[3] Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. [3] Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Die Konstatierung, der Angeklagte habe „ein (ausgeklapptes Klapp-)Messer“ mit einer Klingenlänge von etwa 10 cm aus seiner rechten Hosentasche gezogen (US 4), widerspricht – dem Einwand der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) zuwider – nicht „dem gesetzeslogischen Denken“. Indem die Beschwerde auf einen Vergleich der bekämpften Feststellung mit den dazu angestellten Erwägungen verzichtet (vgl RIS-Justiz RS0119089) und statt dessen eigene Überlegungen dazu anstellt, ob der Angeklagte sich mit einem ausgeklappten Messer in der Hosentasche zum Tatort bewegen konnte, kritisiert sie bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld, ohne ein Begründungsdefizit aufzeigen zu können. [4] Die Konstatierung, der Angeklagte habe „ein (ausgeklapptes Klapp-)Messer“ mit einer Klingenlänge von etwa 10 cm aus seiner rechten Hosentasche gezogen (US 4), widerspricht – dem Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) zuwider – nicht „dem gesetzeslogischen Denken“. Indem die Beschwerde auf einen Vergleich der bekämpften Feststellung mit den dazu angestellten Erwägungen verzichtet vergleiche RIS-Justiz RS0119089) und statt dessen eigene Überlegungen dazu anstellt, ob der Angeklagte sich mit einem ausgeklappten Messer in der Hosentasche zum Tatort bewegen konnte, kritisiert sie bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld, ohne ein Begründungsdefizit aufzeigen zu können.
[5] Offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) ist eine Begründung, welche den Kriterien folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungswerten widerspricht (RIS-Justiz RS0116732), wenn also für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach Denkgesetzen oder allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0108609). [5] Offenbar unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall) ist eine Begründung, welche den Kriterien folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungswerten widerspricht (RIS-Justiz RS0116732), wenn also für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach Denkgesetzen oder allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0108609).
[6] Die Feststellung, dass der Angeklagte zur Begehung des Raubes ein Messer verwendete (US 4), stützten die Tatrichter – logisch und empirisch mängelfrei – auf die für glaubhaft und konsistent erachteten Angaben des Zeugen L* (US 5 ff), wobei sie Divergenzen in der Schilderung der Art des verwendeten Messers („Klappmesser“ bzw „Obstmesser“) in ihre Erwägungen einbezogen (US 6).
[7] Soweit die Beschwerde die – zudem keine entscheidenden Tatsachen betreffenden – Erwägungen der Tatrichter, ob es sich um ein Klapp- oder Obstmesser handelte und ob dieses in der Hosentasche bereits aufgeklappt war, in Zweifel zieht, bekämpft sie neuerlich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichts.
[8] Der Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583). [8] Der Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).
[9] Mit der Wiederholung der Kritik an den Angaben des Tatopfers zu Art und Beschaffenheit des beim Raubüberfall verwendeten Messers und eigenständigen Überlegungen dazu, dass es technisch unmöglich sei, sich mit einem solchen Messer in der Hosentasche zum Tatort oder von dort weg zu bewegen, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde ergibt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.