[4] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht das Urteil des Bezirksgerichts Landeck vom 19. Juli 2017, GZ 7 U 140/15v-155, mit dem Gesetz nicht in Einklang:
[5] Nach dem Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB sind alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten gleichartigen Vermögensstraftaten, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jede für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Subsumtionseinheit zusammenzufassen (RIS-Justiz RS0114927
; Ratz in WK2 StGB § 29 Rz 6). [5] Nach dem Zusammenrechnungsprinzip des Paragraph 29, StGB sind alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten gleichartigen Vermögensstraftaten, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jede für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Subsumtionseinheit zusammenzufassen (RIS-Justiz
RS0114927
; Ratz in WK2 StGB Paragraph 29, Rz 6).
[6] Die dem Verurteilten angelasteten gleichartigen Vermögensstraftaten wären im Ausspruch gemäß § 260 Abs 1 Z 2 StPO nach § 29 StGB zu einer Einheit zusammenzufassen und der Angeklagte insoweit lediglich des Vergehens des Diebstahls nach § 127 (§ 12 dritter Fall) StGB schuldig zu erkennen gewesen. [6] Die dem Verurteilten angelasteten gleichartigen Vermögensstraftaten wären im Ausspruch gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO nach Paragraph 29, StGB zu einer Einheit zusammenzufassen und der Angeklagte insoweit lediglich des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, (Paragraph 12, dritter Fall) StGB schuldig zu erkennen gewesen.
[7] Da im Hinblick auf die ausdrückliche Wertung des Zusammentreffens dreier Vergehen bei der Strafbemessung als erschwerend (US 5) eine nachteilige Wirkung der Gesetzesverletzung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl RIS-Justiz
RS0114927
), sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung wie aus dem Spruch ersichtlich zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO). [7] Da im Hinblick auf die ausdrückliche Wertung des Zusammentreffens dreier Vergehen bei der Strafbemessung als erschwerend (US 5) eine nachteilige Wirkung der Gesetzesverletzung nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche RIS-Justiz
RS0114927), sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung wie aus dem Spruch ersichtlich zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
[8] Ausgehend von den erschwerenden Umständen des Zusammentreffens insgesamt mehrerer Vergehen und den mildernden des ordentlichen Lebenswandels, des weitgehenden Geständnisses und des längeren Zurückliegens der hier gegenständlichen Taten sowie des Umstands, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, war unter Bedachtnahme auch auf die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 Abs 1 StGB) von der Verhängung einer Zusatzstrafe zu der vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 22. Februar 2018, GZ 11 Hv 79/17s-30, verhängten dreimonatigen (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe abzusehen. [8] Ausgehend von den erschwerenden Umständen des Zusammentreffens insgesamt mehrerer Vergehen und den mildernden des ordentlichen Lebenswandels, des weitgehenden Geständnisses und des längeren Zurückliegens der hier gegenständlichen Taten sowie des Umstands, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, war unter Bedachtnahme auch auf die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz eins, StGB) von der Verhängung einer Zusatzstrafe zu der vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 22. Februar 2018, GZ 11 Hv 79/17s-30, verhängten dreimonatigen (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe abzusehen.
[9] Hievon rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen gelten damit gleichermaßen als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).