Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Indem die Mängelrüge zu I./1./ kritisiert, es sei undeutlich und widersprüchlich geblieben (Z 5 erster und dritter Fall), ob der Angeklagte Sa***** A***** – über das Versetzen eines Faustschlags ins Gesicht hinaus – auch einen Stoß gegen den Hinterkopf versetzt oder aber mit dem Kopf gegen eine Mauer gestoßen habe, bezieht sie sich nicht auf eine entscheidende Tatsache (vgl RIS-Justiz RS0099594), weil der Wegfall oder das Hinzukommen einer einzelnen Tatmodalität – hier einer weiteren dem Opfer im Zuge eines inkriminierten Angriffs zugefügten Tätlichkeit – keinen für die Schuld- und Subsumtionsfrage relevanten Aspekt betrifft (RIS-Justiz RS0117264).Indem die Mängelrüge zu römisch eins./1./ kritisiert, es sei undeutlich und widersprüchlich geblieben (Ziffer 5, erster und dritter Fall), ob der Angeklagte Sa***** A***** – über das Versetzen eines Faustschlags ins Gesicht hinaus – auch einen Stoß gegen den Hinterkopf versetzt oder aber mit dem Kopf gegen eine Mauer gestoßen habe, bezieht sie sich nicht auf eine entscheidende Tatsache vergleiche RIS-Justiz RS0099594), weil der Wegfall oder das Hinzukommen einer einzelnen Tatmodalität – hier einer weiteren dem Opfer im Zuge eines inkriminierten Angriffs zugefügten Tätlichkeit – keinen für die Schuld- und Subsumtionsfrage relevanten Aspekt betrifft (RIS-Justiz RS0117264).
Soweit die Beschwerde zu I./2./ und 3./ eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) darin erblickt, dass die Aussage des Angeklagten unter Hinweis auf die (für nachvollziehbar eingestuften; US 14) Depositionen der Zeugen S***** und B***** verworfen und „nicht näher ausgeführt“ wurde, „weshalb es sich bei den Ausführungen des Angeklagten um eine reine Schutzbehauptung handeln soll“, bekämpft sie im Ergebnis nur die tatrichterliche Einschätzung von Personalbeweisen, die einer Anfechtung mittels Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (RIS-Justiz RS0106588). Es besteht auch keine Verpflichtung, zu jedem Detail einer – als unglaubwürdig erachteten (US 14) – Einlassung des Angeklagten Stellung zu nehmen (RIS-Justiz RS0098717). Die Aussage der Zeugin B*****, sie habe nicht gesehen, was passiert sei, als M***** S***** bereits am Boden gelegen sei, stand den erstgerichtlichen – auf die Aussage des Zeugen S***** gegründeten (US 14 zweiter Absatz) – Feststellungen nicht erörterungsbedürftig entgegen.Soweit die Beschwerde zu römisch eins./2./ und 3./ eine Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) darin erblickt, dass die Aussage des Angeklagten unter Hinweis auf die (für nachvollziehbar eingestuften; US 14) Depositionen der Zeugen S***** und B***** verworfen und „nicht näher ausgeführt“ wurde, „weshalb es sich bei den Ausführungen des Angeklagten um eine reine Schutzbehauptung handeln soll“, bekämpft sie im Ergebnis nur die tatrichterliche Einschätzung von Personalbeweisen, die einer Anfechtung mittels Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (RIS-Justiz RS0106588). Es besteht auch keine Verpflichtung, zu jedem Detail einer – als unglaubwürdig erachteten (US 14) – Einlassung des Angeklagten Stellung zu nehmen (RIS-Justiz RS0098717). Die Aussage der Zeugin B*****, sie habe nicht gesehen, was passiert sei, als M***** S***** bereits am Boden gelegen sei, stand den erstgerichtlichen – auf die Aussage des Zeugen S***** gegründeten (US 14 zweiter Absatz) – Feststellungen nicht erörterungsbedürftig entgegen.
Zum Schuldspruch II./ reklamiert die Beschwerde einen – vermeintlich unerörtert gebliebenen (Z 5 zweiter Fall) – Widerspruch in den Schilderungen der Zeugen A***** und S***** betreffend die Art ihrer Umklammerung, kritisiert damit aber nur die eben darauf bezogene tatrichterliche Erwägung (US 15). Die insofern leugnende Verantwortung des Angeklagten blieb ebenfalls nicht unberücksichtigt, sondern wurde dargestellt, dass der Genannte die Zeugen der Lüge bezichtigte (US 19) und Widersprüche in deren Angaben ortete (US 15).Zum Schuldspruch römisch zwei./ reklamiert die Beschwerde einen – vermeintlich unerörtert gebliebenen (Ziffer 5, zweiter Fall) – Widerspruch in den Schilderungen der Zeugen A***** und S***** betreffend die Art ihrer Umklammerung, kritisiert damit aber nur die eben darauf bezogene tatrichterliche Erwägung (US 15). Die insofern leugnende Verantwortung des Angeklagten blieb ebenfalls nicht unberücksichtigt, sondern wurde dargestellt, dass der Genannte die Zeugen der Lüge bezichtigte (US 19) und Widersprüche in deren Angaben ortete (US 15).
Dass das Erstgericht den zu III./2./ inkriminierten Angriff des Angeklagten auf A***** L***** „außerhalb der zeitlichen Konnexität zum ersten Entreißen“ (III./1./) einordnete (US 9), bildet – der Beschwerde zuwider – keine Undeutlichkeit der Entscheidungsgründe (Z 5 erster Fall), lassen diese doch klar erkennen, dass der Angeklagte nach seinem ersten (erfolgreichen) Angriff auf A***** L***** (I./1./) eine weitere Tathandlung in derselben Absicht gegen dasselbe Opfer (I./2./) setzte (vgl RIS-Justiz RS0099425). Insofern besteht kein Zweifel darüber, dass das Erstgericht von zwei selbständigen Taten ausging. Im Übrigen hätte sich auch bei Zusammenfassung der gegen A***** L***** gesetzten Tathandlungen III./1./ und III./2./ (im Sinn einer tatbestandlichen Handlungseinheit; vgl RIS-Justiz RS0122006) keine rechtsfehlerhafte Beurteilung des Urteilssachverhalts durch das Erstgericht aufgezeigt, das die zu III./1./ bis 3./ inkriminierten Sachverhalte (insgesamt) als „die Vergehen der teils versuchten, teils vollendeten Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 15 StGB“ beurteilt hat (US 5).Dass das Erstgericht den zu römisch drei./2./ inkriminierten Angriff des Angeklagten auf A***** L***** „außerhalb der zeitlichen Konnexität zum ersten Entreißen“ (römisch drei./1./) einordnete (US 9), bildet – der Beschwerde zuwider – keine Undeutlichkeit der Entscheidungsgründe (Ziffer 5, erster Fall), lassen diese doch klar erkennen, dass der Angeklagte nach seinem ersten (erfolgreichen) Angriff auf A***** L***** (römisch eins./1./) eine weitere Tathandlung in derselben Absicht gegen dasselbe Opfer (römisch eins./2./) setzte vergleiche RIS-Justiz RS0099425). Insofern besteht kein Zweifel darüber, dass das Erstgericht von zwei selbständigen Taten ausging. Im Übrigen hätte sich auch bei Zusammenfassung der gegen A***** L***** gesetzten Tathandlungen römisch drei./1./ und römisch drei./2./ (im Sinn einer tatbestandlichen Handlungseinheit; vergleiche RIS-Justiz RS0122006) keine rechtsfehlerhafte Beurteilung des Urteilssachverhalts durch das Erstgericht aufgezeigt, das die zu römisch drei./1./ bis 3./ inkriminierten Sachverhalte (insgesamt) als „die Vergehen der teils versuchten, teils vollendeten Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 15, StGB“ beurteilt hat (US 5).
Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider fand die zum Vorfall mit der Familie L***** gebotene Einlassung des Angeklagten Berücksichtigung in den Entscheidungsgründen, indem sie insgesamt als nicht nachvollziehbar eingestuft wurde (US 16).Dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider fand die zum Vorfall mit der Familie L***** gebotene Einlassung des Angeklagten Berücksichtigung in den Entscheidungsgründen, indem sie insgesamt als nicht nachvollziehbar eingestuft wurde (US 16).
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit b) zu III./ Feststellungen „bezüglich eines Irrtums über einen rechtfertigenden Sachverhalt“ vermisst und einwendet, der Angeklagte könnte geglaubt haben, „dass das Kind, welches er wegzunehmen versucht hat, sein Sohn war“ (vgl US 16), wird kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Verfahrensresultat (§ 258 Abs 1 StPO) dafür aufgezeigt, dass der Angeklagte irrtümlich (§ 8 StGB) von einem unmittelbar drohenden Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut (allenfalls des Kindes) ausgegangen sein könnte, dem nur durch einen sofortigen Zugriff zu begegnen gewesen wäre.Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) zu römisch drei./ Feststellungen „bezüglich eines Irrtums über einen rechtfertigenden Sachverhalt“ vermisst und einwendet, der Angeklagte könnte geglaubt haben, „dass das Kind, welches er wegzunehmen versucht hat, sein Sohn war“ vergleiche US 16), wird kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Verfahrensresultat (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) dafür aufgezeigt, dass der Angeklagte irrtümlich (Paragraph 8, StGB) von einem unmittelbar drohenden Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut (allenfalls des Kindes) ausgegangen sein könnte, dem nur durch einen sofortigen Zugriff zu begegnen gewesen wäre.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) vermisst zu V./3./ Feststellungen zur Intensität der vom Angeklagten angewendeten Gewalt (vgl dazu: RIS-Justiz RS0093597), verabsäumt aber darzulegen, inwieweit sich dies – trotz weiterer Gewaltanwendung (auch) anlässlich der zu V./1./ und V./4./ inkriminierten Diebstähle – auf die rechtliche Beurteilung der gemäß § 29 StGB zu bildenden Subsumtionseinheit auswirken sollte (RIS-Justiz RS0120980).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vermisst zu römisch fünf./3./ Feststellungen zur Intensität der vom Angeklagten angewendeten Gewalt vergleiche dazu: RIS-Justiz RS0093597), verabsäumt aber darzulegen, inwieweit sich dies – trotz weiterer Gewaltanwendung (auch) anlässlich der zu römisch fünf./1./ und römisch fünf./4./ inkriminierten Diebstähle – auf die rechtliche Beurteilung der gemäß Paragraph 29, StGB zu bildenden Subsumtionseinheit auswirken sollte (RIS-Justiz RS0120980).
Unter dem Gesichtspunkt des § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO bleibt zu bemerken, dass der vom Nichtigkeitswerber nicht aufgezeigte, in der entgegen § 29 StGB getrennten Erfassung von Diebstählen nach „§ 131 erster Fall StGB“ einerseits (V./1./, 3./ und 4./) und nach § 127 StGB anderseits (V./2./ und 5./) gelegene Subsumtionsfehler (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) – anstatt dem Angeklagten insofern nur ein Verbrechen des räuberisch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB anzulasten (RIS-Justiz
RS0114927
) – für eine amtswegige Maßnahme keinen Anlass bietet, zumal dies per se keinen konkreten Nachteil im Sinn der genannten Bestimmung darstellt (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 23 f) und der erschwerenden Wertung eines Zusammentreffens von „drei Verbrechen“ mit mehreren Vergehen (US 20) im Rahmen der Berufungsentscheidung Rechnung getragen werden kann (RIS-Justiz RS0090885, RS0118870).Unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO bleibt zu bemerken, dass der vom Nichtigkeitswerber nicht aufgezeigte, in der entgegen Paragraph 29, StGB getrennten Erfassung von Diebstählen nach „§ 131 erster Fall StGB“ einerseits (römisch fünf./1./, 3./ und 4./) und nach Paragraph 127, StGB anderseits (römisch fünf./2./ und 5./) gelegene Subsumtionsfehler (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) – anstatt dem Angeklagten insofern nur ein Verbrechen des räuberisch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB anzulasten (RIS-Justiz
RS0114927) – für eine amtswegige Maßnahme keinen Anlass bietet, zumal dies per se keinen konkreten Nachteil im Sinn der genannten Bestimmung darstellt (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 23 f) und der erschwerenden Wertung eines Zusammentreffens von „drei Verbrechen“ mit mehreren Vergehen (US 20) im Rahmen der Berufungsentscheidung Rechnung getragen werden kann (RIS-Justiz RS0090885, RS0118870).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Bleibt der Vollständigkeit halber klarzustellen, dass hinsichtlich des im Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) als erwiesen angenommenen Widerstands des Angeklagten gegen Polizeibeamte, um diese an seiner Festnahme zu hindern (US 4 [VI./] und 12 f), eine Subsumtion im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) unterblieben ist (US 5; siehe auch ON 89 S 39), sodass in Ansehung dieser Tat kein Schuldspruch ergangen, die Anklage vielmehr unerledigt geblieben und im Ergebnis ein in Rechtskraft erwachsener Freispruch erfolgt ist (RIS-Justiz RS0116266 [insbes T1, T3, T4]; vgl auch Lendl, WK-StPO § 259 Rz 14, § 260 Rz 7, 27).Bleibt der Vollständigkeit halber klarzustellen, dass hinsichtlich des im Referat der entscheidenden Tatsachen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) und in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) als erwiesen angenommenen Widerstands des Angeklagten gegen Polizeibeamte, um diese an seiner Festnahme zu hindern (US 4 [VI./] und 12 f), eine Subsumtion im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) unterblieben ist (US 5; siehe auch ON 89 S 39), sodass in Ansehung dieser Tat kein Schuldspruch ergangen, die Anklage vielmehr unerledigt geblieben und im Ergebnis ein in Rechtskraft erwachsener Freispruch erfolgt ist (RIS-Justiz RS0116266 [insbes T1, T3, T4]; vergleiche auch Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 14, Paragraph 260, Rz 7, 27).