[7] Der Rekurs ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. In einem solchen Fall ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO der Rekurs ohne Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts zulässig (RIS-Justiz RS0043893; RS0098745 [T16]; Musger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 § 519 ZPO Rz 31, 33). Das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist zweiseitig (RS0128487). [7] Der Rekurs ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. In einem solchen Fall ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO der Rekurs ohne Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts zulässig (RIS-Justiz RS0043893; RS0098745 [T16]; Musger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 Paragraph 519, ZPO Rz 31, 33). Das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist zweiseitig (RS0128487).
[8] Der Rekurs ist auch berechtigt.
[9] Die Auslegung einer Prozesshandlung erfolgt nach ihrem objektiven Erklärungswert. Es kommt darauf an, wie sie unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszwecks und der Prozess- und Aktenlage im Prozesshandlungszeitpunkt objektiv verstanden werden muss (vgl RS0037416; RS0097531; RS0017881). Bei der Auslegung von Parteiprozesshandlungen nach deren objektivem Erklärungsgehalt ist jener Variante der Vorzug zu geben, die es erlaubt, eine prozessuale Willenserklärung als wirksame Prozesshandlung anzusehen (RS0106326). [9] Die Auslegung einer Prozesshandlung erfolgt nach ihrem objektiven Erklärungswert. Es kommt darauf an, wie sie unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszwecks und der Prozess- und Aktenlage im Prozesshandlungszeitpunkt objektiv verstanden werden muss vergleiche RS0037416; RS0097531; RS0017881). Bei der Auslegung von Parteiprozesshandlungen nach deren objektivem Erklärungsgehalt ist jener Variante der Vorzug zu geben, die es erlaubt, eine prozessuale Willenserklärung als wirksame Prozesshandlung anzusehen (RS0106326).
[10] Auszulegende Parteiprozesshandlung ist hier die Klage.
[11] Weder an deren Beginn noch an deren Ende, wo der Kläger die Fällung eines Urteils bestimmten Inhalts beantragt, wird vom Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er seine Klage nur unter einer bestimmten Bedingung erhebt. Die Passage, auf die sich das Berufungsgericht beruft, findet sich inmitten des Vorbringens des Klägers. Ihre Situierung spricht gegen eine Deutung, dass die Klage prozessual unter der Bedingung stehen soll, dass die Klage des Klägers in seinem Verfahren gegen die ÖPAG ohne Erfolg bleibt.
[12] Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich die Darstellung einer gewissen Zwangslage. Der Kläger gibt bekannt, dass sein Standpunkt eigentlich jener ist, dass der Betriebsübergang auch ihn erfasst und er somit bereits in einem Arbeitsverhältnis zur ÖPAG steht. Er teilt mit, dass die Beklagte hingegen den Standpunkt vertritt, in Bezug auf ihn liege kein Betriebsübergang vor.
[13] Bei Gesamtbetrachtung der Klageschrift (vgl 3 Ob 24/15y [Pkt 2.1. f]; Konecny in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 II/1 Einleitung Rz 94/2) ist der Vortrag des Klägers, die gegenständliche Kündigungsanfechtung erfolge „für den Fall, dass ein Betriebsübergang … nicht anzunehmen ist und im Verfahren gegen die ÖPAG … abgewiesen werden sollte“, angesichts der drohenden Verfristung der Anfechtung der Kündigung, der bereits erläuterten Situierung des Satzes inmitten des Vorbringens und aufgrund der dargestellten Auslegungsregel dahin auszulegen, dass der Kläger bloß zu erklären versucht, warum er aus einem einzigen Arbeitsverhältnis zwei potentielle Arbeitgeber als beklagte Parteien unter Zugrundelegung eines jeweils unterschiedlichen eigenen Prozessstandpunkts zur gleichen Zeit gerichtlich belangt. Das Vorbringen ist nicht dahin zu verstehen, dass die vorliegende Klage gegenüber jener im Verfahren gegen die ÖPAG subsidiär sei. Der Kläger führt erkennbar – wohl aus advokatorischer Vorsicht – zwei Prozesse parallel. Die in Rede stehende Passage stellt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Bedingung dar. [13] Bei Gesamtbetrachtung der Klageschrift vergleiche 3 Ob 24/15y [Pkt 2.1. f]; Konecny in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 II/1 Einleitung Rz 94/2) ist der Vortrag des Klägers, die gegenständliche Kündigungsanfechtung erfolge „für den Fall, dass ein Betriebsübergang … nicht anzunehmen ist und im Verfahren gegen die ÖPAG … abgewiesen werden sollte“, angesichts der drohenden Verfristung der Anfechtung der Kündigung, der bereits erläuterten Situierung des Satzes inmitten des Vorbringens und aufgrund der dargestellten Auslegungsregel dahin auszulegen, dass der Kläger bloß zu erklären versucht, warum er aus einem einzigen Arbeitsverhältnis zwei potentielle Arbeitgeber als beklagte Parteien unter Zugrundelegung eines jeweils unterschiedlichen eigenen Prozessstandpunkts zur gleichen Zeit gerichtlich belangt. Das Vorbringen ist nicht dahin zu verstehen, dass die vorliegende Klage gegenüber jener im Verfahren gegen die ÖPAG subsidiär sei. Der Kläger führt erkennbar – wohl aus advokatorischer Vorsicht – zwei Prozesse parallel. Die in Rede stehende Passage stellt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Bedingung dar.
[14] In Stattgebung des die unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts zutreffend aufzeigenden Rekurses ist der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen (RS0065254).
[15] Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. [15] Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
[16] Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Rekursverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Weil die Beklagte in ihrer Rekursbeantwortung dem Rekurs entgegengetreten ist, lag ein Zwischenstreit über die vom Berufungsgericht beschlossene Zurückweisung der Klage vor (2 Ob 16/17t; M. Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 II/1 § 48 ZPO Rz 12 f; Musger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 IV/1 § 519 ZPO Rz 36 mwN). [16] Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Rekursverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Weil die Beklagte in ihrer Rekursbeantwortung dem Rekurs entgegengetreten ist, lag ein Zwischenstreit über die vom Berufungsgericht beschlossene Zurückweisung der Klage vor (2 Ob 16/17t; M. Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 II/1 Paragraph 48, ZPO Rz 12 f; Musger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 IV/1 Paragraph 519, ZPO Rz 36 mwN).