[13] 1. Der Oberste Gerichtshof judiziert – im Einklang mit der Rechtsprechung der beiden anderen österreichischen Höchstgerichte – auf Basis der einschlägigen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in ständiger Rechtsprechung, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen Unionsrecht verstößt (jüngst etwa 4 Ob 223/21d mwN). Daran ist auch weiterhin festzuhalten.
[14] 2. Der Kläger kann daher seine Spieleinsätze aus dem lizenzlosen und damit verbotenen Online-Glücksspiel (abzüglich der Auszahlungen) zurückfordern (3 Ob 44/22z [Rz 14] mwN). Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach § 877 ABGB erfolgt dabei gegenüber dem (vermeintlichen) Vertragspartner, der nach der Zweckvereinbarung Leistungsempfänger sein sollte (3 Ob 44/22z [Rz 16] mwN). [14] 2. Der Kläger kann daher seine Spieleinsätze aus dem lizenzlosen und damit verbotenen Online-Glücksspiel (abzüglich der Auszahlungen) zurückfordern (3 Ob 44/22z [Rz 14] mwN). Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach Paragraph 877, ABGB erfolgt dabei gegenüber dem (vermeintlichen) Vertragspartner, der nach der Zweckvereinbarung Leistungsempfänger sein sollte (3 Ob 44/22z [Rz 16] mwN).
[15] 3. Die von der Beklagten vertretene Rechtsansicht, dass zwischen dem Kläger und der ehemaligen Websitebetreiberin zahlreiche Glücksspielverträge und somit bereits vollständig erfüllte Zielschuldverhältnisse abgeschlossen wurden, teilt der erkennende Senat nicht.
[16] Vielmehr ist – wie der Oberste Gerichtshof jüngst in einer vergleichbaren Konstellation entschieden hat – davon auszugehen, dass sich der vom Kläger mit der ehemaligen Websitebetreiberin abgeschlossene Rahmenvertrag nicht nur auf die wiederholte Inanspruchnahme von Glücksspieldienstleistungen durch den wiederkehrenden Abschluss von Glücksspielverträgen beschränkte, sondern auch weitere, dauerhaft zu erbringende Dienstleistungen beinhaltete. Es handelte sich also um ein Dauerschuldverhältnis (3 Ob 44/22z [Rz 19] mwN).
[17] Dieses unterliegt nach Art 12 Abs 1 Rom I-VO dem Verbraucherstatut – hier also österreichischem Recht. Dies gilt nach Abs 1 lit e leg cit auch für die Folgen der Nichtigkeit des Vertrags (3 Ob 44/22z [Rz 15] mwH). [17] Dieses unterliegt nach Artikel 12, Absatz eins, Rom I-VO dem Verbraucherstatut – hier also österreichischem Recht. Dies gilt nach Absatz eins, Litera e, leg cit auch für die Folgen der Nichtigkeit des Vertrags (3 Ob 44/22z [Rz 15] mwH).
[18] Der 2018 erfolgte „Transfer der Beziehung“ zwischen Kläger und ehemaliger Websitebetreiberin auf die Beklagte unterliegt dem Statut des übernommenen Vertrags. Das Vorliegen und die Wirkungen einer Vertragsübernahme des Dauerschuldverhältnisses sind daher ebenfalls nach österreichischem Recht zu beurteilen (3 Ob 44/22z [Rz 21] mwH).
[19] Die Vertragsübernahme führt im Sinn der Einheitstheorie zum Übergang der gesamten rechtlichen Rahmenbeziehung, also auch der vertragsbezogenen Gestaltungsrechte sowie der Sekundäransprüche des Klägers als Restpartei gegen die ehemalige Websitebetreiberin als Altpartei. Dies gilt insbesondere auch für auf § 877 ABGB gestützte Kondiktionsansprüche der Restpartei, die auf Leistungen an die ausgeschiedene Altpartei beruhen und deren Rückabwicklung aufgrund Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zu erfolgen hat (3 Ob 44/22z [Rz 26] mwN). [19] Die Vertragsübernahme führt im Sinn der Einheitstheorie zum Übergang der gesamten rechtlichen Rahmenbeziehung, also auch der vertragsbezogenen Gestaltungsrechte sowie der Sekundäransprüche des Klägers als Restpartei gegen die ehemalige Websitebetreiberin als Altpartei. Dies gilt insbesondere auch für auf Paragraph 877, ABGB gestützte Kondiktionsansprüche der Restpartei, die auf Leistungen an die ausgeschiedene Altpartei beruhen und deren Rückabwicklung aufgrund Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zu erfolgen hat (3 Ob 44/22z [Rz 26] mwN).
[20] 4. Auf die rechtlichen Argumente der Beklagten im Zusammenhang mit Unternehmensübergang und Schuldbeitritt ist daher nicht mehr einzugehen.
[21] 5. Zusammengefasst ergibt sich: Da die Beklagte auch für Rückforderungsansprüche des Klägers aus den verbotenen Glücksspielen vor dem „Betreiberwechsel“ passiv legitimiert ist, steht dem Kläger der gesamte Klagsbetrag zu. Damit erübrigt sich die vom Berufungsgericht angeordnete Verfahrensergänzung, sodass dem Rekurs stattzugeben, in der Sache selbst zu erkennen und die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen ist.
[22] 6. Da bereits eine Sachentscheidung getroffen werden kann, ist auch über die Kosten des Berufungs- und Rekursverfahrens abzusprechen. Diese Kostenentscheidung beruht auf § 50 Abs 1 iVm § 41 ZPO. [22] 6. Da bereits eine Sachentscheidung getroffen werden kann, ist auch über die Kosten des Berufungs- und Rekursverfahrens abzusprechen. Diese Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 41, ZPO.
[23] Ein ERV-Zuschlag gemäß § 23a erster Satz RATG in Höhe von 4,10 EUR gebührt nur für verfahrenseinleitende, nicht jedoch für fortgesetzte Schriftsätze, unter denen auch alle Rechtsmittelschriftsätze zu verstehen sind (RS0126594
[T1]; nunmehr 2,10 EUR). [23] Ein ERV-Zuschlag gemäß Paragraph 23 a, erster Satz RATG in Höhe von 4,10 EUR gebührt nur für verfahrenseinleitende, nicht jedoch für fortgesetzte Schriftsätze, unter denen auch alle Rechtsmittelschriftsätze zu verstehen sind (
RS0126594 [T1]; nunmehr 2,10 EUR).