[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und b sowie 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der überdies mit Beschwerde den Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 29. Juni 2021 (ON 78) bekämpft, mit dem sein Antrag auf Protokollberichtigung (ON 80) teilweise abgewiesen worden ist. Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, Litera a und b sowie 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der überdies mit Beschwerde den Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 29. Juni 2021 (ON 78) bekämpft, mit dem sein Antrag auf Protokollberichtigung (ON 80) teilweise abgewiesen worden ist. Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
[4] Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) auf, dass die Feststellung zur subjektiven Tatseite, wonach es der Angeklagte ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er durch die Anerkennung einer nicht bestehenden Verbindlichkeit die Befriedigung seiner Gläubiger, insbesondere der Dr. S* H*, vereitelte oder schmälerte (US 6), mit keinem Wort begründet ist (vgl RIS-Justiz RS0108609 [T5]). [4] Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) auf, dass die Feststellung zur subjektiven Tatseite, wonach es der Angeklagte ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er durch die Anerkennung einer nicht bestehenden Verbindlichkeit die Befriedigung seiner Gläubiger, insbesondere der Dr. S* H*, vereitelte oder schmälerte (US 6), mit keinem Wort begründet ist vergleiche RIS-Justiz RS0108609 [T5]).
[5] Dieser Mangel erforderte – im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des angefochtenen Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bereits bei nichtöffentlicher Beratung und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung und Verweisung der Sache an das Erstgericht (§ 285e StPO). [5] Dieser Mangel erforderte – im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des angefochtenen Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bereits bei nichtöffentlicher Beratung und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung und Verweisung der Sache an das Erstgericht (Paragraph 285 e, StPO).
[6] Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen und ist auch die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 29. Juni 2021 (ON 78) auf Abweisung des Protokollberichtigungsantrags (ON 80) erledigt, weil sie sich auf keine für den Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde wesentlichen Umstand bezog (vgl RIS-Justiz RS0126057 [T5]). [6] Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen und ist auch die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 29. Juni 2021 (ON 78) auf Abweisung des Protokollberichtigungsantrags (ON 80) erledigt, weil sie sich auf keine für den Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde wesentlichen Umstand bezog vergleiche RIS-Justiz RS0126057 [T5]).
[7] Im weiteren Verfahren wird zu beachten sein, dass das Unterlassen jedweder Beteiligung an der Verteilung des Meistbots (die nach den Sachverhaltsannahmen durch Berücksichtigung von angemeldeten, nur teilweise bestehenden Forderungen der R* und deren Aufrechnung gegen das Meistbot zur Verringerung des Vermögens des Angeklagten führte) nur unter den Voraussetzungen des § 2 StGB strafbar ist (Rainer, SbgK § 156 Rz 15; Preuschl/Dangl, Wirtschaftsstrafrecht § 156 Rz 50; vgl auch 13 Os 32/15b, 15 Os 192/08m). Sollte also ein aktives Tun des Angeklagten nicht erweislich sein (vgl US 5, wonach zur Verteilungstagsatzung nur der Vertreter der betreibenden Partei erschien), wären insbesondere jene tatsächlichen Umstände festzustellen, aus denen sich die Garantenpflicht ergibt (vgl Hilf in WK² StGB § 2 Rz 68). [7] Im weiteren Verfahren wird zu beachten sein, dass das Unterlassen jedweder Beteiligung an der Verteilung des Meistbots (die nach den Sachverhaltsannahmen durch Berücksichtigung von angemeldeten, nur teilweise bestehenden Forderungen der R* und deren Aufrechnung gegen das Meistbot zur Verringerung des Vermögens des Angeklagten führte) nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, StGB strafbar ist (Rainer, SbgK Paragraph 156, Rz 15; Preuschl/Dangl, Wirtschaftsstrafrecht Paragraph 156, Rz 50; vergleiche auch 13 Os 32/15b, 15 Os 192/08m). Sollte also ein aktives Tun des Angeklagten nicht erweislich sein vergleiche US 5, wonach zur Verteilungstagsatzung nur der Vertreter der betreibenden Partei erschien), wären insbesondere jene tatsächlichen Umstände festzustellen, aus denen sich die Garantenpflicht ergibt vergleiche Hilf in WK² StGB Paragraph 2, Rz 68).
[8] Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Handlungspflicht eine Garantenpflicht begründet. Denn es ist (hier) nur eine solche in Betracht zu ziehen, die (auch) den Schutz der Befriedigungsinteressen der Gläubiger bezweckt (vgl zur Bedeutung des Schutzzwecks RIS-Justiz RS0089239; Hilf in WK² StGB § 2 Rz 76 ff), wie etwa die (auf die Fahrnisexekution oder die Forderungsexekution nach § 295 EO beschränkte) Offenlegungspflicht nach § 47 EO (vgl zu § 100 IO Preuschl/Dangl, Wirtschaftsstrafrecht § 156 Rz 50) oder nebenvertragliche Vermögensfürsorgepflichten (vgl RIS-Justiz RS0089122). [8] Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Handlungspflicht eine Garantenpflicht begründet. Denn es ist (hier) nur eine solche in Betracht zu ziehen, die (auch) den Schutz der Befriedigungsinteressen der Gläubiger bezweckt vergleiche zur Bedeutung des Schutzzwecks RIS-Justiz RS0089239; Hilf in WK² StGB Paragraph 2, Rz 76 ff), wie etwa die (auf die Fahrnisexekution oder die Forderungsexekution nach Paragraph 295, EO beschränkte) Offenlegungspflicht nach Paragraph 47, EO vergleiche zu Paragraph 100, IO Preuschl/Dangl, Wirtschaftsstrafrecht Paragraph 156, Rz 50) oder nebenvertragliche Vermögensfürsorgepflichten vergleiche RIS-Justiz RS0089122).
[9] Demnach wäre zur (rechtlichen) Beurteilung einer Garantenpflicht festzustellen, wer konkret die Gläubiger des Angeklagten im Tatzeitpunkt waren (vgl zum Erfordernis der Gläubigermehrheit RIS-Justiz RS0118270) und ob ein Sachverhalt vorlag, aufgrund dessen der Angeklagte zwecks Wahrung deren Befriedigungsinteressen zur Abwehr der (nur teilweise berechtigten) Forderungen der R* verpflichtet war. Im Fall der Bejahung einer derartigen Garantenpflicht wären die prozessualen Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten zu prüfen, den Erfolg (den zumindest teilweisen Befriedigungsausfall infolge Aufrechnung einer nur teilweise bestehenden Forderung gegen das Meistbot) abzuwenden (vgl etwa § 213 EO und zum Umfang des Widerspruchsrechts Angst in Angst/Oberhammer, EO³ § 213 [insb] Rz 4; vgl zur subjektiven Tatseite RIS-Justiz RS0089546
). [9] Demnach wäre zur (rechtlichen) Beurteilung einer Garantenpflicht festzustellen, wer konkret die Gläubiger des Angeklagten im Tatzeitpunkt waren vergleiche zum Erfordernis der Gläubigermehrheit RIS-Justiz RS0118270) und ob ein Sachverhalt vorlag, aufgrund dessen der Angeklagte zwecks Wahrung deren Befriedigungsinteressen zur Abwehr der (nur teilweise berechtigten) Forderungen der R* verpflichtet war. Im Fall der Bejahung einer derartigen Garantenpflicht wären die prozessualen Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten zu prüfen, den Erfolg (den zumindest teilweisen Befriedigungsausfall infolge Aufrechnung einer nur teilweise bestehenden Forderung gegen das Meistbot) abzuwenden vergleiche etwa Paragraph 213, EO und zum Umfang des Widerspruchsrechts Angst in Angst/Oberhammer, EO³ Paragraph 213, [insb] Rz 4; vergleiche zur subjektiven Tatseite RIS-Justiz
RS0089546).
[10] Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die (hier angenommene) Vollendung der betrügerischen Krida die Ursächlichkeit des Anerkennens einer (zumindest teils) nicht bestehenden Verbindlichkeit für den (effektiv erlittenen) Befriedigungsausfall zumindest eines von mehreren Gläubigern des Angeklagten voraussetzt (RIS-Justiz RS0115184; Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB § 156 Rz 19). Dazu wären entsprechende Sachverhaltsannahmen zu treffen, wobei der (zumindest bedingte) Vorsatz des Angeklagten (im Tatzeitpunkt) auf die Schädigung des Gläubigers in der Form gerichtet sein muss, dass im Endergebnis ein Ausfall bei der Hereinbringung der Forderung eintreten soll (Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB § 156 Rz 21). [10] Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die (hier angenommene) Vollendung der betrügerischen Krida die Ursächlichkeit des Anerkennens einer (zumindest teils) nicht bestehenden Verbindlichkeit für den (effektiv erlittenen) Befriedigungsausfall zumindest eines von mehreren Gläubigern des Angeklagten voraussetzt (RIS-Justiz RS0115184; Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB Paragraph 156, Rz 19). Dazu wären entsprechende Sachverhaltsannahmen zu treffen, wobei der (zumindest bedingte) Vorsatz des Angeklagten (im Tatzeitpunkt) auf die Schädigung des Gläubigers in der Form gerichtet sein muss, dass im Endergebnis ein Ausfall bei der Hereinbringung der Forderung eintreten soll (Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB Paragraph 156, Rz 21).
[11] Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs zu verweisen.