Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Als Nichtigkeit rügt die Klägerin das Unterbleiben ihrer eidlichen Parteienvernehmung in erster Instanz. Dass sie auf Ersitzung als Anspruchsgrund nicht mehr zurückgekommen sei, wäre aktenwidrig. Das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben. Nach richtiger Rechtsansicht sei die Klägerin nicht bloß auf Abhilfe im Exekutionsverfahren zu verweisen, sondern könne die behauptete Inhaltsänderung der Servitut, derer sich der Beklagte berühme, mit Klage bekämpfen.
Dazu wurde erwogen:
A. Zur Nichtigkeit:
Das Berufungsgericht hat sich mit dem bereits in der Berufung als Nichtigkeit geltend gemachten Einwand auseinandergesetzt und ihn als unberechtigt erkannt. Nichtigkeiten, die im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufen sind, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042925; RS0042981; RS0043405), auch nicht unter Berufung auf einen anderen Rechtsmittelgrund (1 Ob 44/20g mwN).
B. Zur Aktenwidrigkeit:
Im Umstand, dass das Berufungsgericht die Auffassung vertrat, die Klägerin sei auf Ersitzung als Anspruchsgrund nicht mehr zurückgekommen, liegt keine Aktenwidrigkeit.
C. Zur Mangelhaftigkeit:
1. Das Vorliegen der von der Klägerin geltend gemachten angeblichen Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens hat bereits das Berufungsgericht verneint, weshalb sie in der Revision nicht mehr mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden können (RS0042963).
2. Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor: Die Frage, ob dem Vergleich 2008 im Hinblick auf frühere Anspruchsgrundlagen novierende Wirkung zugedacht wurde, hat für die Frage seines Bestehens an sich oder für das Feststellungsinteresse ebenso wenig Relevanz wie etwa das Unterbleiben der Parteienvernehmung der Klägerin, eines Lokalaugenscheins, der Vorlage von Krankengeschichten oder der Beischaffung der Exekutionsakten.
D. Zur Feststellung der Geltung des Vergleichs (Punkte I. und II.1. des Ersturteils):D. Zur Feststellung der Geltung des Vergleichs (Punkte römisch eins. und römisch zwei.1. des Ersturteils):
1. Das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruchs (RS0039177) und vom Kläger nachzuweisen (RS0039239); eine Feststellungsklage ist bei mangelndem rechtlichen Interesse an der alsbaldigen Feststellung durch Urteil abzuweisen (RS0039201). Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung besteht dann, wenn ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet erscheint, etwa, wenn der Beklagte ein Recht des Klägers hartnäckig bestreitet (RS0039202 [T7]; RS0038968). Ein rechtliches Interesse liegt dann vor, wenn das begehrte Urteil zwischen den Streitparteien über einen allfälligen Leistungsanspruch hinaus geeignet ist, Grundlage für die weiteren Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander zu sein, also durch den möglichen Leistungsanspruch der Feststellungsanspruch nicht voll ausgeschöpft wird. Dabei ist es gleichgültig, ob die mögliche Leistungsklage eine Klage auf Leistung oder Unterlassung ist (RS0039202 [T8]).
2. Hier bestreitet der Beklagte nicht das Bestehen des vollstreckbaren Vergleichs; Streit herrscht nur darüber, wie der Vergleich auszulegen ist und ob er die behaupteten Handlungen des Beklagten verbietet. Dass die enge Auslegung des Vergleichs durch das Exekutionsgericht nichts mit der Frage zu tun hat, ob der Vergleich an sich besteht, haben die Vorinstanzen ebenfalls bereits erkannt.
3. Für die Frage der Feststellung des Bestehens des Vergleichs haben die Vorinstanzen zutreffend das Fehlen rechtlichen Interesses der Klägerin angenommen. Die Abweisung des Zwischenantrags auf Feststellung und des Feststellungsbegehrens ist daher zu Recht erfolgt.
E. Zu den Leistungs- und Unterlassungsbegehren in den Punkten II.2. bis II.6. des Ersturteils:E. Zu den Leistungs- und Unterlassungsbegehren in den Punkten römisch zwei.2. bis römisch zwei.6. des Ersturteils:
1.1. Der gerichtliche Vergleich ist eine doppelfunktionale Prozesshandlung: Er hat zugleich den Charakter eines zivilrechtlichen Vertrags und einer Prozesshandlung (RS0032587).
1.2. So wie ein Vertrag ist auch ein Vergleich grundsätzlich nach den §§ 914 f ABGB im Sinne der Vertrauenstheorie zu verstehen und so auszulegen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (vgl RS0017943, RS0014696). Demnach ist bei der Auslegung von Vereinbarungen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern ausgehend vom Wortlaut die Absicht der Parteien zu erforschen (vgl RS0017797). Darunter ist allerdings nicht irgendein unkontrollierbarer Parteiwille, sondern nichts anderes als der Geschäftszweck zu verstehen (RS0017756). Ist ein (übereinstimmender) konkreter Parteiwille nicht zu ermitteln, kommt der objektiven Vertragsauslegung unter Berücksichtigung des üblichen Verständnisses bestimmter Formulierungen und der redlichen Verkehrsübung entscheidende Bedeutung zu (vgl 1 Ob 221/10x). Der Vertrag ist daher unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs (RS0017817 [T3], RS0017902) aufgrund der Erklärungen in dem Sinn, den sie nach der Sachlage notwendigerweise für den Partner haben mussten (RS0017781), und damit so auszulegen, wie er bei objektiver Beurteilung der Sachlage für einen redlichen und verständigen Empfänger zu verstehen war (RS0113932; 4 Ob 173/18x). Ferner ist auch das dem Abschluss vorangehende oder nachfolgende Verhalten der Vertragspartner zur Beurteilung der Parteiabsicht heranzuziehen (RS0017815).1.2. So wie ein Vertrag ist auch ein Vergleich grundsätzlich nach den Paragraphen 914, f ABGB im Sinne der Vertrauenstheorie zu verstehen und so auszulegen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht vergleiche RS0017943, RS0014696). Demnach ist bei der Auslegung von Vereinbarungen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern ausgehend vom Wortlaut die Absicht der Parteien zu erforschen vergleiche RS0017797). Darunter ist allerdings nicht irgendein unkontrollierbarer Parteiwille, sondern nichts anderes als der Geschäftszweck zu verstehen (RS0017756). Ist ein (übereinstimmender) konkreter Parteiwille nicht zu ermitteln, kommt der objektiven Vertragsauslegung unter Berücksichtigung des üblichen Verständnisses bestimmter Formulierungen und der redlichen Verkehrsübung entscheidende Bedeutung zu vergleiche 1 Ob 221/10x). Der Vertrag ist daher unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs (RS0017817 [T3], RS0017902) aufgrund der Erklärungen in dem Sinn, den sie nach der Sachlage notwendigerweise für den Partner haben mussten (RS0017781), und damit so auszulegen, wie er bei objektiver Beurteilung der Sachlage für einen redlichen und verständigen Empfänger zu verstehen war (RS0113932; 4 Ob 173/18x). Ferner ist auch das dem Abschluss vorangehende oder nachfolgende Verhalten der Vertragspartner zur Beurteilung der Parteiabsicht heranzuziehen (RS0017815).
Auch ein Vergleich kann – muss jedoch nicht (RS0032600) – novierende Wirkung haben (RS0108086), für deren Bejahung es darauf ankommt, ob aufgrund der festgestellten Umstände davon auszugehen ist, dass bei objektiver Betrachtung nach dem übereinstimmenden Parteiwillen bei Abschluss des Vergleichs aufgrund strittiger Rechtspositionen von der Schaffung eines neuen Rechtsgrundes auszugehen ist (vgl RS0108086 [T2]).Auch ein Vergleich kann – muss jedoch nicht (RS0032600) – novierende Wirkung haben (RS0108086), für deren Bejahung es darauf ankommt, ob aufgrund der festgestellten Umstände davon auszugehen ist, dass bei objektiver Betrachtung nach dem übereinstimmenden Parteiwillen bei Abschluss des Vergleichs aufgrund strittiger Rechtspositionen von der Schaffung eines neuen Rechtsgrundes auszugehen ist vergleiche RS0108086 [T2]).
1.3. Im Exekutionsverfahren hat keine Auslegung nach § 914 ABGB stattzufinden (RS0000207 [T6]), sondern das Exekutionsgericht hat sich streng an den Wortlaut des Titels zu halten (RS0000595 [T3, T5]; RS0000205). Es kann nur aus diesem selbst schließen, was die Parteien oder das Gericht in Wirklichkeit gemeint haben; wenn der Titel aus Parteienerklärungen besteht, wie zB aus einem Vergleich, kommt es auf den objektiven Sinn an, der sich aus der Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Titels ergibt, nicht aber darauf, was die Partei im Einzelfall gewollt hat (RS0000207 [insb T1]); die materielle Rechtslage ist dagegen nicht maßgeblich (vgl RS0000279).1.3. Im Exekutionsverfahren hat keine Auslegung nach Paragraph 914, ABGB stattzufinden (RS0000207 [T6]), sondern das Exekutionsgericht hat sich streng an den Wortlaut des Titels zu halten (RS0000595 [T3, T5]; RS0000205). Es kann nur aus diesem selbst schließen, was die Parteien oder das Gericht in Wirklichkeit gemeint haben; wenn der Titel aus Parteienerklärungen besteht, wie zB aus einem Vergleich, kommt es auf den objektiven Sinn an, der sich aus der Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Titels ergibt, nicht aber darauf, was die Partei im Einzelfall gewollt hat (RS0000207 [insb T1]); die materielle Rechtslage ist dagegen nicht maßgeblich vergleiche RS0000279).
Nur ein Verhalten des Verpflichteten, welches eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt, rechtfertigt Exekutionsschritte gemäß § 355 EO (RS0000595). Unklarheiten darüber, welches Verhalten durch das aus dem Exekutionstitel hervorgehende Gebot oder Verbot noch gedeckt ist, gehen im Exekutionsverfahren stets zu Lasten der betreibenden Partei (RS0000595 [T2]).Nur ein Verhalten des Verpflichteten, welches eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt, rechtfertigt Exekutionsschritte gemäß Paragraph 355, EO (RS0000595). Unklarheiten darüber, welches Verhalten durch das aus dem Exekutionstitel hervorgehende Gebot oder Verbot noch gedeckt ist, gehen im Exekutionsverfahren stets zu Lasten der betreibenden Partei (RS0000595 [T2]).
2.1. Besitzt der Kläger schon einen Exekutionstitel, mit dem er auch seinen Anspruch auf Unterlassung auf dem Wege des § 355 EO exekutiv durchsetzen kann, steht dem Erfolg eines neuerlichen Unterlassungsbegehrens das Fehlen des erforderlichen (materiellen) Rechtsschutzbedürfnisses entgegen (vgl RS0002451). Das Fehlen des materiellen Rechtsschutzbedürfnisses führt zur Abweisung einer Klage als unbegründet (vgl RS0037297; RS0038062 [T1]; RS0079417 [insb T4]; RS0038062 [T1]).2.1. Besitzt der Kläger schon einen Exekutionstitel, mit dem er auch seinen Anspruch auf Unterlassung auf dem Wege des Paragraph 355, EO exekutiv durchsetzen kann, steht dem Erfolg eines neuerlichen Unterlassungsbegehrens das Fehlen des erforderlichen (materiellen) Rechtsschutzbedürfnisses entgegen vergleiche RS0002451). Das Fehlen des materiellen Rechtsschutzbedürfnisses führt zur Abweisung einer Klage als unbegründet vergleiche RS0037297; RS0038062 [T1]; RS0079417 [insb T4]; RS0038062 [T1]).
2.2. Wenn ein bereits bestehender Exekutionstitel auch das gesamte in einem späteren Verfahren behauptete Verhalten erfasst, fehlt insofern das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers (vgl 4 Ob 113/03a mwN; RS0079417 [T3, T6]). Zu fragen ist immer, ob das im ersten Verfahren bereits erwirkte Gebot einen tauglichen Exekutionstitel zur Abstellung auch des gesamten im zweiten Verfahren behaupteten Verhaltens bildet (vgl RS0079417 [T5]).2.2. Wenn ein bereits bestehender Exekutionstitel auch das gesamte in einem späteren Verfahren behauptete Verhalten erfasst, fehlt insofern das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers vergleiche 4 Ob 113/03a mwN; RS0079417 [T3, T6]). Zu fragen ist immer, ob das im ersten Verfahren bereits erwirkte Gebot einen tauglichen Exekutionstitel zur Abstellung auch des gesamten im zweiten Verfahren behaupteten Verhaltens bildet vergleiche RS0079417 [T5]).
3.1. Nach dem Exekutionstitel hat der Beklagte jede Störung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts in einer Breite von vier Metern gemäß dem Kaufvertrag aus 1948 „durch Abstellen von Fahrzeugen oder Errichtung von Bauwerken auf dem Servitutsweg oder in diesen hineinragend oder jede ähnliche Störung zu unterlassen, insbesondere alles zu unterlassen, was die jederzeitige Zu- und Abfahrt zum bzw vom herrschenden Grundstück erschweren oder behindern könnte“. Er hat weiters zu dulden, dass die Klägerin den Geh- und Fahrweg in einer Breite von drei Metern in einem befestigten Zustand erhält.
Dieser Vergleich bietet keinen Raum für Einschränkungen irgendwelcher Art und deckt nach seinem klaren und eindeutigen Wortlaut jedwede Störung, die die jederzeitige Zu- und Abfahrt auch nur behindern könnte, ebenso ab wie die Befestigung des Wegs, und damit sämtliche Handlungen, die von der Klägerin nunmehr zum Gegenstand ihrer Begehren gemacht wurden. Der Vergleich ist als Exekutionstitel nach § 355 EO auch nicht zu unbestimmt.Dieser Vergleich bietet keinen Raum für Einschränkungen irgendwelcher Art und deckt nach seinem klaren und eindeutigen Wortlaut jedwede Störung, die die jederzeitige Zu- und Abfahrt auch nur behindern könnte, ebenso ab wie die Befestigung des Wegs, und damit sämtliche Handlungen, die von der Klägerin nunmehr zum Gegenstand ihrer Begehren gemacht wurden. Der Vergleich ist als Exekutionstitel nach Paragraph 355, EO auch nicht zu unbestimmt.
Bei richtigem Verständnis des Vergleichs sind daher die von der Klägerin gestellten Beseitigungs-, Duldungs- und Unterlassungsbegehren durch Anträge auf Exekution des vollstreckbaren Titels durchzusetzen.
3.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Servitutsberechtigte die Schneeräumung auf die der fortgeschrittenen technischen Entwicklung entsprechende Art vornehmen lassen darf. Auch dadurch, dass bei mechanischer Schneeräumung ein Teil der auf dem Servitutsweg liegenden Schneemassen vom Räumgerät auf den anschließenden, vom Fahrtrecht nicht erfassten Teil des Grundes des Beklagten geschoben wird, kann sich der Eigentümer des dienenden Guts nicht beschwert erachten, weil er die Schneeräumung des Servitutswegs zu dulden hat (RS0011781).
3.3. Der auch in der Revision noch hervorgehobene Umstand, dass die Klägerin im bisherigen Exekutionsverfahren nicht (gänzlich) durchgedrungen ist, ist angesichts des klaren Titelwortlauts für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Auf künftige Exekutionsverfahren haben die bisherigen Entscheidungen des Exekutionsgerichts keinen Einfluss. Auch auf die Frage, ob der Vergleich novierende Wirkung hatte oder die Klägerin die nunmehr geltend gemachten Rechte ersessen habe, kommt es nicht an.
Dementsprechend fehlt es auch an der Grundlage für die jeweils hilfsweise erhobenen korrespondierenden Feststellungsbegehren der Klägerin.
4. Die Vorinstanzen haben daher das Fehlen von Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die Begehren in den Punkten II.2. bis II.6. des Ersturteils – teils im Ergebnis – zutreffend erkannt. Auf die Zulassungsfrage kommt es angesichts des eindeutigen vollstreckbaren Vergleichs (vgl dagegen zu undeutlichen Titeln: RS0000255) nicht an.4. Die Vorinstanzen haben daher das Fehlen von Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die Begehren in den Punkten römisch zwei.2. bis römisch zwei.6. des Ersturteils – teils im Ergebnis – zutreffend erkannt. Auf die Zulassungsfrage kommt es angesichts des eindeutigen vollstreckbaren Vergleichs vergleiche dagegen zu undeutlichen Titeln: RS0000255) nicht an.
F. Zu § 408 ZPO (Punkt III. des Ersturteils):F. Zu Paragraph 408, ZPO (Punkt römisch drei. des Ersturteils):
1. Der Entschädigungsanspruch nach § 408 ZPO ist keine Mutwillensstrafe oder Buße, sondern ein materiell-rechtlicher Schadenersatzanspruch, der – als selbständiger Anspruch mit selbständigem Rechtsgrund (RS0041183; RS0041194) – dem Grunde und der Höhe nach bewiesen werden muss (RS0041173).1. Der Entschädigungsanspruch nach Paragraph 408, ZPO ist keine Mutwillensstrafe oder Buße, sondern ein materiell-rechtlicher Schadenersatzanspruch, der – als selbständiger Anspruch mit selbständigem Rechtsgrund (RS0041183; RS0041194) – dem Grunde und der Höhe nach bewiesen werden muss (RS0041173).
2. Hier haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, dass zufolge der Abweisung der Punkte des Klagebegehrens, dessen Bestreitung den Anlass des Antrags nach § 408 ZPO bildete, der Beklagte keinen Schaden der Klägerin verursacht hat.2. Hier haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, dass zufolge der Abweisung der Punkte des Klagebegehrens, dessen Bestreitung den Anlass des Antrags nach Paragraph 408, ZPO bildete, der Beklagte keinen Schaden der Klägerin verursacht hat.
3. Auch insofern konnte daher der Revision kein Erfolg beschieden sein.
G. Ergebnis:
1. Insgesamt waren die Entscheidungen der Vorinstanzen zu bestätigen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.2. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO.