[23] Die Revisionen sind ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. [23] Die Revisionen sind ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Zur Revision der Mutter:
[24] 1.1 Für das Zustandekommen eines Vertrags ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich (RS0038607). Beim Kaufvertrag genügt grundsätzlich die Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand.
[25] 1.2 Dass Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens des Vertrags nicht entgegen. Diese sind vielmehr aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen. Nur wenn eine Vereinbarung über offen gebliebene – auch unwesentliche – Punkte vorbehalten wird, kommt der Vertrag erst zustande, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt haben (RS0013973).
[26] 1.3 Ein Vertragsabschluss setzt voraus, dass die Person des Vertragspartners, der ein Anbot annimmt, feststellbar und damit bestimmt ist, wer die Vertragsparteien sind (RS0014009).
[27] 1.4 Ob sich im konkreten Fall aus den Umständen ergibt, dass es bereits zu einer Einigung zwischen den Parteien eines Kaufvertrags gekommen ist, kann nur für den Einzelfall und nicht allgemein beantwortet werden, weshalb – von Fällen einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung der Vorinstanz abgesehen – regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten ist (9 Ob 70/17k). [27] 1.4 Ob sich im konkreten Fall aus den Umständen ergibt, dass es bereits zu einer Einigung zwischen den Parteien eines Kaufvertrags gekommen ist, kann nur für den Einzelfall und nicht allgemein beantwortet werden, weshalb – von Fällen einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung der Vorinstanz abgesehen – regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beantworten ist (9 Ob 70/17k).
[28] 2. In der Beurteilung des Berufungsgerichts, ein Vertragsabschluss scheitere hier schon daran, weil nicht klar war, wer der Käufer des Grundstücks gewesen sei, liegt jedenfalls keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.
[29] 2.1 Aus den Feststellungen lässt sich nicht ableiten, ob der Sohn, seine Mutter oder beide als Käufer fungieren hätte(n) sollen. Zwar legte der Sohn zu Beginn der Verhandlungen offen, dass die Mutter das Grundstück kaufen wolle. Bei weiteren Verhandlungen deutlich vor den Zahlungen sprach der Sohn allerdings davon, dass er das Grundstück alleine „bzw“ mit seiner Mutter nehme, was wiederum einerseits für ihn als alleinigen Käufer, anderseits aber auch für zwei Käufer (Sohn und Mutter) sprechen könnte. Diese Unklarheit korrespondiert auch mit der Forderung des Sohnes, dass er „bzw“ seine Mutter als Besitzer im Kaufvertrag zu nennen seien. Dass nach seiner späteren Argumentation das Haus seiner Mutter (nur) „offiziell“ gehören soll, damit er das Haus nicht im Zuge seiner allfälligen Insolvenz verliere, lässt ebenfalls offen, wer der Vertragspartner der Eigentümer werden sollte. Zuletzt brachte der Sohn vor, dass weder er noch die Mutter das Haus verkaufen werden.
[30] 2.2 Dass das Berufungsgericht wegen der referierten Umstände das Zustandekommen eines Vertrags im Anlassfall damit (auch) deshalb verneint hat, weil offen blieb, wer die Käuferseite einnehmen sollte, bedarf daher keiner Korrektur.
[31] 2.3 In diesem Zusammenhang macht die Mutter (ebenso wie auch ihr Sohn) eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen des angeblichen Abgehens von den erstinstanzlichen Feststellungen zur Person des Liegenschaftskäufers ohne Beweiswiederholung geltend.
[32] 2.4 Der Verfahrensmangel wurde geprüft, er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Entgegen den Ausführungen in der Revision hat das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen seiner Beurteilung zugrundegelegt. Allein in der unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung zur Frage der Person des Käufers liegt noch kein Abgehen der erstinstanzlichen Tatsachengrundlage. [32] 2.4 Der Verfahrensmangel wurde geprüft, er liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Entgegen den Ausführungen in der Revision hat das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen seiner Beurteilung zugrundegelegt. Allein in der unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung zur Frage der Person des Käufers liegt noch kein Abgehen der erstinstanzlichen Tatsachengrundlage.
[33] 3. Auch bezüglich der in den Verhandlungen zwar angesprochenen, aber letztlich offen gebliebenen Fragen über Nebenpunkte (Kanal, Strom, Wasser etc) ist das Berufungsgericht jedenfalls vertretbar davon ausgegangen, dass der Kaufvertragsabschluss im Sinne der unter Punkt 1.2 zitierten Rechtsprechung auch daran scheitert, dass keine Vereinbarung über vorbehaltene (auch unwesentliche) Vertragspunkte zustandekam.
[34] 4. Die Verneinung eines Vertragsabschlusses hält sich damit im Rahmen der Rechtsprechung.
[35] 5. Es kann offen bleiben, ob der Kauf auch wegen der Unbestimmtheit des Kaufobjekts scheiterte. Das Ergebnis hängt daher nicht von der (vom Berufungsgericht zur Zulassungsfrage bzw von der Mutter im Rechtsmittel aufgeworfenen) Problematik ab, ob die angefochtene Entscheidung hier jener Rechtsprechung widerspricht, nach der die Einigung über den Kauf eines nach Ausmaß und Lage bestimmten Grundstücksteils für einen wirksamen Kaufvertragsabschluss ausreicht, auch wenn die genaue Form des Grundstücks erst später durch Vermessung festgestellt werden soll (RS0020143). Wegen des aus anderen Gründen bereits vertretbar verneinten Vertragsabschlusses käme der Lösung der vom Berufungsgericht als erheblich angesehenen Rechtsfrage nur theoretische Bedeutung zu. Die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist aber nach § 502 Abs 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung gerade von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, die angeschnittene Rechtsfrage also für die Entscheidung präjudiziell ist (RS0088931). Fehlende Relevanz für die Entscheidung des zu beurteilenden Falls schließt aber das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage aus. [35] 5. Es kann offen bleiben, ob der Kauf auch wegen der Unbestimmtheit des Kaufobjekts scheiterte. Das Ergebnis hängt daher nicht von der (vom Berufungsgericht zur Zulassungsfrage bzw von der Mutter im Rechtsmittel aufgeworfenen) Problematik ab, ob die angefochtene Entscheidung hier jener Rechtsprechung widerspricht, nach der die Einigung über den Kauf eines nach Ausmaß und Lage bestimmten Grundstücksteils für einen wirksamen Kaufvertragsabschluss ausreicht, auch wenn die genaue Form des Grundstücks erst später durch Vermessung festgestellt werden soll (RS0020143). Wegen des aus anderen Gründen bereits vertretbar verneinten Vertragsabschlusses käme der Lösung der vom Berufungsgericht als erheblich angesehenen Rechtsfrage nur theoretische Bedeutung zu. Die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist aber nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung gerade von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, die angeschnittene Rechtsfrage also für die Entscheidung präjudiziell ist (RS0088931). Fehlende Relevanz für die Entscheidung des zu beurteilenden Falls schließt aber das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage aus.
Zur Revision des Sohnes:
[36] 6. Gegenstand des verbundenen Verfahrens ist eine Räumungsklage der Eigentümer gegen den Sohn.
[37] 6.1 Das Recht, die Herausgabe einer Sache von demjenigen zu begehren, der sie titellos benützt, gründet im Eigentumsrecht und steht daher dem nicht innehabenden Eigentümer zu (4 Ob 188/19d). Die Räumungsklage wegen behaupteter titelloser Benützung einer Liegenschaft ist daher als Eigentumsklage nach § 366 ABGB zu qualifizieren. Der Kläger hat sein Eigentum und die Innehabung durch den Beklagten zu beweisen (RS0062419). [37] 6.1 Das Recht, die Herausgabe einer Sache von demjenigen zu begehren, der sie titellos benützt, gründet im Eigentumsrecht und steht daher dem nicht innehabenden Eigentümer zu (4 Ob 188/19d). Die Räumungsklage wegen behaupteter titelloser Benützung einer Liegenschaft ist daher als Eigentumsklage nach Paragraph 366, ABGB zu qualifizieren. Der Kläger hat sein Eigentum und die Innehabung durch den Beklagten zu beweisen (RS0062419).
[38] 6.2 Anspruchsgegner der Räumungsklage ist jeder Inhaber, mag er selber Besitzer oder nur Besitzmittler für einen anderen sein (RS0010918). Dabei kann der Beklagte gegen den Herausgabeanspruch des Klägers dessen Eigentumsverlust, eine Zug-um-Zug-Verknüpfung oder ein eigenes, dem Eigentümer gegenüber wirksames Recht zur Innehabung einwenden. Als eigene Rechte zur Innehabung kommen dingliche oder obligatorische Rechte, aber auch familienrechtliche Benützungsrechte in Betracht (4 Ob 188/19d mwN). Die Beweislast für die Beschränkung der dem Eigentümer in § 354 ABGB verliehenen Ausschließungsmacht trifft den Beklagten (RS0010416 [T7]). Allfällige Unklarheiten gehen daher zu Lasten des Benützers (RS0010849 [T2]). [38] 6.2 Anspruchsgegner der Räumungsklage ist jeder Inhaber, mag er selber Besitzer oder nur Besitzmittler für einen anderen sein (RS0010918). Dabei kann der Beklagte gegen den Herausgabeanspruch des Klägers dessen Eigentumsverlust, eine Zug-um-Zug-Verknüpfung oder ein eigenes, dem Eigentümer gegenüber wirksames Recht zur Innehabung einwenden. Als eigene Rechte zur Innehabung kommen dingliche oder obligatorische Rechte, aber auch familienrechtliche Benützungsrechte in Betracht (4 Ob 188/19d mwN). Die Beweislast für die Beschränkung der dem Eigentümer in Paragraph 354, ABGB verliehenen Ausschließungsmacht trifft den Beklagten (RS0010416 [T7]). Allfällige Unklarheiten gehen daher zu Lasten des Benützers (RS0010849 [T2]).
[39] 7. Der Sohn macht in dritter Instanz weder ein eigenes Recht zur Innehabung noch den Eigentumsverlust der Eigentümer geltend. Er stützt sich ausschließlich auf den Umstand, dass ihm das Berufungsgericht zu Unrecht verweigert habe, dem Räumungsanspruch die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gemäß § 1052 ABGB analog wirksam entgegenzuhalten. [39] 7. Der Sohn macht in dritter Instanz weder ein eigenes Recht zur Innehabung noch den Eigentumsverlust der Eigentümer geltend. Er stützt sich ausschließlich auf den Umstand, dass ihm das Berufungsgericht zu Unrecht verweigert habe, dem Räumungsanspruch die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gemäß Paragraph 1052, ABGB analog wirksam entgegenzuhalten.
[40] Diese Ausführungen werfen keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[41] 8.1 Nach der Rechtsprechung richtet sich bei einer Vermögensverschiebung, an der mehrere Personen beteiligt sind, die Feststellung des Berechtigten und des Verpflichteten nach der von den Parteien bei der Leistung vorgestellten Zweckbestimmung. Es muss daher gefragt werden, wer nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte; die Rückabwicklung ist zwischen diesen Personen vorzunehmen (RS0033737). Die Rückabwicklung hat in derselben Zweckbeziehung zu erfolgen, die für die Leistung maßgebend war (RS0033737 [T15]). Nach dieser Rechtsprechung ist somit weder notwendigerweise Kondiktionsschuldner, wer die Leistung tatsächlich in Empfang genommen hat, noch Kondiktionsgläubiger, wer tatsächlich geleistet hat (6 Ob 186/20a).
[42] 8.2 Der Sohn hielt dem Räumungsanspruch der Eigentümer den (vermeintlichen) Kaufvertrag zwischen der Mutter und den Eigentümern entgegen und brachte zu den 2011 erfolgten Zahlungen von 38.000 EUR und 12.000 EUR vor, dass es sich dabei um den Kaufpreis von 50.000 EUR gehandelt habe.
[43] 8.3 Wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die angestrebte Zug-um-Zug-Abwicklung (im Verhältnis Eigentümer und Sohn) widerspräche der vom Sohn behaupteten Zweckbestimmung der Geldleistung zwischen der Mutter und den Eigentümern, hält sich das im Rahmen der aufgezeigten Rechtsprechung. Die Revisionsausführungen des Sohnes, dass die Zahlung dem Rechtsverhältnis zwischen den Eigentümern und ihm zuzuordnen seien, lassen sich weder aus den Feststellungen noch seinem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren ableiten.
[44] 9. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Eigentümer haben auf die Unzulässigkeit der Revisionen hingewiesen. Ihre Revisionsbeantwortung diente daher der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Die Mutter und der Sohn waren anteilig zum Kostenersatz zu verpflichten (4 Ob 256/16z). [44] 9. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Eigentümer haben auf die Unzulässigkeit der Revisionen hingewiesen. Ihre Revisionsbeantwortung diente daher der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Die Mutter und der Sohn waren anteilig zum Kostenersatz zu verpflichten (4 Ob 256/16z).