[11] Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt, weil das Rekursgericht zu Unrecht das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache angenommen hat.
[12] Die Kläger argumentieren, dass schon deswegen keine Anspruchsidentität vorliege, weil das Wohnungsgebrauchsrecht stets in Abzug gebracht und daher noch nie gerichtlich geltend gemacht worden sei. Das Einklagen nur eines Teils der Forderung hindere nicht die Geltendmachung weiterer Beträge. Die Einmaligkeitswirkung könne nur den eingeklagten Betrag erfassen.
Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
[13] 1. Die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft erfasst nur den eingeklagten Betrag (RS0041266). Wird daher nur ein Teil einer Forderung eingeklagt, so tritt Streitanhängigkeit und Rechtskraftwirkung auch nur bezüglich des eingeklagten Teils ein, in Ansehung des weiteren Restanspruchs kann das Urteil keine Rechtskraft erzeugen (RS0039155). Dass das Einklagen (nur) eines Teils einer Forderung aus prozessualer Sicht nicht die Geltendmachung weiterer Beträge hindert, gilt auch dann, wenn die erste Klage nicht ausdrücklich als Teilklage bezeichnet wurde (RS0041449). Einer weiteren Klage kann die Rechtskraft einer Vorentscheidung aber dann entgegenstehen, wenn über einen Anspruch bereits abschließend entschieden wurde. Eine solche abschließende Regelung müsste sich aber aus der Entscheidung selbst ergeben, beispielsweise aus der Abweisung eines Mehrbegehrens oder aus der urteilsmäßigen Feststellung des Nichtbestehens einer (weiteren) Forderung (RS0007165 [T2 und T3]; 7 Ob 53/20z Punkt 1.2.).
[14] 2. Im ersten Vorprozess lag eine offene Teileinklagung vor, die die Geltendmachung weiterer Beträge nicht hindert.
[15] 3. Aber auch im zweiten Vorprozess erfolgte keine abschließende Erledigung des Pflichtteilsanspruchs in dem Sinn, dass die Gerichte über die Frage, ob das der Erblasserin eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht bei Berechnung der Pflichtteilsansprüche zu berücksichtigen ist oder nicht, als Hauptfrage abgesprochen hätten. Vielmehr betonen die Kläger zutreffend, dass diese Frage aufgrund des von ihnen schon bei Berechnung ihres Begehrens vorgenommenen Abzugs für das Wohnungsgebrauchsrecht gerade nicht Gegenstand der Entscheidung im zweiten Vorprozess war. Die Abweisung eines geringfügigen Mehrbegehrens im zweiten Vorprozess betraf lediglich die Frage der Berücksichtigung einer von der Beklagten zurückgezahlten Darlehensforderung und kann daher die nunmehr erfolgte Einklagung der restlichen Pflichtteilsansprüche nicht hindern.
[16] 4. Zu Fragen der Rechtskraft im Zusammenhang mit einem Pflichtteilsanspruch hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 3 Ob 315/05b – obiter – Stellung genommen. Er hatte einen Sachverhalt zu beurteilen, in dem die dortige Klägerin im Vorprozess 363.057,61 EUR als Pflichtteil forderte (und zugesprochen erhielt), wobei sie in ihrer Berechnung den Wert einer verlasszugehörigen Liegenschaft mit 555.000 EUR ansetzte. Im Folgeprozess begehrte die dortige Klägerin einen weiteren Pflichtteilsanspruch von 177.500 EUR, weil der Verkehrswert der Liegenschaft „in Wahrheit schon immer“ 910.000 EUR betragen habe. Der Oberste Gerichtshof ging bei dieser Sachlage davon aus, dass die Klägerin im Folgeprozess im Ergebnis (nur) einen weiteren Teil ihres nach ihrer Auffassung schon damals bestehenden Anspruchs eingeklagt habe und dem das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache nicht entgegen stehe.
[17] Ähnlich betonte der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach in Unterhaltsverfahren, dass es an einer Identität der Streitgegenstände fehle, wenn der Unterhaltsberechtigte in einem Folgeverfahren für bereits im Vorprozess gegenständliche Zeiträume höhere Unterhaltsleistungen mit der Behauptung begehre, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners sei höher als ursprünglich angenommen, werde doch in einem solchen Fall ein Anspruch geltend gemacht, der im Vorverfahren noch nicht Verfahrensgegenstand gewesen sei (2 Ob 90/09p Punkt 2. mwN; 4 Ob 565/91 [Antragsteller erhöhen trotz für sie günstigen Sachverständigengutachtens zum Einkommen des Vaters im Vorverfahren ihr Begehren nicht, sondern stellen auf Basis des Gutachtens einen neuen Antrag im Folgeverfahren mit höherem Begehren]).
[18] In der Entscheidung 9 ObA 156/05i verneinte der Oberste Gerichtshof das Prozesshindernis der Rechtskraft in einem Fall, in dem der Kläger im Vorprozess sein Zahlungsbegehren durch eine (sogar in das Klagebegehren aufgenommene) Rechenoperation (Abzug einer erhaltenen Zahlung) ermittelt hatte und sein Begehren im Folgeprozess darauf stütze, dass er sich im Vorprozess „zu viel“ abgezogen habe. Der Oberste Gerichtshof betonte, dass in diesem Fall über die nunmehr eingeklagte Forderung im Vorprozess nicht entschieden worden sei.
[19] Diese Erwägungen lassen sich ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Da die Kläger im zweiten Vorprozess den von ihnen angenommenen Wert des Wohnungsgebrauchsrecht vom von ihnen (zuletzt) eingeklagten Betrag abzogen, konnte im zweiten Vorprozess keine Entscheidung über jenen Teil des Pflichtteilsanspruchs ergehen, der betragsmäßig einem Anteil am Wert des Wohnungsgebrauchsrechts entspricht.
[20] 5. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die Kläger bei Schluss der Verhandlung im Vorprozess bereits existente Tatsachen nicht zur Begründung einer neuerlichen Klage heranziehen könnten, übersieht sie, dass diese Präklusionswirkung der Rechtskraft auf den konkreten, im Vorprozess geltend gemachten Anspruch beschränkt bleibt (Klicka in Fasching/Konecny3 III/2 § 411 ZPO Rz 88 mwN). [20] 5. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die Kläger bei Schluss der Verhandlung im Vorprozess bereits existente Tatsachen nicht zur Begründung einer neuerlichen Klage heranziehen könnten, übersieht sie, dass diese Präklusionswirkung der Rechtskraft auf den konkreten, im Vorprozess geltend gemachten Anspruch beschränkt bleibt (Klicka in Fasching/Konecny3 III/2 Paragraph 411, ZPO Rz 88 mwN).
[21] 6. Wenn die Beklagte anmerkt, dass eine Änderung der Rechtsprechung keinen Eingriff in die materielle Rechtskraft einer Entscheidung rechtfertige, ist ihr zu erwidern, dass eine solche Änderung der Rechtsprechung im vorliegenden Fall gar nicht zu beurteilen ist. Der erkennende Fachsenat schrieb nämlich in der Entscheidung 2 Ob 64/19d die zum alten Erbrecht gefestigte Rechtsprechung, wonach der Wert eines dem Erblasser bei der Übergabe einer Liegenschaft vorbehaltenen lebenslangen persönlichen Nutzungsrechts für die Bemessung des Pflichtteils außer Ansatz zu lassen ist, nach Auseinandersetzung mit kontroversen Lehrmeinungen für die Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015 fort.
[22] 7. Die Entscheidung des Rekursgerichts ist somit dahin abzuändern, dass die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache verworfen und dem Erstgericht die Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen wird.
[23] 8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 50 ZPO iVm §§ 52 Abs 1 und 41 ZPO. Die Beklagte ist im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Klage unterlegen; sie hat den Klägern daher die Kosten dieses Zwischenstreits zu ersetzen, wobei die Kläger nur im Rechtsmittelverfahren Kosten verzeichneten. Die im Rekursverfahren verzeichnete Pauschalgebühr war nicht zu entrichten (Anm 1 und 1a zu TP 2 GGG; 2 Ob 64/20f Rz 22). Für den Rekurs gebührt nur ein ERV-Zuschlag von 2,10 EUR (RS0126594
). [23] 8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 50, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 52, Absatz eins und 41 ZPO. Die Beklagte ist im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Klage unterlegen; sie hat den Klägern daher die Kosten dieses Zwischenstreits zu ersetzen, wobei die Kläger nur im Rechtsmittelverfahren Kosten verzeichneten. Die im Rekursverfahren verzeichnete Pauschalgebühr war nicht zu entrichten Anmerkung eins, und 1a zu TP 2 GGG; 2 Ob 64/20f Rz 22). Für den Rekurs gebührt nur ein ERV-Zuschlag von 2,10 EUR (
RS0126594).