[14] 1. Vorweg sei festgehalten, dass sich eine Partei in Unterhaltsstreitigkeiten zwischen Kindern und ihren Eltern – in erster und zweiter Instanz – nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss; sie kann ihre Sache selbst vertreten. Dem Antragsgegner war zum Antrag seines Sohnes der aufklärende Hinweis erteilt worden, dass dieser grundsätzlich einen Anspruch auf 22 % des anrechenbaren Nettoeinkommens habe, wenn keine weitere gesetzliche Sorgepflicht besteht, sich dessen Eigeneinkommen unterhaltsmindernd auswirkt und nach Vorliegen der Einkommensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Vaters die Höhe der Unterhaltsleistung ermittelt werden kann. Warum ihm die (im Rahmen der Mitwirkungspflicht gebotene) Darlegung seines Einkommens nicht möglich gewesen wäre, lässt sich nicht erkennen. Er hätte sich also durch ein selbstverfasstes Schreiben (im Sinne der ihm freigestellten Äußerung nach § 17 AußStrG) am Verfahren erster Instanz beteiligen oder einen selbst verfassten Rekurs einbringen können; diese Schriftsätze hätten nicht im ERV eingebracht werden müssen. [14] 1. Vorweg sei festgehalten, dass sich eine Partei in Unterhaltsstreitigkeiten zwischen Kindern und ihren Eltern – in erster und zweiter Instanz – nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss; sie kann ihre Sache selbst vertreten. Dem Antragsgegner war zum Antrag seines Sohnes der aufklärende Hinweis erteilt worden, dass dieser grundsätzlich einen Anspruch auf 22 % des anrechenbaren Nettoeinkommens habe, wenn keine weitere gesetzliche Sorgepflicht besteht, sich dessen Eigeneinkommen unterhaltsmindernd auswirkt und nach Vorliegen der Einkommensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Vaters die Höhe der Unterhaltsleistung ermittelt werden kann. Warum ihm die (im Rahmen der Mitwirkungspflicht gebotene) Darlegung seines Einkommens nicht möglich gewesen wäre, lässt sich nicht erkennen. Er hätte sich also durch ein selbstverfasstes Schreiben (im Sinne der ihm freigestellten Äußerung nach Paragraph 17, AußStrG) am Verfahren erster Instanz beteiligen oder einen selbst verfassten Rekurs einbringen können; diese Schriftsätze hätten nicht im ERV eingebracht werden müssen.
[15] Soweit sich nun aber eine Partei in Verfahren über den Unterhalt zwischen Kindern und ihren Eltern, deren Streitwert – wie hier – an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR übersteigt, vertreten lassen möchte, besteht gemäß § 101 Abs 1 AußStrG (schon) im Verfahren erster und zweiter Instanz Anwaltspflicht (relative Anwaltspflicht). [15] Soweit sich nun aber eine Partei in Verfahren über den Unterhalt zwischen Kindern und ihren Eltern, deren Streitwert – wie hier – an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR übersteigt, vertreten lassen möchte, besteht gemäß Paragraph 101, Absatz eins, AußStrG (schon) im Verfahren erster und zweiter Instanz Anwaltspflicht (relative Anwaltspflicht).
[16] 2. Die Partei muss keinen österreichischen Rechtsanwalt hinzuziehen. Innerhalb der Europäischen Union kann ihre Vertretung vor Gericht entsprechend der Bestimmungen des EIRAG, das der innerstaatlichen Umsetzung der Rechtsanwalts-Niederlassungsrichtlinie (RL 98/5/EG) dient (ErläutRV 59 BlgNR 21. GP 12 zum EuRAG), auch durch einen europäischen Rechtsanwalt erfolgen. Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Schweizerischen Eidgenossenschaft berechtigte Rechtsanwälte sind europäische Rechtsanwälte iSd § 1 Abs 1 EIRAG. [16] 2. Die Partei muss keinen österreichischen Rechtsanwalt hinzuziehen. Innerhalb der Europäischen Union kann ihre Vertretung vor Gericht entsprechend der Bestimmungen des EIRAG, das der innerstaatlichen Umsetzung der Rechtsanwalts-Niederlassungsrichtlinie (RL 98/5/EG) dient (ErläutRV 59 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 12, zum EuRAG), auch durch einen europäischen Rechtsanwalt erfolgen. Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Schweizerischen Eidgenossenschaft berechtigte Rechtsanwälte sind europäische Rechtsanwälte iSd Paragraph eins, Absatz eins, EIRAG.
[17] Europäische Rechtsanwälte dürfen, „soweit sie Dienstleistungen im Sinn des Art 50 EGV [nun Art 57 AEUV] erbringen“, in Österreich vorübergehend rechtsanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt erbringen, wobei sie jedoch (als dienstleistende europäische Rechtsanwälte) den sich aus den Bestimmungen dieses Teils („2. Teil Freier Dienstleistungsverkehr“) ergebenden Beschränkungen unterliegen (§ 2 EIRAG). [17] Europäische Rechtsanwälte dürfen, „soweit sie Dienstleistungen im Sinn des Artikel 50, EGV [nun Artikel 57, AEUV] erbringen“, in Österreich vorübergehend rechtsanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt erbringen, wobei sie jedoch (als dienstleistende europäische Rechtsanwälte) den sich aus den Bestimmungen dieses Teils („2. Teil Freier Dienstleistungsverkehr“) ergebenden Beschränkungen unterliegen (Paragraph 2, EIRAG).
[18] Die gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien (Art 6 Abs 1 RL 98/5/EG; zuvor Art 4 Abs 1 RL 77/249/EWG) betonen, dass sowohl der dienstleistende Rechtsanwalt als auch der niedergelassene europäische Rechtsanwalt die Berufs- und Standesregeln des Aufnahmestaats (hier also die einschlägigen österreichischen Normen) zu beachten haben (20 Os 2/14s). [18] Die gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien (Artikel 6, Absatz eins, RL 98/5/EG; zuvor Artikel 4, Absatz eins, RL 77/249/EWG) betonen, dass sowohl der dienstleistende Rechtsanwalt als auch der niedergelassene europäische Rechtsanwalt die Berufs- und Standesregeln des Aufnahmestaats (hier also die einschlägigen österreichischen Normen) zu beachten haben (20 Os 2/14s).
[19] 3. Zu den Berufspflichten des Rechtsanwalts als berufsmäßiger Parteienvertreter (die im Übrigen etwa auch Notarinnen und Notaren, Kredit- und Finanzinstituten, den Sozialversicherungsträgern und anderen Einrichtungen auferlegt ist) zählt gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 die – nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten – verpflichtende Teilnahme am ERV, also die Einbringung von Schriftsätzen im Wege des ERV im Verkehr mit Gerichten (§§ 89a ff GOG; Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr, BGBl II 2005/481 idF BGBl II 2012/53 [ERV 2006]) und Staatsanwaltschaften (§ 34a Abs 5 StAG). Korrespondierend damit wird dem Rechtsanwalt in den Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (RL-BA 2015; kundgemacht auf der Homepage
des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages [http://www.rechtsanwaelte.at] am 26. 9. 2015 und am 15. 5. 2017) aufgetragen, dafür Sorge zu tragen, dass ihm Einrichtungen zur Beteiligung am ERV mit den Gerichten zur Verfügung stehen, die zur Wahrung, Verfolgung und Durchsetzung der ihm anvertrauten Interessen notwendig sind (§ 40 Abs 4 RL-BA 2015). [19] 3. Zu den Berufspflichten des Rechtsanwalts als berufsmäßiger Parteienvertreter (die im Übrigen etwa auch Notarinnen und Notaren, Kredit- und Finanzinstituten, den Sozialversicherungsträgern und anderen Einrichtungen auferlegt ist) zählt gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5, Ziffer eins, GOG in der Fassung BGBl I 2012/26 die – nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten – verpflichtende Teilnahme am ERV, also die Einbringung von Schriftsätzen im Wege des ERV im Verkehr mit Gerichten (Paragraphen 89 a, ff GOG; Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr, BGBl II 2005/481 in der Fassung BGBl II 2012/53 [ERV 2006]) und Staatsanwaltschaften (Paragraph 34 a, Absatz 5, StAG). Korrespondierend damit wird dem Rechtsanwalt in den Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (RL-BA 2015; kundgemacht auf der Homepage, des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages [http://www.rechtsanwaelte.at] am 26. 9. 2015 und am 15. 5. 2017) aufgetragen, dafür Sorge zu tragen, dass ihm Einrichtungen zur Beteiligung am ERV mit den Gerichten zur Verfügung stehen, die zur Wahrung, Verfolgung und Durchsetzung der ihm anvertrauten Interessen notwendig sind (Paragraph 40, Absatz 4, RL-BA 2015).
[20] 4. Der ERV soll den Verfahrensbeteiligten die papierlose Kommunikation mit den Gerichten ermöglichen (ErläutRV 1169 BlgNR 22. GP 1, 35), was schon aus ökologischer Sicht zu bevorzugen ist (und daneben auch zu bedeutenden Einsparungen für die Justiz führt
[s ErläutRV 981 BlgNR 24. GP 97]). Durch seine Einführung wurde den Parteien insbesondere die Übermittlung auch umfangreicherer Beilagen erleichtert. Dieses Formerfordernis ist daher – anders als der Antragsgegner meint – nach seiner Intention nicht bloß „überspitzter“ oder „unzulässiger Formalismus“. Der ERV dient vielmehr der schnelleren und papierlosen Kommunikation zwischen den durch berufsmäßige Parteienvertreter agierenden Parteien und den Gerichten im Rahmen der Rechtspflege und damit auch einem „aus der geordneten Rechtspflege hergeleiteten Grund des Allgemeininteresses“ (vgl EuGH Rs C-739/19 Rn 32). [20] 4. Der ERV soll den Verfahrensbeteiligten die papierlose Kommunikation mit den Gerichten ermöglichen (ErläutRV 1169 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode eins, , 35), was schon aus ökologischer Sicht zu bevorzugen ist (und daneben auch zu bedeutenden Einsparungen für die Justiz führt, [s ErläutRV 981 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 97, ]). Durch seine Einführung wurde den Parteien insbesondere die Übermittlung auch umfangreicherer Beilagen erleichtert. Dieses Formerfordernis ist daher – anders als der Antragsgegner meint – nach seiner Intention nicht bloß „überspitzter“ oder „unzulässiger Formalismus“. Der ERV dient vielmehr der schnelleren und papierlosen Kommunikation zwischen den durch berufsmäßige Parteienvertreter agierenden Parteien und den Gerichten im Rahmen der Rechtspflege und damit auch einem „aus der geordneten Rechtspflege hergeleiteten Grund des Allgemeininteresses“ vergleiche EuGH Rs C-739/19 Rn 32).
[21] Die Formulierung „nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten“ bezieht der Gesetzgeber auf die IT-Ausstattung im Bereich der Justiz (ErläutRV 981 BlgNR 24. GP 98). Dass ein Rechtsanwalt trotz der ihm auferlegten Ausstattungspflicht (für sich) keine entsprechende „technische Möglichkeit“ (entsprechende IT-Ausstattung) für die Teilnahme am ERV geschaffen hat, entpflichtet ihn demnach nicht. Er kann sich bei Einbringung in Papierform lediglich auf den in die ERV 2006 aufgenommenen Ausnahmefall (der im Übrigen schon in der Eingabe zu bescheinigen ist), dass „die konkreten technischen Möglichkeiten im Einzelfall ausnahmsweise nicht vorliegen“, berufen. Eine ohne nähere Begründung aufgestellte Behauptung des Einschreiters, dass die Einbringung auf elektronischem Weg nicht möglich sei, genügt jedenfalls nicht (RS0128266 [T9]). Die herkömmliche Eingabe auf Papier (und damit den Postversand) nach § 1 Abs 1c ERV 2006 rechtfertigende Einzelfälle könnten bescheinigte Serverabstürze, Festplattencrashes, Stromausfälle, Internetunterbrechungen, das technische Nichterreichen der eigenen Übermittlungsstelle oder ein zu großer Umfang der Einzelbeilagen für eine Sendung sein. Durch einen generell fehlenden Anschluss an das System der Justiz ist der in dieser Bestimmung normierte Einzelfall nicht gegeben (Schneider/Gottwald Glosse zu 10 ObS 34/14s, EvBl 2014/127). Die Pflicht am ERV teilzunehmen, kann dadurch also nicht entfallen. [21] Die Formulierung „nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten“ bezieht der Gesetzgeber auf die IT-Ausstattung im Bereich der Justiz (ErläutRV 981 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 98, ). Dass ein Rechtsanwalt trotz der ihm auferlegten Ausstattungspflicht (für sich) keine entsprechende „technische Möglichkeit“ (entsprechende IT-Ausstattung) für die Teilnahme am ERV geschaffen hat, entpflichtet ihn demnach nicht. Er kann sich bei Einbringung in Papierform lediglich auf den in die ERV 2006 aufgenommenen Ausnahmefall (der im Übrigen schon in der Eingabe zu bescheinigen ist), dass „die konkreten technischen Möglichkeiten im Einzelfall ausnahmsweise nicht vorliegen“, berufen. Eine ohne nähere Begründung aufgestellte Behauptung des Einschreiters, dass die Einbringung auf elektronischem Weg nicht möglich sei, genügt jedenfalls nicht (RS0128266 [T9]). Die herkömmliche Eingabe auf Papier (und damit den Postversand) nach Paragraph eins, Absatz eins c, ERV 2006 rechtfertigende Einzelfälle könnten bescheinigte Serverabstürze, Festplattencrashes, Stromausfälle, Internetunterbrechungen, das technische Nichterreichen der eigenen Übermittlungsstelle oder ein zu großer Umfang der Einzelbeilagen für eine Sendung sein. Durch einen generell fehlenden Anschluss an das System der Justiz ist der in dieser Bestimmung normierte Einzelfall nicht gegeben (Schneider/Gottwald Glosse zu 10 ObS 34/14s, EvBl 2014/127). Die Pflicht am ERV teilzunehmen, kann dadurch also nicht entfallen.
[22] Der Umstand, dass seine Schweizer Rechtsvertreter (behauptetermaßen) nicht über eine elektronische Signatur verfügen (können), stellt – anders als der Revisionsrekurswerber meint – kein Hindernis für die Teilnahme am ERV dar. Nach § 89c Abs 2 GOG bedarf es nur dann der Unterfertigung der Eingabe „mit einer geeigneten elektronischen Signatur“, „soweit dies in der Verordnung nach § 89b Abs. 2 angeordnet ist“ und es „kann auch ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, angewandt werden“. Eine entsprechende Anordnung einer Unterfertigung durch elektronische Signatur fehlt in der ERV 2006, sodass die Möglichkeit einer elektronischen Signatur bei Einbringung eines Schriftsatzes im ERV keine Voraussetzung ist. [22] Der Umstand, dass seine Schweizer Rechtsvertreter (behauptetermaßen) nicht über eine elektronische Signatur verfügen (können), stellt – anders als der Revisionsrekurswerber meint – kein Hindernis für die Teilnahme am ERV dar. Nach Paragraph 89 c, Absatz 2, GOG bedarf es nur dann der Unterfertigung der Eingabe „mit einer geeigneten elektronischen Signatur“, „soweit dies in der Verordnung nach Paragraph 89 b, Absatz 2, angeordnet ist“ und es „kann auch ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, angewandt werden“. Eine entsprechende Anordnung einer Unterfertigung durch elektronische Signatur fehlt in der ERV 2006, sodass die Möglichkeit einer elektronischen Signatur bei Einbringung eines Schriftsatzes im ERV keine Voraussetzung ist.
[23] Auch aus dem Ausland kann der ERV genutzt werden (Schneider/Gottwald aaO; so auch Schumacher, Glosse zu 2 Ob 36/15f, AnwBl 2016, 221), und zwar im Wege einer (auf http://edikte.justiz.gv.at/erv kundgemachten) ERV-Übermittlungsstelle, bei der ein – in der Regel in kurzer Zeit (nach Prüfung der Daten) – vergebener ERV-Anschriftcode beantragt werden kann. Anschließend bzw parallel dazu ist eine ERV-Software (erhältlich bei einem ebenfalls unter http://edikte.justiz.gv.at/erv kundgemachten Softwareanbieter) zu besorgen; dabei besteht zumindest bei einem der Anbieter auch die Möglichkeit eines browserbasierten ERV-Clients, wofür keine Installation am Endgerät des ERV-Teilnehmers notwendig ist.
[24] 5. Die Ausführungen des Antragsgegners zur Unmöglichkeit der Einbringung in „einer Form, über welche nicht alle Beteiligten am Verfahren verfügen könnten,“ gehen demnach ins Leere. Eine „klare Rechtsverletzung jeglicher Grund- und Menschenrechte (Gleichheitsgebot, Diskriminierungsverbot, freier Zugang zur Justiz)“ kann im Erfordernis der Einbringung im ERV bei Vertretung durch einen dienstleistenden europäischen Anwalt – wenn diese Wertung noch dazu auf einer unrichtigen Prämisse [technische Unmöglichkeit der Teilnahme] beruht – nicht erblickt werden.
[25] § 4 Abs 1 EIRAG räumt diesem bei Ausübung einer Tätigkeit, die mit der Vertretung oder Verteidigung eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege oder vor Behörden zusammenhängt, die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalts ein. Gerade aus Gründen einer Hintanhaltung einer Diskriminierung der Anwälte mit Sitz im Inland ist es damit nur sachgerecht, ja geboten, ihm auch die gleichen Pflichten aufzuerlegen. Dies ist in § 4 Abs 1 EIRAG mit der Wendung, dass die dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte „insbesondere dessen Rechte und Pflichten“ haben, auch verdeutlicht. Eine Einschränkung erfahren diese (gleichen) Pflichten (und Rechte) im Bereich der Vertretung vor Gerichten nur „soweit diese“ „die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer oder den Kanzleisitz betreffen“. Weniger streng sind die Anforderungen an dienstleistende europäische Anwälte nach Abs 2 leg cit (bloß) bei der Ausübung „sonstiger rechtsanwaltlicher Tätigkeiten“ (also anderer als im Bereich der Rechtspflege oder der Vertretung vor Behörden). Dabei haben sie die in Österreich geltenden Regeln für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft „soweit“ einzuhalten, als sie von ihnen als dienstleistende Rechtsanwälte beachtet werden können, und nur insoweit, als ihre Einhaltung objektiv gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des Rechtsanwalts sowie die Beachtung der Würde des Berufs und der Unvereinbarkeiten zu gewährleisten. [25] Paragraph 4, Absatz eins, EIRAG räumt diesem bei Ausübung einer Tätigkeit, die mit der Vertretung oder Verteidigung eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege oder vor Behörden zusammenhängt, die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalts ein. Gerade aus Gründen einer Hintanhaltung einer Diskriminierung der Anwälte mit Sitz im Inland ist es damit nur sachgerecht, ja geboten, ihm auch die gleichen Pflichten aufzuerlegen. Dies ist in Paragraph 4, Absatz eins, EIRAG mit der Wendung, dass die dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte „insbesondere dessen Rechte und Pflichten“ haben, auch verdeutlicht. Eine Einschränkung erfahren diese (gleichen) Pflichten (und Rechte) im Bereich der Vertretung vor Gerichten nur „soweit diese“ „die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer oder den Kanzleisitz betreffen“. Weniger streng sind die Anforderungen an dienstleistende europäische Anwälte nach Absatz 2, leg cit (bloß) bei der Ausübung „sonstiger rechtsanwaltlicher Tätigkeiten“ (also anderer als im Bereich der Rechtspflege oder der Vertretung vor Behörden). Dabei haben sie die in Österreich geltenden Regeln für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft „soweit“ einzuhalten, als sie von ihnen als dienstleistende Rechtsanwälte beachtet werden können, und nur insoweit, als ihre Einhaltung objektiv gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des Rechtsanwalts sowie die Beachtung der Würde des Berufs und der Unvereinbarkeiten zu gewährleisten.
[26] Aus der Gleichstellung dienstleistender europäischer Anwälte mit den in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälten resultiert damit im Hinblick auf die Vertretung im Gerichtsverfahren – anders als der Antragsgegner meint – vielmehr das Gebot der Gleichbehandlung durch das Gericht (so schon Pfeifenberger, Der ausländische Rechtsanwalt im inländischen gerichtlichen Verfahren, RZ 2001, 273 ff [noch zum EuRAG], die beispielhaft schlussfolgert, es könne durch allfällige Unkenntnis inländischen Rechts nicht zu einer Ausdehnung der bestehenden richterlichen Anleitungspflicht kommen).
[27] Das hier in Rede stehende Formerfordernis besteht ohne Diskriminierung dahin, ob Partei und/oder Anwalt ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gerichtsstaat haben. Die RL 98/5/EG zielt nach ihrem Erwägungsgrund 2 weder darauf ab, die im Aufnahmestaat geltenden Berufs- und Standesregeln zu ändern, noch den betreffenden Anwalt ihrer Anwendung zu entziehen (vgl auch das Ziel des Bietens der „gleichen Möglichkeiten“ in Erwägungsgrund 6). [27] Das hier in Rede stehende Formerfordernis besteht ohne Diskriminierung dahin, ob Partei und/oder Anwalt ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gerichtsstaat haben. Die RL 98/5/EG zielt nach ihrem Erwägungsgrund 2 weder darauf ab, die im Aufnahmestaat geltenden Berufs- und Standesregeln zu ändern, noch den betreffenden Anwalt ihrer Anwendung zu entziehen vergleiche auch das Ziel des Bietens der „gleichen Möglichkeiten“ in Erwägungsgrund 6).
[28] Bei der Kommunikation zwischen Gericht und berufsmäßigem Parteienvertreter ist zudem auch das Ziel einer geordneten Rechtspflege zu beachten; die Teilnahme am ERV ist auch vom Ausland aus möglich und stellt kein wesentliches oder binnen 14 Tagen nicht „überwindbares“ Hindernis dar. Einschreiten in Österreich (vor Gericht) erfordert nach den Berufspflichten die Verfügbarkeit der technischen Einrichtungen (schon bei Übernahme des Mandats), spätestens jedenfalls bei Ausführung der notwendigen (und meist zeitgebundenen) Schritte der Rechtsvertretung für den Mandanten. Durch den Verbesserungsauftrag stand den Rechtsvertretern des Antragsgegners, denen die Rechtskenntnis über die verpflichtende Teilnahme am ERV schon bei Annahme des Mandats und (erstmaliger) Einbringung ihres (ersten) Schriftsatzes abzufordern ist, ohnehin ein langer Zeitraum zur Verfügung, um sich im Nachhinein die Einrichtungen zur Beteiligung am ERV zu verschaffen; im Wege der Betrauung eines österreichischen Einvernehmensanwalts hätte die alle Rechtsvertreter treffende Formvorschrift überhaupt ohne „eigenen“ Aufwand der Schweizer Rechtsanwälte eingehalten werden können.
[29] 6. Zusammenfassend ist daran festzuhalten (vgl RS0132613), dass dienstleistende europäische Rechtsanwälte bei der Vertretung von Mandanten vor österreichischen Gerichten in gleicher Weise wie inländische Rechtsanwälte zur Teilnahme am ERV verpflichtet sind; dies gilt unabhängig davon, ob im Verfahren absolute, relative oder gar keine Anwaltspflicht besteht. [29] 6. Zusammenfassend ist daran festzuhalten vergleiche RS0132613), dass dienstleistende europäische Rechtsanwälte bei der Vertretung von Mandanten vor österreichischen Gerichten in gleicher Weise wie inländische Rechtsanwälte zur Teilnahme am ERV verpflichtet sind; dies gilt unabhängig davon, ob im Verfahren absolute, relative oder gar keine Anwaltspflicht besteht.
[30] 7. Nach § 89c Abs 6 GOG (idF BGBl I 2012/26) ist ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 89 Abs 5 GOG wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist. Die Rekurse wurden trotz des Verbesserungsauftrags nicht im ERV eingebracht, ohne dass ein in § 1 Abs 1c ERV 2006 normierter Ausnahmefall vorgelegen wäre. Das Ausbleiben der gebotenen Verbesserung führt zur Zurückweisung der Eingabe (vgl RS0128266 [T15]; 1 Ob 83/19s). Die Entscheidung des Rekursgerichts steht im Einklang mit dieser Rechtsprechung. [30] 7. Nach Paragraph 89 c, Absatz 6, GOG in der Fassung BGBl I 2012/26) ist ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 89, Absatz 5, GOG wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist. Die Rekurse wurden trotz des Verbesserungsauftrags nicht im ERV eingebracht, ohne dass ein in Paragraph eins, Absatz eins c, ERV 2006 normierter Ausnahmefall vorgelegen wäre. Das Ausbleiben der gebotenen Verbesserung führt zur Zurückweisung der Eingabe vergleiche RS0128266 [T15]; 1 Ob 83/19s). Die Entscheidung des Rekursgerichts steht im Einklang mit dieser Rechtsprechung.
[31] 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 2 Satz 1 AußStrG. Kostenersatz ist für die Revisionsrekursbeantwortung jedoch gemäß § 9 Abs 3 RATG nur auf Basis der einfachen Jahresleistung, hier also (1.290 EUR x 12 =) 15.480 EUR, zuzusprechen. Ein ERV-Zuschlag gemäß § 23a erster Satz RATG in Höhe von 4,10 EUR gebührt nur für verfahrenseinleitende, nicht jedoch für fortgesetzte Schriftsätze, unter denen nicht nur Rechtsmittel, sondern auch Rechtsmittelbeantwortungen zu verstehen sind (RS0126594
; daher nur 2,10 EUR). [31] 8. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, Absatz 2, Satz 1 AußStrG. Kostenersatz ist für die Revisionsrekursbeantwortung jedoch gemäß Paragraph 9, Absatz 3, RATG nur auf Basis der einfachen Jahresleistung, hier also (1.290 EUR x 12 =) 15.480 EUR, zuzusprechen. Ein ERV-Zuschlag gemäß Paragraph 23 a, erster Satz RATG in Höhe von 4,10 EUR gebührt nur für verfahrenseinleitende, nicht jedoch für fortgesetzte Schriftsätze, unter denen nicht nur Rechtsmittel, sondern auch Rechtsmittelbeantwortungen zu verstehen sind (
RS0126594; daher nur 2,10 EUR).