[3] Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[4] 1. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung genügt die Einigung über den Kauf eines nach Ausmaß und Lage bestimmten Grundstücksteils, wenn auch dessen genaue Form erst später durch Vermessung festgestellt werden soll (
RS0020143
; 5 Ob 146/64). Die Notwendigkeit der Erstellung eines Teilungsplans bedeutet zwar nicht die Unbestimmtheit des Gegenstands. Auch wenn die grundbücherliche Teilung nur aufgrund eines Teilungsplans durchgeführt werden kann (§ 1 Abs 1 LiegTeilG), heißt das nicht, dass vor Herstellung des Teilungsplans wirksame Rechtsgeschäfte an Teilen von Parzellen nicht geschlossen werden können (vgl RS0019927). Liegt kein Teilungsplan vor, muss an die Stelle des begehrten Trennstücks aber eine genaue Beschreibung der vereinbarten Teilflächen in Natur treten (9 Ob 70/17k). [4] 1. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung genügt die Einigung über den Kauf eines nach Ausmaß und Lage bestimmten Grundstücksteils, wenn auch dessen genaue Form erst später durch Vermessung festgestellt werden soll (
RS0020143; 5 Ob 146/64). Die Notwendigkeit der Erstellung eines Teilungsplans bedeutet zwar nicht die Unbestimmtheit des Gegenstands. Auch wenn die grundbücherliche Teilung nur aufgrund eines Teilungsplans durchgeführt werden kann (Paragraph eins, Absatz eins, LiegTeilG), heißt das nicht, dass vor Herstellung des Teilungsplans wirksame Rechtsgeschäfte an Teilen von Parzellen nicht geschlossen werden können vergleiche RS0019927). Liegt kein Teilungsplan vor, muss an die Stelle des begehrten Trennstücks aber eine genaue Beschreibung der vereinbarten Teilflächen in Natur treten (9 Ob 70/17k).
[5] Wenn das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund den Hinweis auf die „nordsüdliche Seite“ des „Grundstücks“ wegen seiner Mehrdeutigkeit als weder ausreichend bestimmt noch bestimmbar beurteilt hat, hält sich seine Auffassung im Rahmen der Rechtsprechung, wonach eine Erklärung nur dann bestimmt ist, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnommen werden können (RS0014693 [T5]; zur Einzelfallbezogenheit der Beurteilung der – auch hier überaus fraglichen – Bestimmtheit eines Exekutionstitels vgl RS0116241 [T1]). [5] Wenn das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund den Hinweis auf die „nordsüdliche Seite“ des „Grundstücks“ wegen seiner Mehrdeutigkeit als weder ausreichend bestimmt noch bestimmbar beurteilt hat, hält sich seine Auffassung im Rahmen der Rechtsprechung, wonach eine Erklärung nur dann bestimmt ist, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnommen werden können (RS0014693 [T5]; zur Einzelfallbezogenheit der Beurteilung der – auch hier überaus fraglichen – Bestimmtheit eines Exekutionstitels vergleiche RS0116241 [T1]).
[6] 2. Damit kommt es aber auf die weiteren Revisionsausführungen zu den Fragen, ob die „gleichen Bedingungen und Richtlinien wie die anderen Bewerber für das Gewerbegebiet“ hinreichend bestimmt bzw bestimmbar sind und ob der Kläger diese Bedingungen erfüllen könnte, nicht an. Ebenso ist eine Auseinandersetzung mit den Revisionsausführungen zur nicht gegebenen Sittenwidrigkeit des Verhaltens des Klägers entbehrlich.
[7] 3. Wenn das Berufungsgericht einerseits das Haupt- und das erste Eventualbegehren (Leistungsbegehren) mangels Bestimmbarkeit und andererseits das zweite Eventualbegehren (Begehren auf Feststellung des Bestehens der Vereinbarung) mangels rechtlichen Interesses aufgrund des möglichen Leistungsbegehrens abgewiesen hat, liegt darin keine zu einer Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 zweiter Fall ZPO führende Widersprüchlichkeit des Urteils. Dieser Nichtigkeitsgrund stellt grundsätzlich nicht auf einen Widerspruch in den Gründen, sondern nur auf einen solchen im Urteilsspruch selbst ab (RS0042171; RS0042133); er ist als gegeben zu erachten, wenn einzelne Ansprüche innerhalb des Spruchs der Entscheidung einander logisch ausschließen (RS0042171). Dies liegt hier nicht vor. [7] 3. Wenn das Berufungsgericht einerseits das Haupt- und das erste Eventualbegehren (Leistungsbegehren) mangels Bestimmbarkeit und andererseits das zweite Eventualbegehren (Begehren auf Feststellung des Bestehens der Vereinbarung) mangels rechtlichen Interesses aufgrund des möglichen Leistungsbegehrens abgewiesen hat, liegt darin keine zu einer Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, zweiter Fall ZPO führende Widersprüchlichkeit des Urteils. Dieser Nichtigkeitsgrund stellt grundsätzlich nicht auf einen Widerspruch in den Gründen, sondern nur auf einen solchen im Urteilsspruch selbst ab (RS0042171; RS0042133); er ist als gegeben zu erachten, wenn einzelne Ansprüche innerhalb des Spruchs der Entscheidung einander logisch ausschließen (RS0042171). Dies liegt hier nicht vor.
[8] Überdies folgt aus der hier schon mangels Bestimmbarkeit des Kaufobjekts fehlenden Berechtigung der (schon möglichen, [vgl RS0038817]) Leistungsklage auch die mangelnde Berechtigung des Feststellungsbegehrens.
[9] 4. Dass die vom Kläger behauptete Vereinbarung schriftlich abgeschlossen worden wäre, hat keine Partei behauptet, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch nicht festgestellt. Insofern sei angemerkt, dass – was schon das Berufungsgericht erkannt hat – die offensichtlich nur mündlich abgeschlossene Vereinbarung schon mangels Einhaltung der Schriftform gemäß § 55 Abs 4 und 5 Tiroler Gemeindeordnung die beklagte Gemeinde nicht verpflichtet hätte. [9] 4. Dass die vom Kläger behauptete Vereinbarung schriftlich abgeschlossen worden wäre, hat keine Partei behauptet, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch nicht festgestellt. Insofern sei angemerkt, dass – was schon das Berufungsgericht erkannt hat – die offensichtlich nur mündlich abgeschlossene Vereinbarung schon mangels Einhaltung der Schriftform gemäß Paragraph 55, Absatz 4 und 5 Tiroler Gemeindeordnung die beklagte Gemeinde nicht verpflichtet hätte.