Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 4, 5, 8 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4,, 5, 8 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Zudem erhebt dieser Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs vom 2. April 2020 (ON 207), mit dem sein zweiter Antrag (ON 206, siehe bereits ON 204) auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls abgewiesen worden war.
Zur Beschwerde:
Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 25. März 2020 (ON 205) berichtigte der Vorsitzende des Schwurgerichtshofs über Antrag des Angeklagten (ON 204) das Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 192). Einen weiteren, am 30. März 2020 eingebrachten Antrag auf Berichtigung des Protokolls (ON 206) wies er mit Beschluss vom 2. April 2020 (ON 207) inhaltlich ab. Der dagegen gerichteten Beschwerde war keine Folge zu geben, weil jedem Beteiligten nur ein einziger Antrag auf Berichtigung zusteht, der zweite Antrag somit unzulässig war (RIS-Justiz RS0120818; Danek, WK-StPO § 271 Rz 47).StPO Paragraph 271, Rz 47).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde:
Mit der Behauptung, dem Hauptverhandlungsprotokoll sei die mündlich verkündete Begründung eines über Anträge des Angeklagten erfolgten Beschlusses nicht zu entnehmen, geht die Verfahrensrüge (Z 4) daran vorbei, dass mit Nichtigkeit nur bedroht ist, wenn überhaupt kein Protokoll geführt wird (RIS nicht zu entnehmen, geht die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) daran vorbei, dass mit Nichtigkeit nur bedroht ist, wenn überhaupt kein Protokoll geführt wird (RIS-Justiz RS0099003, RS0098665). Protokollierungsmängel können aus Z 4 nicht geltend gemacht werden. Dagegen steht ein Berichtigungsantrag offen (§ 271 Abs 7 StPO; vgl können aus Ziffer 4, nicht geltend gemacht werden. Dagegen steht ein Berichtigungsantrag offen (Paragraph 271, Absatz 7, StPO; vergleiche Ratz, WK-StPO § 281 Rz 262; StPO Paragraph 281, Rz 262; Danek, WK-StPO § 271 Rz 42 ff).StPO Paragraph 271, Rz 42 ff).
Entgegen der weiteren Verfahrensrüge (Z 5) Entgegen der weiteren Verfahrensrüge (Ziffer 5,) erfolgte die Abweisung des Antrags auf „Bestellung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie mit dem Auftrag, ein weiteres Gutachten zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten Robert K***** zur Tatzeit unter Berücksichtigung der psychologischen, psychiatrischen und medikamentös bewirkten Besserung seines Zustandes nach der Tat zu erstatten“ (ON 188 S 7 iVm ON 192 S 94), zu Recht. die Abweisung des Antrags auf „Bestellung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie mit dem Auftrag, ein weiteres Gutachten zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten Robert K***** zur Tatzeit unter Berücksichtigung der psychologischen, psychiatrischen und medikamentös bewirkten Besserung seines Zustandes nach der Tat zu erstatten“ (ON 188 S 7 in Verbindung mit ON 192 S 94), zu Recht.
Zielte er doch bloß unzulässig auf eine Überprüfung des aufgrund der unterschiedlichen Einschätzung des geistigen Zustands des Angeklagten zur Tatzeit durch die Sachverständigen Dr. H***** (ON 94, ON 192 S 35 ff) und Dr. G***** (ON 122, vorgetragen gemäß § 252 Abs 2a StPO [ON 192 S 34 und 99]) gemäß § 127 Abs 3 StPO eingeholten Gutachtens Prim. Univ. unzulässig auf eine Überprüfung des aufgrund der unterschiedlichen Einschätzung des geistigen Zustands des Angeklagten zur Tatzeit durch die Sachverständigen Dr. H***** (ON 94, ON 192 S 35 ff) und Dr. G***** (ON 122, vorgetragen gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO [ON 192 S 34 und 99]) gemäß Paragraph 127, Absatz 3, StPO eingeholten Gutachtens Prim. Univ.-Prof. Dr.in S***** (ON 177, ON 192 S 66 ff; vgl auch 12 Os 29/19k), ohne eine Mangelhaftigkeit dieses Gutachtens (iSd § 127 Abs 3 StPO) auch nur zu behaupten (vgl auch S***** (ON 177, ON 192 S 66 ff; vergleiche auch 12 Os 29/19k), ohne eine Mangelhaftigkeit dieses Gutachtens (iSd Paragraph 127, Absatz 3, StPO) auch nur zu behaupten vergleiche auch Ratz, WK-StPO § 281 Rz 351)., WK-StPO Paragraph 281, Rz 351).
Ebenso konnten die Anträge auf Ladung von Dr. K***** und Dr. Ka***** als Zeuginnen zum Beweis, dass der Angeklagte „nach ihrer [fachmedizinischen] Einschätzung am 11. Mai 2018 […] zurechnungsunfähig war“ (ON 192 S 94 iVm ON 188 S 5), sanktionsfrei abgewiesen werden, weil subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen oder Schlussfolgerungen nicht Gegenstand eines Zeugenbeweises sein können. Die vorliegenden Anträge zielten hingegen – wie die Beschwerde sogar ausdrücklich hervorhebt – lediglich auf die Überprüfung der Sachverständigengutachten ab (vgl RISEbenso konnten die Anträge auf Ladung von Dr. K***** und Dr. Ka***** als Zeuginnen zum Beweis, dass der Angeklagte „nach ihrer [fachmedizinischen] Einschätzung am 11. Mai 2018 […] zurechnungsunfähig war“ (ON 192 S 94 in Verbindung mit ON 188 S 5), sanktionsfrei abgewiesen werden, weil subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen oder Schlussfolgerungen nicht Gegenstand eines Zeugenbeweises sein können. Die vorliegenden Anträge zielten hingegen – wie die Beschwerde sogar ausdrücklich hervorhebt – lediglich auf die Überprüfung der Sachverständigengutachten ab vergleiche RIS-Justiz RS0097540, RS0097545, RS0097573; 13 Os 64/18p).
Gleiches gilt in Ansehung des Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung der Psychiaterin der Justizanstalt Josefstadt Dr. K***** zum Beweis dafür, dass sich der Zustand des Angeklagten „seit seiner Einlieferung nicht verändert hat, er also bereits zur Tatzeit schizophren war und dies nicht erst später geworden ist“ (ON 192 S 95).
Die Anträge auf Vernehmung von OA Dr. B*****, OA Dr. P***** und OA Dr. H***** als Zeuginnen zum Beweis dafür, dass der Angeklagte (nach der Tat) während seiner Behandlung im ***** Universitätsklinikum „laufend von Stimmen gesprochen habe und positive Behandlungsergebnisse wahrnehmbar waren“ (ON 192 S 95), zielten nicht auf den Nachweis einer für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage erheblichen Tatsache (vgl RIS-Justiz RS0116987; ie Anträge auf Vernehmung von OA Dr. B*****, OA Dr. P***** und OA Dr. H***** als Zeuginnen zum Beweis dafür, dass der Angeklagte (nach der Tat) während seiner Behandlung im ***** Universitätsklinikum „laufend von Stimmen gesprochen habe und positive Behandlungsergebnisse wahrnehmbar waren“ (ON 192 S 95), zielten nicht auf den Nachweis einer für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage erheblichen Tatsache vergleiche RIS-Justiz RS0116987; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 339 ff)., WK-StPO Paragraph 281, Rz 339 ff).
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde die Begründung des abweisenden Beschlusses (ON 192 S 96 f) releviert, entfernt sie sich vom Prüfungsmaßstab des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0116749 [T9]).
Der Behandlung der Instruktionsrüge (Z 8) ist voranzustellen, dass sich den – im Übrigen nicht zum Vorteil des Angeklagten (§§ 282, 344 StPO) angestellten – allgemeinen Beschwerdeerwägungen zur Zulässigkeit der Befassung mit zu Zusatzfragen erteilten Rechtsbelehrungen im Rahmen der Instruktionsrüge zuwider schon aus dem generellen Verweis auf § 321 StPO und dessen ausdrücklich auf sämtliche den Geschworenen gestellte Fragen (§ 321 Abs 2 StPO: „in den einzelnen Fragen“ … „das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander“ … „die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage“) bezogenem Wortlaut ergibt, dass der Prüfungsgegenstand des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs 1 Z 8 StPO auch zu Zusatzfragen erteilte Rechtsbelehrungen umfasst.Der Behandlung der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) ist voranzustellen, dass sich den – im Übrigen nicht zum Vorteil des Angeklagten (Paragraphen 282,, 344 StPO) angestellten – allgemeinen Beschwerdeerwägungen zur Zulässigkeit der Befassung mit zu Zusatzfragen erteilten Rechtsbelehrungen im Rahmen der Instruktionsrüge zuwider schon aus dem generellen Verweis auf Paragraph 321, StPO und dessen ausdrücklich auf sämtliche den Geschworenen gestellte Fragen (Paragraph 321, Absatz 2, StPO: „in den einzelnen Fragen“ … „das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander“ … „die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage“) bezogenem Wortlaut ergibt, dass der Prüfungsgegenstand des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO auch zu Zusatzfragen erteilte Rechtsbelehrungen umfasst.
Gegenstand der Instruktionsrüge ist der auf die Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf welche die Fragen an die Geschworenen gerichtet sind, die Auslegung der in diesen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes, das Verhältnis der Fragen zueinander und die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage bezogene Inhalt der im Gesetz genannten Belehrungen (RIS-Justiz RS0125434). Eine prozessordnungsgemäße Ausführung der Instruktionsrüge verlangt daher den Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit deren nach § 321 Abs 2 StPO erforderlichem Inhalt und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darlegung der Unrichtigkeit der den Geschworenen zuteil gewordenen juristischen Information (RISJustiz RS0125434). Eine prozessordnungsgemäße Ausführung der Instruktionsrüge verlangt daher den Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit deren nach Paragraph 321, Absatz 2, StPO erforderlichem Inhalt und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darlegung der Unrichtigkeit der den Geschworenen zuteil gewordenen juristischen Information (RIS-Justiz RS0119549). Die Beschwerdebehauptung, es sei „keineswegs eine den Laienrichtern vermittelte Erkenntnis dahingehend gewährleistet, dass sie nicht verpflichtet waren, die von den beiden in der Hauptverhandlung anwesend gewesenen Sachverständigen geäußerte rechtliche Beurteilung zu übernehmen“, entspricht diesen Kriterien nicht.
Soweit dieses Vorbringen der Sache nach eine Einflussnahme auf die Beweiswürdigung der Geschworenen im Rahmen der Rechtsbelehrung anspricht, ist dies unter dem Aspekt des § 345 Abs 1 Z 8 StPO unbeachtlich (RISSoweit dieses Vorbringen der Sache nach eine Einflussnahme auf die Beweiswürdigung der Geschworenen im Rahmen der Rechtsbelehrung anspricht, ist dies unter dem Aspekt des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO unbeachtlich (RIS-Justiz RS0116640, Świderski, WK-StPO § 321 Rz 14).StPO Paragraph 321, Rz 14).
Der Einwand, die Besprechung gemäß § 323 Abs 2 StPO habe den sogenannten „Zweifelsgrundsatz“ nicht dargelegt, geht daran vorbei, dass der Inhalt dieser Besprechung nicht mit Nichtigkeit bewehrt ist (Der Einwand, die Besprechung gemäß Paragraph 323, Absatz 2, StPO habe den sogenannten „Zweifelsgrundsatz“ nicht dargelegt, geht daran vorbei, dass der Inhalt dieser Besprechung nicht mit Nichtigkeit bewehrt ist (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 54; StPO Paragraph 345, Rz 54; Świderski, WK-StPO § 323 Rz 5).StPO Paragraph 323, Rz 5).
Die Tatsachenrüge (Z 10a) wendet sich der Sache nach bloß gegen Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) wendet sich der Sache nach bloß gegen das Gutachten Dris. S*****, ohne darzutun, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben und damit eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert naheliegt (vgl RIS Gutachten Dris. S*****, ohne darzutun, dass die Geschworenen das ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben und damit eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert naheliegt vergleiche RIS-Justiz RS0118780 [insbesondere T16 und T17]).
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Niederschrift der Geschworenen (§ 331 Abs 3 StPO) Bezug nimmt, geht er daran vorbei, dass diese nicht zum Wahrspruch der Geschworenen gehört und solcherart nicht Anknüpfungspunkt einer Tatsachenrüge sein kann (RISSoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Niederschrift der Geschworenen (Paragraph 331, Absatz 3, StPO) Bezug nimmt, geht er daran vorbei, dass diese nicht zum Wahrspruch der Geschworenen gehört und solcherart nicht Anknüpfungspunkt einer Tatsachenrüge sein kann (RIS-Justiz RS0115549 [T1]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344,, 285d Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraphen 344,, 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.