[6] Die – beantwortete – Revision der Kläger ist jedenfalls unzulässig.
[7] 1.1 Die Revision ist jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO). Die Revision ist zudem – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat (§ 502 Abs 3 ZPO). [7] 1.1 Die Revision ist jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO). Die Revision ist zudem – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO).
[8] 1.2 Das Berufungsgericht hat, wenn der Entscheidungsgegenstand – wie hier – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, über den Wert des Entscheidungsgegenstands abzusprechen (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO). Diese Bewertung ist grundsätzlich für den Obersten Gerichtshof bindend, es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt oder den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschritten (5 Ob 166/19a mwN). [8] 1.2 Das Berufungsgericht hat, wenn der Entscheidungsgegenstand – wie hier – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, über den Wert des Entscheidungsgegenstands abzusprechen (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO). Diese Bewertung ist grundsätzlich für den Obersten Gerichtshof bindend, es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt oder den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschritten (5 Ob 166/19a mwN).
[9] 1.3 Bilden mehrere Ansprüche den Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts, hat eine Zusammenrechnung nur zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN erfüllt sind (RIS-Justiz RS0042741; RS0053096). Demnach sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn 1. sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder 2. sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind. Ist in einem Verfahren objektive Klagehäufung (Anspruchshäufung) und gleichzeitig subjektive Klagehäufung (Parteienhäufung) gegeben, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 1 JN zwar die gehäuften Ansprüche der betreffenden Partei zusammenzurechnen, nicht jedoch diese Ansprüche mit jenen der übrigen formellen Streitgenossen (RS0131473; RS0053096 [T21]). Findet keine Zusammenrechnung statt, ist die Revisionszulässigkeit für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand gesondert zu beurteilen (RS0130936; RS0042642; RS0042741 [T18]). [9] 1.3 Bilden mehrere Ansprüche den Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts, hat eine Zusammenrechnung nur zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN erfüllt sind (RIS-Justiz RS0042741; RS0053096). Demnach sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn 1. sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder 2. sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind. Ist in einem Verfahren objektive Klagehäufung (Anspruchshäufung) und gleichzeitig subjektive Klagehäufung (Parteienhäufung) gegeben, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN zwar die gehäuften Ansprüche der betreffenden Partei zusammenzurechnen, nicht jedoch diese Ansprüche mit jenen der übrigen formellen Streitgenossen (RS0131473; RS0053096 [T21]). Findet keine Zusammenrechnung statt, ist die Revisionszulässigkeit für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand gesondert zu beurteilen (RS0130936; RS0042642; RS0042741 [T18]).
[10] 1.4 Die Zusammenrechnung der Werte mehrerer Ansprüche (objektive Klagehäufung) setzt nach § 55 Abs 1 Z 1 JN einen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang voraus. Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn allen Ansprüchen der selbe Klagegrund zugrunde liegt und keiner der Ansprüche die Behauptung eines ergänzenden Sachverhalts erfordert. Ein rechtlicher Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die Ansprüche aus dem selben Vertrag oder aus der selben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Er ist dann nicht anzunehmen, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfindet (5 Ob 166/19a mwN). Bei der Beurteilung dieser Frage ist vom Klagevorbringen auszugehen (RS0042741). [10] 1.4 Die Zusammenrechnung der Werte mehrerer Ansprüche (objektive Klagehäufung) setzt nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN einen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang voraus. Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn allen Ansprüchen der selbe Klagegrund zugrunde liegt und keiner der Ansprüche die Behauptung eines ergänzenden Sachverhalts erfordert. Ein rechtlicher Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die Ansprüche aus dem selben Vertrag oder aus der selben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Er ist dann nicht anzunehmen, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfindet (5 Ob 166/19a mwN). Bei der Beurteilung dieser Frage ist vom Klagevorbringen auszugehen (RS0042741).
[11] 1.5 Im Fall einer Parteienhäufung (subjektive Klagehäufung) sind gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN die von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhobenen Ansprüche zusammenzurechnen, wenn diese materielle Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind. Es muss somit entweder eine Rechtsgemeinschaft für den Streitgegenstand bestehen oder eine Parteienmehrheit, die aus dem selben tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet ist (5 Ob 166/19a). Eine Rechtsgemeinschaft bloß bezüglich eines nur eine Vorfrage bildenden Sachanspruchs oder Rechtsanspruchs reicht nicht aus, um eine materielle Streitgenossenschaft annehmen zu können (RS0035355
). Ansprüche von und gegen formelle Streitgenossen im Sinn des § 11 Z 2 ZPO sind nicht zusammenzurechnen (RS0035615), und zwar selbst dann nicht, wenn die geltend gemachten Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RS0035615 [T26]; RS0053096 [T20]). [11] 1.5 Im Fall einer Parteienhäufung (subjektive Klagehäufung) sind gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN die von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhobenen Ansprüche zusammenzurechnen, wenn diese materielle Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind. Es muss somit entweder eine Rechtsgemeinschaft für den Streitgegenstand bestehen oder eine Parteienmehrheit, die aus dem selben tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet ist (5 Ob 166/19a). Eine Rechtsgemeinschaft bloß bezüglich eines nur eine Vorfrage bildenden Sachanspruchs oder Rechtsanspruchs reicht nicht aus, um eine materielle Streitgenossenschaft annehmen zu können (
RS0035355). Ansprüche von und gegen formelle Streitgenossen im Sinn des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO sind nicht zusammenzurechnen (RS0035615), und zwar selbst dann nicht, wenn die geltend gemachten Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RS0035615 [T26]; RS0053096 [T20]).
[12] 2.1 In diesem Verfahren ist sowohl eine subjektive als auch eine objektive Klagenhäufung gegeben. Die beiden Kläger machen jeweils zwei Ansprüche geltend. Sie begehren unter Punkt 1. als Mit- und Wohnungseigentümer der herrschenden Liegenschaft die Feststellung des Ausmaßes des einverleibten Geh- und Fahrrechts sowie unter Punkt 2. die Unterlassung der Ablagerung von Schnee auf ihrem Grundstück im Zug der Räumung des Servitutswegs. Diese Ansprüche bewerteten die Kläger jeweils mit 5.000 EUR.
[13] 2.2 Die Kläger stützten die Ansprüche auf unerlaubte Eigenmacht der Beklagten, die den Servitutsweg über die im Grundbuch eingetragene Breite befahre und ohne Rechtstitel den vom Servitutsweg geräumten Schnee auf dem herrschenden Grundstück lagere. Rechtsgrund ist demnach die Eigentumsfreiheit (§ 523 ABGB). Nach der Rechtsprechung stehen mehrere Ansprüche aus einer Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB, die sich auf verschiedene Eingriffshandlungen des Beklagten stützen, nicht in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang (RS0110012; 5 Ob 166/19a; 5 Ob 88/20g). Hier liegen unterschiedliche Störungshandlungen vor, weshalb das Feststellungsbegehren und das Unterlassungsbegehren (objektive Klagenhäufung) nicht nach § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen sind. [13] 2.2 Die Kläger stützten die Ansprüche auf unerlaubte Eigenmacht der Beklagten, die den Servitutsweg über die im Grundbuch eingetragene Breite befahre und ohne Rechtstitel den vom Servitutsweg geräumten Schnee auf dem herrschenden Grundstück lagere. Rechtsgrund ist demnach die Eigentumsfreiheit (Paragraph 523, ABGB). Nach der Rechtsprechung stehen mehrere Ansprüche aus einer Eigentumsfreiheitsklage nach Paragraph 523, ABGB, die sich auf verschiedene Eingriffshandlungen des Beklagten stützen, nicht in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang (RS0110012; 5 Ob 166/19a; 5 Ob 88/20g). Hier liegen unterschiedliche Störungshandlungen vor, weshalb das Feststellungsbegehren und das Unterlassungsbegehren (objektive Klagenhäufung) nicht nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN zusammenzurechnen sind.
[14] 2.3 Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann (auch) gegen dritte Störer im streitigen Rechtsweg mit Unterlassungs- oder Beseitigungsklage nach § 523 ABGB vorgehen (RS0012137; RS0013428 [T3]). [14] 2.3 Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann (auch) gegen dritte Störer im streitigen Rechtsweg mit Unterlassungs- oder Beseitigungsklage nach Paragraph 523, ABGB vorgehen (RS0012137; RS0013428 [T3]).
[15] 3.1 Die zu Punkt 2. geltend gemachten selbständigen Unterlassungsansprüche der beiden Wohnungseigentümer sind nicht zusammenzurechnen, weil sie insofern nur formelle Streitgenossen sind (5 Ob 88/20g; 5 Ob 166/19a mwN).
[16] 3.2 Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, dass die Werte seines Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt. In der Begründung dieses Ausspruchs folgte es der Bewertung der Klägers, bewertete sowohl das Unterlassungs- als auch das Feststellungsbegehren mit jeweils 5.000 EUR und kam „zusammengerechnet“ auf 10.000 EUR. Da das Feststellungsbegehren und das Unterlassungsbegehren jedoch nicht nach § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen und die Revisionszulässigkeit für jedes Begehren einzeln zu beurteilen ist, übersteigt der Wert des Unterlassungsbegehrens 5.000 EUR nicht. Die gegen die Abweisung des Unterlassungsbegehrens gerichtete Revision ist ungeachtet der nachträglichen Zulassung der Revision als jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 1 ZPO) zurückzuweisen. [16] 3.2 Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, dass die Werte seines Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt. In der Begründung dieses Ausspruchs folgte es der Bewertung der Klägers, bewertete sowohl das Unterlassungs- als auch das Feststellungsbegehren mit jeweils 5.000 EUR und kam „zusammengerechnet“ auf 10.000 EUR. Da das Feststellungsbegehren und das Unterlassungsbegehren jedoch nicht nach Paragraph 55, Absatz eins, JN zusammenzurechnen und die Revisionszulässigkeit für jedes Begehren einzeln zu beurteilen ist, übersteigt der Wert des Unterlassungsbegehrens 5.000 EUR nicht. Die gegen die Abweisung des Unterlassungsbegehrens gerichtete Revision ist ungeachtet der nachträglichen Zulassung der Revision als jedenfalls unzulässig (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) zurückzuweisen.
[17] 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung nicht auf die streitwertbedingte Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [17] 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung nicht auf die streitwertbedingte Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.