Entscheidungsgründe:
[1] Die erst-, dritt-, viert-, siebt- und achtklagenden Parteien (idF Kläger) sind zwischen 1946 und 1951 geboren. Sie begannen ihr Arbeitsverhältnis zur Beklagten zwischen 12. 7. 1957 und 28. 6. 1975 und traten zwischen 2006 und 2013 ihre Pension an. [1] Die erst-, dritt-, viert-, siebt- und achtklagenden Parteien in der Fassung Kläger) sind zwischen 1946 und 1951 geboren. Sie begannen ihr Arbeitsverhältnis zur Beklagten zwischen 12. 7. 1957 und 28. 6. 1975 und traten zwischen 2006 und 2013 ihre Pension an.
[2] Der Vorstand sowie der Zentralbetriebsrat und die örtlichen Betriebsräte der Beklagten schlossen eine ab 1. 1. 1990 wirksame Betriebsvereinbarung ab (idF: BV 1990). Deren Inhalt ist unter anderem die Aufteilung der in § 27 Abs 3 GSpG definierten Cagnotte. Dabei handelt es sich um die „Hinterlegung von Zuwendungen der Spieler in besonderen, eigens dafür vorgesehenen Behältern in den Spielsälen“ und somit um „Trinkgelder“ der Casinobesucher für Dienstnehmer der Beklagten. Zahlungen aus dieser Cagnotte flossen und fließen nicht nur an Dienstnehmer des Aktivstands, sondern auch an pensionierte Mitarbeiter der Beklagten. Außerdem wurde in der BV 1990 die Bezahlung einer – hier strittigen – Zusatzpension vereinbart und geregelt. [2] Der Vorstand sowie der Zentralbetriebsrat und die örtlichen Betriebsräte der Beklagten schlossen eine ab 1. 1. 1990 wirksame Betriebsvereinbarung ab in der Fassung, BV 1990). Deren Inhalt ist unter anderem die Aufteilung der in Paragraph 27, Absatz 3, GSpG definierten Cagnotte. Dabei handelt es sich um die „Hinterlegung von Zuwendungen der Spieler in besonderen, eigens dafür vorgesehenen Behältern in den Spielsälen“ und somit um „Trinkgelder“ der Casinobesucher für Dienstnehmer der Beklagten. Zahlungen aus dieser Cagnotte flossen und fließen nicht nur an Dienstnehmer des Aktivstands, sondern auch an pensionierte Mitarbeiter der Beklagten. Außerdem wurde in der BV 1990 die Bezahlung einer – hier strittigen – Zusatzpension vereinbart und geregelt.
[3] Die BV 1990 hat unter anderem folgenden Inhalt:
„ABSCHNITT III„ABSCHNITT römisch drei
Materiellrechtliche Bestimmungen
§ 10Paragraph 10
Gehaltsordnung
10.1 Allgemeine Bestimmungen
10.1.1 Die Arbeitnehmer werden aus der 'Cagnotte' bezahlt. Die 'Cagnotte' besteht aus der Cagnotte im Sinne des § 27 Abs 3 GSpG (BGBl 620/89), den Beiträgen zur Cagnotte im Sinne des § 27 Abs 2 GSpG (BGBl 60/89) und sonstigen Beiträgen zur Cagnotte.10.1.1 Die Arbeitnehmer werden aus der 'Cagnotte' bezahlt. Die 'Cagnotte' besteht aus der Cagnotte im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, GSpG (BGBl 620/89), den Beiträgen zur Cagnotte im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, GSpG (BGBl 60/89) und sonstigen Beiträgen zur Cagnotte.
10.1.2 Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wird die 'Cagnotte' (im Sinne von 10.1.1) gemäß der Punkteeinstufung (10.4) auf die Gesamtheit der Arbeitnehmer aufgeteilt. ...
10.1.3 Die C*AG garantiert jedem Arbeitnehmer einen monatlichen Garantiebezug, der sich aufgrund der Punkteeinstufung (10.4) und der Höhe des betreffenden Garantiepunktes (10.1.6) ergibt. Erreicht der monatliche Anteil des Arbeitnehmers aus der 'Cagnotte' den vorgesehenen Garantiebezug nicht, so ist die C*AG verpflichtet, für den betreffenden Monat die Differenz zwischen dem Garantiebezug und dem Anteil aus der 'Cagnotte' dem Arbeitnehmer zu bezahlen. ...
10.2 Aufteilung der 'Cagnotte'
10.2.1 Für die Aufteilung sind die folgenden Vorschriften unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der im Anhang zu dieser Betriebsvereinbarung beinhalteten 'Unterstützungseinrichtung der Arbeitnehmer' maßgebend.
Auf den ihm danach zukommenden Anteil an der 'Cagnotte' hat jeder Arbeitnehmer einen persönlichen Anspruch.
…
10.2.3 Deckt in einem Monat der Arbeiteranteil die unter 10.1.3 festgelegten Garantiebezüge der Arbeiter nicht, so ist der fehlende Betrag dem Angestelltenanteil bis zum Höchstausmaß von 1 vH der 'Cagnotte' zu entnehmen. Diese Bestimmung findet vor der Bestimmung 10.1.3 Anwendung.
10.2.4 Die Aufteilung des gemäß 10.2.2 in Betracht kommenden Angestellten- bzw Arbeiteranteils erfolgt allmonatlich nach der Punkteeinstufung (10.4) und der 'Unterstützungseinrichtung der Arbeitnehmer'.
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
Betriebliche Sozialleistungen
§ 15Paragraph 15
Zusatzpension
15.1 Anspruch auf Zusatzpension haben jene Arbeitnehmer, denen eine Unterstützung aus der 'Unterstützungseinrichtung der Arbeitnehmer' gewährt wird.
...
15.4 Die Kosten gehen zu Lasten der C*AG.
15.5 Das Unternehmen behält sich jedoch vor, die zu Lasten der Gesellschaft zu gewährenden Pensionsanteile zu kürzen oder einzustellen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich so nachhaltig verschlechtert, dass dem Unternehmen eine volle oder teilweise Aufrechterhaltung der zugesagten Zusatzpensionen, auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Begünstigten, nicht zumutbar ist oder vom Vorstand nicht vertreten werden kann.
...
Abschnitt VIAbschnitt römisch sechs
Unterstützungseinrichtung für Arbeitnehmer der C*AG und deren Hinterbliebene
Diese Vereinbarung gilt ab 01. 07. 1990.
§ 20Paragraph 20
Allgemein
Dieser vom Geist der Solidarität getragenen Wohlfahrtseinrichtung liegt der Gedanke der sozialen Hilfe der im Dienst stehenden Arbeitnehmer für ihre Kollegen im Ruhestand bzw für deren Hinterbliebene zugrunde.
Die Gewährung der Unterstützung erfolgt aus freien Stücken.
§ 21Paragraph 21
Unterstützungsbezieher
Sofern ex Cagnotte kein anderer Anspruch besteht, kommen folgende Personen in den Genuss der Unterstützung:
21.1 Arbeitnehmer, die infolge ihres Alters oder wegen Berufsunfähigkeit aus dem Dienst ausscheiden, solange sie eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erhalten.
21.2 Hinterbliebene von Arbeitnehmern bzw. von unter 21.1 angeführten Personen und zwar:
...
21.5 Der ZBR hat jeden Antrag auf Unterstützung zu prüfen und über die Gewährung und deren Höhe zu bestimmen.
§ 23Paragraph 23
Zuerkennung der Unterstützung
Der Antrag auf Inanspruchnahme einer Unterstützung hat unter Beibringung der erforderlichen Nachweise längstens innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt des Unterstützungsfalles beim Betriebsrat bzw ZBR zu erfolgen.
Der ZBR entscheidet nach Anhören des örtlichen Betriebsrats über die Gewährung der Unterstützung. ...
Die Auszahlung der Unterstützung erfolgt über Veranlassung des ZBR durch das Lohnbüro der C*AG zum Zeitpunkt der Auszahlung der den in Dienst stehenden Arbeitnehmern zukommenden Gehälter.“
[4] Am 16. 12. 2002 vereinbarten der Vorstand und der Zentralbetriebsrat der Beklagten einen „Nachtrag 15 der BV 1990“ für die Arbeitnehmer der Beklagten mit unter anderem folgendem Inhalt:
„Infolge der gänzlichen Neuregelung der betrieblichen Pensionsvorsorgesysteme der C*AG – insbesondere Einführung eines Pensionskassenmodells – sind der Vorstand und der Zentralbetriebsrat übereingekommen, dass die Betriebsvereinbarung für die Arbeitnehmer der C* AG gültig ab 01. 01. 1990 mit folgenden Einschränkungen bzw Änderungen gilt:
Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei
§ 10.1.2 lautet wie folgt:Paragraph 10 Punkt eins Punkt 2, lautet wie folgt:
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wird die 'Cagnotte' (im Sinne von 10.1.1) nach Abzug von 5 %, welche für Finanzierung der Leistungen gem. 10.1.7 verwendet werden, gemäß der Punkteeinstufung (10.4) auf die Gesamtheit der Arbeitnehmer aufgeteilt. ...
§ 10.1.7 wird eingefügt:Paragraph 10 Punkt eins Punkt 7, wird eingefügt:
Aus den in 10.1.2 definierten Mitteln der Cagnotte werden die Unterstützungsleistungen der Unterstützungseinrichtung sowie die Einzahlungen in den PK-Beitragstopf gemäß Anlage 2 zur Betriebsvereinbarung über den Beitritt der C*AG zu einer Pensionskasse finanziert. Auf diese Mittel haben die Arbeitnehmer keinen persönlichen Anspruch.
...
Abschnitt IVAbschnitt römisch vier
§ 15.1 lautet wie folgt:Paragraph 15 Punkt eins, lautet wie folgt:
Rechtsanspruch auf Zusatzpension haben jene Arbeitnehmer, welche auch einen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Unterstützung aus der 'Unterstützungseinrichtung der Arbeitnehmer' entsprechend den §§ 20 ff haben.Rechtsanspruch auf Zusatzpension haben jene Arbeitnehmer, welche auch einen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Unterstützung aus der 'Unterstützungseinrichtung der Arbeitnehmer' entsprechend den Paragraphen 20, ff haben.
§ 15.5 lautet wie folgt:Paragraph 15 Punkt 5, lautet wie folgt:
Das Unternehmen behält sich vor,
- die zugesagte Pension einzustellen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistung eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens zur Folge hätte,
- die zugesagte Pension zu kürzen oder vorübergehend auszusetzen, wenn und solange zwingende wirtschaftliche Gründe dafür vorliegen. Sobald die zwingenden wirtschaftlichen Gründe, die zur Aussetzung bzw Einschränkung der laufenden Zahlungen geführt haben, nicht mehr vorliegen, sind diese wieder in der ursprünglichen Höhe aufzunehmen, und mit dem ZBR eine Beratung über die vorhandenen Möglichkeiten einer Nachzahlung der ausgesetzten bzw eingeschränkten Beträge durchzuführen.
Voraussetzung ist weiters, dass mindestens 3 Monate vor dem Wirksamwerden der Maßnahme eine Beratung mit dem ZBR erfolgt. Zu dieser Beratung kann der ZBR eine fachkundige Person beiziehen, die über alle ihr bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren hat.
§ 15a wird eingefügt:Paragraph 15 a, wird eingefügt:
Einvernehmliche Beendigung der Zusatzpensionsregelung für Aktive; Maximierung des Punktewertes
15a. 1 Mit Wirksamkeit ab dem 01. 01. 2003 gilt, dass nur mehr aktive Mitarbeiter, welche vor dem 01. 01. 1945 geboren sind, nach diesem Stichtag Bezieher einer Zusatzpension werden können, die von der C*AG zu erbringen ist. Voraussetzung ist, dass diese Mitarbeiter vor dem 31. 12. 1999 bereits in einem aufrechten Dienstverhältnis zur C*AG gestanden sind.
Dieses System ist somit geschlossen.
…
Abschnitt VIAbschnitt römisch sechs
§ 20 der letzte Satz lautet wie folgt:Paragraph 20, der letzte Satz lautet wie folgt:
Auf die Gewährung der Unterstützung besteht bei Erfüllung der nachfolgenden Bestimmungen ein Rechtsanspruch.
§ 20a wird eingefügt:Paragraph 20 a, wird eingefügt:
Beschränkung des Geltungsbereiches
Dieser Abschnitt gilt mit Ausnahme von § 21.2.3, § 22.2.a und § 22.3. nicht für Arbeitnehmer, die vom Geltungsbereich der 'Betriebsvereinbarung über den Beitritt der C* AG zu einer Pensionskasse' vom 16. 12. 2002 erfasst werden.Dieser Abschnitt gilt mit Ausnahme von Paragraph 21 Punkt 2 Punkt 3,, Paragraph 22 Punkt 2 Punkt a und Paragraph 22 Punkt 3, nicht für Arbeitnehmer, die vom Geltungsbereich der 'Betriebsvereinbarung über den Beitritt der C* AG zu einer Pensionskasse' vom 16. 12. 2002 erfasst werden.
§ 22 erster Satz lautet wie folgt:Paragraph 22, erster Satz lautet wie folgt:
Basis für die Höhe der Unterstützung ist der monatliche Punkt, der auch dem Gehaltsschema für die aktiven Arbeitnehmer zugrunde liegt, unter Berücksichtigung von § 22a.Basis für die Höhe der Unterstützung ist der monatliche Punkt, der auch dem Gehaltsschema für die aktiven Arbeitnehmer zugrunde liegt, unter Berücksichtigung von Paragraph 22 a,
...
§ 22.4. lautet wie folgt:Paragraph 22 Punkt 4, lautet wie folgt:
Die Summe der Unterstützungsleistungen aus der Unterstützungseinrichtung darf gem § 10.1.2 maximal 5 % der Gesamtcagnotte betragen. Bei Überschreiten dieser Grenze werden Arbeitgeber und ZBR über die Aufteilung des Pensionskassentopfes gem Anlage 2 zur BV über den Beitritt der C*AG zu einer Pensionskasse Verhandlungen aufnehmen. Kann innerhalb von 2 Monaten ab Aufnahme der Verhandlungen kein Einvernehmen hergestellt werden, werden alle Unterstützungsleistungen verhältnismäßig gekürzt.Die Summe der Unterstützungsleistungen aus der Unterstützungseinrichtung darf gem Paragraph 10 Punkt eins Punkt 2, maximal 5 % der Gesamtcagnotte betragen. Bei Überschreiten dieser Grenze werden Arbeitgeber und ZBR über die Aufteilung des Pensionskassentopfes gem Anlage 2 zur BV über den Beitritt der C*AG zu einer Pensionskasse Verhandlungen aufnehmen. Kann innerhalb von 2 Monaten ab Aufnahme der Verhandlungen kein Einvernehmen hergestellt werden, werden alle Unterstützungsleistungen verhältnismäßig gekürzt.
§ 22a wird eingefügt:Paragraph 22 a, wird eingefügt:
Festlegung des Punktewertes
Für alle fälligen Leistungen sowie Leistungsanwartschaften wird der Punktewert für die Ermittlung der Leistungshöhe gem § 22 und § 24 a mit Wirksamkeit ab 01. 01. 2002 als Pensionsfixpunkt mit € 618 für Angestellte und mit € 248 für Arbeiter festgesetzt. Dieser Wert kann durch Vorstand und ZBR einvernehmlich neu festgesetzt werden, wobei Absenkungen nur bei entsprechender wirtschaftlicher und sachlicher Begründung zulässig sind.Für alle fälligen Leistungen sowie Leistungsanwartschaften wird der Punktewert für die Ermittlung der Leistungshöhe gem Paragraph 22 und Paragraph 24, a mit Wirksamkeit ab 01. 01. 2002 als Pensionsfixpunkt mit € 618 für Angestellte und mit € 248 für Arbeiter festgesetzt. Dieser Wert kann durch Vorstand und ZBR einvernehmlich neu festgesetzt werden, wobei Absenkungen nur bei entsprechender wirtschaftlicher und sachlicher Begründung zulässig sind.
...
§ 24a wird eingefügt:Paragraph 24 a, wird eingefügt:
Übernahme der Zusatzpension
Die Unterstützungseinrichtung erbringt zusätzlich zu den Leistungen gem §§ 20–25 nach Maßgabe folgender Bestimmungen die nachstehend angeführten Leistungen:Die Unterstützungseinrichtung erbringt zusätzlich zu den Leistungen gem Paragraphen 20 –, 25, nach Maßgabe folgender Bestimmungen die nachstehend angeführten Leistungen:
Alle Arbeitnehmer, welche zwischen 01. 01. 1945 und 31. 12. 1951 geboren sind und am 01. 01. 2003 im aufrechten Dienstverhältnis zur C*AG stehen, erhalten die Zusatzpension gem § 15 unter den dort genannten Voraussetzungen von der Unterstützungseinrichtung; Voraussetzung ist, dass diese Mitarbeiter vor dem 31. 12. 1999 bereits in einem aufrechten Dienstverhältnis zur C*AG gestanden sind. Die Kosten gehen somit zu Lasten der Unterstützungseinrichtung.Alle Arbeitnehmer, welche zwischen 01. 01. 1945 und 31. 12. 1951 geboren sind und am 01. 01. 2003 im aufrechten Dienstverhältnis zur C*AG stehen, erhalten die Zusatzpension gem Paragraph 15, unter den dort genannten Voraussetzungen von der Unterstützungseinrichtung; Voraussetzung ist, dass diese Mitarbeiter vor dem 31. 12. 1999 bereits in einem aufrechten Dienstverhältnis zur C*AG gestanden sind. Die Kosten gehen somit zu Lasten der Unterstützungseinrichtung.
...
Der Nachtrag 15 der Betriebsvereinbarung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 in Kraft.“
[5] Die Pensionskassen-Betriebsvereinbarung 2003 (PK-BV 2003) über den Beitritt der Beklagten zu einer Pensionskasse ist auf die Kläger (unstrittig) nicht anzuwenden, weil sie vor dem 1. 1. 1952 geboren sind.
[6] Mit Wirksamkeit vom 1. 1.2006 schlossen der Vorstand und der Zentralbetriebsrat der Beklagten den Nachtrag 20 zur BV 1990 ab, der unter anderem folgende Bestimmung enthält:
„10.1.1 Die Gehaltsansprüche der Arbeitnehmer bestehen aus dem Cagnotte- und dem Gehaltsanteil. 95 % der Cagnotte stehen den Arbeitnehmern der Betriebe, 5 % den Arbeitnehmern der Zentrale zu. … Auf den ihm aufgrund dessen zukommenden Anteil an der Cagnotte hat jeder Arbeitnehmer einen persönlichen Anspruch. …“
[7] Mit Gültigkeit ab 1. 1. 2009 schlossen der Vorstand und der Zentralbetriebsrat der Beklagten eine weitere Betriebsvereinbarung (BV 2009) ab, die inhaltlich nahezu gleichlautende – auszugsweise wiedergegebene – Regelungen enthält:
„ABSCHNITT IV„ABSCHNITT römisch vier
Betriebliche Sozialleistungen
§ 15Paragraph 15
Zusatzpension
15.1 Rechtsanspruch auf Zusatzpension haben jene Arbeitnehmer, welche auch einen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Unterstützung aus der 'Unterstützungseinrichtung der Arbeitnehmer' entsprechend den §§ 20 ff haben.15.1 Rechtsanspruch auf Zusatzpension haben jene Arbeitnehmer, welche auch einen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Unterstützung aus der 'Unterstützungseinrichtung der Arbeitnehmer' entsprechend den Paragraphen 20, ff haben.
…
15.4 Die Kosten gehen zu Lasten der C*AG.
15.5 Das Unternehmen behält sich vor,
- die zugesagte Pension einzustellen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistung eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens zur Folge hätte,
- die zugesagte Pension zu kürzen oder vorübergehend auszusetzen, wenn und solange zwingende wirtschaftliche Gründe dafür vorliegen. Sobald die zwingenden wirtschaftlichen Gründe, die zur Aussetzung bzw Einschränkung der laufenden Zahlungen geführt haben, nicht mehr vorliegen, sind diese wieder in der ursprünglichen Höhe aufzunehmen und mit dem ZBR eine Beratung über die vorhandenen Möglichkeiten einer Nachzahlung der ausgesetzten bzw eingeschränkten Beträge durchzuführen.
…
Abschnitt VIAbschnitt römisch sechs
Unterstützungseinrichtung für Arbeitnehmer der C*AG und deren Hinterbliebene
Diese Vereinbarung gilt ab 01. 07. 1990.
§ 20Paragraph 20
Allgemein
Dieser vom Geist der Solidarität getragenen Wohlfahrtseinrichtung liegt der Gedanke der sozialen Hilfe der im Dienst stehenden Arbeitnehmer für ihre Kollegen im Ruhestand bzw für deren Hinterbliebene zugrunde.
Auf die Gewährung der Unterstützung besteht bei Erfüllung der nachfolgenden Bestimmungen ein Rechtsanspruch.
….
§ 21 UnterstützungsbezieherParagraph 21, Unterstützungsbezieher
Sofern ex Cagnotte kein anderer Anspruch besteht, kommen folgende Personen in den Genuss der Unterstützung:
21.1 Arbeitnehmer, die infolge ihres Alters oder wegen Berufsunfähigkeit aus dem Dienst ausscheiden, solange sie eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erhalten.
…
21.5 Der ZBR hat jeden Antrag auf Unterstützung zu prüfen und über die Gewährung und deren Höhe zu bestimmen.
…
22.4 Die Summe der Unterstützungsleistungen aus der Unterstützungseinrichtung darf maximal den gemäß § 10.1.3 einbezahlten Betrag erreichen.22.4 Die Summe der Unterstützungsleistungen aus der Unterstützungseinrichtung darf maximal den gemäß Paragraph 10 Punkt eins Punkt 3, einbezahlten Betrag erreichen.
Die Vereinbarung zwischen Vorstand und ZBR über die Aufteilung des Angestelltenanteils an der Cagnotte ab 1. Jänner 2000 wird aufgehoben. Bei Überschreiten dieser Grenze werden Arbeitgeber und ZBR über die Aufteilung des Pensionskassentopfes gem Anlage 2 zur BV über den Beitritt der C*AG zu einer Pensionskasse Verhandlungen aufnehmen. Kann innerhalb von 2 Monaten ab Aufnahme der Verhandlungen kein Einvernehmen hergestellt werden, werden alle Unterstützungsleistungen verhältnismäßig gekürzt.
…
§ 22aParagraph 22 a
Festlegung des Punktewertes
Für alle fälligen Leistungen sowie Leistungsanwartschaften wird der Punktewert für die Ermittlung der Leistungshöhe gem § 22 und § 24a mit Wirksamkeit ab 01. 01. 2017 als Pensionsfixpunkt mit € 561,18 für Angestellte und mit € 260,18 für Arbeiter festgesetzt. Dieser Wert kann durch Vorstand und ZBR einvernehmlich neu festgesetzt werden, wobei Absenkungen nur bei entsprechender wirtschaftlicher und sachlicher Begründung zulässig sind.Für alle fälligen Leistungen sowie Leistungsanwartschaften wird der Punktewert für die Ermittlung der Leistungshöhe gem Paragraph 22 und Paragraph 24 a, mit Wirksamkeit ab 01. 01. 2017 als Pensionsfixpunkt mit € 561,18 für Angestellte und mit € 260,18 für Arbeiter festgesetzt. Dieser Wert kann durch Vorstand und ZBR einvernehmlich neu festgesetzt werden, wobei Absenkungen nur bei entsprechender wirtschaftlicher und sachlicher Begründung zulässig sind.
…
§ 24aParagraph 24 a
Übernahme der Zusatzpension
Die Unterstützungseinrichtung erbringt zusätzlich zu den Leistungen gem §§ 20–25 nach Maßgabe folgender Bestimmungen die nachstehend angeführten Leistungen:Die Unterstützungseinrichtung erbringt zusätzlich zu den Leistungen gem Paragraphen 20 –, 25, nach Maßgabe folgender Bestimmungen die nachstehend angeführten Leistungen:
Alle Arbeitnehmer, welche zwischen 01. 01. 1945 und 31. 12. 1951 geboren sind und am 01. 01. 2003 im aufrechten Dienstverhältnis zur C*AG stehen, erhalten die Zusatzpension gem § 15 unter den dort genannten Voraussetzungen von der Unterstützungseinrichtung; Voraussetzung ist, dass diese Mitarbeiter vor dem 31. 12. 1999 bereits in einem aufrechten Dienstverhältnis zur C*AG gestanden sind. Die Kosten gehen somit zu Lasten der Unterstützungseinrichtung.Alle Arbeitnehmer, welche zwischen 01. 01. 1945 und 31. 12. 1951 geboren sind und am 01. 01. 2003 im aufrechten Dienstverhältnis zur C*AG stehen, erhalten die Zusatzpension gem Paragraph 15, unter den dort genannten Voraussetzungen von der Unterstützungseinrichtung; Voraussetzung ist, dass diese Mitarbeiter vor dem 31. 12. 1999 bereits in einem aufrechten Dienstverhältnis zur C*AG gestanden sind. Die Kosten gehen somit zu Lasten der Unterstützungseinrichtung.
...“
[8] Bei der Beklagten sind zum einen örtliche Betriebsräte an der jeweiligen Betriebsstätte tätig, zum anderen gibt es einen Zentralbetriebsrat in Wien. Die örtlichen Betriebsräte werden von der wahlberechtigten Belegschaft des jeweiligen Betriebs gewählt und vertreten die Interessen der wahlberechtigten Belegschaft des Betriebs. Verhandlungspartner und Betriebspartei für das Bundesgebiet ist der Zentralbetriebsrat.
[9] Aufgrund der Corona-Pandemie musste die Beklagte ihre Casinos von 14. 3. 2020 bis 28. 5. 2020 und dann wieder ab 3. 11. 2020 schließen.
[10] Die ASVG-Pension der Kläger wird an die Beklagte übermittelt, die sie inklusive der Zusatzpension netto nach Abzug der Steuern (als Serviceleistung) an die Kläger zur Anweisung bringt.
[11] Im April 2020 beschlossen der Zentralbetriebsrat und der Vorstand der Beklagten, die Pensionskassenbeiträge und die Zusatzpensionen mit 1. 7. 2020 um 30 % zu kürzen. Die Zuschusspensionen der Kläger wurden in der Folge zum 1. 7. 2020 um 30 % gekürzt.
[12] Die Kläger begehren von der Beklagten an rückständigen Betriebspensionen von April bis September 2020 die aus dem Kopf der Entscheidung ersichtlichen Beträge zwischen 3.858,61 EUR und 3.983,49 EUR sA und die in Zukunft fällig werdenden – ebenfalls aus dem Kopf der Entscheidung ersichtlichen – Pensionsbeträge von monatlich zwischen 1.837,09 EUR und 1.896,90 EUR zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen. Sie stützen ihren Anspruch auf die BV 1990. Die betriebliche Sozialleistung sei ein Anspruch gegen die Beklagte, zumal die Kosten der Pensionsleistung zu deren Lasten gehe. Die Kürzung der Betriebspensionen der Pensionisten durch die Beklagte sei unzulässig gewesen. Die Beklagte sei passiv klagslegitimiert, weil es sich bei der in § 15 BV 1990 geregelten Zusatzpension, auf die die Kläger einen Rechtsanspruch hätten, um eine direkte Leistungszusage der Beklagten handle. In erster Linie müsse auch die Beklagte für die Finanzierung der Zusatzpensionen aufkommen, weil § 15.4 BV 1990 ausdrücklich bestimme, dass die Kosten der Zusatzpension zu Lasten der Beklagten gingen. Dabei habe sich die Beklagte im Sinne des § 8 Abs 6 und § 9 BPG vorbehalten, die zugesagte Pension zu kürzen oder vorübergehend auszusetzen, wenn und solange zwingende wirtschaftliche Gründe dafür vorliegen. Die Unterstützungseinrichtung könne nicht entscheiden, welcher Betrag ausbezahlt werde. Sie könne nur die von der Beklagten gekürzten Beträge auszahlen. Im Übrigen wandle sich die Pensionszusage der BV bei Ausscheiden in einen einzelvertraglichen Anspruch gegen den Dienstgeber. Letztlich habe die Beklagte durch ihre Zusagen und den monatlichen Pensionsabrechnungen die gesamte Betriebspension konstitutiv anerkannt. Dabei trete sie auch in eigenem Namen auf. Hilfsweise sei sie indirekte Stellvertreterin oder Treuhänderin der Unterstützungseinrichtung. Allenfalls hafte sie solidarisch mit dieser. Jedenfalls habe die Beklagte bei der vorgenommenen Kürzung ihr Ermessen im Rahmen des Änderungsvorbehalts überschritten. Durch die Kürzungen habe die Beklagte zudem ihre nachvertragliche Fürsorgepflicht verletzt und dadurch schuldhaft und rechtswidrig die Kläger in ihrem Vermögen geschädigt. Die Beklagte hafte den Klägern daher auch aus dem Titel des Schadenersatzes für die klagsgegenständlichen Differenzbeträge (Diese Anspruchsgrundlage wurde im Berufungsverfahren fallen gelassen). [12] Die Kläger begehren von der Beklagten an rückständigen Betriebspensionen von April bis September 2020 die aus dem Kopf der Entscheidung ersichtlichen Beträge zwischen 3.858,61 EUR und 3.983,49 EUR sA und die in Zukunft fällig werdenden – ebenfalls aus dem Kopf der Entscheidung ersichtlichen – Pensionsbeträge von monatlich zwischen 1.837,09 EUR und 1.896,90 EUR zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen. Sie stützen ihren Anspruch auf die BV 1990. Die betriebliche Sozialleistung sei ein Anspruch gegen die Beklagte, zumal die Kosten der Pensionsleistung zu deren Lasten gehe. Die Kürzung der Betriebspensionen der Pensionisten durch die Beklagte sei unzulässig gewesen. Die Beklagte sei passiv klagslegitimiert, weil es sich bei der in Paragraph 15, BV 1990 geregelten Zusatzpension, auf die die Kläger einen Rechtsanspruch hätten, um eine direkte Leistungszusage der Beklagten handle. In erster Linie müsse auch die Beklagte für die Finanzierung der Zusatzpensionen aufkommen, weil Paragraph 15 Punkt 4, BV 1990 ausdrücklich bestimme, dass die Kosten der Zusatzpension zu Lasten der Beklagten gingen. Dabei habe sich die Beklagte im Sinne des Paragraph 8, Absatz 6 und Paragraph 9, BPG vorbehalten, die zugesagte Pension zu kürzen oder vorübergehend auszusetzen, wenn und solange zwingende wirtschaftliche Gründe dafür vorliegen. Die Unterstützungseinrichtung könne nicht entscheiden, welcher Betrag ausbezahlt werde. Sie könne nur die von der Beklagten gekürzten Beträge auszahlen. Im Übrigen wandle sich die Pensionszusage der BV bei Ausscheiden in einen einzelvertraglichen Anspruch gegen den Dienstgeber. Letztlich habe die Beklagte durch ihre Zusagen und den monatlichen Pensionsabrechnungen die gesamte Betriebspension konstitutiv anerkannt. Dabei trete sie auch in eigenem Namen auf. Hilfsweise sei sie indirekte Stellvertreterin oder Treuhänderin der Unterstützungseinrichtung. Allenfalls hafte sie solidarisch mit dieser. Jedenfalls habe die Beklagte bei der vorgenommenen Kürzung ihr Ermessen im Rahmen des Änderungsvorbehalts überschritten. Durch die Kürzungen habe die Beklagte zudem ihre nachvertragliche Fürsorgepflicht verletzt und dadurch schuldhaft und rechtswidrig die Kläger in ihrem Vermögen geschädigt. Die Beklagte hafte den Klägern daher auch aus dem Titel des Schadenersatzes für die klagsgegenständlichen Differenzbeträge (Diese Anspruchsgrundlage wurde im Berufungsverfahren fallen gelassen).
[13] Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass sie als Arbeitgeberin für die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche aus der Betriebsvereinbarung nicht passiv klagslegitimiert sei. Passiv legitimiert sei vielmehr die Unterstützungseinrichtung, die als Wohlfahrtseinrichtung gemäß § 93 ArbVG eine juristische Person sei, die vom Zentralbetriebsrat verwaltet werde. Die Regelung, dass die Beklagte gemeinsam mit dem Zentralbetriebsrat den Pensionsfixpunkt und damit die Unterstützungsleistungen neu festlegen könne, sei zulässig und wirksam. Der Eingriff in die Betriebspensionen sei verhältnismäßig. [13] Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass sie als Arbeitgeberin für die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche aus der Betriebsvereinbarung nicht passiv klagslegitimiert sei. Passiv legitimiert sei vielmehr die Unterstützungseinrichtung, die als Wohlfahrtseinrichtung gemäß Paragraph 93, ArbVG eine juristische Person sei, die vom Zentralbetriebsrat verwaltet werde. Die Regelung, dass die Beklagte gemeinsam mit dem Zentralbetriebsrat den Pensionsfixpunkt und damit die Unterstützungsleistungen neu festlegen könne, sei zulässig und wirksam. Der Eingriff in die Betriebspensionen sei verhältnismäßig.
[14] Die Unterstützungseinrichtung der Arbeitnehmer der C*AG trat als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten in den Rechtsstreit ein. Sie schloss sich dem Vorbringen der Beklagten an und führte ergänzend aus, dass sie aufgrund des Nachtrags 15 mit Wirkung vom 1. 1. 2002 die Leistung der Zusatzpension an die Arbeitnehmer, die nach dem 1. 1. 1945 geboren wurden, von der Beklagten übernommen habe.
[15] Das Erstgericht wies mit Teilurteil die Klagebegehren der Erst-, Dritt-, Viert-, Siebt- und Achtkläger mangels passiver Klagslegitimation der Beklagten ab. Diese Kläger könnten ihren Anspruch aus der nach § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG zulässigen Betriebsvereinbarung nur gegen die Unterstützungseinrichtung als juristische Person geltend machen. [15] Das Erstgericht wies mit Teilurteil die Klagebegehren der Erst-, Dritt-, Viert-, Siebt- und Achtkläger mangels passiver Klagslegitimation der Beklagten ab. Diese Kläger könnten ihren Anspruch aus der nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18, ArbVG zulässigen Betriebsvereinbarung nur gegen die Unterstützungseinrichtung als juristische Person geltend machen.
[16] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger Folge, hob die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Bei der Unterstützungseinrichtung handle es sich mangels Alleinbestimmungsrecht der Belegschaft um keine betriebseigene Wohlfahrtseinrichtung nach § 93 ArbVG. Die Beklagte habe sich im Nachtrag 15 der BV 1990 die Kürzung der Zusatzpensionen vorbehalten. Da die Verwaltung der Unterstützungseinrichtung nicht dem Betriebsrat obliege, sei die Unterstützungseinrichtung kein Betriebsratsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit nach § 74 ArbVG. Die Betriebsvereinbarung sei aber so auszulegen, dass die Betriebsvereinbarungsparteien von einem Anspruch der Leistungsberechtigten gegen die Unterstützungseinrichtung ausgegangen seien. Da diese aber keine Rechtspersönlichkeit habe, komme nur die Beklagte als Anspruchsverpflichtete in Betracht. Im weiteren Rechtsgang werde daher zu prüfen sein, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die Beklagte berechtigt gewesen sei, die Ansprüche der Kläger zu kürzen. [16] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger Folge, hob die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Bei der Unterstützungseinrichtung handle es sich mangels Alleinbestimmungsrecht der Belegschaft um keine betriebseigene Wohlfahrtseinrichtung nach Paragraph 93, ArbVG. Die Beklagte habe sich im Nachtrag 15 der BV 1990 die Kürzung der Zusatzpensionen vorbehalten. Da die Verwaltung der Unterstützungseinrichtung nicht dem Betriebsrat obliege, sei die Unterstützungseinrichtung kein Betriebsratsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit nach Paragraph 74, ArbVG. Die Betriebsvereinbarung sei aber so auszulegen, dass die Betriebsvereinbarungsparteien von einem Anspruch der Leistungsberechtigten gegen die Unterstützungseinrichtung ausgegangen seien. Da diese aber keine Rechtspersönlichkeit habe, komme nur die Beklagte als Anspruchsverpflichtete in Betracht. Im weiteren Rechtsgang werde daher zu prüfen sein, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die Beklagte berechtigt gewesen sei, die Ansprüche der Kläger zu kürzen.
[17] Das Berufungsgericht hat den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen, weil es von der in der Entscheidung 8 ObA 13/05b vorgenommenen Qualifikation der Unterstützungseinrichtung der Beklagten abgewichen sei.
[18] In ihrem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts strebt die Beklagte die Abänderung der Berufungsentscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des klagsabweisenden Ersturteils an.
[19] Die Kläger beantragen in ihrer Rekursbeantwortung, den Rekurs der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise ihm keine Folge zu geben.