[15] Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Er zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. [15] Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Er zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf.
[16] 1. § 16 Abs 2 Z 1 WEG normiert die allgemeinen Voraussetzungen dafür, dass eine Zustimmung zu einer Änderung nicht verweigert werden darf und eine nicht erteilte Zustimmung gerichtlich ersetzt werden kann. Danach darf jegliche Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses und keine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben. [16] 1. Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG normiert die allgemeinen Voraussetzungen dafür, dass eine Zustimmung zu einer Änderung nicht verweigert werden darf und eine nicht erteilte Zustimmung gerichtlich ersetzt werden kann. Danach darf jegliche Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses und keine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben.
[17] Wenn für eine Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, verlangt § 16 Abs 2 Z 2 WEG zusätzlich, dass die Änderung entweder der Übung des Verkehrs entspricht oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient. Für bestimmte Maßnahmen, wie etwa die Errichtung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Fernsprechleitungen, Beheizungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen darf die Zustimmung aus diesem Grund jedenfalls nicht verweigert werden. [17] Wenn für eine Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, verlangt Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG zusätzlich, dass die Änderung entweder der Übung des Verkehrs entspricht oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient. Für bestimmte Maßnahmen, wie etwa die Errichtung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Fernsprechleitungen, Beheizungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen darf die Zustimmung aus diesem Grund jedenfalls nicht verweigert werden.
[18] 2. Für das Vorliegen von Umständen, die schon nach den in § 16 Abs 2 Z 1 WEG aufgezählten allgemeinen Voraussetzungen einer Änderung entgegenstehen, ist der widersprechende Mit- und Wohnungseigentümer darlegungs- und beweispflichtig (RIS-Justiz RS0082993). Eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers gegen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an der Unterlassung der Änderung ist dabei nicht vorzunehmen (RS0083188; RS0083240 [T4]; RS0083378). Schon allein die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer nach § 16 Abs 2 Z 1 WEG steht der geplanten Änderung entgegen (RS0083240 [T6]). [18] 2. Für das Vorliegen von Umständen, die schon nach den in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG aufgezählten allgemeinen Voraussetzungen einer Änderung entgegenstehen, ist der widersprechende Mit- und Wohnungseigentümer darlegungs- und beweispflichtig (RIS-Justiz RS0082993). Eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers gegen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an der Unterlassung der Änderung ist dabei nicht vorzunehmen (RS0083188; RS0083240 [T4]; RS0083378). Schon allein die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG steht der geplanten Änderung entgegen (RS0083240 [T6]).
[19] Nicht jede Beeinträchtigung von Interessen der anderen Wohnungseigentümer steht einer Änderung entgegen, sondern nur eine wesentliche Beeinträchtigung, die bei einer objektiven Betrachtung die Interessen der anderen Wohnungseigentümer am Unterbleiben der Änderung so schutzwürdig erscheinen lässt, dass ein Anspruch des Wohnungseigentümers auf Änderung zurückzustehen hat (RS0083236; RS0083271). Abgewehrt werden kann eine Änderung also nur dann, wenn sie bei einer objektiven Betrachtung mit wesentlichen Interessen der anderen Mit- und Wohnungseigentümer kollidiert (RS0083309
[T8]; RS0101801 [T1]). Es kommt nicht darauf an, wie die einzelnen Miteigentümer sich beeinträchtigt fühlen und ob nur die Interessen einzelner oder aller Miteigentümer berührt werden, sondern allein darauf, ob bei einer objektiven Betrachtung der Schutzwürdigkeit der Interessenlage der Wohnungseigentümer eine als gewichtig anzusehende Beeinträchtigung vorliegt (RS0083378 [T1]).
[20] 3.1. Die Zulässigkeit einer Änderung eines Wohnungseigentumsobjekts iSd § 16 Abs 2 WEG lässt sich nicht grundsätzlich bejahen oder verneinen. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind (5 Ob 12/21g;
RS0083309
). Bei dieser Entscheidung hat der Gesetzgeber dem Außerstreitrichter einen Ermessensspielraum eingeräumt. Solange dieser nicht überschritten wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG vor. Das gilt insbesondere für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer Änderung unter dem Gesichtspunkt der Interessenbeeinträchtigung (
RS0083309
[T9, T13, T16]; RS0109643 [T10, T11, T12]). Nur in Fällen einer auffallenden, die Rechtssicherheit in Frage stellenden Fehlbeurteilung hätte der Oberste Gerichtshof korrigierend einzugreifen (5 Ob 12/21g mwN). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. [20] 3.1. Die Zulässigkeit einer Änderung eines Wohnungseigentumsobjekts iSd Paragraph 16, Absatz 2, WEG lässt sich nicht grundsätzlich bejahen oder verneinen. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind (5 Ob 12/21g;
RS0083309
). Bei dieser Entscheidung hat der Gesetzgeber dem Außerstreitrichter einen Ermessensspielraum eingeräumt. Solange dieser nicht überschritten wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG vor. Das gilt insbesondere für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer Änderung unter dem Gesichtspunkt der Interessenbeeinträchtigung (
RS0083309 [T9, T13, T16]; RS0109643 [T10, T11, T12]). Nur in Fällen einer auffallenden, die Rechtssicherheit in Frage stellenden Fehlbeurteilung hätte der Oberste Gerichtshof korrigierend einzugreifen (5 Ob 12/21g mwN). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
[21] 3.2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann die übermäßige Inanspruchnahme von allgemeinen Teilen zum Nachteil der anderen Wohnungseigentümer als ein empfindlicher Eingriff in deren Rechtssphäre anzusehen sein (5 Ob 275/05k [Erweiterungsbau auf Kosten der Grünfläche]; 5 Ob 153/19i [Umgestaltung der Außenanlagen]). Allein die fehlende Notwendigkeit der Nutzung der betroffenen allgemeinen Teile durch andere Wohnungseigentümer rechtfertigt die Eingliederung allgemeiner Teile in das Wohnungseigentumsobjekt nur eines Wohnungseigentümers nicht (5 Ob 185/09f mwN; RS0083345 [T17]).
[22] In der Entscheidung 5 Ob 173/19f stellte der Fachsenat klar, dass Entwicklungen, die angesichts der restriktiven Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Beispielfolgen einer Änderung (vgl RS0083229) zu einer Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer führen, grundsätzlich unter den Begriff der wesentlichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer in § 16 Abs 2 Z 1 WEG subsumiert werden können. [22] In der Entscheidung 5 Ob 173/19f stellte der Fachsenat klar, dass Entwicklungen, die angesichts der restriktiven Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Beispielfolgen einer Änderung vergleiche RS0083229) zu einer Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer führen, grundsätzlich unter den Begriff der wesentlichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG subsumiert werden können.
[23] 3.3. Das Rekursgericht ging von einem richtigen Verständnis dieser von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bereits entwickelten Grundsätze aus. Dessen Rechtsansicht, die Errichtung einer Photovoltaikanlage in der von der Antragstellerin geplanten Dimensionierung würde allgemeine Teile in einem Ausmaß zum Nachteil der anderen Wohnungseigentümer in Anspruch nehmen, dass damit deren schutzwürdige Interessen beeinträchtigt wären, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung und des den Gerichten bei dieser Beurteilung eingeräumten Ermessensspielraums.
[24] Nach der Errichtung der geplanten Photovoltaikanlage der Antragstellerin verbliebe von der derzeit zur Errichtung einer Photovoltaikanlage geeigneten Dachfläche von 374,37 m² aufgrund deren Anordnung nur noch eine Fläche im Ausmaß von 69,03 m². Die Errichtung einer weiteren auch kleineren Anlage wäre dann ohne entsprechende Adaptierung der anderen Dachbereiche nicht mehr möglich. Es steht aber fest, dass nicht nur die Antragstellerin, sondern auch die Erst- und Zweitantragsgegner die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Hauses planen. Dieser Einwand der Erst- und Zweitantragsgegner unterliegt dabei nicht den Erfordernissen an die Bestimmtheit eines Antrags nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG, weil nicht die Genehmigungsfähigkeit dieser Maßnahme zu beurteilen ist. Die Festlegung näherer Details zur Umsetzung dieses Vorhabens der Erst- und Zweitantragsgegner ist daher nicht erforderlich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Photovoltaiksysteme am Dach des Gebäudes auf einer Wohnungseigentumsliegenschaft im Regelfall von der Eigentümergemeinschaft als Gemeinschaftsanlage errichtet werden (vgl RV 1174 XXVII. GP 2). Auch eine solche Verbesserung der Liegenschaft im objektiven Interesse anderer Wohnungseigentümer käme hier nicht mehr in Betracht. [24] Nach der Errichtung der geplanten Photovoltaikanlage der Antragstellerin verbliebe von der derzeit zur Errichtung einer Photovoltaikanlage geeigneten Dachfläche von 374,37 m² aufgrund deren Anordnung nur noch eine Fläche im Ausmaß von 69,03 m². Die Errichtung einer weiteren auch kleineren Anlage wäre dann ohne entsprechende Adaptierung der anderen Dachbereiche nicht mehr möglich. Es steht aber fest, dass nicht nur die Antragstellerin, sondern auch die Erst- und Zweitantragsgegner die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Hauses planen. Dieser Einwand der Erst- und Zweitantragsgegner unterliegt dabei nicht den Erfordernissen an die Bestimmtheit eines Antrags nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG, weil nicht die Genehmigungsfähigkeit dieser Maßnahme zu beurteilen ist. Die Festlegung näherer Details zur Umsetzung dieses Vorhabens der Erst- und Zweitantragsgegner ist daher nicht erforderlich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Photovoltaiksysteme am Dach des Gebäudes auf einer Wohnungseigentumsliegenschaft im Regelfall von der Eigentümergemeinschaft als Gemeinschaftsanlage errichtet werden vergleiche Regierungsvorlage 1174, römisch 27 . Gesetzgebungsperiode 2, ). Auch eine solche Verbesserung der Liegenschaft im objektiven Interesse anderer Wohnungseigentümer käme hier nicht mehr in Betracht.
[25] Anders als in der schon zitierten Entscheidung 5 Ob 173/19f [Errichtung einer Wallbox] wäre hier die Ungleichbehandlung änderungswilliger Wohnungseigentümer keine rein hypothetische, in der Zukunft allenfalls eintretende Entwicklung, sondern die aktuelle und tatsächliche Folge der Änderung. Die darin liegende Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen wäre also schon nach der derzeitigen Sachlage gegeben. Das Angebot der Antragstellerin, nach Möglichkeit und lediglich im Fall eines Überschusses Strom an die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer abzugeben, wird diesem Interesse an einer eigenen Photovoltaikanlage oder dem Anschluss an eine Gemeinschaftsanlage nicht gerecht. (Auch) aus diesem Grund lässt sich der vorliegende Sachverhalt nicht mit dem der Entscheidung 5 Ob 120/91 [Errichtung einer Parabolantenne auf dem Dach eines Hauses] zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichen.
[26] 4. Schon allein diese Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer iSd § 16 Abs 2 Z 1 WEG steht dem Antragsbegehren der Antragstellerin entgegen. Damit erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob es sich bei der Errichtung einer Photovoltaikanlage um eine privilegierte Maßnahme iSd § 16 Abs 2 Z 1 WEG handelt (vgl dazu § 16 Abs 5 WEG idF WEG-Nov 2022 [Privilegierung der Anbringung einer Solaranlage an einem als Reihenhaus oder Einzelgebäude errichteten Wohnungseigentumsobjekt durch Anwendbarkeit der Zustimmungsfiktion]). Dieser Rechtsfrage kommt daher keine erhebliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu, fehlt ihr doch die erforderliche Relevanz für die Entscheidung des zu beurteilenden Falls (RS0088931). Die Beantwortung bloß abstrakter Rechtsfragen ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs (RS0111271 [T2]). [26] 4. Schon allein diese Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer iSd Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG steht dem Antragsbegehren der Antragstellerin entgegen. Damit erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob es sich bei der Errichtung einer Photovoltaikanlage um eine privilegierte Maßnahme iSd Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG handelt vergleiche dazu Paragraph 16, Absatz 5, WEG in der Fassung WEG-Nov 2022 [Privilegierung der Anbringung einer Solaranlage an einem als Reihenhaus oder Einzelgebäude errichteten Wohnungseigentumsobjekt durch Anwendbarkeit der Zustimmungsfiktion]). Dieser Rechtsfrage kommt daher keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zu, fehlt ihr doch die erforderliche Relevanz für die Entscheidung des zu beurteilenden Falls (RS0088931). Die Beantwortung bloß abstrakter Rechtsfragen ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs (RS0111271 [T2]).
[27] 5. Der Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen. [27] 5. Der Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.
[28] Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 17 MRG. Die Erst- und Zweitantragsgegner haben auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen und die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung daher selbst zu tragen (RS0035962; RS0035979). [28] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG. Die Erst- und Zweitantragsgegner haben auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen und die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung daher selbst zu tragen (RS0035962; RS0035979).