[10] Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
[11] Die Revisionswerberin macht geltend, die Regelung des § 13 DO.B über die anrechenbaren Dienstzeiten für die Einstufung in das Gehaltsschema sei nicht einschlägig. Sie betreffe die Anrechnung von Vordienstzeiten von in anderen Dienstverhältnissen zugebrachten Zeiten als angestellter Arzt bei der Begründung eines Dienstverhältnisses. Im vorliegenden Fall habe aber ein Dienstverhältnis zur Beklagten (durchgehend) auch während des Sonderurlaubs bestanden. Nach der spezifischen Regelung des § 12a Abs 3 Z 4 DO.B seien Zeiten eines Sonderurlaubs für die Einstufung in das Gehaltsschema nicht anzurechnen. Darin liege weder ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, noch ein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art 45 AEUV. [11] Die Revisionswerberin macht geltend, die Regelung des Paragraph 13, DO.B über die anrechenbaren Dienstzeiten für die Einstufung in das Gehaltsschema sei nicht einschlägig. Sie betreffe die Anrechnung von Vordienstzeiten von in anderen Dienstverhältnissen zugebrachten Zeiten als angestellter Arzt bei der Begründung eines Dienstverhältnisses. Im vorliegenden Fall habe aber ein Dienstverhältnis zur Beklagten (durchgehend) auch während des Sonderurlaubs bestanden. Nach der spezifischen Regelung des Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer 4, DO.B seien Zeiten eines Sonderurlaubs für die Einstufung in das Gehaltsschema nicht anzurechnen. Darin liege weder ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, noch ein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Artikel 45, AEUV.
[12] Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.
[13] 1.1 Nach § 20 Abs 1 Dienstordnung B (DO.B) für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (in der zum Zeitpunkt des Endes des Dienstverhältnisses gültigen Fassung 2018) kann einem Arzt über begründetes Ansuchen ein Sonderurlaub unter Verzicht auf die Dienstbezüge bewilligt werden. [13] 1.1 Nach Paragraph 20, Absatz eins, Dienstordnung B (DO.B) für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (in der zum Zeitpunkt des Endes des Dienstverhältnisses gültigen Fassung 2018) kann einem Arzt über begründetes Ansuchen ein Sonderurlaub unter Verzicht auf die Dienstbezüge bewilligt werden.
[14] 1.2 Nach § 12a Abs 2 DO.B sind Zeiten eines während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Sonderurlaubs gemäß § 20 Abs 1 DO.B für das Ausmaß des Erholungsurlaubs, für die Bezüge bei Erkrankung, für die Kündigungsfrist und für das Ausmaß der Abfertigung anzurechnen, nicht aber für die Einstufung in das Gehaltsschema (§ 12a Abs 3 Z 2 und 4 DO.B). [14] 1.2 Nach Paragraph 12 a, Absatz 2, DO.B sind Zeiten eines während des Dienstverhältnisses in Anspruch genommenen Sonderurlaubs gemäß Paragraph 20, Absatz eins, DO.B für das Ausmaß des Erholungsurlaubs, für die Bezüge bei Erkrankung, für die Kündigungsfrist und für das Ausmaß der Abfertigung anzurechnen, nicht aber für die Einstufung in das Gehaltsschema (Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer 2 und 4 DO.B).
[15] 1.3 § 13 Abs 1 Z 3 DO.B, den der Kläger als Anspruchsgrundlage heranziehen will, regelt die anrechenbare Dienstzeit für die Einstufung in das Gehaltsschema. Er lautet auszugsweise: [15] 1.3 Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, DO.B, den der Kläger als Anspruchsgrundlage heranziehen will, regelt die anrechenbare Dienstzeit für die Einstufung in das Gehaltsschema. Er lautet auszugsweise:
(1) Für die Einstufung in das Gehaltsschema (§ 40) sind nachstehende … zurückgelegte Dienstzeiten anzurechnen:(1) Für die Einstufung in das Gehaltsschema (Paragraph 40,) sind nachstehende … zurückgelegte Dienstzeiten anzurechnen:
… 3 … . a) die in anderen Dienstverhältnissen als angestellter Arzt zugebrachten Dienstzeiten bzw in einem freien Dienstverhältnis als Arzt gemäß § 4 Abs 4 ASVG, wenn die einzelnen Dienstverhältnisse mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert haben …… 3 … . a) die in anderen Dienstverhältnissen als angestellter Arzt zugebrachten Dienstzeiten bzw in einem freien Dienstverhältnis als Arzt gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, wenn die einzelnen Dienstverhältnisse mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert haben …
[16] 1.4 Nach § 40 Abs 1 und 2 DO.B sind die Ärzte in die Bezugsstufe 1 der … gebührenden Gehaltsgruppe einzustufen, in der sie ein Jahr bleiben. Von der folgenden Bezugsstufe an rücken sie nach Vollendung von je zwei Dienstjahren in die nächste höhere Bezugsstufe vor (Zeitvorrückung). [16] 1.4 Nach Paragraph 40, Absatz eins und 2 DO.B sind die Ärzte in die Bezugsstufe 1 der … gebührenden Gehaltsgruppe einzustufen, in der sie ein Jahr bleiben. Von der folgenden Bezugsstufe an rücken sie nach Vollendung von je zwei Dienstjahren in die nächste höhere Bezugsstufe vor (Zeitvorrückung).
[17] 2.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist die DO.B ein Kollektivvertrag (RS0054394 [T8]), dessen normativer Teil nach den Auslegungsregeln der §§ 6, 7 ABGB auszulegen ist (RS0008807; RS0010088). [17] 2.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist die DO.B ein Kollektivvertrag (RS0054394 [T8]), dessen normativer Teil nach den Auslegungsregeln der Paragraphen 6, 7, ABGB auszulegen ist (RS0008807; RS0010088).
[18] 2.2 Da bei wörtlicher Interpretation und isolierter Betrachtung des § 12a Abs 3 Z 4 und des § 13 Abs 1 Z 3 DO.B beide Regelungen auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar erscheinen, miteinander jedoch nicht vereinbar sind, ist es erforderlich, beide Normen im Zusammenhang mit der Gesamtregelung zu betrachten (systematische Interpretation). Vor allem ist zu klären, ob eine der beiden Regelungen die andere verdrängt. [18] 2.2 Da bei wörtlicher Interpretation und isolierter Betrachtung des Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer 4 und des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, DO.B beide Regelungen auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar erscheinen, miteinander jedoch nicht vereinbar sind, ist es erforderlich, beide Normen im Zusammenhang mit der Gesamtregelung zu betrachten (systematische Interpretation). Vor allem ist zu klären, ob eine der beiden Regelungen die andere verdrängt.
[19] 2.3 Im Abschnitt II der DO.B „Dienstrecht“ findet sich der mit „Allgemeine Bestimmungen über die Dienstzeitanrechnung“ übertitelte § 12. Dieser normiert in seinem Abs 1, dass für die von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte der Ärzte die in den §§ 13 bis 18 angeführten Zeiten anrechenbar sind. § 13 DO.B regelt die anrechenbare Dienstzeit für die Einstufung in das Gehaltsschema. In den §§ 14 bis 18 DO.B finden sich Regelungen zur anrechenbaren Dienstzeit für das Urlaubsausmaß, für die Bezüge bei Erkrankung, für den erhöhten Kündigungsschutz, für die Wartezeit und die Pensionsbemessung sowie für die Kündigungsfrist und das Ausmaß der Abfertigung. [19] 2.3 Im Abschnitt römisch zwei der DO.B „Dienstrecht“ findet sich der mit „Allgemeine Bestimmungen über die Dienstzeitanrechnung“ übertitelte Paragraph 12, Dieser normiert in seinem Absatz eins,, dass für die von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte der Ärzte die in den Paragraphen 13 bis 18 angeführten Zeiten anrechenbar sind. Paragraph 13, DO.B regelt die anrechenbare Dienstzeit für die Einstufung in das Gehaltsschema. In den Paragraphen 14 bis 18 DO.B finden sich Regelungen zur anrechenbaren Dienstzeit für das Urlaubsausmaß, für die Bezüge bei Erkrankung, für den erhöhten Kündigungsschutz, für die Wartezeit und die Pensionsbemessung sowie für die Kündigungsfrist und das Ausmaß der Abfertigung.
[20] 2.4 § 12a Abs 1 DO.B („Anrechnung von Karenzen und Sonderurlauben“) lautet auszugsweise wie folgt: [20] 2.4 Paragraph 12 a, Absatz eins, DO.B („Anrechnung von Karenzen und Sonderurlauben“) lautet auszugsweise wie folgt:
„…. Zeiten … eines Sonderurlaubs gemäß § 20 … sind Dienstzeiten, auf die sowohl die allgemeinen Bestimmungen über die Dienstzeitenanrechnung gemäß § 12 als auch die in den §§ 13 bis 18 enthaltenen Regelungen sinngemäß anzuwenden sind. Im übrigen richtet sich die Anrechnung solcher Zeiten nach den in den Abs 2 bis 4 enthaltenen Vorschriften.“„…. Zeiten … eines Sonderurlaubs gemäß Paragraph 20, … sind Dienstzeiten, auf die sowohl die allgemeinen Bestimmungen über die Dienstzeitenanrechnung gemäß Paragraph 12, als auch die in den Paragraphen 13 bis 18 enthaltenen Regelungen sinngemäß anzuwenden sind. Im übrigen richtet sich die Anrechnung solcher Zeiten nach den in den Absatz 2 bis 4 enthaltenen Vorschriften.“
[21] 2.5 Unter den in den Abs 2 bis 4 enthaltenen Vorschriften findet sich der oben bereits wiedergegebene § 12a Abs 3 Z 4 DO.B. [21] 2.5 Unter den in den Absatz 2 bis 4 enthaltenen Vorschriften findet sich der oben bereits wiedergegebene Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer 4, DO.B.
[22] 2.6 Betrachtet man diese Regelungen im Zusammenhang ergibt sich, dass die DO.B – wie viele andere Kollektivverträge auch – grundsätzlich zwischen der Anrechnung von bei anderen Dienstgebern zurückgelegten Vordienstzeiten (§§ 13 bis 18) und der Berücksichtigung von Dienstzeiten während des laufenden Arbeitsverhältnisses unterscheidet. [22] 2.6 Betrachtet man diese Regelungen im Zusammenhang ergibt sich, dass die DO.B – wie viele andere Kollektivverträge auch – grundsätzlich zwischen der Anrechnung von bei anderen Dienstgebern zurückgelegten Vordienstzeiten (Paragraphen 13 bis 18) und der Berücksichtigung von Dienstzeiten während des laufenden Arbeitsverhältnisses unterscheidet.
[23] 2.7 Für Zeiten eines Sonderurlaubs wird angeordnet, dass sie als Dienstzeiten anzusehen sind, auf die die in Betracht kommenden Regelungen der §§ 12 und 13 bis 18 DO.B („sinngemäß“) Anwendung finden, dies jedoch mit der Einschränkung („im übrigen“), dass die speziellen, in den Abs 2 bis 4 des § 12a DO.B für Sonderurlaube enthaltenen Regelungen gelten sollen. [23] 2.7 Für Zeiten eines Sonderurlaubs wird angeordnet, dass sie als Dienstzeiten anzusehen sind, auf die die in Betracht kommenden Regelungen der Paragraphen 12 und 13 bis 18 DO.B („sinngemäß“) Anwendung finden, dies jedoch mit der Einschränkung („im übrigen“), dass die speziellen, in den Absatz 2 bis 4 des Paragraph 12 a, DO.B für Sonderurlaube enthaltenen Regelungen gelten sollen.
[24] Die systematische Auslegung ergibt somit, dass bei Sonderurlaub unter Verzicht auf die Bezüge nach § 20 Abs 1 DO.B nicht § 13 DO.B (über die vor der Anstellung zurückgelegten anrechenbaren Vordienstzeiten für die Einstufung in das Gehaltsschema) zur Anwendung gelangt, sondern die für den Sonderurlaub in den § 12a Abs 2 bis 4 DO.B, spezifisch getroffenen Regelungen, denen nach der Systematik der DO.B der Vorrang eingeräumt wird. [24] Die systematische Auslegung ergibt somit, dass bei Sonderurlaub unter Verzicht auf die Bezüge nach Paragraph 20, Absatz eins, DO.B nicht Paragraph 13, DO.B (über die vor der Anstellung zurückgelegten anrechenbaren Vordienstzeiten für die Einstufung in das Gehaltsschema) zur Anwendung gelangt, sondern die für den Sonderurlaub in den Paragraph 12 a, Absatz 2 bis 4 DO.B, spezifisch getroffenen Regelungen, denen nach der Systematik der DO.B der Vorrang eingeräumt wird.
[25] 2.8 Der Kläger kann seine Klageansprüche daher nicht erfolgreich auf § 13 Abs 1 Z 3 DO.B stützen. [25] 2.8 Der Kläger kann seine Klageansprüche daher nicht erfolgreich auf Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, DO.B stützen.
[26] 3.1 Die Gerichte haben die Kollektivverträge dahin zu überprüfen, ob sie gegen höherrangiges Recht, also das Unionsrecht, die Verfassung, zwingendes Gesetzesrecht, die guten Sitten oder tragende Grundsätze des Arbeitsrechts verstoßen (RS0018063 [T5]).
[27] 3.2 Zu dem – auch in der Revisionsbeantwortung aufrechterhaltenen – Vorbringen des Klägers, § 12a Abs 3 Z 4 DO.B sei wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Freizügigkeit (Art 45 AEUV) unwirksam, ist auszuführen, dass die Bestimmungen des AEUV über die Freizügigkeit den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die sie benachteiligen könnten, wenn sie eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (EuGH Rs Salk, C-514/12, Rn 32, 34; RS Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17; RS Krah, C-703/17, Rn 40 f). [27] 3.2 Zu dem – auch in der Revisionsbeantwortung aufrechterhaltenen – Vorbringen des Klägers, Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer 4, DO.B sei wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Freizügigkeit (Artikel 45, AEUV) unwirksam, ist auszuführen, dass die Bestimmungen des AEUV über die Freizügigkeit den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die sie benachteiligen könnten, wenn sie eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (EuGH Rs Salk, C-514/12, Rn 32, 34; RS Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17; RS Krah, C-703/17, Rn 40 f).
[28] 3.3 Vom Schutzzweck der Regelungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union ist aber ein Fall wie der vorliegende nicht umfasst, in dem ein Arbeitnehmer bereits über ein aufrechtes Dienstverhältnis verfügt, ihm auf sein Ansuchen hin vom Arbeitgeber Sonderurlaub gewährt wird, den er zur Eingehung eines zweiten Dienstverhältnisses im Inland nutzt. Liegt kein aktueller grenzüberschreitender Sachverhalt oder Unionsrechtsbezug vor, ist der Anwendungsbereich von Art 45 AEUV als unionsrechtliches Primärrecht nicht eröffnet (EuGH C-268/15, Fernand Ullens de Schooten; 8 ObA 8/17k; zu in Österreich zurückgelegten Vordienstzeiten inländischer Arbeitnehmer 9 ObA 95/21t mwN). [28] 3.3 Vom Schutzzweck der Regelungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union ist aber ein Fall wie der vorliegende nicht umfasst, in dem ein Arbeitnehmer bereits über ein aufrechtes Dienstverhältnis verfügt, ihm auf sein Ansuchen hin vom Arbeitgeber Sonderurlaub gewährt wird, den er zur Eingehung eines zweiten Dienstverhältnisses im Inland nutzt. Liegt kein aktueller grenzüberschreitender Sachverhalt oder Unionsrechtsbezug vor, ist der Anwendungsbereich von Artikel 45, AEUV als unionsrechtliches Primärrecht nicht eröffnet (EuGH C-268/15, Fernand Ullens de Schooten; 8 ObA 8/17k; zu in Österreich zurückgelegten Vordienstzeiten inländischer Arbeitnehmer 9 ObA 95/21t mwN).
[29] 4.1 Wenn der Kläger weiters vorbringt, er sei dadurch diskriminiert, dass ihm im Fall der Beendigung seines Dienstverhältnisses und einer Neueinstellung die gesamte im D*krankenhaus zugebrachte Zeit angerechnet worden wäre, macht er offenbar geltend, § 12a Abs 4 Z 4 DO.B sei wegen eines Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz rechtswidrig. [29] 4.1 Wenn der Kläger weiters vorbringt, er sei dadurch diskriminiert, dass ihm im Fall der Beendigung seines Dienstverhältnisses und einer Neueinstellung die gesamte im D*krankenhaus zugebrachte Zeit angerechnet worden wäre, macht er offenbar geltend, Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 4, DO.B sei wegen eines Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz rechtswidrig.
[30] 4.2 Nach ständiger Rechtsprechung sind kollektivvertragliche Ansprüche zwar in jeder Richtung regelbar. Die Gestaltungsfreiheit der Kollektivvertragsparteien findet jedoch ihre Schranke in der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte, vor allem in der Konkretisierung der wertausfüllungsbedürftigen Generalklauseln des Zivilrechts (insbesondere § 879 ABGB). Die Kollektivvertragsparteien sind auch an den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz gebunden, wenngleich in Anbetracht ihrer Interessenswahrungspflicht von einer sogenannten „abgeschwächten Grundrechtsbindung“ auszugehen ist. [30] 4.2 Nach ständiger Rechtsprechung sind kollektivvertragliche Ansprüche zwar in jeder Richtung regelbar. Die Gestaltungsfreiheit der Kollektivvertragsparteien findet jedoch ihre Schranke in der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte, vor allem in der Konkretisierung der wertausfüllungsbedürftigen Generalklauseln des Zivilrechts (insbesondere Paragraph 879, ABGB). Die Kollektivvertragsparteien sind auch an den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz gebunden, wenngleich in Anbetracht ihrer Interessenswahrungspflicht von einer sogenannten „abgeschwächten Grundrechtsbindung“ auszugehen ist.
[31] 4.3 Der Gleichheitssatz besagt, dass an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen sind bzw unterschiedliche Regelungen, die nicht in den entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ihre Grundlage haben, verfassungswidrig sind (RS0053509). Sachliche Differenzierungen sind somit zulässig. Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs ist bei kollektivvertraglichen Regelungen grundsätzlich anzunehmen (RS0038552). Bei der Prüfung, ob eine Kollektivvertragsbestimmung gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstößt, darf insbesondere auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass den Kollektivvertragsparteien ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum sowohl hinsichtlich der angestrebten Ziele als auch der zur Zielerreichung eingesetzten Mittel zusteht (8 ObA 19/06m mwN; 8 ObA 32/11f).
[32] 4.4 Es entspricht einer Durchschnittsbetrachtung, dass Dienstnehmer Sonderurlaub in der Regel deshalb beantragen, um die Zeit der Entbindung von der Dienstpflicht für private Zwecke zu nützen, etwa um familiären Verpflichtungen nachzukommen (siehe § 20 Abs 4 und 6 DO.B), aus gesundheitlichen Gründen (siehe § 20 Abs 5) oder auch zu Erholungszwecken. Im Hinblick auf eine derartige Verwendung erscheint es sachgerecht, dass die Zeiten des Sonderurlaubs nicht für die Einstufung in das Gehaltsschema, wohl aber für das Ausmaß des Erholungsurlaubs, für die Bezüge bei Erkrankung, für die Kündigungsfrist und für das Ausmaß der Abfertigung angerechnet werden (§ 12a Abs 2 DO.B). Für den Fall, dass einem in Ausbildung stehenden Arzt Sonderurlaub zu Ausbildungszwecken gewährt wird (§ 20 Abs 2 und 3 DO.B), sieht § 12a Abs 3 Z 2 und 3 DO.B hingegen die Anrechnung der Zeiten des Sonderurlaub für die Einstufung in das Gehaltsschema vor. Dass ein Dienstnehmer – wie der Kläger – Sonderurlaub beantragt, um ein zweites Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber einzugehen, entspricht keinem dieser (regelmäßig vorkommenden) Fälle. [32] 4.4 Es entspricht einer Durchschnittsbetrachtung, dass Dienstnehmer Sonderurlaub in der Regel deshalb beantragen, um die Zeit der Entbindung von der Dienstpflicht für private Zwecke zu nützen, etwa um familiären Verpflichtungen nachzukommen (siehe Paragraph 20, Absatz 4 und 6 DO.B), aus gesundheitlichen Gründen (siehe Paragraph 20, Absatz 5,) oder auch zu Erholungszwecken. Im Hinblick auf eine derartige Verwendung erscheint es sachgerecht, dass die Zeiten des Sonderurlaubs nicht für die Einstufung in das Gehaltsschema, wohl aber für das Ausmaß des Erholungsurlaubs, für die Bezüge bei Erkrankung, für die Kündigungsfrist und für das Ausmaß der Abfertigung angerechnet werden (Paragraph 12 a, Absatz 2, DO.B). Für den Fall, dass einem in Ausbildung stehenden Arzt Sonderurlaub zu Ausbildungszwecken gewährt wird (Paragraph 20, Absatz 2 und 3 DO.B), sieht Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 DO.B hingegen die Anrechnung der Zeiten des Sonderurlaub für die Einstufung in das Gehaltsschema vor. Dass ein Dienstnehmer – wie der Kläger – Sonderurlaub beantragt, um ein zweites Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber einzugehen, entspricht keinem dieser (regelmäßig vorkommenden) Fälle.
[33] 4.5 Normgeber können bei einer Regelung zulässigerweise von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen. Sollten dabei Härtefälle entstehen, macht dies die Regelung nicht gleichheitswidrig (8 ObA 30/00w; 9 ObA 195/99p). Dass die Zeiten des vom Kläger konsumierten Sonderurlaubs, nicht auf die Einstufung in das Gehaltsschema anzurechnen sind, widerspricht somit bei Auslegung einer Durchschnittsbetrachtung nicht dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Auch aus diesem Grund ist die Regelung des § 12a Abs 3 Z 4 DO.B daher weder rechtswidrig noch unwirksam. [33] 4.5 Normgeber können bei einer Regelung zulässigerweise von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen. Sollten dabei Härtefälle entstehen, macht dies die Regelung nicht gleichheitswidrig (8 ObA 30/00w; 9 ObA 195/99p). Dass die Zeiten des vom Kläger konsumierten Sonderurlaubs, nicht auf die Einstufung in das Gehaltsschema anzurechnen sind, widerspricht somit bei Auslegung einer Durchschnittsbetrachtung nicht dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Auch aus diesem Grund ist die Regelung des Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer 4, DO.B daher weder rechtswidrig noch unwirksam.
[34] 5. Auch die Berufung auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, kann zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen. Dieser Grundsatz verpflichtet den Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich, also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen (RS0060204). Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nachgekommen. Die Beklagte ist als Arbeitgeberin nicht willkürlich von dem erkennbar generalisierenden Prinzip abgegangen, in einem durchgehend bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeiten als Dienstzeiten für die Einstufung in das Gehaltsschema anzurechnen, nicht aber Zeiten eines Sonderurlaubs nach § 20 Abs 1 DO.B. [34] 5. Auch die Berufung auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, kann zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen. Dieser Grundsatz verpflichtet den Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich, also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen (RS0060204). Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nachgekommen. Die Beklagte ist als Arbeitgeberin nicht willkürlich von dem erkennbar generalisierenden Prinzip abgegangen, in einem durchgehend bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeiten als Dienstzeiten für die Einstufung in das Gehaltsschema anzurechnen, nicht aber Zeiten eines Sonderurlaubs nach Paragraph 20, Absatz eins, DO.B.
[35] 6. Der Revision der Beklagten ist daher Folge zu geben und in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen, das Klagebegehren abzuweisen.
[36] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. [36] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.