitlich kongruent mit den damit abzudeckenden dringenden Lebensbedürfnissen erlangt werden kann. Es handelt sich um einen Vorteil, der – soweit nicht aus dem AlVG selbst ein Rückforderungsrecht ableitbar ist – wie andere gutgläubig verbrauchte Leistungen mit Unterhaltscharakter dem Berechtigten aus grundlegenden sozialen Erwägungen endgültig verbleiben soll, ohne dass der Schädiger in seiner Ersatzpflicht entlastet werden soll. Die Notstandshilfe ist auch subsidiär zu Unterhaltsansprüchen, die ebenfalls nicht der Anrechnung auf den Verdienstentgang unterliegen (RS0031301). [16] Dies ist gerade dann sachlich gerechtfertigt, wenn die Notlage daraus resultiert, dass der Anspruch auf Verdienstentgang – insoweit stünde eine Notstandshilfe ohnehin nicht zu vergleiche Paragraph 36 a, AlVG, Windisch-Graetz aaO, 262) nicht zeitlich kongruent mit den damit abzudeckenden dringenden Lebensbedürfnissen erlangt werden kann. Es handelt sich um einen Vorteil, der – soweit nicht aus dem AlVG selbst ein Rückforderungsrecht ableitbar ist – wie andere gutgläubig verbrauchte Leistungen mit Unterhaltscharakter dem Berechtigten aus grundlegenden sozialen Erwägungen endgültig verbleiben soll, ohne dass der Schädiger in seiner Ersatzpflicht entlastet werden soll. Die Notstandshilfe ist auch subsidiär zu Unterhaltsansprüchen, die ebenfalls nicht der Anrechnung auf den Verdienstentgang unterliegen (RS0031301).
[17] 6. Dem in der Literatur als überholt und nicht überzeugend kritisierten Argument, dass auf die Notstandshilfeleistung im Unterschied ua zum Arbeitslosengeld kein gesetzlicher Anspruch bestehe (vgl Neumayr/Huber in Schwimann/Kodek ABGB4 VII, § 332 ASVG Rz 5 mit kritischem Verweis auf EGMR Nr 39/1995/545/631 Gaygusuz gegen Österreich; Brodil, Sozialversicherungs- und Haftpflichtregress, ZVR 2011, 473 [476]; Windisch-Graetz, Arbeitskollegenhaftung bei Personenschäden, ZAS 2009, 259 [261 f]), kommt insoweit keine das Ergebnis tragende Bedeutung zu. [17] 6. Dem in der Literatur als überholt und nicht überzeugend kritisierten Argument, dass auf die Notstandshilfeleistung im Unterschied ua zum Arbeitslosengeld kein gesetzlicher Anspruch bestehe vergleiche Neumayr/Huber in Schwimann/Kodek ABGB4 römisch sieben, Paragraph 332, ASVG Rz 5 mit kritischem Verweis auf EGMR Nr 39/1995/545/631 Gaygusuz gegen Österreich; Brodil, Sozialversicherungs- und Haftpflichtregress, ZVR 2011, 473 [476]; Windisch-Graetz, Arbeitskollegenhaftung bei Personenschäden, ZAS 2009, 259 [261 f]), kommt insoweit keine das Ergebnis tragende Bedeutung zu.
[18] 7. Der Revision war daher keine Folge zu geben.
[19] Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. [19] Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.