2. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass eine aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffene abschließende Regelung über die gegenseitigen Ansprüche als Vergleich anzusehen ist, da die Vereinbarung auch zumindest noch ungewisse Rechte umfasst. Der Arbeitnehmer kann sich darin sogar über an sich unverzichtbare Ansprüche vergleichen, wobei es zur Prüfung der Wirksamkeit des Vergleichs im Sinne des Günstigkeitsprinzips nicht darauf ankommt, die vertragliche Regelung mit der gesetzlichen zu vergleichen. Es geht vielmehr darum, ob die Einbuße bestimmter Rechtsstellungen durch Vorteile an anderer Stelle, vor allem auch durch die Klärung einer bisher ungeklärten Sachlage und Rechtslage wiederum aufgewogen wird (RIS-Justiz RS0028337).
3. Die Auslegung eines Vertrags aufgrund seiner Vorgeschichte hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet – außer im hier nicht vorliegenden Fall einer groben Fehlbeurteilung – keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RS0113785; RS0044358; RS0112106 [T7, T8]).3. Die Auslegung eines Vertrags aufgrund seiner Vorgeschichte hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet – außer im hier nicht vorliegenden Fall einer groben Fehlbeurteilung – keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RS0113785; RS0044358; RS0112106 [T7, T8]).
4. Nach dem hier maßgeblichen Sachverhalt erfolgte die Auflösung über Wunsch des Klägers, der anschließend ein neues Folgedienstverhältnis zu günstigeren als bei der Beklagten herrschenden Bedingungen eingehen wollte. Die Auslegung der Vorinstanzen, dass diese Beendigung keinen Anwendungsfall des im Betrieb geschlossenen Sozialplans (zur Milderung der Härten durch den Personalabbau und zur Förderung der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt) begründete, weil dieser sich nicht auf einen ausverhandelten Dienstgeberwechsel, sondern auf von der Beklagten selbst initiierte ersatzlose Auflösungen von Dienstverhältnissen bezieht, ist nicht unschlüssig.
Davon ausgehend begegnet es keinen Bedenken, dass es sich bei dem erklärten „Verzicht“ des Klägers auf allfällige Ansprüche aus dem Sozialplan materiell-rechtlich nur um eine Klarstellung handelte, dass ihm solche Ansprüche nicht zustehen. Lag aber mangels vorhandenen Anspruchs nicht einmal ein Verzicht vor, erübrigt sich auch eine weitere Prüfung seiner Zulässigkeit im Rahmen eines Günstigkeitsvergleichs.