Dazu wurde vom Obersten Gerichtshof erwogen:
Dem Antrag ist stattzugeben. Auf der Grundlage des eingangs dargestellten, nach dem Parteivorbringen unstrittigen und/oder aus den hinsichtlich ihrer Echtheit unbedenklichen Urkunden zweifelsfrei ableitbaren Sachverhalt ist ein Schiedsrichter zu bestellen.
1. Abgesehen von der Erfüllung der relevanten Tatbestandsmerkmale des § 587 ZPO setzt die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters eine Schiedsklausel voraus (Hausmaninger in Fasching/Konecny3 IV/2 § 587 ZPO Rz 153; vgl 18 ONc 3/19i). Zu prüfen sind also die Gültigkeit und der Umfang der Schiedsklausel iSd §§ 577 ff ZPO. Die Entscheidung, mit der ein Schiedsrichter bestellt wird, hat freilich keine Bindungswirkung hinsichtlich dieser Frage der (Un-)Zuständigkeit des so bestellten Schiedsgerichts (Hausmaninger in Fasching/Konecny3 IV/2 § 587 ZPO Rz 162, 175; Nueber in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom § 587 ZPO Rz 18 mwN; Reiner, Schiedsrecht § 587 ZPO Anm 79).1. Abgesehen von der Erfüllung der relevanten Tatbestandsmerkmale des Paragraph 587, ZPO setzt die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters eine Schiedsklausel voraus (Hausmaninger in Fasching/Konecny3 IV/2 Paragraph 587, ZPO Rz 153; vergleiche 18 ONc 3/19i). Zu prüfen sind also die Gültigkeit und der Umfang der Schiedsklausel iSd Paragraphen 577, ff ZPO. Die Entscheidung, mit der ein Schiedsrichter bestellt wird, hat freilich keine Bindungswirkung hinsichtlich dieser Frage der (Un-)Zuständigkeit des so bestellten Schiedsgerichts (Hausmaninger in Fasching/Konecny3 IV/2 Paragraph 587, ZPO Rz 162, 175; Nueber in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom Paragraph 587, ZPO Rz 18 mwN; Reiner, Schiedsrecht Paragraph 587, ZPO Anmerkung 79, ).
2. Die Bestimmungen des Vierten Abschnitts des Sechsten Teils der ZPO über das Schiedsverfahren (§§ 577 ff ZPO) finden gemäß § 581 Abs 2 ZPO sinngemäß auf Schiedsgerichte Anwendung, die in gesetzlich zulässiger Weise durch Statuten angeordnet werden. Unter Statuten sind sowohl die Satzungen juristischer Personen (zB GmbH, AG und Genossenschaft) als auch die Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften (OG und KG) als auch Vereinsstatuten zu verstehen, sofern sie echte Schiedsgerichte nach §§ 577 ff ZPO vorsehen (Hausmaninger in Fasching/Konecny3 IV/2 § 581 ZPO Rz 306 mwN; Zeiler, Schiedsverfahren2 § 581 ZPO Rz 133 mwN; Nueber in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom § 581 ZPO Rz 5 mwN; zu Genossenschaften vgl RS0053167).2. Die Bestimmungen des Vierten Abschnitts des Sechsten Teils der ZPO über das Schiedsverfahren (Paragraphen 577, ff ZPO) finden gemäß Paragraph 581, Absatz 2, ZPO sinngemäß auf Schiedsgerichte Anwendung, die in gesetzlich zulässiger Weise durch Statuten angeordnet werden. Unter Statuten sind sowohl die Satzungen juristischer Personen (zB GmbH, AG und Genossenschaft) als auch die Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften (OG und KG) als auch Vereinsstatuten zu verstehen, sofern sie echte Schiedsgerichte nach Paragraphen 577, ff ZPO vorsehen (Hausmaninger in Fasching/Konecny3 IV/2 Paragraph 581, ZPO Rz 306 mwN; Zeiler, Schiedsverfahren2 Paragraph 581, ZPO Rz 133 mwN; Nueber in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom Paragraph 581, ZPO Rz 5 mwN; zu Genossenschaften vergleiche RS0053167).
3. Wassergenossenschaften sind Körperschaften öffentlichen Rechts. Demnach sind deren Satzungen – ab ihrer Anerkennung durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde – gleichfalls öffentliches Recht. Das Verhalten physischer Personen in Verfolgung statutarischer Zwecke, das Wassergenossenschaften zuzurechnen ist, wurzelt somit im öffentlichen Recht. Demgemäß sind auch deren Rechtsbeziehungen zu Mitgliedern und außenstehenden Interessenten sowie – in Genossenschaftsangelegenheiten – jene der Mitglieder untereinander grundsätzlich öffentlich-rechtlicher Natur (1 Ob 47/00v SZ 73/57 mwN).
4. Gemäß § 77 Abs 3 lit i WRG sind in den Satzungen der Wassergenossenschaft Bestimmungen über die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern und zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten aufzunehmen. Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht iSd § 77 Abs 3 lit i WRG beigelegt werden (§ 85 Abs 1 WRG). Die Wasserrechtsbehörde hat dabei aber nur über jene aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Streitfälle zu entscheiden, die öffentlich-rechtlicher Natur sind; nicht aber auch Streitigkeiten über Schadenersatzansprüche oder Unterlassungsansprüche (1 Ob 47/00v; RS0082178 [T1]). Entgegen der Auffassung der Antragsgegner besteht daher auch im Wirkungsbereich von Wassergenossenschaften Raum für die Vereinbarung echter Schiedsgerichte nach §§ 577 ff ZPO für die Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche eines Mitglieds gegenüber einem anderen Mitglied oder der Genossenschaft. Wie die Antragsgegner selbst zugestehen, sind für derartige Streitigkeiten die ordentlichen Gerichte zu befassen.4. Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG sind in den Satzungen der Wassergenossenschaft Bestimmungen über die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern und zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten aufzunehmen. Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht iSd Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG beigelegt werden (Paragraph 85, Absatz eins, WRG). Die Wasserrechtsbehörde hat dabei aber nur über jene aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Streitfälle zu entscheiden, die öffentlich-rechtlicher Natur sind; nicht aber auch Streitigkeiten über Schadenersatzansprüche oder Unterlassungsansprüche (1 Ob 47/00v; RS0082178 [T1]). Entgegen der Auffassung der Antragsgegner besteht daher auch im Wirkungsbereich von Wassergenossenschaften Raum für die Vereinbarung echter Schiedsgerichte nach Paragraphen 577, ff ZPO für die Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche eines Mitglieds gegenüber einem anderen Mitglied oder der Genossenschaft. Wie die Antragsgegner selbst zugestehen, sind für derartige Streitigkeiten die ordentlichen Gerichte zu befassen.
5.1. Aus dem Umstand, dass der Entscheidung über die Schiedsrichterbestellung nach § 587 ZPO keine Bindungswirkung in Bezug auf die als Vorfrage zu prüfende Zuständigkeit des Schiedsgerichts zukommt, lässt sich ableiten, dass die Gültigkeit der Schiedsklausel nur eingeschränkt und summarisch zu prüfen ist (Riegler/Petsche in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrens-recht I Rz 5/66).5.1. Aus dem Umstand, dass der Entscheidung über die Schiedsrichterbestellung nach Paragraph 587, ZPO keine Bindungswirkung in Bezug auf die als Vorfrage zu prüfende Zuständigkeit des Schiedsgerichts zukommt, lässt sich ableiten, dass die Gültigkeit der Schiedsklausel nur eingeschränkt und summarisch zu prüfen ist (Riegler/Petsche in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrens-recht römisch eins Rz 5/66).
5.2. Die Satzung der Zweitantragsgegnerin normiert in seinem mit „Entscheidung von Streitigkeiten“ überschriebenen § 19, dass „[d]ie Austragung der zwischen den Mitgliedern untereinander oder zwischen diesen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehenden Streitigkeiten … einem Schiedsgericht [obliegt]. Jeder der Streitteile wählt einen Schiedsrichter, die so Gewählten bestimmen einen Dritten als Obmann. Wenn es auf diese Weise zu keiner Bestellung eines Obmanns kommt, ernennt die Wasserrechtsbehörde den Obmann. Die Entscheidung des Schiedsgerichts wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefällt.“ Der Wortlaut legt zumindest nahe, dass diese Schiedsgerichte als echte Schiedsgerichte zur Entscheidung über privatrechtliche Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis berufen sind (arg „Entscheidung“). Anhaltspunkte dafür, dass dieses „Schiedsgericht“ als bloße Schlichtungsstelle nicht dazu berufen sein soll, anstelle des staatlichen Gerichts zu entscheiden, sondern lediglich zur Aufgabe hat, vor Anrufung des staatlichen Gerichts einen Rechtsstreit durch Herbeiführung einer Einigung zwischen den Streitteilen zu vermeiden, gibt es nicht (vgl RS0045292).5.2. Die Satzung der Zweitantragsgegnerin normiert in seinem mit „Entscheidung von Streitigkeiten“ überschriebenen Paragraph 19,, dass „[d]ie Austragung der zwischen den Mitgliedern untereinander oder zwischen diesen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehenden Streitigkeiten … einem Schiedsgericht [obliegt]. Jeder der Streitteile wählt einen Schiedsrichter, die so Gewählten bestimmen einen Dritten als Obmann. Wenn es auf diese Weise zu keiner Bestellung eines Obmanns kommt, ernennt die Wasserrechtsbehörde den Obmann. Die Entscheidung des Schiedsgerichts wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefällt.“ Der Wortlaut legt zumindest nahe, dass diese Schiedsgerichte als echte Schiedsgerichte zur Entscheidung über privatrechtliche Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis berufen sind (arg „Entscheidung“). Anhaltspunkte dafür, dass dieses „Schiedsgericht“ als bloße Schlichtungsstelle nicht dazu berufen sein soll, anstelle des staatlichen Gerichts zu entscheiden, sondern lediglich zur Aufgabe hat, vor Anrufung des staatlichen Gerichts einen Rechtsstreit durch Herbeiführung einer Einigung zwischen den Streitteilen zu vermeiden, gibt es nicht vergleiche RS0045292).
5.3. Welche Streitigkeiten von der Schiedsklausel umfasst sind, ist grundsätzlich augrund ihres – auszulegenden – Inhalts zu ermitteln. Bestimmungen in Satzungen sind nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht nach § 914 ABGB, sondern wie generelle Normen nach den §§ 6 und 7 ABGB auszulegen. Maßgebend ist daher der objektive Sinn der Bestimmungen. Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen sind in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt (5 Ob 28/17d mwN). Lässt der Wortlaut der Erklärung zwei gleichwertige Auslegungsergebnisse zu, so gebührt jener Auslegung der Vorzug, die die Gültigkeit des Schiedsklausel favorisiert (18 OCg 2/16t mwN; 18 OCg 6/18h; vgl RIS-Justiz RS0044997
und Kalss, Gesellschaftsrecht, in Czernich/Deixler-Hübner/Schauer, Handbuch Schiedsrecht [2018] Rz 22.11).5.3. Welche Streitigkeiten von der Schiedsklausel umfasst sind, ist grundsätzlich augrund ihres – auszulegenden – Inhalts zu ermitteln. Bestimmungen in Satzungen sind nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht nach Paragraph 914, ABGB, sondern wie generelle Normen nach den Paragraphen 6 und 7 ABGB auszulegen. Maßgebend ist daher der objektive Sinn der Bestimmungen. Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen sind in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt (5 Ob 28/17d mwN). Lässt der Wortlaut der Erklärung zwei gleichwertige Auslegungsergebnisse zu, so gebührt jener Auslegung der Vorzug, die die Gültigkeit des Schiedsklausel favorisiert (18 OCg 2/16t mwN; 18 OCg 6/18h; vergleiche RIS-Justiz
RS0044997 und Kalss, Gesellschaftsrecht, in Czernich/Deixler-Hübner/Schauer, Handbuch Schiedsrecht [2018] Rz 22.11).
5.4. Rechtsgrund der von der Antragstellerin im Schiedsverfahren verfolgten privatrechtlichen Ansprüche ist Schadenersatz wegen (angeblicher) Verletzung der in § 50 Abs 1 WRG normierten Pflicht der Wasserberechtigten zur Instandhaltung ihrer Wasserbenutzungsanlagen. Die Beurteilung, dieser Streit sei von der Schiedsklausel des § 19 der Satzung umfasst, hält sich im Rahmen der dargelegten Grundsätze der Rechtsprechung zur Auslegung einer Schiedsklausel in Satzungsbestimmungen, insbesondere folgt sie jenem der größtmöglichen geltungserhaltenden Auslegung.5.4. Rechtsgrund der von der Antragstellerin im Schiedsverfahren verfolgten privatrechtlichen Ansprüche ist Schadenersatz wegen (angeblicher) Verletzung der in Paragraph 50, Absatz eins, WRG normierten Pflicht der Wasserberechtigten zur Instandhaltung ihrer Wasserbenutzungsanlagen. Die Beurteilung, dieser Streit sei von der Schiedsklausel des Paragraph 19, der Satzung umfasst, hält sich im Rahmen der dargelegten Grundsätze der Rechtsprechung zur Auslegung einer Schiedsklausel in Satzungsbestimmungen, insbesondere folgt sie jenem der größtmöglichen geltungserhaltenden Auslegung.
6.1. Die Bestimmungen der §§ 586 und 587 ZPO sind hier daher (sinngemäß) anzuwenden.6.1. Die Bestimmungen der Paragraphen 586 und 587 ZPO sind hier daher (sinngemäß) anzuwenden.
6.2. Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter frei vereinbaren (§ 587 Abs 1 ZPO). Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und 1. handelt eine der Parteien nicht entsprechend diesem Verfahren oder 2. können die Parteien oder die Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder 3. erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe innerhalb von drei Monaten nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung nicht, so kann jede Partei bei Gericht die entsprechende Bestellung von Schiedsrichtern beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht (§ 587 Abs 3 ZPO). Die Bestellung erfolgt nach § 616 Abs 1 ZPO im Außerstreitverfahren, die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs ergibt sich aus § 615 ZPO (18 ONc 1/18v).6.2. Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter frei vereinbaren (Paragraph 587, Absatz eins, ZPO). Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und 1. handelt eine der Parteien nicht entsprechend diesem Verfahren oder 2. können die Parteien oder die Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder 3. erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe innerhalb von drei Monaten nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung nicht, so kann jede Partei bei Gericht die entsprechende Bestellung von Schiedsrichtern beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht (Paragraph 587, Absatz 3, ZPO). Die Bestellung erfolgt nach Paragraph 616, Absatz eins, ZPO im Außerstreitverfahren, die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs ergibt sich aus Paragraph 615, ZPO (18 ONc 1/18v).
6.3. Es ist unstrittig, dass die Antragstellerin die Antragsgegner zur Bestellung eines Schiedsrichters aufgefordert hat und dass diese säumig geblieben sind. Die in § 587 Abs 2 Z 5 ZPO normierte Bindung der Partei an die durch sie erfolgte Schiedsrichterbestellung, ist dispositiv (Hausmaninger in Fasching/Konecny3 IV/2 § 587 ZPO Rz 159; ErläutRV 1158 BlgNR 22. GP 12). Im Hinblick auf den Widerruf der Bestellung durch die Antragsgegner und den Umstand, dass die Antragstellerin durch die Antragstellung nach § 587 Abs 3 Z 1 ZPO und das Vorbringen dazu dessen Akzeptanz zum Ausdruck gebracht hat, haben die Parteien diese Bindung hier abbedungen. Unstrittig ist auch, dass die schriftliche Aufforderung gemäß § 587 Abs 4 ZPO hinreichende Angaben darüber enthielt, welcher Anspruch geltend gemacht wird und auf welche Schiedsklausel sich die Antragstellerin beruft. Damit sind die Voraussetzungen des § 587 Abs 3 Z 1 ZPO erfüllt.6.3. Es ist unstrittig, dass die Antragstellerin die Antragsgegner zur Bestellung eines Schiedsrichters aufgefordert hat und dass diese säumig geblieben sind. Die in Paragraph 587, Absatz 2, Ziffer 5, ZPO normierte Bindung der Partei an die durch sie erfolgte Schiedsrichterbestellung, ist dispositiv (Hausmaninger in Fasching/Konecny3 IV/2 Paragraph 587, ZPO Rz 159; ErläutRV 1158 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 12, ). Im Hinblick auf den Widerruf der Bestellung durch die Antragsgegner und den Umstand, dass die Antragstellerin durch die Antragstellung nach Paragraph 587, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO und das Vorbringen dazu dessen Akzeptanz zum Ausdruck gebracht hat, haben die Parteien diese Bindung hier abbedungen. Unstrittig ist auch, dass die schriftliche Aufforderung gemäß Paragraph 587, Absatz 4, ZPO hinreichende Angaben darüber enthielt, welcher Anspruch geltend gemacht wird und auf welche Schiedsklausel sich die Antragstellerin beruft. Damit sind die Voraussetzungen des Paragraph 587, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO erfüllt.
6.4. Eine nachträgliche Benennung, die nach § 587 Abs 7 ZPO zur Abweisung des Antrags führte, ist nicht erfolgt. Daher ist ein Schiedsrichter zu bestellen.6.4. Eine nachträgliche Benennung, die nach Paragraph 587, Absatz 7, ZPO zur Abweisung des Antrags führte, ist nicht erfolgt. Daher ist ein Schiedsrichter zu bestellen.
7. Die Auswahl des Schiedsrichters liegt im gebundenen Ermessen (§ 587 Abs 8 ZPO) des Gerichts. Da die Schiedsklausel keine besonderen Voraussetzungen für den Schiedsrichter vorsieht, ist ein nicht mit der Sache befasster Honorar-Professor und Rechtsanwalt zu bestellen. An dessen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bestehen keine Zweifel.7. Die Auswahl des Schiedsrichters liegt im gebundenen Ermessen (Paragraph 587, Absatz 8, ZPO) des Gerichts. Da die Schiedsklausel keine besonderen Voraussetzungen für den Schiedsrichter vorsieht, ist ein nicht mit der Sache befasster Honorar-Professor und Rechtsanwalt zu bestellen. An dessen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bestehen keine Zweifel.
8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 616 Abs 1 ZPO iVm § 78 Abs 1 Satz 1 AußStrG. Der Antragstellerin sind die Kosten des Bestellungsverfahrens zuzusprechen. Für den verfahrenseinleitenden Antrag gebührt nur der einfache Einheitssatz.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 616, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, Satz 1 AußStrG. Der Antragstellerin sind die Kosten des Bestellungsverfahrens zuzusprechen. Für den verfahrenseinleitenden Antrag gebührt nur der einfache Einheitssatz.