Die Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig; sie ist teilweise auch berechtigt.
1.1. Wer Inhaber eines Dienstbarkeitsrechts ist und welche Befugnisse ihm zustehen, richtet sich nach dem Inhalt des Bestellungsvertrags. Bei der Vertragsauslegung, die nach den Regeln der §§ 914 f ABGB zu erfolgen hat, ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Dabei ist dem von den Parteien den einzelnen Vertragsbestimmungen beim Vertragsabschluss beigelegten Verständnis Vorrang zu geben. Nur dann, wenn sich ein solches übereinstimmendes Verständnis nicht ermitteln lässt, hat eine normative Interpretation unter besonderer Berücksichtigung des Vertragszwecks stattzufinden (4 Ob 202/19p; RIS-Justiz RS0011720; RS0107851).1.1. Wer Inhaber eines Dienstbarkeitsrechts ist und welche Befugnisse ihm zustehen, richtet sich nach dem Inhalt des Bestellungsvertrags. Bei der Vertragsauslegung, die nach den Regeln der Paragraphen 914, f ABGB zu erfolgen hat, ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Dabei ist dem von den Parteien den einzelnen Vertragsbestimmungen beim Vertragsabschluss beigelegten Verständnis Vorrang zu geben. Nur dann, wenn sich ein solches übereinstimmendes Verständnis nicht ermitteln lässt, hat eine normative Interpretation unter besonderer Berücksichtigung des Vertragszwecks stattzufinden (4 Ob 202/19p; RIS-Justiz RS0011720; RS0107851).
1.2. Ein echter Vertrag zugunsten Dritter liegt vor, wenn aufgrund einer Vereinbarung ein an dieser nicht beteiligter Dritter nicht nur Leistungsempfänger, sondern auch Forderungsberechtigter sein soll (§ 881 ABGB; RS0017149). Nach ständiger Rechtsprechung hängt es von dem – aus der Natur und dem Zweck des Vertrags zu ermittelnden – Parteiwillen ab, ob und unter welchen Voraussetzungen und in welchem Zeitpunkt auch der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, vom Versprechenden die Erfüllung des zu seinen Gunsten abgegebenen Versprechens zu fordern (RS0017137). Im Zweifel liegt ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor, wenn die Leistung hauptsächlich dem Dritten zum Vorteil gereichen soll. Bei einem Eigeninteresse eines Vertragspartners ist hingegen ein unechter Vertrag zugunsten Dritter anzunehmen (RS0017145). Ob ein echter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt, ist eine Frage der Vertragsauslegung (vgl RS0017113; 7 Ob 79/15s).1.2. Ein echter Vertrag zugunsten Dritter liegt vor, wenn aufgrund einer Vereinbarung ein an dieser nicht beteiligter Dritter nicht nur Leistungsempfänger, sondern auch Forderungsberechtigter sein soll (Paragraph 881, ABGB; RS0017149). Nach ständiger Rechtsprechung hängt es von dem – aus der Natur und dem Zweck des Vertrags zu ermittelnden – Parteiwillen ab, ob und unter welchen Voraussetzungen und in welchem Zeitpunkt auch der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, vom Versprechenden die Erfüllung des zu seinen Gunsten abgegebenen Versprechens zu fordern (RS0017137). Im Zweifel liegt ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor, wenn die Leistung hauptsächlich dem Dritten zum Vorteil gereichen soll. Bei einem Eigeninteresse eines Vertragspartners ist hingegen ein unechter Vertrag zugunsten Dritter anzunehmen (RS0017145). Ob ein echter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt, ist eine Frage der Vertragsauslegung vergleiche RS0017113; 7 Ob 79/15s).
2.1. Hier haben die Beklagten der Gemeinde ***** bzw von ihr namhaft gemachten Käufern im Jänner 1999 in einer – von ihnen beiden unterfertigten – Urkunde zugesagt (Beilage ./B), dass sie bei Umwidmung (auch) für das klägerische Grundstück 167/1 oder Teilflächen davon das uneingeschränkte Geh- und Fahrrecht auf dem in der Natur bestehenden Zufahrtsweg auf Grundstück 163/1 und dann der Wegparzelle 167/5 unentgeltlich und bei Vorlage der entsprechenden Dokumente grundbücherlich sichergestellt einräumen werden.
2.2. Diese Erklärung ist nach ihrem klaren Wortlaut dahin zu verstehen, dass damit der Gemeinde oder den von ihr namhaft gemachten Käufern des Grundstücks 167/1 die Einräumung der Wegedienstbarkeit unmittelbar und hauptsächlich zum Vorteil gereichen soll. Dies ist – wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte – als echter Vertrag zugunsten Dritter anzusehen, weil die Begünstigung dem jeweiligen Grundeigentümer zugute kommt, dem die Zufahrt zum für Wohnzwecke zu nutzenden Grundstück ermöglicht werden soll. Der Begünstigte und das Fehlen von spezifischem Eigeninteresse der Gemeinde als Erklärungsempfängerin nach dem Verkauf sind damit hinreichend konkretisiert. Inwiefern kein solcher Vertrag zustandegekommen wäre, weil er die Formerfordernisse nach § 55 TGO nicht erfülle, wurde weder in erster Instanz noch in der Berufung konkret dargelegt, zumal im Vertrag nicht die – nach Abs 1 leg cit vom Bürgermeister nach außen vertretene – Gemeinde verpflichtet wurde. Dass – abgesehen von der Gemeinde – der Servitutsbegünstigte zum Zeitpunkt der Zusage noch nicht feststand, schadet daher der Annahme eines echten Vertrags zugunsten Dritter nicht, denn dessen Berechtigung konnte nach dem Vertragswortlaut entweder sofort mit dem Abschluss des Vertrags, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.2.2. Diese Erklärung ist nach ihrem klaren Wortlaut dahin zu verstehen, dass damit der Gemeinde oder den von ihr namhaft gemachten Käufern des Grundstücks 167/1 die Einräumung der Wegedienstbarkeit unmittelbar und hauptsächlich zum Vorteil gereichen soll. Dies ist – wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte – als echter Vertrag zugunsten Dritter anzusehen, weil die Begünstigung dem jeweiligen Grundeigentümer zugute kommt, dem die Zufahrt zum für Wohnzwecke zu nutzenden Grundstück ermöglicht werden soll. Der Begünstigte und das Fehlen von spezifischem Eigeninteresse der Gemeinde als Erklärungsempfängerin nach dem Verkauf sind damit hinreichend konkretisiert. Inwiefern kein solcher Vertrag zustandegekommen wäre, weil er die Formerfordernisse nach Paragraph 55, TGO nicht erfülle, wurde weder in erster Instanz noch in der Berufung konkret dargelegt, zumal im Vertrag nicht die – nach Absatz eins, leg cit vom Bürgermeister nach außen vertretene – Gemeinde verpflichtet wurde. Dass – abgesehen von der Gemeinde – der Servitutsbegünstigte zum Zeitpunkt der Zusage noch nicht feststand, schadet daher der Annahme eines echten Vertrags zugunsten Dritter nicht, denn dessen Berechtigung konnte nach dem Vertragswortlaut entweder sofort mit dem Abschluss des Vertrags, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.
2.3. Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht diese Erklärung dahin ausgelegt, dass damit nach ihrem einzig vernünftigen objektiven Erklärungswert und für alle Beteiligten selbstverständlich die (Ermöglichung der) Herstellung eines auch für Baufahrzeuge geeigneten „baulandtauglichen“ Wegs in dem im Jänner 1999 bestehenden Verlauf in natura (also ohne den erst später aus Grundstück 163/2 zugekauften und nicht Gegenstand des Begehrens bildenden „Zwickel“) gemeint war, und zwar spätestens bei Eintritt der konkreten Bebauungsabsicht. Dass dieser „Zwickel“ im Übrigen nicht nur zur „Verbesserung der Zufahrtssituation“ und – wie festgestellt – „um eine bessere Zufahrt zu schaffen“ erworben worden wäre, sondern eine Zufahrt ohne Benützung dieses „Zwickels“ oder des Nachbargrundstücks der Kläger Nummer 167/2 gar nicht möglich wäre, steht nicht fest und wurde in erster Instanz auch nicht behauptet.
2.4. Zusammengefasst war von den Beklagten nach dem objektiven Erklärungswert die (Ermöglichung der) Herstellung eines für Baufahrzeuge geeigneten Wegs im Verlauf des im Jänner 1999 in natura bestehenden Wegs zugesagt.
3.1. Dienstbarkeiten erlöschen nach § 524 ABGB „im Allgemeinen auf diejenigen Arten, wodurch nach dem dritten oder vierten Hauptstücke des dritten Teils Rechte und Verbindlichkeiten überhaupt aufgehoben werden“. Diese Bestimmung verweist einerseits auf § 1488 ABGB, wonach ein dreijähriger Nichtgebrauch genügt, wenn sich der Verpflichtete der Ausübung widersetzt; anderseits erlöschen Dienstbarkeiten nach § 1479 ABGB durch dreißigjährige (in den besonderen Fällen des § 1485 ABGB durch vierzigjährige) Nichtausübung (4 Ob 190/13i mwN).3.1. Dienstbarkeiten erlöschen nach Paragraph 524, ABGB „im Allgemeinen auf diejenigen Arten, wodurch nach dem dritten oder vierten Hauptstücke des dritten Teils Rechte und Verbindlichkeiten überhaupt aufgehoben werden“. Diese Bestimmung verweist einerseits auf Paragraph 1488, ABGB, wonach ein dreijähriger Nichtgebrauch genügt, wenn sich der Verpflichtete der Ausübung widersetzt; anderseits erlöschen Dienstbarkeiten nach Paragraph 1479, ABGB durch dreißigjährige (in den besonderen Fällen des Paragraph 1485, ABGB durch vierzigjährige) Nichtausübung (4 Ob 190/13i mwN).
Die sogenannte Freiheitsersitzung ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ein Verjährungsfall. Voraussetzung für deren Eintritt ist, dass sich der Verpflichtete fortwährend der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt und der Berechtigte deshalb deren Ausübung, ohne richterliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, tatsächlich unterlassen hat. Dazu ist es erforderlich, dass der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechts für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder beeinträchtigt. Ein letztlich erfolglos gebliebenes Widerstreben des Verpflichteten führt nicht zum Rechtsverlust (5 Ob 74/15s mwN). Zwar ist grundsätzlich die Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB auch auf vertragliche, jedoch noch unverbücherte Servituten – wie hier – im Wege der Analogie anwendbar (8 Ob 124/19x mwN); weiters ist die Freiheitsersitzung auch dann möglich, wenn der Berechtigte die Dienstbarkeit bisher nicht ausgeübt hat, aber die Ausübung nach dem Lauf der Dinge möglich gewesen wäre (RS0105602). Eine die Verjährungsfrist in Gang setzende Widersetzlichkeit gegen die Ausübung einer Dienstbarkeit liegt aber nur dann vor, wenn sich der verpflichtete Teil der tatsächlichen Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt; er kann sich aber nicht einer nicht in Anspruch genommenen Dienstbarkeit iSd § 1488 ABGB widersetzen (Die sogenannte Freiheitsersitzung ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ein Verjährungsfall. Voraussetzung für deren Eintritt ist, dass sich der Verpflichtete fortwährend der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt und der Berechtigte deshalb deren Ausübung, ohne richterliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, tatsächlich unterlassen hat. Dazu ist es erforderlich, dass der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechts für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder beeinträchtigt. Ein letztlich erfolglos gebliebenes Widerstreben des Verpflichteten führt nicht zum Rechtsverlust (5 Ob 74/15s mwN). Zwar ist grundsätzlich die Freiheitsersitzung nach Paragraph 1488, ABGB auch auf vertragliche, jedoch noch unverbücherte Servituten – wie hier – im Wege der Analogie anwendbar (8 Ob 124/19x mwN); weiters ist die Freiheitsersitzung auch dann möglich, wenn der Berechtigte die Dienstbarkeit bisher nicht ausgeübt hat, aber die Ausübung nach dem Lauf der Dinge möglich gewesen wäre (RS0105602). Eine die Verjährungsfrist in Gang setzende Widersetzlichkeit gegen die Ausübung einer Dienstbarkeit liegt aber nur dann vor, wenn sich der verpflichtete Teil der tatsächlichen Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt; er kann sich aber nicht einer nicht in Anspruch genommenen Dienstbarkeit iSd Paragraph 1488, ABGB widersetzen (
RS0034271): Durch die bloße Aufrechterhaltung des bei der Servitutenbestellung bestehenden Zustands tritt keine Freiheitsersitzung ein (vgl schon 6 Ob 147/64 = RS0034274).RS0034271): Durch die bloße Aufrechterhaltung des bei der Servitutenbestellung bestehenden Zustands tritt keine Freiheitsersitzung ein vergleiche schon 6 Ob 147/64 = RS0034274).
3.2. Nach den Feststellungen haben die Beklagten hier nach ihrer schuldrechtlichen Zusage der Einräumung der Servitut keine Handlungen gesetzt, die als Widersetzlichkeit iSd § 1488 ABGB zu werten wären, indem sie ein Hindernis errichtet hätten, das die Ausübung des Rechts für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich gemacht oder beeinträchtigt hätte. Der Umstand, dass sie ihrer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Einräumung und Verbücherung der Servitut letztlich nicht nachkamen, ist nicht als Widersetzlichkeit gegen die tatsächliche Ausübung der Dienstbarkeit anzusehen, die geeignet gewesen wäre, den Lauf der Verjährungsfrist nach § 1488 ABGB in Gang zu setzen.3.2. Nach den Feststellungen haben die Beklagten hier nach ihrer schuldrechtlichen Zusage der Einräumung der Servitut keine Handlungen gesetzt, die als Widersetzlichkeit iSd Paragraph 1488, ABGB zu werten wären, indem sie ein Hindernis errichtet hätten, das die Ausübung des Rechts für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich gemacht oder beeinträchtigt hätte. Der Umstand, dass sie ihrer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Einräumung und Verbücherung der Servitut letztlich nicht nachkamen, ist nicht als Widersetzlichkeit gegen die tatsächliche Ausübung der Dienstbarkeit anzusehen, die geeignet gewesen wäre, den Lauf der Verjährungsfrist nach Paragraph 1488, ABGB in Gang zu setzen.
Ob in der nach den Feststellungen seit 2015 vorliegenden gänzlichen Leugnung der Einräumung einer Servitut über das Grundstück 163/1 eine Widersetzlichkeit zu erblicken ist, muss hier nicht geklärt werden, weil diesfalls innerhalb der Frist des § 1488 ABGB Klage erhoben worden wäre.Ob in der nach den Feststellungen seit 2015 vorliegenden gänzlichen Leugnung der Einräumung einer Servitut über das Grundstück 163/1 eine Widersetzlichkeit zu erblicken ist, muss hier nicht geklärt werden, weil diesfalls innerhalb der Frist des Paragraph 1488, ABGB Klage erhoben worden wäre.
3.3. Zudem kann ein Anspruch auf Begründung eines auf vertraglicher Grundlage zugestandenen dinglichen Rechts – wie etwa einer Grunddienstbarkeit – mittels der nach dem Gesetz gebotenen Erwerbsart (Verbücherung) solange nicht wegen Verjährung scheitern, als die dafür maßgebende Obligation noch unverjährt ist (vgl 1 Ob 181/04f = RS0119577). Warum hier die von den Beklagten im Vertrag mit der Gemeinde zugunsten Dritter übernommene schuldrechtliche Verpflichtung verjährt sein sollte, ist weder behauptet worden noch ersichtlich. Es wäre aber an den Beklagten gelegen, einen Sachverhalt zu behaupten und zu beweisen, der die Einwendung der 3.3. Zudem kann ein Anspruch auf Begründung eines auf vertraglicher Grundlage zugestandenen dinglichen Rechts – wie etwa einer Grunddienstbarkeit – mittels der nach dem Gesetz gebotenen Erwerbsart (Verbücherung) solange nicht wegen Verjährung scheitern, als die dafür maßgebende Obligation noch unverjährt ist vergleiche 1 Ob 181/04f = RS0119577). Warum hier die von den Beklagten im Vertrag mit der Gemeinde zugunsten Dritter übernommene schuldrechtliche Verpflichtung verjährt sein sollte, ist weder behauptet worden noch ersichtlich. Es wäre aber an den Beklagten gelegen, einen Sachverhalt zu behaupten und zu beweisen, der die Einwendung der
Verjährung als begründet erscheinen lassen könnte (vgl RS0034326).Verjährung als begründet erscheinen lassen könnte vergleiche RS0034326).
3.4. Zusammengefasst sind weder die hier zwar obligatorisch zugesagte, aber noch nicht verbücherte Wegeservitut noch die Verpflichtung zur Einräumung und Verbücherung dieser Servitut verjährt.
3.5. Es war daher der Revision insoweit Folge zu geben, als in Stattgebung des Hauptbegehrens die Beklagten entsprechend der von ihnen übernommenen schuldrechtlichen Obligation zu verpflichten waren, den sich aus Beilage ./C ergebenden Weg in dem im Jänner bestehenden Verlauf in einer Weise einzuräumen und verbüchern zu lassen, dass dessen Benützung mit Fahrzeugen bis zur Breite von Baufahrzeugen möglich ist. Bei der in diesem Sinne verdeutlichten Fassung des Spruchs (RS0039357) war auch auf die bereits erfolgte Abweisung in Ansehung einer Breite von zumindest 4,5 m durch das Erstgericht, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs, Bedacht zu nehmen.
Da dem Hauptbegehren auf Einräumung der Servitut über das Grundstück 165/1 aufgrund der Zusage vom Jänner 1999 stattgegeben wird, ist über das diesbezügliche Eventualbegehren (Weg über Grundstück 165/2) nicht abzusprechen (vgl RS0037585 [insb T11]).Da dem Hauptbegehren auf Einräumung der Servitut über das Grundstück 165/1 aufgrund der Zusage vom Jänner 1999 stattgegeben wird, ist über das diesbezügliche Eventualbegehren (Weg über Grundstück 165/2) nicht abzusprechen vergleiche RS0037585 [insb T11]).
4.1. Soweit sich die Revision gegen die Abweisung des Begehrens auf Einräumung von Leitungsrechten über Grundstück 163/1 wendet, hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass der Zusage vom Jänner 1999 keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, dass die Beklagten damit eine Verpflichtung übernommen hätten, Dritten iSd § 881 ABGB bzw konkret den Klägern über die Gestattung eines Wegs wie oben beschrieben hinaus verbücherungsfähige Leitungsrechte einzuräumen. Soweit sich die Revision auf Passagen im Rahmen der erstgerichtlichen Feststellungen bezieht, wonach auch Leitungsrechte bereits zuvor eingeräumt gewesen seien, handelt es sich – wie schon das Berufungsgericht im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge der Beklagten erkannte – um dislozierte rechtliche Erwägungen des Erstgerichts ohne konkretes Tatsachensubstrat, die das Berufungsgericht nicht als Konstatierungen seiner rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen hatte.4.1. Soweit sich die Revision gegen die Abweisung des Begehrens auf Einräumung von Leitungsrechten über Grundstück 163/1 wendet, hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass der Zusage vom Jänner 1999 keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, dass die Beklagten damit eine Verpflichtung übernommen hätten, Dritten iSd Paragraph 881, ABGB bzw konkret den Klägern über die Gestattung eines Wegs wie oben beschrieben hinaus verbücherungsfähige Leitungsrechte einzuräumen. Soweit sich die Revision auf Passagen im Rahmen der erstgerichtlichen Feststellungen bezieht, wonach auch Leitungsrechte bereits zuvor eingeräumt gewesen seien, handelt es sich – wie schon das Berufungsgericht im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge der Beklagten erkannte – um dislozierte rechtliche Erwägungen des Erstgerichts ohne konkretes Tatsachensubstrat, die das Berufungsgericht nicht als Konstatierungen seiner rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen hatte.
Mängel des Berufungsverfahrens oder Aktenwidrigkeiten liegen in diesem Zusammenhang nicht vor.
Die Abweisung des Hauptbegehrens in Ansehung des Leitungsrechts ist daher zu Recht erfolgt.
4.2. Für das Eventualbegehren in Ansehung des Leitungsrechts stützt sich die Revision erkennbar auf den Dienstbarkeitsvertrag vom Dezember 1993 Beilage ./K, womit dem Rechtsvorgänger der Eltern der Kläger eine Dienstbarkeit zugesagt worden sein soll, und diese Zusage mit dem Kaufvertrag Beilage ./13 auf die Eltern der Kläger übergegangen sei.
In erster Instanz haben die Kläger aber – als ursprüngliches Hauptbegehren – vorgebracht, die Beklagten hätten gegenüber der Gemeinde die Einräumung der Servitut über Grundstück 165/2 zugunsten der künftigen Eigentümer des klägerischen Grundstücks zugesichert. Tatsächlich ist der genannte Vertrag (Beilage ./K) aber ein solcher zwischen mehreren Grundeigentümern ohne Beteiligung der Gemeinde; zudem wurden in diesem Vertrag nur Geh- und Fahrrechte – ohne Erwähnung von Leitungsrechten – eingeräumt, und dies auch nicht zugunsten des nunmehr klägerischen Grundstücks. Erst im Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag über das klägerische Grundstück aus dem Jahr 1993 (Beilage ./3), mit dem dieses vom Voreigentümer der Eltern der Kläger an eine Verwandte der Beklagten verkauft werden sollte, räumten die Beklagten der Käuferin zwar ausdrücklich ein Geh- und Fahrrecht – wiederum ohne Erwähnung von Leitungsrechten – über Grundstück 165/2 ein. Dieser Vertrag kam jedoch nach den Feststellungen nicht zustande, weil er unter der Bedingung der später tatsächlich aber versagten (Beilage ./4) aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Umwidmung des klägerischen Grundstücks stand.
Soweit sich die Revision der Kläger daher zur Begründung des Eventualbegehrens auf Beilage ./K stützen will, entfernt sie sich sowohl von ihrem in erster Instanz erstatteten Vorbringen (vgl Soweit sich die Revision der Kläger daher zur Begründung des Eventualbegehrens auf Beilage ./K stützen will, entfernt sie sich sowohl von ihrem in erster Instanz erstatteten Vorbringen vergleiche
RS0043352 [T13, T14]) als auch von den Feststellungen. Behauptete rechtliche Feststellungsmängel liegen in diesem Zusammenhang nicht vor.
Die Entscheidung 4 Ob 74/07x ist schon deshalb nicht einschlägig, weil die Eltern der Kläger nicht eine mit einer außerbücherlichen Servitut belastete Liegenschaft vom selben Eigentümer der herrschenden Liegenschaft erwarben.
Soweit auf die festgestellte „Stellungnahme“ Beilage ./7 (ersichtlich zur Äußerung der Aufsichtsbehörde Beilage ./6) Bezug genommen wird, kann dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um eine bloße Wissenserklärung des Zweitbeklagten handelt, weil auch diese nur ein Geh- und Fahrrecht, nicht jedoch ein Leitungsrecht erwähnt, sondern darauf verweist, dass eine anderweitige Anbindung an das Kanalnetz möglich sei.
Dass die Überlegungen des Erstgerichts im Rahmen der Feststellungen (wonach Leitungsrechte im Jahr 1999 nicht erwähnt worden seien, weil Leitungen schon verlegt gewesen wären) offenkundig irrig sind, ergibt sich schon aus den unangefochtenen weiteren Konstatierungen, wonach Kanal und Wasser von der Gemeinde zwischen 2000 und 2005 verlegt worden seien. Wie dies für ein dem klägerischen Grundstück bereits 1993 eingeräumtes Leitungsrecht sprechen sollte, ist nicht ersichtlich.
Auch die Abweisung des auf das Leitungsrecht bezogenen Eventualbegehrens ist damit nicht zu beanstanden.
5. Zusammengefasst war daher in Ansehung des Hauptbegehrens auf Einräumung der Wegedienstbarkeit über die Grundstücke 163/1 (im Rahmen des noch Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildenden und sich aus der Zusage ergebenden Umfangs) und 167/5 die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen; in Ansehung der Leitungsdienstbarkeit hatte es bei der Abweisung von Haupt- und Eventualbegehren durch das Berufungsgericht zu bleiben.
6.1. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren gründet sich auf §§ 50, 43 Abs 1 ZPO. Die Kläger sind mit ihrem mit 10.000 EUR bewerteten Begehren durchgedrungen, mit dem mit 3.000 EUR bewerteten Begehren jedoch unterlegen, was einem Obsiegen von etwa drei Vierteln gleichkommt. Sie haben daher die Hälfte der Kosten ihrer Revision und drei Viertel der Pauschalgebühren ersetzt zu erhalten.6.1. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren gründet sich auf Paragraphen 50, 43, Absatz eins, ZPO. Die Kläger sind mit ihrem mit 10.000 EUR bewerteten Begehren durchgedrungen, mit dem mit 3.000 EUR bewerteten Begehren jedoch unterlegen, was einem Obsiegen von etwa drei Vierteln gleichkommt. Sie haben daher die Hälfte der Kosten ihrer Revision und drei Viertel der Pauschalgebühren ersetzt zu erhalten.
Ein ERV-Zuschlag gemäß § 23a erster Satz RATG in Höhe von 4,10 EUR gebührt nur für verfahrenseinleitende, nicht jedoch für fortgesetzte Schriftsätze, unter denen auch alle Rechtsmittelschriftsätze zu verstehen sind (RS0126594
[T1]; nunmehr 2,10 EUR).Ein ERV-Zuschlag gemäß Paragraph 23 a, erster Satz RATG in Höhe von 4,10 EUR gebührt nur für verfahrenseinleitende, nicht jedoch für fortgesetzte Schriftsätze, unter denen auch alle Rechtsmittelschriftsätze zu verstehen sind (
RS0126594 [T1]; nunmehr 2,10 EUR).
6.2. Müsste der Oberste Gerichtshof infolge Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 ZPO auch über die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz entscheiden, kann er in sinngemäßer Anwendung des § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem eine neuerliche Kostenentscheidung auftragen, wenn dafür – wie hier – eingehende Berechnungen notwendig sind (RS0124588; hier: Klagsmodifikationen, Teilabweisung in erster Instanz, Einwendungen gegen die Kostennoten und Einwendungen im unerledigt gebliebenen Kostenrekurs der Kläger).6.2. Müsste der Oberste Gerichtshof infolge Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Satz 1 ZPO auch über die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz entscheiden, kann er in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz ZPO die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem eine neuerliche Kostenentscheidung auftragen, wenn dafür – wie hier – eingehende Berechnungen notwendig sind (RS0124588; hier: Klagsmodifikationen, Teilabweisung in erster Instanz, Einwendungen gegen die Kostennoten und Einwendungen im unerledigt gebliebenen Kostenrekurs der Kläger).