Die von den Klägern beantwortete Revision der Beklagten ist zur Klarstellung zulässig und berechtigt.
I. Das Berufungsgericht hat gemäß § 500 Abs 2 Z 1a ZPO ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands hinsichtlich der von ihm in Spruchpunkt II.1. seines Urteils abgehandelten Begehren 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, und die Revision über Antrag der Beklagten gemäß § 508 Abs 1 ZPO nachträglich zugelassen. Die Revision ist daher entgegen der von den Klägern in ihrer Rechtsmittelbeantwortung vertretenen Auffassung nicht jedenfalls unzulässig im Sinn des § 502 Abs 2 ZPO.römisch eins. Das Berufungsgericht hat gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands hinsichtlich der von ihm in Spruchpunkt römisch zwei.1. seines Urteils abgehandelten Begehren 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, und die Revision über Antrag der Beklagten gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO nachträglich zugelassen. Die Revision ist daher entgegen der von den Klägern in ihrer Rechtsmittelbeantwortung vertretenen Auffassung nicht jedenfalls unzulässig im Sinn des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO.
II. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision ausschließlich gegen die Verpflichtung, den ursprünglichen Zustand der Gartenmauer samt Zaun wiederherzustellen. Unstrittig ist dabei, dass die Entfernung von Teilen der Gartenmauer und des Zauns über ihren Auftrag erfolgte und dazu weder die Zustimmung der übrigen Miteigentümer noch die des (damaligen) Verwalters vorlag. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass der von ihr in Auftrag gegebene teilweise Abriss der Gartenmauer, um die Zufahrt von Baumaschinen zu ermöglichen, zur Durchführung von behördlich angeordneten Sanierungsmaßnahmen erforderlich sei. Derartige, der Eigentümergemeinschaft aufgetragene Arbeiten seien keine Maßnahme der außerordentlichen, sondern eine solche der ordentlichen Verwaltung. Zur Umsetzung solcher Arbeiten hätten die Wohnungseigentümer auch die Inanspruchnahme allgemeiner Teile zu dulden, sodass dem Wiederherstellungsbegehren durch die Zustimmung des Verwalters, die Öffnung der Gartenmauer zu belassen, der Boden entzogen sei. Dazu hat der Senat erwogen:römisch zwei. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision ausschließlich gegen die Verpflichtung, den ursprünglichen Zustand der Gartenmauer samt Zaun wiederherzustellen. Unstrittig ist dabei, dass die Entfernung von Teilen der Gartenmauer und des Zauns über ihren Auftrag erfolgte und dazu weder die Zustimmung der übrigen Miteigentümer noch die des (damaligen) Verwalters vorlag. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass der von ihr in Auftrag gegebene teilweise Abriss der Gartenmauer, um die Zufahrt von Baumaschinen zu ermöglichen, zur Durchführung von behördlich angeordneten Sanierungsmaßnahmen erforderlich sei. Derartige, der Eigentümergemeinschaft aufgetragene Arbeiten seien keine Maßnahme der außerordentlichen, sondern eine solche der ordentlichen Verwaltung. Zur Umsetzung solcher Arbeiten hätten die Wohnungseigentümer auch die Inanspruchnahme allgemeiner Teile zu dulden, sodass dem Wiederherstellungsbegehren durch die Zustimmung des Verwalters, die Öffnung der Gartenmauer zu belassen, der Boden entzogen sei. Dazu hat der Senat erwogen:
1.1 Gemäß § 828 ABGB darf kein Miteigentümer gegen den Willen der übrigen an der gemeinschaftlichen Sache Veränderungen vornehmen, wodurch über den Anteil der anderen verfügt würde. Das gilt selbst für Veränderungen, die ein Miteigentümer an den ihm zur ausschließlichen Benützung überlassenen Teilen des gemeinsamen Guts vornimmt, wenn er dadurch in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer eingreift (RIS-Justiz RS0013205). Es darf also kein Teilhaber einer gemeinsamen Sache bei Uneinigkeit der Miteigentümer Substanzveränderungen vornehmen (RS0013205 [T7]). Liegt ein eigenmächtiger Eingriff vor, kann jeder Miteigentümer (Wohnungseigentümer) nicht nur gegen Dritte, sondern auch gegen andere Miteigentümer (Wohnungseigentümer) die Eigentumfreiheitsklage nach § 523 ABGB erheben (RS0012137; RS0012114; RS0013428).1.1 Gemäß Paragraph 828, ABGB darf kein Miteigentümer gegen den Willen der übrigen an der gemeinschaftlichen Sache Veränderungen vornehmen, wodurch über den Anteil der anderen verfügt würde. Das gilt selbst für Veränderungen, die ein Miteigentümer an den ihm zur ausschließlichen Benützung überlassenen Teilen des gemeinsamen Guts vornimmt, wenn er dadurch in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer eingreift (RIS-Justiz RS0013205). Es darf also kein Teilhaber einer gemeinsamen Sache bei Uneinigkeit der Miteigentümer Substanzveränderungen vornehmen (RS0013205 [T7]). Liegt ein eigenmächtiger Eingriff vor, kann jeder Miteigentümer (Wohnungseigentümer) nicht nur gegen Dritte, sondern auch gegen andere Miteigentümer (Wohnungseigentümer) die Eigentumfreiheitsklage nach Paragraph 523, ABGB erheben (RS0012137; RS0012114; RS0013428).
1.2 Der aus dem Eigentum abgeleitete Wiederherstellungs- bzw Entfernungs-/Beseitigungsanspruch setzt einen unberechtigten Eingriff (auch eines anderen Miteigentümers) in das gemeinsame Eigentumsrecht und damit eine verbotene bzw unerlaubte Eigenmacht des Störers voraus (RS0012112). Der Anspruch auf Wiederherstellung bzw Entfernung/Beseitigung besteht daher nur solange die Eigenmacht andauert (5 Ob 179/00k). Auch für den Anwendungsbereich des § 16 Abs 2 WEG hat der Fachsenat bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine eigenmächtige Änderung durch Beschluss des Außerstreitrichters nachträglich genehmigt werden kann (RS0087222 [T2]; RS0083148 [T3]). Damit entfällt die unerlaubte Eigenmacht.1.2 Der aus dem Eigentum abgeleitete Wiederherstellungs- bzw Entfernungs-/Beseitigungsanspruch setzt einen unberechtigten Eingriff (auch eines anderen Miteigentümers) in das gemeinsame Eigentumsrecht und damit eine verbotene bzw unerlaubte Eigenmacht des Störers voraus (RS0012112). Der Anspruch auf Wiederherstellung bzw Entfernung/Beseitigung besteht daher nur solange die Eigenmacht andauert (5 Ob 179/00k). Auch für den Anwendungsbereich des Paragraph 16, Absatz 2, WEG hat der Fachsenat bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine eigenmächtige Änderung durch Beschluss des Außerstreitrichters nachträglich genehmigt werden kann (RS0087222 [T2]; RS0083148 [T3]). Damit entfällt die unerlaubte Eigenmacht.
2.1 Ist – wie im vorliegenden Fall – die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums gemäß § 40 Abs 2 WEG im Grundbuch angemerkt und hat zumindest ein Wohnungseigentumsbewerber Miteigentum erworben, gelten für die Verwaltung der Liegenschaft und die Rechte der Miteigentümer die §§ 16 bis 34, 36 und 52 WEG 2002 (§ 37 Abs 5 WEG).2.1 Ist – wie im vorliegenden Fall – die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums gemäß Paragraph 40, Absatz 2, WEG im Grundbuch angemerkt und hat zumindest ein Wohnungseigentumsbewerber Miteigentum erworben, gelten für die Verwaltung der Liegenschaft und die Rechte der Miteigentümer die Paragraphen 16 bis 34, 36 und 52 WEG 2002 (Paragraph 37, Absatz 5, WEG).
2.2 Nach § 28 Abs 1 WEG entscheidet in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft – unbeschadet der Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers nach § 30 – die Mehrheit der Wohnungseigentümer. Ist aber ein Verwalter bestellt, vertritt er die Eigentümergemeinschaft (§ 18 Abs 3 Z 1 WEG) und es steht ihm nach § 20 Abs 1 zweiter Satz WEG (allein) die Verwaltung der Liegenschaft zu.2.2 Nach Paragraph 28, Absatz eins, WEG entscheidet in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft – unbeschadet der Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers nach Paragraph 30, – die Mehrheit der Wohnungseigentümer. Ist aber ein Verwalter bestellt, vertritt er die Eigentümergemeinschaft (Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, WEG) und es steht ihm nach Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz WEG (allein) die Verwaltung der Liegenschaft zu.
2.3 Die Abgrenzung zwischen Veränderungen allgemeiner Teile, die als Verwaltungshandlungen anzusehen sind, und solchen, die als Besitz- oder Gebrauchshandlungen der Teilhaber nicht darunter fallen, richtet sich danach, in welchem Interesse die Maßnahme vorgenommen wurde. Zur Verwaltung gehört alles, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsguts beeinträchtigen könnte. Verwaltungshandlungen zielen darauf ab, gemeinschaftliche Pflichten zu erfüllen oder gemeinschaftliche Interessen wahrzunehmen (RS0109188 [T1; T12]; RS0013204 [T6; T7]). Rein eigennützige Veränderungen allgemeiner Teile der Liegenschaft durch einen der Miteigentümer sind demgegenüber keine Maßnahme der Verwaltung der gemeinsamen Liegenschaft (RS0109188 [T4; T13]).
Nach den Feststellungen ist die von der Beklagten in Auftrag gegebene Öffnung der Gartenmauer im Zusammenhang mit den behördlich aufgetragenen Sanierungsarbeiten zu sehen. Auch wenn zunächst nur – vom damaligen Verwalter gedeckt – der Stiegenaufgang saniert worden ist, und für diese Arbeiten die Öffnung der Gartenmauer nicht erforderlich gewesen wäre, liegt keine rein eigennützige Veränderung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft durch die Beklagte vor, sodass zwar von einer eigenmächtigen Verwaltungshandlung, nicht aber von einer Änderung im Sinn des § 16 Abs 2 Z 2 WEG auszugehen ist. Für die Einordnung der Vorgangsweise der Beklagten als Akt der Verwaltung in Abgrenzung zu den sonstigen Besitz- oder Gebrauchshandlungen der Teilhaber ist es ohne Bedeutung, ob – wie die Kläger geltend machen – der zu AZ 9 Msch 43/14g des Erstgerichts ergangene Sachbeschluss eine Sanierung des Fundaments des Balkonturms nicht vorsieht und der Bescheid der Baubehörde wegen eines von ihnen erhobenen Rechtsmittels noch nicht rechtskräftig ist.Nach den Feststellungen ist die von der Beklagten in Auftrag gegebene Öffnung der Gartenmauer im Zusammenhang mit den behördlich aufgetragenen Sanierungsarbeiten zu sehen. Auch wenn zunächst nur – vom damaligen Verwalter gedeckt – der Stiegenaufgang saniert worden ist, und für diese Arbeiten die Öffnung der Gartenmauer nicht erforderlich gewesen wäre, liegt keine rein eigennützige Veränderung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft durch die Beklagte vor, sodass zwar von einer eigenmächtigen Verwaltungshandlung, nicht aber von einer Änderung im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG auszugehen ist. Für die Einordnung der Vorgangsweise der Beklagten als Akt der Verwaltung in Abgrenzung zu den sonstigen Besitz- oder Gebrauchshandlungen der Teilhaber ist es ohne Bedeutung, ob – wie die Kläger geltend machen – der zu AZ 9 Msch 43/14g des Erstgerichts ergangene Sachbeschluss eine Sanierung des Fundaments des Balkonturms nicht vorsieht und der Bescheid der Baubehörde wegen eines von ihnen erhobenen Rechtsmittels noch nicht rechtskräftig ist.
2.4 Nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG gehört die Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft iSd § 3 MRG, einschließlich baulicher Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen, zur ordentlichen Verwaltung. Zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten gehören auch dann noch zur Erhaltung bestehender Anlagen, wenn es sich um die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands handelt, es dabei zu einer vollständigen Erneuerung kommt und/oder dabei Veränderungen vorgenommen werden, die gegenüber dem vorigen Zustand als „Verbesserungen“ anzusehen sind (RS0114109; RS0083121). Voraussetzung für die Qualifikation als Erhaltungsarbeit ist jedoch eine Reparaturbedürftigkeit, Schadensgeneigtheit oder Funktionseinschränkung (RS0116998).2.4 Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG gehört die Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft iSd Paragraph 3, MRG, einschließlich baulicher Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen, zur ordentlichen Verwaltung. Zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten gehören auch dann noch zur Erhaltung bestehender Anlagen, wenn es sich um die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands handelt, es dabei zu einer vollständigen Erneuerung kommt und/oder dabei Veränderungen vorgenommen werden, die gegenüber dem vorigen Zustand als „Verbesserungen“ anzusehen sind (RS0114109; RS0083121). Voraussetzung für die Qualifikation als Erhaltungsarbeit ist jedoch eine Reparaturbedürftigkeit, Schadensgeneigtheit oder Funktionseinschränkung (RS0116998).
3.1 An der Sanierungsbedürftigkeit von allgemeinen Teilen des Hauses besteht schon nach der Entscheidung zu AZ 9 Msch 43/14g des Erstgerichts kein Zweifel. Dass es sich bei den darin aufgetragenen Arbeiten um solche der Erhaltung gemäß § 28 Abs 1 Z 1 WEG handelt, bestreiten auch die Kläger nicht. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre gehören zu den Erhaltungsarbeiten auch die Vor- und Nacharbeiten (vgl für viele: 5 Ob 143/14m; Würth in Rummel, ABGB³ § 3 MRG Rz 3; Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht³ § 3 MRG Rz 10).3.1 An der Sanierungsbedürftigkeit von allgemeinen Teilen des Hauses besteht schon nach der Entscheidung zu AZ 9 Msch 43/14g des Erstgerichts kein Zweifel. Dass es sich bei den darin aufgetragenen Arbeiten um solche der Erhaltung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG handelt, bestreiten auch die Kläger nicht. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre gehören zu den Erhaltungsarbeiten auch die Vor- und Nacharbeiten vergleiche für viele: 5 Ob 143/14m; Würth in Rummel, ABGB³ Paragraph 3, MRG Rz 3; Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht³ Paragraph 3, MRG Rz 10).
3.2 Der bestellte Verwalter von Wohnungseigentum ist im Rahmen der ordentlichen Verwaltung autonom zuständig (RS0083447 [T3]). Das heißt, er kann und muss auch ohne vorhergehenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen eigenständig handeln (RS0122841
). Damit obliegt es ihm, zu beurteilen, inwieweit Maßnahmen dem Zweck der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Guts entsprechen, ob sie sich also nach dem normalen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen (vgl dazu RS0013573). Das Schreiben des Verwalters, mit dem er seine Zustimmung zur bereits erfolgten Öffnung der Gartenmauer erteilte und erklärte, dass die im Auftrag der Beklagten hergestellte Öffnung der Gartenmauer bis zum Abschluss der aufgrund des Bescheids der Baubehörde sowie der gemäß der Entscheidung des Erstgerichts im Verfahren AZ 9 Msch 43/14g vorzunehmenden Sanierungsarbeiten unverändert bestehen bleiben kann, bedeutet, dass er diesen Zustand als zur Durchführung der (anstehenden) notwendigen Erhaltungsarbeiten jedenfalls für zweckmäßig erachtet. Ob dadurch die Durchführung der eigentlichen Erhaltungsarbeiten bloß erleichtert oder verbilligt oder überhaupt erst ermöglicht wird, kann hier dahin gestellt bleiben. Dem Schreiben des Hausverwalters liegt unzweifelhaft der Wille zugrunde, den von der Beklagten geschaffenen Zustand zur Erledigung einer Maßnahme der ordentlichen Verwaltung zu nutzen, der damit nicht mehr losgelöst von den eigentlichen Erhaltungsarbeiten betrachtet werden kann. Unabhängig davon, ob der Verwalter die Sanierung bereits in Auftrag gegeben hat, ist sie wegen des von ihm im Schreiben vom 18. 1. 2019 hergestellten Bezugs einer Vorarbeit gleichgestellt und damit Teil der Erhaltungsarbeiten. Dass die eigentlichen Erhaltungsarbeiten noch nicht in Auftrag gegeben worden sein mögen, macht die Zustimmungserklärung des Verwalters entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu einer Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung.3.2 Der bestellte Verwalter von Wohnungseigentum ist im Rahmen der ordentlichen Verwaltung autonom zuständig (RS0083447 [T3]). Das heißt, er kann und muss auch ohne vorhergehenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen eigenständig handeln (
RS0122841). Damit obliegt es ihm, zu beurteilen, inwieweit Maßnahmen dem Zweck der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Guts entsprechen, ob sie sich also nach dem normalen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen vergleiche dazu RS0013573). Das Schreiben des Verwalters, mit dem er seine Zustimmung zur bereits erfolgten Öffnung der Gartenmauer erteilte und erklärte, dass die im Auftrag der Beklagten hergestellte Öffnung der Gartenmauer bis zum Abschluss der aufgrund des Bescheids der Baubehörde sowie der gemäß der Entscheidung des Erstgerichts im Verfahren AZ 9 Msch 43/14g vorzunehmenden Sanierungsarbeiten unverändert bestehen bleiben kann, bedeutet, dass er diesen Zustand als zur Durchführung der (anstehenden) notwendigen Erhaltungsarbeiten jedenfalls für zweckmäßig erachtet. Ob dadurch die Durchführung der eigentlichen Erhaltungsarbeiten bloß erleichtert oder verbilligt oder überhaupt erst ermöglicht wird, kann hier dahin gestellt bleiben. Dem Schreiben des Hausverwalters liegt unzweifelhaft der Wille zugrunde, den von der Beklagten geschaffenen Zustand zur Erledigung einer Maßnahme der ordentlichen Verwaltung zu nutzen, der damit nicht mehr losgelöst von den eigentlichen Erhaltungsarbeiten betrachtet werden kann. Unabhängig davon, ob der Verwalter die Sanierung bereits in Auftrag gegeben hat, ist sie wegen des von ihm im Schreiben vom 18. 1. 2019 hergestellten Bezugs einer Vorarbeit gleichgestellt und damit Teil der Erhaltungsarbeiten. Dass die eigentlichen Erhaltungsarbeiten noch nicht in Auftrag gegeben worden sein mögen, macht die Zustimmungserklärung des Verwalters entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu einer Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung.
3.3 Daraus folgt: Die von der Beklagten (zunächst eigenmächtig) hergestellte Öffnung der Gartenmauer soll nach der Erklärung des Hausverwalters der Durchführung bevorstehender, behördlich angeordneter Sanierungsmaßnahmen dienen, die unzweifelhaft der Erhaltung und damit der ordentlichen Verwaltung zuzuordnen sind. Da der bestellte Verwalter von Wohnungseigentum im Rahmen der ordentlichen Verwaltung autonom zuständig ist, kann die von der Beklagten beauftragte Maßnahme letztlich nicht anders gesehen werden, als wäre sie vom Verwalter zur Vorbereitung (gleichzeitig oder später) beauftragter Sanierungsmaßnahmen in Auftrag gegeben worden und ist damit als Vorarbeit Teil der Erhaltung iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG. Mit seiner Erklärung hat er die eigenmächtige Verwaltungsmaßnahme der Beklagten nachträglich genehmigt, sodass die verbotene Eigenmacht vor Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz weggefallen und der Wiederherstellungsanspruch erloschen ist.3.3 Daraus folgt: Die von der Beklagten (zunächst eigenmächtig) hergestellte Öffnung der Gartenmauer soll nach der Erklärung des Hausverwalters der Durchführung bevorstehender, behördlich angeordneter Sanierungsmaßnahmen dienen, die unzweifelhaft der Erhaltung und damit der ordentlichen Verwaltung zuzuordnen sind. Da der bestellte Verwalter von Wohnungseigentum im Rahmen der ordentlichen Verwaltung autonom zuständig ist, kann die von der Beklagten beauftragte Maßnahme letztlich nicht anders gesehen werden, als wäre sie vom Verwalter zur Vorbereitung (gleichzeitig oder später) beauftragter Sanierungsmaßnahmen in Auftrag gegeben worden und ist damit als Vorarbeit Teil der Erhaltung iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG. Mit seiner Erklärung hat er die eigenmächtige Verwaltungsmaßnahme der Beklagten nachträglich genehmigt, sodass die verbotene Eigenmacht vor Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz weggefallen und der Wiederherstellungsanspruch erloschen ist.
4. Der Revision der Beklagten, die sich ausschließlich gegen den von den Vorinstanzen aufgrund der durch den Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht bejahten Wiederherstellungsanspruch richtet, ist damit Folge zu geben.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte ist mit ihrem Revisionsbegehren zur Gänze durchgedrungen, sodass ihr die Kosten des Revisionsverfahren zu ersetzen sind. Dessen Gegenstand war nur das Wiederherstellungsbegehren, weswegen die Bemessungsgrundlage 5.000 EUR beträgt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind hingegen, wie das Berufungsgericht ausgesprochen hat, weitere Verfahrenskosten.5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die Beklagte ist mit ihrem Revisionsbegehren zur Gänze durchgedrungen, sodass ihr die Kosten des Revisionsverfahren zu ersetzen sind. Dessen Gegenstand war nur das Wiederherstellungsbegehren, weswegen die Bemessungsgrundlage 5.000 EUR beträgt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind hingegen, wie das Berufungsgericht ausgesprochen hat, weitere Verfahrenskosten.