[7] Der von den Antragstellern beantwortete Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist zulässig, weil die Rechtsansicht des Rekursgerichts einer Korrektur bedarf; er ist auch berechtigt.
[8] 1.1 Nach § 9 Abs 1 MRG erfordert die Genehmigung einer vom Mieter geplanten wesentlichen Veränderung des Mietgegenstands unter anderem, dass diese Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient (§ 9 Abs 1 Z 2 MRG). Im Unterschied zu § 16 WEG, wo diese Voraussetzungen nur alternativ gefordert sind, hat im Geltungsbereich des § 9 MRG der Mieter nachzuweisen, dass beide Voraussetzungen kumulativ vorhanden sind (RIS-Justiz RS0069551 [T2]; 5 Ob 245/18t mwN). Deshalb kann die fehlende Verkehrsüblichkeit einer Änderung nicht durch das wichtige Interesse eines Mieters daran legitimiert sein (5 Ob 167/10k; 5 Ob 57/14i). [8] 1.1 Nach Paragraph 9, Absatz eins, MRG erfordert die Genehmigung einer vom Mieter geplanten wesentlichen Veränderung des Mietgegenstands unter anderem, dass diese Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, MRG). Im Unterschied zu Paragraph 16, WEG, wo diese Voraussetzungen nur alternativ gefordert sind, hat im Geltungsbereich des Paragraph 9, MRG der Mieter nachzuweisen, dass beide Voraussetzungen kumulativ vorhanden sind (RIS-Justiz RS0069551 [T2]; 5 Ob 245/18t mwN). Deshalb kann die fehlende Verkehrsüblichkeit einer Änderung nicht durch das wichtige Interesse eines Mieters daran legitimiert sein (5 Ob 167/10k; 5 Ob 57/14i).
[9] 1.2 Gegenstand der Prüfung einer Duldungspflicht des Vermieters kann immer nur die im konkreten Fall beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung sein (vgl RS0113606; RS0069695
[T6]). Ob eine vom Mieter beabsichtigte Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht, richtet sich nach objektiven Umständen (5 Ob 167/10k). Auf persönliche Bedürfnisse des Mieters kommt es dabei nicht an (
RS0069695
[T2]). [9] 1.2 Gegenstand der Prüfung einer Duldungspflicht des Vermieters kann immer nur die im konkreten Fall beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung sein vergleiche RS0113606;
RS0069695
[T6]). Ob eine vom Mieter beabsichtigte Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht, richtet sich nach objektiven Umständen (5 Ob 167/10k). Auf persönliche Bedürfnisse des Mieters kommt es dabei nicht an (
RS0069695 [T2]).
[10] 1.3 Unter die Bestimmung des § 9 MRG fallen grundsätzlich auch Maßnahmen, die eine (vorläufige oder dauerhafte) Inanspruchnahme von nicht zum Mietgegenstand selbst gehörenden Teilen des Hauses erfordern. Im Gegenzug ist allerdings ein strenger Maßstab bei der Prüfung anzulegen, ob die Voraussetzungen für eine Duldung durch den Vermieter, insbesondere jener nach § 9 Abs 1 Z 2 MRG, vorliegen (5 Ob 167/10k; vgl Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht³ Rz 13 zu § 9 MRG). [10] 1.3 Unter die Bestimmung des Paragraph 9, MRG fallen grundsätzlich auch Maßnahmen, die eine (vorläufige oder dauerhafte) Inanspruchnahme von nicht zum Mietgegenstand selbst gehörenden Teilen des Hauses erfordern. Im Gegenzug ist allerdings ein strenger Maßstab bei der Prüfung anzulegen, ob die Voraussetzungen für eine Duldung durch den Vermieter, insbesondere jener nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, MRG, vorliegen (5 Ob 167/10k; vergleiche Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht³ Rz 13 zu Paragraph 9, MRG).
[11] 2.1 Was verkehrsüblich ist, bestimmt sich zunächst nach allgemeiner Lebenserfahrung und im Weiteren danach, ob die konkrete Änderung unter Berücksichtigung der bestimmten Beschaffenheit des betreffenden Hauses und seines Umfelds als üblich anzusehen ist (RS0126244 [T2] zu § 16 Abs 2 Z 2 WEG). [11] 2.1 Was verkehrsüblich ist, bestimmt sich zunächst nach allgemeiner Lebenserfahrung und im Weiteren danach, ob die konkrete Änderung unter Berücksichtigung der bestimmten Beschaffenheit des betreffenden Hauses und seines Umfelds als üblich anzusehen ist (RS0126244 [T2] zu Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG).
[12] 2.2 Mit der Frage, ob der Vermieter seine Zustimmung zum Einbau einer Klimaanlage durch den Mieter verweigern kann, und damit zusammenhängend der Frage nach der Verkehrsüblichkeit von Klimaanlagen, hatte sich der Fachsenat schon wiederholt zu befassen. Der Entscheidung zu 5 Ob 245/18t (immo aktuell 2019/30 [Höllwerth]) lag der Antrag einer Mieterin zugrunde, die Zustimmung des Vermieters zur Errichtung und Installation eines Klimageräts auf der Loggia zu ersetzen. Der Fachsenat erachtete die Auffassung des Rekursgerichts, die Installation einer Außenklimaanlage sei nicht verkehrsüblich, als nicht korrekturbedürftig. Die dort zu beurteilende Wohnung verfügte über Außenrollläden und entsprach damit den normativen Vorgaben zur Vermeidung sommerlicher Überwärmung. Objektive Umstände, aus denen sich ableiten hätte lassen, dass ungeachtet dessen die Installation einer Außenklimaanlage der Übung des Verkehrs entspreche, habe die Antragstellerin nicht dargelegt. Die angeblich durch Verkaufszahlen zu belegende „Zunahme“ derartiger Klimageräte allein reiche für die Annahme der Verkehrsüblichkeit der im konkreten Einzelfall beabsichtigten Änderung nicht aus; auf eine generalisierende Betrachtung einer vom konkreten Standort abstrahierten Baupraxis komme es nicht an. Auch zu 5 Ob 10/21p wurde die Installation einer Außenklimaanlage auf der Loggia als nicht verkehrsüblich beurteilt. Der Fachsenat hielt fest, weder der Umstand, dass nur das Schlafzimmerfenster, nicht hingegen die Wohnzimmer- und Kinderzimmerfenster mit Außenrollläden ausgestattet sind, noch dass in einem anderen Nutzungsobjekt der Wohnanlage, die mehr als 100 Wohnungen auf zumindest vier Stiegen aufweist, eine Klimaanlage installiert ist, könne die Verkehrsüblichkeit der begehrten Maßnahme begründen. Da die subjektiven Interessen der Mieterin bei Beurteilung dieses Kriteriums außer Betracht zu bleiben hätten, seien die geltend gemachten persönlichen Bedürfnisse der Bewohner (Vermeidung von Schlafstörungen infolge zu hoher nächtlicher Temperaturen) nicht zu berücksichtigen.
[13] 3.1 Von diesen Grundsätzen abzugehen, gibt weder die Argumentation des Rekursgerichts Anlass, noch die vereinzelt in der Literatur gegen die Entscheidung zu 5 Ob 245/18t vorgetragene Kritik (Pletzer, Erhaltung, Verbesserung und das Recht des MRG-Mieters auf zeitgemäßes Wohnen – für eine dynamische Auslegung des § 9 MRG, wobl 2019, 312 [318]). [13] 3.1 Von diesen Grundsätzen abzugehen, gibt weder die Argumentation des Rekursgerichts Anlass, noch die vereinzelt in der Literatur gegen die Entscheidung zu 5 Ob 245/18t vorgetragene Kritik (Pletzer, Erhaltung, Verbesserung und das Recht des MRG-Mieters auf zeitgemäßes Wohnen – für eine dynamische Auslegung des Paragraph 9, MRG, wobl 2019, 312 [318]).
[14] 3.2 Die Errichtung einer Außenklimaanlage gehört unstrittig nicht zu den gemäß § 9 Abs 2 Z 1 bis Z 5 MRG privilegierten Veränderungen. Die von den Antragstellern geplante Maßnahme sieht die Installation des Außengeräts der Klimaanlage auf dem Flachdach des Hauses und damit die Inanspruchnahme von nicht zum Mietgegenstand gehörenden (allgemeinen) Teilen des Hauses vor. In einem solchen Fall ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Z 2 MRG ein strenger Maßstab anzulegen. Vor diesem Hintergrund kann aus der allgemeinen Lebenserfahrung keineswegs auf die Verkehrsüblichkeit der von den Antragstellern beabsichtigten Maßnahme geschlossen werden. Die vom Rekursgericht aus der als notorisch angesehenen allgemeinen Klimaentwicklung („Erderwärmung“) abgeleitete Schlussfolgerung, dass Wohnungen in Gebäuden, die noch bis in jüngster Zeit ohne technische Ausstattungen zur Klimatisierung errichtet worden seien, nachgerüstet werden müssten, um zu Wohnzwecken geeignet zu sein, ist keineswegs zwingend und kann den für eine Bejahung der Verkehrsüblichkeit erforderlichen Tatsachenbeweis daher nicht ersetzen. Damit obliegt es den insoweit behauptungspflichtigen und beweispflichtigen Mietern, konkrete Tatsachen darzutun, die den Schluss auf die Verkehrsüblichkeit der Änderung zulassen (vgl RS0069704 [T2]). [14] 3.2 Die Errichtung einer Außenklimaanlage gehört unstrittig nicht zu den gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 5, MRG privilegierten Veränderungen. Die von den Antragstellern geplante Maßnahme sieht die Installation des Außengeräts der Klimaanlage auf dem Flachdach des Hauses und damit die Inanspruchnahme von nicht zum Mietgegenstand gehörenden (allgemeinen) Teilen des Hauses vor. In einem solchen Fall ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, MRG ein strenger Maßstab anzulegen. Vor diesem Hintergrund kann aus der allgemeinen Lebenserfahrung keineswegs auf die Verkehrsüblichkeit der von den Antragstellern beabsichtigten Maßnahme geschlossen werden. Die vom Rekursgericht aus der als notorisch angesehenen allgemeinen Klimaentwicklung („Erderwärmung“) abgeleitete Schlussfolgerung, dass Wohnungen in Gebäuden, die noch bis in jüngster Zeit ohne technische Ausstattungen zur Klimatisierung errichtet worden seien, nachgerüstet werden müssten, um zu Wohnzwecken geeignet zu sein, ist keineswegs zwingend und kann den für eine Bejahung der Verkehrsüblichkeit erforderlichen Tatsachenbeweis daher nicht ersetzen. Damit obliegt es den insoweit behauptungspflichtigen und beweispflichtigen Mietern, konkrete Tatsachen darzutun, die den Schluss auf die Verkehrsüblichkeit der Änderung zulassen vergleiche RS0069704 [T2]).
[15] 3.3 Nach den Feststellungen verfügt die Wohnung über Außenjalousien an den Fenstern und die Möglichkeit zur Beschattung des Balkons. Aufgrund ihrer Ausstattung entspricht sie damit den normativen Vorgaben für die Vermeidung sommerlicher Überwärmung. Objektive Umstände, aus denen sich ableiten ließe, dass ungeachtet dessen die Installation einer Außenklimaanlage der Übung des Verkehrs entspricht, können dem Sachverhalt demgegenüber nicht entnommen werden, wie auch das Rekursgericht erkannte, wenn es darauf verwies, dass die im Gebäude selbst installierte Klimaanlage und die im weiteren Umfeld von dessen Standort vorhandenen Klimageräte nicht auf eine Verkehrsüblichkeit schließen lassen, weil ihre Anzahl zu gering ist. Dass in Anbetracht der konkret beabsichtigten Veränderung von Wohnräumlichkeiten die zur Kühlung von Geschäftsräumen installierten Klimaanlagen außer Betracht bleiben müssen, hat bereits das Erstgericht zutreffend erkannt.
[16] 4. Da es bei der Beurteilung der Verkehrsüblichkeit auf die subjektiven Interessen der Mieter und damit auch auf die von den Antragstellern ins Treffen geführten persönlichen Bedürfnisse (fehlender erholsamer Schlaf wegen zu hoher nächtlicher Temperaturen) nicht ankommt, fehlt es schon an dieser Voraussetzung des § 9 Abs 1 Z 2 MRG, womit sich eine Ergänzung des Verfahrens erübrigt. Dem Revisionsrekurs ist damit Folge zu geben und der Sachbeschluss des Erstgerichts wiederherzustellen. [16] 4. Da es bei der Beurteilung der Verkehrsüblichkeit auf die subjektiven Interessen der Mieter und damit auch auf die von den Antragstellern ins Treffen geführten persönlichen Bedürfnisse (fehlender erholsamer Schlaf wegen zu hoher nächtlicher Temperaturen) nicht ankommt, fehlt es schon an dieser Voraussetzung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, MRG, womit sich eine Ergänzung des Verfahrens erübrigt. Dem Revisionsrekurs ist damit Folge zu geben und der Sachbeschluss des Erstgerichts wiederherzustellen.
[17] 5. Die Antragsteller haben mit ihrem Rekurs auch die Kostenentscheidung des Erstgerichts bekämpft und darin zu Recht geltend gemacht, dass die Bemessungsgrundlage für die Verfahrenskosten gemäß § 10 Z 3 lit a, sublit aa RATG 2.000 EUR beträgt. Die auf dieser Basis berechneten Kosten der Antragsgegnerin betragen 573,62 EUR inklusive Umsatzsteuer anstelle des von der Antragsgegnerin verzeichneten und vom Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Betrags, sodass die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz neu zu fassen ist. [17] 5. Die Antragsteller haben mit ihrem Rekurs auch die Kostenentscheidung des Erstgerichts bekämpft und darin zu Recht geltend gemacht, dass die Bemessungsgrundlage für die Verfahrenskosten gemäß Paragraph 10, Ziffer 3, Litera a,, Sub-Litera, a, a, RATG 2.000 EUR beträgt. Die auf dieser Basis berechneten Kosten der Antragsgegnerin betragen 573,62 EUR inklusive Umsatzsteuer anstelle des von der Antragsgegnerin verzeichneten und vom Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Betrags, sodass die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz neu zu fassen ist.
[18] 6. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG. Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragsteller der siegreichen Antragsgegnerin auch die Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens ersetzen. Die Bemessungsgrundlage beträgt auch in diesen Verfahrensabschnitten 2.000 EUR (§ 10 Z 3 RATG); die Pauschalgebühr in dritter Instanz beläuft sich auf 246 EUR (TP 12 lit c Z 4 GGG). [18] 6. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG. Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragsteller der siegreichen Antragsgegnerin auch die Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens ersetzen. Die Bemessungsgrundlage beträgt auch in diesen Verfahrensabschnitten 2.000 EUR (Paragraph 10, Ziffer 3, RATG); die Pauschalgebühr in dritter Instanz beläuft sich auf 246 EUR (TP 12 Litera c, Ziffer 4, GGG).