Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Vorangestellt sei, dass Freispruch oder Schuldspruch stets in Hinsicht auf eine Tat, also auf ein unter Anklage gestelltes historisches Geschehen, nicht auf dessen rechtliche Beurteilung ergehen. Daher ist ein Freispruch bloß von einer seitens des Anklägers für begründet erachteten rechtlichen Kategorie (sogenannter Subsumtions- oder Qualifikationsfreispruch) unzulässig (RIS-Justiz RS0115553
, RS0120128, RS0091051; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 563; Lendl, WK-StPO § 259 Rz 1).Vorangestellt sei, dass Freispruch oder Schuldspruch stets in Hinsicht auf eine Tat, also auf ein unter Anklage gestelltes historisches Geschehen, nicht auf dessen rechtliche Beurteilung ergehen. Daher ist ein Freispruch bloß von einer seitens des Anklägers für begründet erachteten rechtlichen Kategorie (sogenannter Subsumtions- oder Qualifikationsfreispruch) unzulässig (RIS-Justiz
RS0115553, RS0120128, RS0091051; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 563; Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 1).
Im Zweifel zugunsten des Angeklagten (US 5, 9) ging das Schöffengericht davon aus, dass dieser alle vom
– insoweit anklagedifformen (vgl ON 14 S 14 f) – Schuldspruch umfassten Taten „ab Oktober 2015“ (US 3), somit nach Vollendung des 14. Lebensjahres des Opfers (§ 74 Abs 1 Z 1 StGB), begangen hat (vgl RIS-Justiz RS0131758). Demgemäß erachtete es durch die (jeweils mehreren, pauschal individualisierten gleichartigen [dazu RIS-Justiz RS0117436]) Taten laut Schuldspruch I jeweils § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116, § 212 Abs 1 Z 1 StGB und § 211 Abs 1 StGB, nicht aber § 206 Abs 1 StGB, und laut Schuldspruch II jeweils § 202 Abs 1 StGB und § 212 Abs 1 Z 1 StGB, nicht aber § 207 Abs 1 StGB als begründet (US 2, 9).Im Zweifel zugunsten des Angeklagten (US 5, 9) ging das Schöffengericht davon aus, dass dieser alle vom, – insoweit anklagedifformen vergleiche ON 14 S 14 f) – Schuldspruch umfassten Taten „ab Oktober 2015“ (US 3), somit nach Vollendung des 14. Lebensjahres des Opfers (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), begangen hat vergleiche RIS-Justiz RS0131758). Demgemäß erachtete es durch die (jeweils mehreren, pauschal individualisierten gleichartigen [dazu RIS-Justiz RS0117436]) Taten laut Schuldspruch römisch eins jeweils Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2013/116, Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und Paragraph 211, Absatz eins, StGB, nicht aber Paragraph 206, Absatz eins, StGB, und laut Schuldspruch römisch zwei jeweils Paragraph 202, Absatz eins, StGB und Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, nicht aber Paragraph 207, Absatz eins, StGB als begründet (US 2, 9).
Weshalb der Beschwerdeführer dennoch „von den wider ihm erhobenen Anschuldigungen des § 206 Abs. 1 StGB und § 207 Abs. 1 StGB gem. § 259 Z 3 StPO freizusprechen“ gewesen wäre, leitet die Beschwerde nicht aus dem Gesetz ab.Weshalb der Beschwerdeführer dennoch „von den wider ihm erhobenen Anschuldigungen des Paragraph 206, Absatz eins, StGB und Paragraph 207, Absatz eins, StGB gem. Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freizusprechen“ gewesen wäre, leitet die Beschwerde nicht aus dem Gesetz ab.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.