[15] Die Revision ist aus dem vom Revisionswerber angeführten Grund zulässig, sie ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
[16] 1.1. Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten ist die aufgrund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann (RIS-Justiz RS0084399 [T3]). Bei der Prüfung eines Pensionsanspruchs wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist daher vorerst ein medizinisches Leistungskalkül zu erheben. Sodann ist unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse dieses Leistungskalküls das Verweisungsfeld zu prüfen und es sind die damit verbundenen Anforderungen in möglichst detaillierter Form festzustellen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die physischen und psychischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Kläger zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist (RS0084413 [T3]).
[17] 1.2. Gemäß § 87 Abs 1 ASGG hat das Gericht sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Dabei hat sich die amtswegige Beweisaufnahme gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien innerhalb der – weit zu steckenden – Grenzen des Parteienvorbringens zu bewegen (RS0042477 [T14]). [17] 1.2. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, ASGG hat das Gericht sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Dabei hat sich die amtswegige Beweisaufnahme gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien innerhalb der – weit zu steckenden – Grenzen des Parteienvorbringens zu bewegen (RS0042477 [T14]).
[18] Die Verletzung der Pflicht, alle entscheidungsrelevanten Tatsachen von Amts wegen (soweit sich Anhaltspunkte im Verfahren ergeben haben) zu erheben, begründet nicht nur einen Verfahrensmangel, sondern kann auch, wenn nach dem Inhalt der Prozessakten erheblich scheinende Tatsachen nicht festgestellt wurden, zu einer im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machenden Unvollständigkeit der Sachgrundlage führen (RS0042477).
[19] Das ist hier der Fall.
[20] 2.1. Der Kläger brachte bereits in erster Instanz vor, durch die Medikamenteneinnahme in seiner Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt zu sein, sodass die Fähigkeit zur Einhaltung der für den Beruf des Qualitätskontrollors erforderlichen Genauigkeit zweifelhaft sei.
[21] Die Vorinstanzen haben dazu keine Feststellungen getroffen. Das festgestellte Leistungskalkül, in dem eine Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit nicht enthalten ist, kann im hier zu beurteilenden Einzelfall auch nicht dahin ausgelegt werden, dass eine derartige Einschränkung nicht vorliege, weil aus dem Akt nicht ersichtlich ist, ob der Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie konkret mit dem Vorbringen des Klägers zu seiner Konzentrationsfähigkeit im Hinblick auf die Anforderungen die Tätigkeit des Qualitätskontrollors konfrontiert wurde. Nach dem Akteninhalt wurde der Schriftsatz des Klägers vom 27. 2. 2020 dem Sachverständigen nicht übermittelt; aus dem Protokoll der mündlichen Streitverhandlung am 5. 3. 2020 – das gemäß § 215 Abs 1 ZPO grundsätzlich vollen Beweis über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung liefert – ist nur die Erörterung der Verkehrstüchtigkeit des Klägers ersichtlich. Damit kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass das festgestellte Leistungskalkül im Hinblick auf die behauptete Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit des Klägers vollständig wäre. [21] Die Vorinstanzen haben dazu keine Feststellungen getroffen. Das festgestellte Leistungskalkül, in dem eine Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit nicht enthalten ist, kann im hier zu beurteilenden Einzelfall auch nicht dahin ausgelegt werden, dass eine derartige Einschränkung nicht vorliege, weil aus dem Akt nicht ersichtlich ist, ob der Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie konkret mit dem Vorbringen des Klägers zu seiner Konzentrationsfähigkeit im Hinblick auf die Anforderungen die Tätigkeit des Qualitätskontrollors konfrontiert wurde. Nach dem Akteninhalt wurde der Schriftsatz des Klägers vom 27. 2. 2020 dem Sachverständigen nicht übermittelt; aus dem Protokoll der mündlichen Streitverhandlung am 5. 3. 2020 – das gemäß Paragraph 215, Absatz eins, ZPO grundsätzlich vollen Beweis über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung liefert – ist nur die Erörterung der Verkehrstüchtigkeit des Klägers ersichtlich. Damit kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass das festgestellte Leistungskalkül im Hinblick auf die behauptete Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit des Klägers vollständig wäre.
[22] Dies macht die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen erforderlich.
[23] 2.2. Das Erstgericht wird zweckmäßigerweise mit dem Sachverständigen für Berufskunde zu erörtern haben, welche körperlichen und geistigen Anforderungen, insbesondere an die Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit, für die Tätigkeit des Qualitätskontrollors bestehen, um die erforderliche Genauigkeit und hohen Qualitätsansprüche einhalten zu können.
[24] Sodann wird der Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie zur Ergänzung seines Gutachtens dahin anzuleiten sein, ob der Kläger trotz der Einschränkungen aufgrund der Medikamenteneinnahme diese Anforderungen erfüllen kann.
[25] 3.1. Der Revisionswerber wendet sich im Weiteren gegen die von den Vorinstanzen angenommene Zumutbarkeit der Ein- bzw Nachschulung für den Beruf des Qualitätskontrollors.
[26] 3.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist einem Versicherten, der überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war, eine Ein- und Nachschulung im bisherigen Beruf zuzumuten, wenn er diesen nur mehr in einer spezialisierten Form ausüben kann (10 ObS 37/03v; vgl RS0050900). Diese neue Form des Berufs muss eine ausreichende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf aufweisen (10 ObS 37/03v; zuletzt 10 ObS 105/16p SSV-NF 30/56; vgl RS0084541 [T18, T35]). Der gelernte (angelernte) Arbeiter darf nämlich nicht auf eine (Teil-)Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz verlieren würde (RS0084541; vgl RS0084837
). [26] 3.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist einem Versicherten, der überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war, eine Ein- und Nachschulung im bisherigen Beruf zuzumuten, wenn er diesen nur mehr in einer spezialisierten Form ausüben kann (10 ObS 37/03v; vergleiche RS0050900). Diese neue Form des Berufs muss eine ausreichende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf aufweisen (10 ObS 37/03v; zuletzt 10 ObS 105/16p SSV-NF 30/56; vergleiche RS0084541 [T18, T35]). Der gelernte (angelernte) Arbeiter darf nämlich nicht auf eine (Teil-)Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz verlieren würde (RS0084541; vergleiche
RS0084837).
[27] Entscheidend für die Erhaltung des Berufsschutzes ist die Beurteilung, ob ein Kernbereich der Ausbildung auch bei der Ausübung der Teiltätigkeit oder spezialisierten Tätigkeit verwertet werden muss (RS0084497 [T15]; 10 ObS 160/12w SSV-NF 26/83). Die Frage, ob bestimmte Tätigkeiten berufsschutzerhaltend sind, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Für die Prüfung der Frage ist die genaue Feststellung der im Verweisungsberuf auszuübenden Tätigkeiten erforderlich (RS0112425), der dafür verwertbare Teil der Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten des erlernten (angelernten) Berufs sowie der zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und der Umstände, unter denen sie erworben werden können (10 ObS 160/12w SSV-NF 26/83; 10 ObS 98/11a SSV-NF 25/92 ua).
[28] Ob es sich bei der Verweisungstätigkeit um eine Teiltätigkeit oder eine spezialisierte Tätigkeit des bisher ausgeübten erlernten oder angelernten Berufs handelt, ist
– sofern nicht offenkundig – in jedem Einzelfall besonders zu prüfen (RS0084541 [T7]). [28] Ob es sich bei der Verweisungstätigkeit um eine Teiltätigkeit oder eine spezialisierte Tätigkeit des bisher ausgeübten erlernten oder angelernten Berufs handelt, ist, – sofern nicht offenkundig – in jedem Einzelfall besonders zu prüfen (RS0084541 [T7]).
[29] 3.3. Im vorliegenden Fall trafen die Vorinstanzen keine Feststellungen zur Verwertbarkeit der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers aus seinem erlernten Beruf als Kfz-Mechaniker im Verweisungsberuf des Qualitätskontrollors. Damit reicht die Feststellungsgrundlage auch in diesem Zusammenhang zur verlässlichen Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs nicht aus.
[30] Der Oberste Gerichtshof hat zwar zu 10 ObS 37/03v ausgesprochen, dass durch eine innerbetriebliche Einschulung eines gelernten Kfz-Mechanikers in der Dauer von drei bis sechs Monaten in den Beruf des qualifizierten Fertigungsprüfers der Bereich des erlernten Berufs nicht verlassen wird (10 ObS 37/03v), worauf sich die Vorinstanzen stützten. Dabei übersehen sie aber, dass der Kläger bereits in erster Instanz vorbrachte, der berufskundliche Sachverständige lege ein veraltetes Berufsprofil des Qualitätskontrollors zugrunde, weil in diesem Beruf heutzutage insbesondere digitale Messtechniken im Vordergrund stünden.
[31] Angesichts dieses Vorbringens ist im vorliegenden Einzelfall die Prüfung der Verwertbarkeit der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers aus seinem erlernten Beruf im Verweisungsberuf erforderlich, um beurteilen zu können, ob die Tätigkeit eines Qualitätskontrollors – wobei, wie der Kläger zutreffend geltend macht, die relevante Industriesparte zu bezeichnen ist – nach wie vor derselben Berufsgruppe zuzuordnen ist wie der erlernte Beruf des Klägers.
[32] Das Erstgericht wird daher die dargestellten Grundsätze mit den Parteien zu erörtern und die Tatsachengrundlage – zweckmäßigerweise durch Ergänzung des berufskundlichen Sachverständigengutachtens – entsprechend zu ergänzen haben.
[33] 4.1. Erst nach Erhebung des aktuellen Berufsanforderungsprofils eines Qualitätskontrollors in der in Betracht kommenden Industriesparte kann auch der Umfang der für die Ausübung dieses Verweisungsberufs erforderlichen Nachschulung des Revisionswerbers ermittelt werden.
[34] 4.2. Auf die in der Revision erhobene Rüge sekundärer Feststellungsmängel betreffend die Art der (innerbetrieblichen oder externen) Schulungsmaßnahmen, sowie auf die Rüge, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes ergänzende Feststellungen dazu getroffen, ist daher beim derzeitigen Verfahrensstand nicht einzugehen.
[35] 5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO. [35] 5. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.