Entscheidungstext 11Os25/21t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os25/21t

Entscheidungsdatum

27.04.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. April 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Adnan H***** wegen Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 4, erster Fall FPG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 10. Dezember 2020, GZ 8 Hv 74/20m-52, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Adnan H***** der Verbrechen (richtig: des Verbrechens) der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 4, erster Fall FPG schuldig erkannt.

[2]            Danach hat er – zusammengefasst – am 14. September 2020 in N***** als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemeinsam mit Sinan K***** und drei bislang unbekannten Fahrzeugschleppern die rechtswidrige Einreise bzw Durchreise von Fremden, nämlich der beiden kosovarischen Staatsangehörigen Nazim G***** und Lirim Ha***** in bzw durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich von Ungarn nach Österreich, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gefördert.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz 4, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO setzt voraus, dass über einen in der Hauptverhandlung vom Beschwerdeführer gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne dieses Antrags mit Zwischenerkenntnis entschieden worden ist. Die Hintansetzung von Verfahrensgrundsätzen zum Nachteil eines Beschwerdeführers muss also durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis des erkennenden Gerichts erfolgt sein (RIS-Justiz RS0099250).

[5] Bereits daran scheitert die Verfahrensrüge (Ziffer 4,), die das Unterbleiben einer Entscheidung über die mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2020 begehrte Feststellung, „dass das Recht des Beschuldigten auf das vertrauliche Gespräch mit seinem Verteidiger [anlässlich einer Unterredung in der Justizanstalt am 24. September 2020] verletzt wurde“ (ON 17 S 2 f), kritisiert.

[6] Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern vergleiche RIS-Justiz RS0118780).

[7] Mit der Behauptung, es fehle an belastbaren Nachweisen, „dass der Angeklagte (oder auch andere Personen) über 'längere Zeit' einen Zusammenschluss gebildet haben“, wendet sich die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,, der Sache nach auch Ziffer 10,) des Angeklagten, dem eine Beteiligung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 114, Absatz 4, erster Fall FPG, Paragraph 278, Absatz eins, zweiter Fall StGB) und nicht deren Gründung (Paragraph 278, Absatz eins, erster Fall) zur Last liegt, nicht gegen entscheidende Tatsachen vergleiche Plöchl in WK2 Paragraph 278, Rz 5 ff, 14 f, 27 ff, 45, 46).

[8]            Soweit die Rüge solcherart erhebliche Bedenken gegen die Feststellungen zum Vorliegen einer kriminellen Vereinigung (US 3) erwecken will, scheitert dies beim Obersten Gerichtshof – es genügt der Hinweis auf die mängelfreien Erwägungen der Tatrichter, die sich insbesondere auf eine (von den geschleppten Personen geschilderte) hoch professionelle und arbeitsteilige Zusammenarbeit mehrerer Mittäter im Zuge der Schleppung durch mehrere Länder unter Einsatz gefälschter Dokumente bezogen (US 10 f).

[9] Die – ebenso eine Ausschaltung der Qualifikation des Paragraph 114, Absatz 4, erster Fall FPG anstrebende – Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vermisst Feststellungen, „welche zumindest drei Personen einen 'Zusammenschluss' im Sinn des Paragraph 278, Absatz 2, StGB“ als Erfordernis für eine Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) „gebildet haben“.

[10] Sie leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab vergleiche RIS-Justiz RS0116565), weshalb es für eine Tatbegehung des Angeklagten als Mitglied (Paragraph 114, Absatz 4, erster Fall FPG, Paragraph 278, Absatz eins, zweiter Fall StGB – zur Konkurrenz vergleiche Plöchl in WK2 Paragraph 278, Rz 62) an der auf entgeltliche Schleppungen von Fremden nach oder durch Länder des Schengenraums über mehrere Monate ohne gültige Reisepapiere ausgerichteten kriminellen Vereinigung entscheidend sein soll, ob sich die weiteren Mitglieder (zumindest drei unbekannte Fahrzeug- und Fußschlepper sowie Sinan K***** – vergleiche US 3) bereits an deren Gründung (Paragraph 278, Absatz eins, erster Fall StGB) beteiligt haben vergleiche Plöchl in WK2 Paragraph 278, Rz 27 ff, 45, 46).

[11] Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, StPO ist anzumerken, dass der in der Annahme zweier Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 4, erster Fall FPG (US 2, 15) angesichts hier vorliegender tatbestandlicher Handlungseinheit gelegene Subsumtionsfehler vergleiche 11 Os 139/15y) für den Angeklagten nicht nachteilig ist, weil bei richtiger Subsumtion als erschwerend zu werten gewesen wäre, dass zwei Personen geschleppt wurden. Ein amtswegiges Vorgehen ist schon im Hinblick auf die solcherart vorliegende Fehlerkompensation nicht erforderlich (RIS-Justiz Vorheriger SuchbegriffRS0114927). Im Übrigen besteht hinsichtlich der verfehlten Subsumtion keine (dem Angeklagten zum Nachteil gereichende) Bindung des Oberlandesgerichts an den Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz nach Paragraph 295, Absatz eins, erster Satz StPO (RIS-Justiz RS0118870).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E131596

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00025.21T.0427.000

Im RIS seit

20.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2021

Dokumentnummer

JJT_20210427_OGH0002_0110OS00025_21T0000_000

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