[10] Der Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht zulässig. [10] Der Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig.
[11] 1. Zunächst ist mit Blick auf die Ausführungen in der Rekursbeantwortung klarzustellen, dass bei der Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen der Gesamtzusammenhang der Vereinbarung und die Umstände, unter denen sie abgegeben wurden, zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0017817 [T3]; RS0017902). Es kommt darauf an, welchen Sinn Erklärungen bei objektiver Beurteilung der Sachlage notwendigerweise für den Empfänger haben mussten, wie sie also für einen redlichen und verständigen Vertragspartner zu verstehen waren (vgl RS0017781). [11] 1. Zunächst ist mit Blick auf die Ausführungen in der Rekursbeantwortung klarzustellen, dass bei der Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen der Gesamtzusammenhang der Vereinbarung und die Umstände, unter denen sie abgegeben wurden, zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0017817 [T3]; RS0017902). Es kommt darauf an, welchen Sinn Erklärungen bei objektiver Beurteilung der Sachlage notwendigerweise für den Empfänger haben mussten, wie sie also für einen redlichen und verständigen Vertragspartner zu verstehen waren vergleiche RS0017781).
[12] Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die AVB seien auf den vorliegenden Vertrag grundsätzlich anwendbar. Zwar ist richtig, dass in deren Punkt 1. „Allgemeines“ davon die Rede ist, dass die Klägerin (nur) „Geräte, Ersatzteile und Zubehör“ aufgrund der AVB verkauft. Ob die Aufbereitungsanlage unter einen dieser Begriffe zu subsumieren ist, ist für die Relevanz der AVB für das vorliegende Vertragsverhältnis aber nicht entscheidend. Die Klägerin übergeht, dass die Beklagte sie nach den (von ihr nicht bekämpften) Feststellungen ausdrücklich darauf hinwies, nur unter Zugrundelegung ihrer AVB kontrahieren zu wollen, und im Kaufantrag auch festgehalten wurde, dass sie zu den „umseitig angeführt[en]“ AVB bestellt. Dies konnte die Beklagte bei objektiver Betrachtung als Zustimmung der Klägerin auffassen, dass die in den AVB enthaltenen Regelungen jedenfalls (und damit auch unabhängig von ihrem nunmehrigen Einwand) gelten sollen. Hat ein Vertragspartner nämlich Kenntnis über einen konkreten Regelungswunsch des anderen und stimmt er einer entsprechenden Formulierung zu, klärt aber nicht darüber auf, dass er diesem Wunsch bei der Vertragserfüllung unter Berufung auf eine andere Vertragsbestimmung nicht nachkommen will, kann ein redlicher Erklärungsempfänger dies als uneingeschränkte Zustimmung zur gewünschten Regelung verstehen (2 Ob 58/21z; RS0017915 [T42]).
[13] 2. Zwar ist die vom Berufungsgericht formulierte Zulassungsfrage für die Entscheidung präjudiziell. Allerdings ist die Beantwortung der Frage, ob eine Klausel nach § 864a ABGB ungewöhnlich ist, von der Kasuistik des Einzelfalls geprägt und auf die konkrete Rechtsbeziehung zugeschnitten, sodass dieser Rechtsfrage grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (RS0122393
; RS0014646 [T7]). Als Einzelfallentscheidung ist sie nur dann durch den Obersten Gerichtshof überprüfbar, wenn sie sich nicht im Rahmen der Vorgaben der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bewegt und daher im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigieren ist (3 Ob 25/12s). Das ist hier nicht der Fall. [13] 2. Zwar ist die vom Berufungsgericht formulierte Zulassungsfrage für die Entscheidung präjudiziell. Allerdings ist die Beantwortung der Frage, ob eine Klausel nach Paragraph 864 a, ABGB ungewöhnlich ist, von der Kasuistik des Einzelfalls geprägt und auf die konkrete Rechtsbeziehung zugeschnitten, sodass dieser Rechtsfrage grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt (
RS0122393; RS0014646 [T7]). Als Einzelfallentscheidung ist sie nur dann durch den Obersten Gerichtshof überprüfbar, wenn sie sich nicht im Rahmen der Vorgaben der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bewegt und daher im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigieren ist (3 Ob 25/12s). Das ist hier nicht der Fall.
[14] 2.1. Zur Geltungskontrolle nach § 864a ABGB existiert bereits umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Diese lässt sich dahin zusammenfassen, dass eine Klausel dann objektiv ungewöhnlich iSd § 864a ABGB ist, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Der Klausel muss ein „Überrumpelungseffekt“ innewohnen (RS0014646; 5 Ob 117/21y [Rz 13] ua). Die Ungewöhnlichkeit hat sich an der Verkehrsüblichkeit beim betreffenden Geschäftstyp zu orientieren (RS0014627 [T3] und [T15]; 4 Ob 63/21z [Rz 11] ua). Dabei kommt es nicht allein auf den Inhalt der Klausel an. Diesem kommt vielmehr im Zusammenhang mit der Stellung im Gesamtgefüge des Vertragstextes Bedeutung zu, weil sich das Ungewöhnliche einer Vertragsbestimmung vor allem aus der Art ihrer Einordnung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt (RS0014659 insb [T2]; 9 Ob 46/21m [Rz 15] ua). Sie dürfen im Text nicht derart „versteckt“ sein, dass sie der Vertragspartner – ein durchschnittlich sorgfältiger Leser – nicht dort vermutet, wo er sie findet, und dort nicht findet, wo er sie vermuten könnte (RS0105643 [T2], RS0014646 [T14]). Erfasst sind dabei alle nachteiligen Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts, mit denen nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht zu rechnen war (RS0105643 ua). [14] 2.1. Zur Geltungskontrolle nach Paragraph 864 a, ABGB existiert bereits umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Diese lässt sich dahin zusammenfassen, dass eine Klausel dann objektiv ungewöhnlich iSd Paragraph 864 a, ABGB ist, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Der Klausel muss ein „Überrumpelungseffekt“ innewohnen (RS0014646; 5 Ob 117/21y [Rz 13] ua). Die Ungewöhnlichkeit hat sich an der Verkehrsüblichkeit beim betreffenden Geschäftstyp zu orientieren (RS0014627 [T3] und [T15]; 4 Ob 63/21z [Rz 11] ua). Dabei kommt es nicht allein auf den Inhalt der Klausel an. Diesem kommt vielmehr im Zusammenhang mit der Stellung im Gesamtgefüge des Vertragstextes Bedeutung zu, weil sich das Ungewöhnliche einer Vertragsbestimmung vor allem aus der Art ihrer Einordnung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt (RS0014659 insb [T2]; 9 Ob 46/21m [Rz 15] ua). Sie dürfen im Text nicht derart „versteckt“ sein, dass sie der Vertragspartner – ein durchschnittlich sorgfältiger Leser – nicht dort vermutet, wo er sie findet, und dort nicht findet, wo er sie vermuten könnte (RS0105643 [T2], RS0014646 [T14]). Erfasst sind dabei alle nachteiligen Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts, mit denen nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht zu rechnen war (RS0105643 ua).
[15] 3. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht nicht abgewichen.
[16] Die AVB befinden sich auf einer DIN A4-Seite, die zweispaltig, einzeilig und mit kleiner Schrift bedruckt ist. Die Überschriften (Punkte 1. bis 8.) sind jeweils fett gedruckt.
[17] Unter der Überschrift „Gewährleistung“ wird der durchschnittlich sorgfältige Leser thematisch in erster Linie Regelungen über die verschuldensunabhängigen Folgen mangelhafter Leistungen der Beklagten und keinen weitgehenden Ausschluss oder eine Beschränkung etwaiger Schadenersatzansprüche erwarten, vor allem nicht für (Mangel-)Folgeschäden, die keine Parallele zu den Gewährleistungsrechten aufweisen (9 Ob 31/13v; P. Bydlinski in KBB6 § 933a Rz 10). Keine andere Überschrift lässt vermuten, dass in den AVB die (Beschränkung der) Haftung der Beklagten für von ihr (schuldhaft) verursachte Schäden geregelt wird. Auch wenn von Unternehmern größere Aufmerksamkeit zu verlangen ist (RS0014612 [T1]), liegt es daher nahe, dass Vertragspartner der beklagten Partei davon ausgehen, dass es zu diesem Thema keine besonderen Bestimmungen in den AVB gibt. Dazu kommt, dass die Klauseln in den Fließtext integriert sind, ohne dass sie in irgendeiner Form, etwa mittels Fettdruck oder Einfügen eines neuen bzw eigenen Absatzes, von den vorher und nachher getroffenen, rein Fragen der Gewährleistung (und im Anschluss die Insolvenz des Kunden) behandelnden Regelungen abgegrenzt werden. Wenn das Berufungsgericht angesichts dessen davon ausgeht, es sei überraschend, wenn die Beschränkung der Haftung der Beklagten für von ihr verursachte Schäden unter dem Punkt „7. Gewährleistung“ abgehandelt wird, und die Freizeichnungsklauseln überdies im Text versteckt seien, ist das nach der Lage des Falls durchaus nachvollziehbar und ist von höchstgerichtlicher Rechtsprechung gedeckt. [17] Unter der Überschrift „Gewährleistung“ wird der durchschnittlich sorgfältige Leser thematisch in erster Linie Regelungen über die verschuldensunabhängigen Folgen mangelhafter Leistungen der Beklagten und keinen weitgehenden Ausschluss oder eine Beschränkung etwaiger Schadenersatzansprüche erwarten, vor allem nicht für (Mangel-)Folgeschäden, die keine Parallele zu den Gewährleistungsrechten aufweisen (9 Ob 31/13v; P. Bydlinski in KBB6 Paragraph 933 a, Rz 10). Keine andere Überschrift lässt vermuten, dass in den AVB die (Beschränkung der) Haftung der Beklagten für von ihr (schuldhaft) verursachte Schäden geregelt wird. Auch wenn von Unternehmern größere Aufmerksamkeit zu verlangen ist (RS0014612 [T1]), liegt es daher nahe, dass Vertragspartner der beklagten Partei davon ausgehen, dass es zu diesem Thema keine besonderen Bestimmungen in den AVB gibt. Dazu kommt, dass die Klauseln in den Fließtext integriert sind, ohne dass sie in irgendeiner Form, etwa mittels Fettdruck oder Einfügen eines neuen bzw eigenen Absatzes, von den vorher und nachher getroffenen, rein Fragen der Gewährleistung (und im Anschluss die Insolvenz des Kunden) behandelnden Regelungen abgegrenzt werden. Wenn das Berufungsgericht angesichts dessen davon ausgeht, es sei überraschend, wenn die Beschränkung der Haftung der Beklagten für von ihr verursachte Schäden unter dem Punkt „7. Gewährleistung“ abgehandelt wird, und die Freizeichnungsklauseln überdies im Text versteckt seien, ist das nach der Lage des Falls durchaus nachvollziehbar und ist von höchstgerichtlicher Rechtsprechung gedeckt.
[18] 4. Die dagegen ins Treffen geführten Argumente der Beklagten überzeugen nicht.
[19] 4.1. Für die Unzulässigkeit einer Regelung nach § 864a ABGB kommt es nicht darauf an, ob diese zwischen Unternehmern üblich ist. Selbst eine weite Verbreitung einer Klausel in einer Branche steht der Geltungskontrolle nicht entgegen, weil nicht die tatsächlichen, sondern die redlichen Verkehrsgepflogenheiten den Prüfungsmaßstab bilden (RS0014646 [T10, T16]). Nur weil bestimmte Klauseln häufig Verwendung finden, sind sie aus Sicht des Vertragspartners noch nicht als im redlichen Verkehr üblich anzusehen (RS0014646 [T15]). Wenn die Beklagte noch meint, eine Klausel sei bloß dann unzulässig iSd § 864a ABGB, wenn sie per se, das heißt losgelöst vom konkreten Vertragsverhältnis, ungewöhnlich ist, fokussiert sie sich ausschließlich auf den Inhalt der Regelung, auf den es aber nicht alleine ankommt. [19] 4.1. Für die Unzulässigkeit einer Regelung nach Paragraph 864 a, ABGB kommt es nicht darauf an, ob diese zwischen Unternehmern üblich ist. Selbst eine weite Verbreitung einer Klausel in einer Branche steht der Geltungskontrolle nicht entgegen, weil nicht die tatsächlichen, sondern die redlichen Verkehrsgepflogenheiten den Prüfungsmaßstab bilden (RS0014646 [T10, T16]). Nur weil bestimmte Klauseln häufig Verwendung finden, sind sie aus Sicht des Vertragspartners noch nicht als im redlichen Verkehr üblich anzusehen (RS0014646 [T15]). Wenn die Beklagte noch meint, eine Klausel sei bloß dann unzulässig iSd Paragraph 864 a, ABGB, wenn sie per se, das heißt losgelöst vom konkreten Vertragsverhältnis, ungewöhnlich ist, fokussiert sie sich ausschließlich auf den Inhalt der Regelung, auf den es aber nicht alleine ankommt.
[20] 4.2. Der geforderten Auseinandersetzung damit, ob auch bloß subjektiv ungewöhnliche Regelungen von § 864a ABGB erfasst werden (vgl Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 864a Rz 36), bedarf es nicht, weil das Berufungsgericht die Klauseln zutreffend als bereits objektiv ungewöhnlich erachtet hat (siehe dazu RS0014627). [20] 4.2. Der geforderten Auseinandersetzung damit, ob auch bloß subjektiv ungewöhnliche Regelungen von Paragraph 864 a, ABGB erfasst werden vergleiche Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB5 Paragraph 864 a, Rz 36), bedarf es nicht, weil das Berufungsgericht die Klauseln zutreffend als bereits objektiv ungewöhnlich erachtet hat (siehe dazu RS0014627).
[21] 4.3. Für die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs spielen weder der Umstand, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zu gleichen oder ähnlichen Klauseln fehlt (RS0121516 [T4]), noch die bloße Häufigkeit der Verwendung strittiger Klauseln (RS0121516 [T38]; RS0042816 [T1]) eine Rolle.
[22] 5. Da sich die Entscheidung des Berufungsgerichts in dem von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen bewegt, ist der Rekurs der beklagten Partei zurückzuweisen.
[23] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Im Zwischenstreit über die – mangels Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung verneinte – Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist die Kostenentscheidung nicht nach § 52 ZPO vorzubehalten (RS0123222). Die Klägerin hat auf die fehlende Zulässigkeit des Rekurses hingewiesen und daher Anspruch auf Kostenersatz (RS0123222 [T8]). [23] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Im Zwischenstreit über die – mangels Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung verneinte – Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss iSd Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist die Kostenentscheidung nicht nach Paragraph 52, ZPO vorzubehalten (RS0123222). Die Klägerin hat auf die fehlende Zulässigkeit des Rekurses hingewiesen und daher Anspruch auf Kostenersatz (RS0123222 [T8]).