Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt.
Die Revisionswerberin bringt vor, die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Bildaufnahme insbesondere nach dem DSG lägen vor. Weil die Klägerin im Zeitpunkt der Anfertigung der Bildaufnahme bereits einen körperlichen Übergriff gegen die Freundin getätigt und diese beschimpft gehabt habe, sei aufgrund der Emotionalität der Klägerin davon auszugehen gewesen, dass es zu weiteren verbalen oder körperlichen Übergriffen kommen werde. Die Bildaufnahme einer Situation unmittelbar bevorstehender strafbarer Handlungen, nämlich körperlicher Übergriffe, diene der Strafrechtspflege, denn eine Bildaufnahme stelle den bestmöglichen Beweis für den Fall eines Strafverfahrens oder einer sonstigen gerichtlichen Auseinandersetzung dar. Beweissicherung sei ein rechtmäßiger Zweck einer systematischen Videoüberwachung. Die Aufnahme sei auch gerechtfertigt, weil sie geeignet gewesen sei, präventiv weitere Angriffe der Klägerin zu vermeiden. Die Unterstellung des Berufungsgerichts, bei Bildaufnahme von rasenden Tätern/Täterinnen müsse die Bildaufnahme unmissverständlich angekündigt werden, damit sich der Aufnehmende (auch) auf die Präventionswirkung berufen könne, sei lebensfremd. Der Exlebensgefährte als nunmehriger Lebensgefährte der Freundin habe insbesondere im Rahmen seiner moralischen Fürsorgepflicht ein überwiegend berechtigtes Interesse zu erfahren, welche Beschimpfungen seiner Lebensgefährtin widerfahren seien. Die Weitergabe des Videos an den Exlebensgefährten sei daher sowohl nach § 12 Abs 5 DSG als auch nach § 78 UrhG zulässig gewesen. In den Gerichtsverfahren habe nicht die Beklagte, sondern der Exlebensgefährte die Videoaufnahme verwendet. Mangels Rechtswidrigkeit der Anfertigung und Übermittlung der Bildaufnahme bestehe auch kein Löschungsanspruch.Die Revisionswerberin bringt vor, die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Bildaufnahme insbesondere nach dem DSG lägen vor. Weil die Klägerin im Zeitpunkt der Anfertigung der Bildaufnahme bereits einen körperlichen Übergriff gegen die Freundin getätigt und diese beschimpft gehabt habe, sei aufgrund der Emotionalität der Klägerin davon auszugehen gewesen, dass es zu weiteren verbalen oder körperlichen Übergriffen kommen werde. Die Bildaufnahme einer Situation unmittelbar bevorstehender strafbarer Handlungen, nämlich körperlicher Übergriffe, diene der Strafrechtspflege, denn eine Bildaufnahme stelle den bestmöglichen Beweis für den Fall eines Strafverfahrens oder einer sonstigen gerichtlichen Auseinandersetzung dar. Beweissicherung sei ein rechtmäßiger Zweck einer systematischen Videoüberwachung. Die Aufnahme sei auch gerechtfertigt, weil sie geeignet gewesen sei, präventiv weitere Angriffe der Klägerin zu vermeiden. Die Unterstellung des Berufungsgerichts, bei Bildaufnahme von rasenden Tätern/Täterinnen müsse die Bildaufnahme unmissverständlich angekündigt werden, damit sich der Aufnehmende (auch) auf die Präventionswirkung berufen könne, sei lebensfremd. Der Exlebensgefährte als nunmehriger Lebensgefährte der Freundin habe insbesondere im Rahmen seiner moralischen Fürsorgepflicht ein überwiegend berechtigtes Interesse zu erfahren, welche Beschimpfungen seiner Lebensgefährtin widerfahren seien. Die Weitergabe des Videos an den Exlebensgefährten sei daher sowohl nach Paragraph 12, Absatz 5, DSG als auch nach Paragraph 78, UrhG zulässig gewesen. In den Gerichtsverfahren habe nicht die Beklagte, sondern der Exlebensgefährte die Videoaufnahme verwendet. Mangels Rechtswidrigkeit der Anfertigung und Übermittlung der Bildaufnahme bestehe auch kein Löschungsanspruch.
Die Klägerin meint in der Revisionsbeantwortung, sie sei ohne ihr Wissen und ihre Zustimmung gefilmt worden, wodurch sie unzumutbar bloßgestellt worden sei. Es liege ein Eingriff in ihre Privatsphäre und in ihr Persönlichkeitsrecht vor. Die Notwendigkeit einer Beweissicherung habe nicht bestanden, weil es für den Vorfall Zeugen gebe und die Klägerin darüber selbst bei der Polizei vorgesprochen habe. Auf das DSG habe sich die Beklagte nicht gestützt.
Hierzu wurde erwogen:
1. Zum ersten Unterlassungsbegehren (Anfertigen)
1.1. Allgemeine Grundsätze in der Rechtsprechung
Der Bildnisschutz ist ein Persönlichkeitsrecht im Sinn des § 16 ABGB (RS0123001). Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Daher kann bereits die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen. Dabei wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht nur dann verletzt, wenn Abbildungen einer Person in deren privatem Bereich angefertigt werden, um diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Vielmehr kann auch die Herstellung von Bildnissen einer Person in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen (6 Ob 256/12h – Zur Belustigung – = RS0123001 [T2] = RS0128659). Systematische, verdeckte, identifizierende Videoüberwachung stellt immer einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung der Geheimsphäre dar. Die Videoaufzeichnung ist identifizierend, wenn sie aufgrund eines oder mehrerer Merkmale letztlich einer bestimmten Person zugeordnet werden kann (RS0120422). Steht ein Eingriff in die Privatsphäre fest (hier: durch systematische, identifizierende Videoüberwachung), trifft den Verletzer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelte und dass die gesetzte Maßnahme ihrer Art nach zur Zweckerreichung geeignet war. Entspricht er dieser Behauptungs- und Beweislast, kann der Beeinträchtigte behaupten, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel zur Zweckerreichung darstellt. Stellt sich dabei heraus, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel war, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung (RS0120423).Der Bildnisschutz ist ein Persönlichkeitsrecht im Sinn des Paragraph 16, ABGB (RS0123001). Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Daher kann bereits die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen. Dabei wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht nur dann verletzt, wenn Abbildungen einer Person in deren privatem Bereich angefertigt werden, um diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Vielmehr kann auch die Herstellung von Bildnissen einer Person in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen (6 Ob 256/12h – Zur Belustigung – = RS0123001 [T2] = RS0128659). Systematische, verdeckte, identifizierende Videoüberwachung stellt immer einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung der Geheimsphäre dar. Die Videoaufzeichnung ist identifizierend, wenn sie aufgrund eines oder mehrerer Merkmale letztlich einer bestimmten Person zugeordnet werden kann (RS0120422). Steht ein Eingriff in die Privatsphäre fest (hier: durch systematische, identifizierende Videoüberwachung), trifft den Verletzer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelte und dass die gesetzte Maßnahme ihrer Art nach zur Zweckerreichung geeignet war. Entspricht er dieser Behauptungs- und Beweislast, kann der Beeinträchtigte behaupten, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel zur Zweckerreichung darstellt. Stellt sich dabei heraus, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel war, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung (RS0120423).
Der höchstpersönliche Lebensbereich stellt den Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar und ist daher einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabwägung regelmäßig nicht zugänglich. Dieser höchstpersönliche Kernbereich ist nicht immer eindeutig abgrenzbar, es ist aber davon auszugehen, dass jedenfalls die Gesundheit, das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie dazu gehören (RS0122148). Dem höchstpersönlichen Lebensbereich sind nicht nur im häuslichen Bereich zu Tage tretende Umstände und sich dort zutragende Ereignisse zuzurechnen Er umfasst vielmehr auch Gegebenheiten der sogenannten „Privatöffentlichkeit“, das heißt privates Handeln in öffentlichen Räumen, das aber doch in abgegrenzten Bereichen stattfindet, die eine gewisse Vertraulichkeit vermitteln und die bei objektiver Betrachtung nicht für die Anteilnahme einer unbegrenzten Öffentlichkeit bestimmt sind. Auch in der räumlichen Öffentlichkeit besteht diesfalls ein Anspruch auf Respektierung der Privatsphäre (RS0122148 [T4]).
Eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte würde zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen (so schon SZ 51/146); es bedarf vielmehr einer Wertung, bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets auch die Interessen der Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen (RS0008990). Bei Verletzung fremder absolut geschützter Rechte ist das Rechtswidrigkeitsurteil nur aufgrund umfassender Interessenabwägung zu finden (RS0022917).
1.2. Einzelfälle
1.2.1. In der Entscheidung des Senats 6 Ob 256/12h (SZ 2013/25 „Zur Belustigung“ = ecolex 2013, 548 [zust Hofmarcher] = EvBl 2013/104 [zust Karner] = ÖBl 2013, 228 [abl Büchele] = ZIR 2013, 205 [krit Höhne]; vgl auch abl Zöchbauer, MR 2013, 59; zust Thiele, jusIT 2013, 85; abl Noll, ÖBl 2013, 196; krit Fischer, AnwBl 2013, 476; krit Donath, GRUR Int 2013, 534) fotografierte der Beklagte als Eigentümer eines Wohnhauses zu Beginn einer Befundaufnahme durch einen Sachverständigen im Rahmen eines Zivilprozesses unter anderem den Kläger (geschäftsführender Gesellschafter einer Rechtsanwalts-GmbH) im allgemein zugänglichen Bereich des Hauses. Dessen Begehren, diese Aufnahme zu löschen, kam der Beklagte nicht nach und erklärte dem Kläger auf dessen Frage nach dem Zweck der Aufnahme: „Zur Belustigung“.1.2.1. In der Entscheidung des Senats 6 Ob 256/12h (SZ 2013/25 „Zur Belustigung“ = ecolex 2013, 548 [zust Hofmarcher] = EvBl 2013/104 [zust Karner] = ÖBl 2013, 228 [abl Büchele] = ZIR 2013, 205 [krit Höhne]; vergleiche auch abl Zöchbauer, MR 2013, 59; zust Thiele, jusIT 2013, 85; abl Noll, ÖBl 2013, 196; krit Fischer, AnwBl 2013, 476; krit Donath, GRUR Int 2013, 534) fotografierte der Beklagte als Eigentümer eines Wohnhauses zu Beginn einer Befundaufnahme durch einen Sachverständigen im Rahmen eines Zivilprozesses unter anderem den Kläger (geschäftsführender Gesellschafter einer Rechtsanwalts-GmbH) im allgemein zugänglichen Bereich des Hauses. Dessen Begehren, diese Aufnahme zu löschen, kam der Beklagte nicht nach und erklärte dem Kläger auf dessen Frage nach dem Zweck der Aufnahme: „Zur Belustigung“.
Der Senat gab dem auf Unterlassung der Anfertigung von Lichtbildern des Klägers oder sonstiger Bildnisse vergleichbarer Art gerichteten Begehren statt und führte aus, es könne bereits die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht bilden. Dabei werde das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht nur dann verletzt, wenn Abbildungen einer Person in deren privatem Bereich angefertigt werden, um diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Vielmehr könne auch die Herstellung von Bildnissen einer Person in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen. Schon das damit verbundene fotografische Festhalten einer bestimmten Tätigkeit oder Situation könne vom Abgebildeten als unangenehm empfunden werden und ihn an der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit hindern. Dies gelte insbesondere in Anbetracht der Verbreitungs-, aber auch Manipulationsmöglichkeiten durch die moderne (Digital-)Technik, könne der Aufgenommene doch im Vorhinein nie wissen, wie der Fotografierende die Aufnahme in der Folge verwenden werde. Dabei bedürfe es allerdings – wie stets bei der Ermittlung von Umfang und Grenzen von Persönlichkeitsrechten – einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall. Hierbei komme es zunächst darauf an, ob der Abgebildete auf der Aufnahme zu identifizieren sei. Je weniger deutlich dies der Fall sei, umso geringer ist die Beeinträchtigung. Außerdem sei zu berücksichtigen, ob die Aufnahme gezielt erfolge oder eine Person nur zufällig auf ein Bild gerate. Im ersteren Fall werde ein Gefühl der Überwachung vermittelt, das den Abgebildeten an der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit hindere.
Sei der Abgebildete überhaupt nicht mehr zu identifizieren – wie etwa bei Urlaubsfotos außenstehende Personen im Hintergrund der Aufnahme – scheide eine Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Regel jedenfalls dann aus, wenn der Abgebildete nicht den Eindruck erhalte, er werde gezielt fotografiert. Außerdem habe der Beklagte kein schutzwürdiges Interesse an der Notwendigkeit der Anfertigung einer Fotografie dargetan. Er habe nach eigener Angabe die Aufnahme „zur Belustigung“ angefertigt, womit die Aufnahme für den Kläger als besonders bedrohlich erscheinen habe müssen.
1.2.2. Im Fall 6 Ob 6/19d („Oberstleutnant L“ = JSt-Slg 2019/52 S 460 [zust Stuefer] = jusIT 2019/83 S 229 [zust Thiele]) filmte die Beklagte im Auftrag ihres Ehemannes zu Beweiszwecken mit einem Mobiltelefon den Vollzug einer Fahrnisexekution gegen ihren Ehemann als Verpflichteten in dessen Anwesen unter Einsatz nicht maskierter Polizeibeamter. Auf dieser Videoaufnahme war der Kläger als einer der einschreitenden Polizisten zu sehen und wurde vom Verpflichteten einmal mit seinem Namen angesprochen.
Der erkennende Senat wies das auf Unterlassung des Anfertigens von Videoaufnahmen etc gerichtete Begehren des Klägers ab und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen: Die Beklagte sei nicht in die Privatsphäre oder Geheimsphäre des Klägers eingedrungen, sondern habe diesen anlässlich einer Amtshandlung in Ausübung seines Berufs als Polizist gefilmt. Der Zweck der Aufnahme (Beweissicherung) sei nicht rechtswidrig. Die Staatsgewalt müsse bei einem hoheitlichen Einsatz mit Zwangsgewalt akzeptieren, dass diese Vorgänge festgehalten werden, zumal dadurch auch ein gewisser präventiver Effekt gegen allfällige rechtswidrige Übergriffe erreicht werde. Für die Erlaubtheit des Filmens sei nicht erforderlich, dass der Kläger übergriffig geworden wäre oder Sachen beschädigt hätte: Eine Aufnahme, die erst nach einem erfolgten Übergriff oder einer Beschädigung beginne, könne den Dokumentationszweck nicht erfüllen. Es sei auch keine verdeckte Ermittlung vorgelegen.
Die Veröffentlichung des Videos auf „YouTube.Com“ sei hingegen unzulässig gewesen. Durch die Verbreitung im Internet sei (ua) der Kläger einer breiten Öffentlichkeit „vorgeführt“ worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Veröffentlichung des Videos gerade dazu dienen sollte, in den entsprechenden Verkehrskreisen die Staatsgewalt und somit auch den Kläger, der als Polizist für diese eingeschritten sei, herunterzumachen. Gründe, die die Interessenabwägung für ein Recht auf Veröffentlichung ausschlagen ließen (zB Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit), habe die Beklagte nicht genannt.
1.2.3. In der Entscheidung 6 Ob 236/19b („Ibiza-Video“) verbot der Senat die Herstellung von Ton-, Bild- und Filmaufnahmen des Klägers, weil die Aufnahme auf verpönte Art erlangt wurde, nämlich durch vorsätzliche Täuschung des Klägers über die Identität und die Absichten der Gesprächspartnerin. Der Beklagte habe auch nicht das Motiv verfolgt, zu einer Debatte von öffentlichem Interesse beizutragen, sondern beabsichtigt, das Video gewinnbringend zu verkaufen.
Hingegen wurde die Weitergabe und Veröffentlichung gestattet, weil die Eingriffshandlung einen Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse leistete: Die Öffentlichkeit werde dadurch in die Lage versetzt, sich selbst ein Bild über die persönliche Integrität des Klägers zu machen und daraus Schlüsse auf seine Eignung zur Ausübung hoher politischer Ämter zu ziehen.
1.2.4. Speziell zur Anfertigung von (geheimen) Tonbandaufnahmen und zur Videoüberwachung jeweils zu Beweiszwecken existiert folgende Judikatur:
Die Tonbandaufnahme einer geschäftlichen Besprechung unter vier Augen ohne Zustimmung des Gesprächspartners ist rechtswidrig. Die heimliche Aufnahme eines Gesprächs mit dem Arbeitgeber durch einen in einer Vertrauensposition beschäftigten Angestellten begründet Vertrauensunwürdigkeit (9 ObA 215/92 = SZ 65/134; RS0031784; vgl auch 3 Ob 131/00m).Die Tonbandaufnahme einer geschäftlichen Besprechung unter vier Augen ohne Zustimmung des Gesprächspartners ist rechtswidrig. Die heimliche Aufnahme eines Gesprächs mit dem Arbeitgeber durch einen in einer Vertrauensposition beschäftigten Angestellten begründet Vertrauensunwürdigkeit (9 ObA 215/92 = SZ 65/134; RS0031784; vergleiche auch 3 Ob 131/00m).
In der Entscheidung 6 Ob 190/01m = SZ 74/168 ließ der Beklagte zu Beweiszwecken für das Scheidungsverfahren zwischen ihm und seiner Gattin die von dieser geführten Telefongespräche heimlich abhören. Der Oberste Gerichtshof gab wie die Vorinstanzen ua dem auf Unterlassung des Abhörens und Aufnehmens der Telefongespräche gerichteten Klagebegehren statt und führte aus, der in seinem Recht auf das eigene Wort Verletzte habe neben dem Unterlassungsanspruch einen Anspruch auf Löschung der rechtswidrig erlangten Tonaufzeichnung. Wenn der Beklagte dagegen einwende, dass er das Beweismittel in einem anderen Verfahren wegen Beweisnotstands unbedingt benötige, sei eine Güterabwägung und Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei seien die betroffenen Rechtsgüter nach ihrem allgemeinen Stellenwert, also das Recht am eigenen Wort und der vom rechtswidrig Abhörenden verfolgte Anspruch, den er mit Hilfe der Tonaufzeichnung durchsetzen wolle, sowie die subjektiven Interessen beider Teile gegenüberzustellen. Für die Annahme eines rechtfertigenden Beweisnotstands reiche nicht schon das allgemeine Interesse jeder Partei, über ein besonders beweiskräftiges Beweismittel zu verfügen. Dem Beweisführer obliege der Beweis, dass er die Tonaufzeichnung bei sonstiger Undurchsetzbarkeit seines Anspruchs benötige und dass sein verfolgter Anspruch und seine subjektiven Interessen höherwertig seien als die bei der Erlangung des Beweismittels verletzte Privatsphäre des Prozessgegners (RS0115828).
In der Entscheidung 1 Ob 1/20h fertigte der Beklagte mit seinem Handy heimlich Tonaufnahmen von zumindest 35 Streitgesprächen mit der Klägerin, seiner Ehefrau, an. Zur Behebung eines Beweisnotstands benötigte er diese Aufnahmen nicht. Der Oberste Gerichtshof hielt die Beurteilung der Vorinstanzen, es gebe keine Rechtfertigung für die vom Beklagten aufgenommenen Tonaufzeichnungen für keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.
In der Entscheidung 8 Ob 108/05y = SZ 2005/185 = EvBl 2006/67 (zust Noll) verbot der Oberste Gerichtshof eine systematische, verdeckte, identifizierende Videoüberwachung mit der wesentlichen Begründung, die Videoüberwachung sei nicht das schonendste Mittel zur Zweckerreichung gewesen, die Beobachtung durch einen Detektiv hätte ausgereicht.
In der Entscheidung 6 Ob 16/18y („Videoüberwachung eines Servitutsweges“ = immolex 2019, 16 [Maier-Hülle] = ecolex 2018, 1079 [Melcher] = jusIT 2018, 164 [Thiele]) ging es um die Videoüberwachung einer Servitutsweges mit mehreren montierten Videokameras, worauf – anders als hier – die heute nicht mehr in Geltung stehende Bestimmung des § 50a DSG idF BGBl I 2009/133 anzuwenden war.In der Entscheidung 6 Ob 16/18y („Videoüberwachung eines Servitutsweges“ = immolex 2019, 16 [Maier-Hülle] = ecolex 2018, 1079 [Melcher] = jusIT 2018, 164 [Thiele]) ging es um die Videoüberwachung einer Servitutsweges mit mehreren montierten Videokameras, worauf – anders als hier – die heute nicht mehr in Geltung stehende Bestimmung des Paragraph 50 a, DSG in der Fassung BGBl I 2009/133 anzuwenden war.
In der Entscheidung 6 Ob 150/19f wurde der Beklagte ua zur Entfernung einer Überwachungskamera verurteilt, womit er auch den Zugangsweg zum Garten der Lebensgefährtin des Klägers überwachen und so jederzeit feststellen konnte, wann der Kläger den Garten betritt. Insbesondere der Umstand, dass die Kamera auch den Garten der Lebensgefährtin des Klägers filmte, griff nach Ansicht des Senats in dessen Geheimhaltungsinteresse ein.
1.3. Vorliegender Fall:
Zutreffend haben bereits die Vorinstanzen ausgeführt, dass das Filmen einen Eingriff in Persönlichkeitsrechte der Klägerin darstellt. Ob dieser im Sinn der Rechtsprechung gerechtfertigt ist, ist letztlich durch eine umfassende Interessenabwägung zu ermitteln.
Von der Entscheidung 6 Ob 256/12h SZ 2013/25 – Zur Belustigung – unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, dass die Beklagte die Aufnahme nicht zur Belustigung, sondern – wie sich aus ihrem unwidersprochenen Vorbringen ergibt – zu Beweiszwecken anfertigte.
Dies hat der vorliegende Fall mit der Entscheidung 6 Ob 6/19d – Oberstleutnant L – gemeinsam, wo die Aufnahme für zulässig erachtet wurde. Im Unterschied zu dieser Entscheidung war die Klägerin hier nicht als Amtsträgerin während einer Amtshandlung tätig. Weiters wurde dort das Aufnehmen wahrgenommen, während hier die Klägerin die Videoaufnahme zunächst nicht bemerkte.
Mit der Entscheidung 6 Ob 236/19b („Ibiza-Video“) hat der vorliegende Fall weder die verpönte Art des Zustandekommens noch die dort berechtigten Interessen der Öffentlichkeit an der Kenntnisnahme gemeinsam.
Von der unter 1.2.4. dargestellten Judikatur zu geheimen Tonbandaufnahmen sowie zur Videoüberwachung unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, dass hier die Aufnahme insofern nicht geheim erfolgte, als die Beklagte nicht versteckt filmte, sondern dieser Vorgang für die Klägerin wahrnehmbar war und nach einiger Zeit von ihr auch wahrgenommen wurde. Mit einer systematischen, verdeckten, über viele Tage ununterbrochenen Videoüberwachung oder auch mit vielen geheimen Tonaufnahmen ist das einmalige Filmen mit einem Mobiltelefon während einiger Sekunden schon von der Intensität des Eingriffs her nicht vergleichbar.
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin bereits vor dem Beginn der Aufnahme durch die Beklagte gegen die Freundin sowohl verbal ausfällig als auch körperlich übergriffig wurde. Diese Verhaltensweisen können – wie auch die den gefilmten Vorfall betreffenden Gerichtsverfahren zeigen – sowohl zivilrechtliche Ansprüche auslösen als auch strafrechtlich relevant sein. Die Aufnahme durch die Beklagte erfolgte somit nicht gleichsam prophylaktisch ohne entsprechenden Anlass.
Der höchstpersönliche Lebensbereich der Klägerin wurde hier nicht tangiert, denn nach den Feststellungen spielte sich die von der Beklagten gefilmte Szene vor dem Vereinslokal ab, also im Freien und auch nicht in einem privaten Bereich wie etwa in einem privaten Garten (vgl RS0122148 [T4]).Der höchstpersönliche Lebensbereich der Klägerin wurde hier nicht tangiert, denn nach den Feststellungen spielte sich die von der Beklagten gefilmte Szene vor dem Vereinslokal ab, also im Freien und auch nicht in einem privaten Bereich wie etwa in einem privaten Garten vergleiche RS0122148 [T4]).
Hier kann nach Ansicht des erkennenden Senats auch nicht gesagt werden, das Filmen sei nicht das schonendste Mittel zur Erreichung des Zwecks der Beweissicherung. Es gab zwar für die Begebenheit außer der angegriffenen Freundin auch noch die Beklagte und die Schwester als Zeuginnen. Dennoch entspricht es der Lebenserfahrung, dass dann in einem Gerichtsverfahren „Aussage gegen Aussage“ steht und oftmals der Beweis misslingt, weil das Gericht eine Negativfeststellung trifft. Dazu kommt hier, dass die genannten Frauen keine unbeteiligten Zeuginnen sind, sondern der Freundin nahestehen. Damit kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass der Beklagten ein berechtigtes Interesse (vgl § 12 Abs 2 Z 4 DSG) zuzubilligen ist, nach einem zuvor erfolgten tätlichen Angriff die festgestellten massiven Verbalinjurien schon zu Beweiszwecken festzuhalten. Dabei sind nicht nur das vorangegangene, massiv rechtswidrige Verhalten der Klägerin, sondern auch deren darauf folgende massive Beschimpfungen zu berücksichtigen. Dass das Interesse der Beklagten, diese schwerwiegende Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts abzuwehren bzw zu dokumentieren, ein allfälliges Interesse der Klägerin, das im vorliegenden Zusammenhang im Wesentlichen nur darauf hinauslaufen könnte, dass ihre Verbalinjurien unbewiesen blieben, deutlich überwiegt, bedarf keiner Ausführungen.Hier kann nach Ansicht des erkennenden Senats auch nicht gesagt werden, das Filmen sei nicht das schonendste Mittel zur Erreichung des Zwecks der Beweissicherung. Es gab zwar für die Begebenheit außer der angegriffenen Freundin auch noch die Beklagte und die Schwester als Zeuginnen. Dennoch entspricht es der Lebenserfahrung, dass dann in einem Gerichtsverfahren „Aussage gegen Aussage“ steht und oftmals der Beweis misslingt, weil das Gericht eine Negativfeststellung trifft. Dazu kommt hier, dass die genannten Frauen keine unbeteiligten Zeuginnen sind, sondern der Freundin nahestehen. Damit kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass der Beklagten ein berechtigtes Interesse vergleiche Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, DSG) zuzubilligen ist, nach einem zuvor erfolgten tätlichen Angriff die festgestellten massiven Verbalinjurien schon zu Beweiszwecken festzuhalten. Dabei sind nicht nur das vorangegangene, massiv rechtswidrige Verhalten der Klägerin, sondern auch deren darauf folgende massive Beschimpfungen zu berücksichtigen. Dass das Interesse der Beklagten, diese schwerwiegende Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts abzuwehren bzw zu dokumentieren, ein allfälliges Interesse der Klägerin, das im vorliegenden Zusammenhang im Wesentlichen nur darauf hinauslaufen könnte, dass ihre Verbalinjurien unbewiesen blieben, deutlich überwiegt, bedarf keiner Ausführungen.
Tatbildlich im Sinn des § 120 Abs 1 StGB war die Handlung der Beklagten schon deshalb nicht, weil die Klägerin die Äußerungen offensichtlich zur Kenntnisnahme aller anwesenden Frauen, somit auch der Beklagten, tätigte.Tatbildlich im Sinn des Paragraph 120, Absatz eins, StGB war die Handlung der Beklagten schon deshalb nicht, weil die Klägerin die Äußerungen offensichtlich zur Kenntnisnahme aller anwesenden Frauen, somit auch der Beklagten, tätigte.
Die vorstehende Interessenabwägung ergibt somit die Berechtigung des Anfertigens der Videoaufnahme.
2. Zum zweiten Unterlassungsbegehren (Weitergeben/Verwenden)
2.1. Allgemeine Grundsätze in der Rechtsprechung
Die Veröffentlichung und Verbreitung von Bildnissen ist nach § 78 UrhG zu beurteilen (6 Ob 6/19d ErwGr 1.1). Diese Bestimmung stellt auf die berechtigten Interessen des Abgebildeten ab. Durch sie soll jedermann insbesondere dagegen geschützt werden, dass er durch Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (RS0078161). Die Veröffentlichung von Lichtbildern kann auch dann gegen § 78 UrhG verstoßen, wenn sie als solche unbedenklich sind, das heißt wenn sie den Abgebildeten weder entstellen noch Vorgänge wiedergeben, die seinem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind (RS0078161 [T7]).Die Veröffentlichung und Verbreitung von Bildnissen ist nach Paragraph 78, UrhG zu beurteilen (6 Ob 6/19d ErwGr 1.1). Diese Bestimmung stellt auf die berechtigten Interessen des Abgebildeten ab. Durch sie soll jedermann insbesondere dagegen geschützt werden, dass er durch Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (RS0078161). Die Veröffentlichung von Lichtbildern kann auch dann gegen Paragraph 78, UrhG verstoßen, wenn sie als solche unbedenklich sind, das heißt wenn sie den Abgebildeten weder entstellen noch Vorgänge wiedergeben, die seinem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind (RS0078161 [T7]).
Um dem Wesen dieser Schutzbestimmung zu entsprechen, ist der darin enthaltene Begriff der Öffentlichkeit weit auszulegen: Jede Verbreitungshandlung erfüllt – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – den Tatbestand des § 78 UrhG, bei der damit zu rechnen ist, dass das Bildnis dadurch einer Mehrzahl von Personen sichtbar gemacht wird. Gleichzeitigkeit der Wahrnehmung ist dabei nicht erforderlich. Auch kann es keinen Unterschied machen, ob die Personen das Bildnis im Rahmen einer Tätigkeit, die der Amtsverschwiegenheit unterliegt, oder ohne Bezug auf eine solche Tätigkeit zu Gesicht bekommen, wird doch auch im ersteren Fall unberechtigt in die Interessenssphäre des Abgebildeten eingegriffen und damit jener schädliche Erfolg erreicht, den die verletzte Norm gerade verhindern will (RS0113458).Um dem Wesen dieser Schutzbestimmung zu entsprechen, ist der darin enthaltene Begriff der Öffentlichkeit weit auszulegen: Jede Verbreitungshandlung erfüllt – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – den Tatbestand des Paragraph 78, UrhG, bei der damit zu rechnen ist, dass das Bildnis dadurch einer Mehrzahl von Personen sichtbar gemacht wird. Gleichzeitigkeit der Wahrnehmung ist dabei nicht erforderlich. Auch kann es keinen Unterschied machen, ob die Personen das Bildnis im Rahmen einer Tätigkeit, die der Amtsverschwiegenheit unterliegt, oder ohne Bezug auf eine solche Tätigkeit zu Gesicht bekommen, wird doch auch im ersteren Fall unberechtigt in die Interessenssphäre des Abgebildeten eingegriffen und damit jener schädliche Erfolg erreicht, den die verletzte Norm gerade verhindern will (RS0113458).
Bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt wurden, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (RS0043508 [T1]). Somit ist bei der Prüfung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, darauf abzustellen, ob die geltend gemachten Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung des einzelnen Falls als schutzwürdig anzusehen sind (RS0078088).
Eine vom Abgebildeten nicht genehmigte Verbreitung eines Bildnisses kann zulässig sein, wenn dadurch ein schutzwürdiges Interesse des Abgebildeten überhaupt nicht verletzt wird. Wird das Interesse des Abgebildeten an der Verhinderung einer Verbreitung als schutzwürdig erkannt, ist diese Verbreitung grundsätzlich unzulässig; behauptet dagegen derjenige, der dieses Bildnis verbreitet, ein Interesse daran, dass diese Verbreitung vorgenommen wird, dann müssen die beiderseitigen Interessen gegeneinander abgewogen werden (RS0078187). Der erste Schritt gilt daher der Prüfung, ob im Einzelfall überhaupt ein schutzwürdiges Interesse des Abgebildeten vorliegt, das verletzt sein könnte; wenn nein, ist der rechtliche Schutz zu versagen; wenn ja, dann ist in einem zweiten Schritt die Interessenlage auf beiden Seiten zu beurteilen, aus deren Abwägung sich ergibt, ob die Geheimhaltungsinteressen prävalieren und damit zu „berechtigten Interessen“ werden (RS0078088 [T6]). Dabei sind die Interessen der Abgebildeten daran, durch die Verbreitung ihres Bildnisses nicht bloßgestellt oder entwürdigend oder herabsetzend dargestellt zu werden, gegenüber dem Veröffentlichungsinteresse des Bildverbreiters abzuwiegen (RS0078088 [T17]).
2.2. Einzelfälle
2.2.1. In der Entscheidung 4 Ob 247/99y (= RS0112710) ging es um die Verwertung einer rechtswidrig erlangten geheimen Tonbandaufnahme in einem Zivilprozess. Der Oberste Gerichtshof führte aus, nach dem bisherigen Gang des Verfahrens könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Prozessbetrugsversuch des Klägers vorliege. In diesem Fall befände sich aber der Beklagte in einer Notwehrsituation, in der ihm durch Verwehrung der Einbringung des Tonbands in den Prozess das – mangels (glaubwürdiger) Zeugenaussagen – möglicherweise einzige wirksame Verteidigungsmittel genommen würde; dies hätte seinen Beweisnotstand zur Folge. Schon die vorzunehmende Interessenabwägung führe zur Zulässigkeit des beantragten Beweismittels.
2.2.2. In der Entscheidung 6 Ob 131/18k („E-Mails und Chatprotokolle“ = ecolex 2019, 346 (Zemann) = iFamZ 2019, 117 (Deixler-Hübner) = jusIT 2019, 85 (Thiele) = RZ 2019, 91 (Spenling) = MR 2019, 190 (Walter); vgl Thiele, ZIIR 2019, 147; Jahnel, jusIT 2019, 123; Jahnel, VbR 2019, 158) übergab der Beklagte E-Mails und Chatprotokolle der Klägerin, seiner Exgattin, einer Gerichtssachverständigen, die im Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren über die beiden gemeinsamen Kinder der Streitteile ein Gutachten erstellen sollte. Diese E-Mails und Chatprotokolle enthielten Angaben über die Gesundheit der Klägerin, ihr Sexualleben, Empfängnisverhütung, ihre Gefühlswelt, Eheprobleme, Paartherapie, Psychotherapie, stattgehabte Krankheiten und Schilderungen über ihre Kindheit und Jugendzeit.2.2.2. In der Entscheidung 6 Ob 131/18k („E-Mails und Chatprotokolle“ = ecolex 2019, 346 (Zemann) = iFamZ 2019, 117 (Deixler-Hübner) = jusIT 2019, 85 (Thiele) = RZ 2019, 91 (Spenling) = MR 2019, 190 (Walter); vergleiche Thiele, ZIIR 2019, 147; Jahnel, jusIT 2019, 123; Jahnel, VbR 2019, 158) übergab der Beklagte E-Mails und Chatprotokolle der Klägerin, seiner Exgattin, einer Gerichtssachverständigen, die im Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren über die beiden gemeinsamen Kinder der Streitteile ein Gutachten erstellen sollte. Diese E-Mails und Chatprotokolle enthielten Angaben über die Gesundheit der Klägerin, ihr Sexualleben, Empfängnisverhütung, ihre Gefühlswelt, Eheprobleme, Paartherapie, Psychotherapie, stattgehabte Krankheiten und Schilderungen über ihre Kindheit und Jugendzeit.
Der erkennende Senat wies das auf Unterlassung der Vervielfältigung, der Weitergabe und Verbreitung dieser Daten gerichtete Klagebegehren ab. Es gehe im Verfahren nur um die Frage der Verwendung dieser Daten ausschließlich im Pflegschaftsverfahren betreffend die beiden Kinder der Parteien. Darauf, dass der Beklagte diese Daten in sonstigem Zusammenhang verwendet hätte oder beabsichtige, dies zu tun, habe sich die Klägerin nicht gestützt. Die bloße theoretische Möglichkeit der Begehung genüge nicht. Ein privatrechtlicher Herausgabeanspruch scheitere im Hinblick auf die Befugnis des Gerichts, Beweismittel bis zur Erledigung des Verfahrens zurückzuhalten, aus öffentlich-rechtlichen Gründen. Nach § 77 Abs 6 iVm § 41 UrhG könne sich der Verfasser (wie auch der Empfänger) eines Briefes nicht erfolgreich dagegen zur Wehr setzen, dass dieser in einem Gerichtsverfahren zu Beweiszwecken vorgelegt werde.Der erkennende Senat wies das auf Unterlassung der Vervielfältigung, der Weitergabe und Verbreitung dieser Daten gerichtete Klagebegehren ab. Es gehe im Verfahren nur um die Frage der Verwendung dieser Daten ausschließlich im Pflegschaftsverfahren betreffend die beiden Kinder der Parteien. Darauf, dass der Beklagte diese Daten in sonstigem Zusammenhang verwendet hätte oder beabsichtige, dies zu tun, habe sich die Klägerin nicht gestützt. Die bloße theoretische Möglichkeit der Begehung genüge nicht. Ein privatrechtlicher Herausgabeanspruch scheitere im Hinblick auf die Befugnis des Gerichts, Beweismittel bis zur Erledigung des Verfahrens zurückzuhalten, aus öffentlich-rechtlichen Gründen. Nach Paragraph 77, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 41, UrhG könne sich der Verfasser (wie auch der Empfänger) eines Briefes nicht erfolgreich dagegen zur Wehr setzen, dass dieser in einem Gerichtsverfahren zu Beweiszwecken vorgelegt werde.
2.3. Vorliegender Fall
Im Hinblick auf die wiedergegebenen Ausführungen in der Entscheidung 6 Ob 131/18k kann in der Weitergabe des Videos an die ermittelnde Polizeiinspektion kein rechtswidriges Verhalten der Beklagten erblickt werden (vgl zu § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB RS0117060). Auch die Weitergabe an den Exlebensgefährten ist aufgrund der vorzunehmenden Interessenabwägung gerechtfertigt: Selbst wenn er im Sinne des Vorbringens der Klägerin keine „Fürsorgepflicht“ (gemeint offenbar Obsorge) für die gemeinsame Tochter haben sollte, so hat er als Vater jedenfalls das Recht, Umstände zu erfahren, die für das Wohl seiner Tochter und somit in weiterer Folge unter Umständen für Obsorgeregelungen bzw das Kontaktrecht bedeutsam sein können. Bei den im Video dokumentierten Verhaltensweisen der Klägerin handelt es sich um solche Umstände (vgl abermals 6 Ob 131/18k). Überdies ist er mittelbar auch dadurch betroffen, dass das Video Verbalinjurien der Klägerin gegenüber seiner Freundin dokumentiert.Im Hinblick auf die wiedergegebenen Ausführungen in der Entscheidung 6 Ob 131/18k kann in der Weitergabe des Videos an die ermittelnde Polizeiinspektion kein rechtswidriges Verhalten der Beklagten erblickt werden vergleiche zu Paragraph 1330, Absatz 2, Satz 3 ABGB RS0117060). Auch die Weitergabe an den Exlebensgefährten ist aufgrund der vorzunehmenden Interessenabwägung gerechtfertigt: Selbst wenn er im Sinne des Vorbringens der Klägerin keine „Fürsorgepflicht“ (gemeint offenbar Obsorge) für die gemeinsame Tochter haben sollte, so hat er als Vater jedenfalls das Recht, Umstände zu erfahren, die für das Wohl seiner Tochter und somit in weiterer Folge unter Umständen für Obsorgeregelungen bzw das Kontaktrecht bedeutsam sein können. Bei den im Video dokumentierten Verhaltensweisen der Klägerin handelt es sich um solche Umstände vergleiche abermals 6 Ob 131/18k). Überdies ist er mittelbar auch dadurch betroffen, dass das Video Verbalinjurien der Klägerin gegenüber seiner Freundin dokumentiert.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte von einem Polizeibeamten explizit aufgefordert wurde, das Video aus Beweisgründen nicht zu löschen. In der Folge hat sich die Klägerin selbst auf das Video als Beweismittel berufen und dieses ausdrücklich als „mein Beweis“ bezeichnet. Das Video wurde auch in verschiedenen Verfahren mehrfach vorgespielt, ohne dass die Klägerin sich in irgendeiner Weise dagegen ausgesprochen hätte. Bei dieser Sachlage ist aber die Vorgangsweise der Beklagten nicht zu beanstanden.
Eine der Veröffentlichung im Internet (vgl 6 Ob 6/19d: oben Punkt 1.2.2.) vergleichbare Weitergabe hat die Beklagte nicht durchgeführt. Dass die Beklagte das Video an sonstige Dritte – allenfalls rechtswidrig – weitergeben werde, hat die Klägerin nicht behauptet. Die bloße theoretische Möglichkeit der Begehung genügt nicht (vgl 6 Ob 131/18k). Somit erweist sich auch das zweite Unterlassungsbegehren als unberechtigt. Eine der Veröffentlichung im Internet vergleiche 6 Ob 6/19d: oben Punkt 1.2.2.) vergleichbare Weitergabe hat die Beklagte nicht durchgeführt. Dass die Beklagte das Video an sonstige Dritte – allenfalls rechtswidrig – weitergeben werde, hat die Klägerin nicht behauptet. Die bloße theoretische Möglichkeit der Begehung genügt nicht vergleiche 6 Ob 131/18k). Somit erweist sich auch das zweite Unterlassungsbegehren als unberechtigt.
3. Zum dritten Begehren (Löschung)
Bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten steht dem Verletzten ein Unterlassungsanspruch und (bei bereits erfolgtem Verstoß) ein in diesem Anspruch begrifflich enthaltener Beseitigungs-(Vernichtungs-)anspruch zu (RS0008994 [T4]).
Im vorliegenden Fall war jedoch die Anfertigung des Videos gerechtfertigt (vgl Punkt 1.).Im vorliegenden Fall war jedoch die Anfertigung des Videos gerechtfertigt vergleiche Punkt 1.).
Dies allein würde aber die dauerhafte Aufbewahrung des Videos noch nicht rechtfertigen. In der bereits zitierten Entscheidung 6 Ob 131/18k („E-Mails und Chatprotokolle“) wurde der Beklagte zur Löschung der Daten verpflichtet: Er habe die Daten dem Pflegschaftsgericht übermittelt, um im Obsorge- und Kontaktrechtsstreit seine Kinder betreffend gegenüber der Klägerin (allenfalls) erfolgreich sein zu können. Damit habe sich ihr Zweck erfüllt. Gründe für eine weitere Aufbewahrung der Daten durch den Beklagten habe dieser nicht nennen können.
Im vorliegenden Fall ist aber das von der Freundin gegen die Klägerin angestrengte Zivilverfahren, dessen Gegenstand auch die mit dem Video festgehaltenen Verhaltensweisen der Klägerin sind, noch nicht rechtskräftig beendet. Auf diese allfällige noch bestehende Verwendungsmöglichkeit des Videos hat sich die Beklagte gestützt. Schon deshalb kann keine Rede davon sein, dass die Aufnahmen „für den Zweck, für den sie ermittelt wurden, nicht mehr benötigt werden“ (§ 13 Abs 3 DSG).Im vorliegenden Fall ist aber das von der Freundin gegen die Klägerin angestrengte Zivilverfahren, dessen Gegenstand auch die mit dem Video festgehaltenen Verhaltensweisen der Klägerin sind, noch nicht rechtskräftig beendet. Auf diese allfällige noch bestehende Verwendungsmöglichkeit des Videos hat sich die Beklagte gestützt. Schon deshalb kann keine Rede davon sein, dass die Aufnahmen „für den Zweck, für den sie ermittelt wurden, nicht mehr benötigt werden“ (Paragraph 13, Absatz 3, DSG).
Der Löschungsanspruch besteht daher derzeit nicht zu Recht.
4. Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 41, 50 ZPO. Im Berufungsverfahren fand keine Berufungsverhandlung statt, weshalb nur der dreifache Einheitssatz zusteht (§ 23 Abs 9 RATG). Weder die Berufungsbeantwortung noch die Revision ist ein verfahrenseinleitender Schriftsatz, weshalb der ERV-Zuschlag gemäß § 23a RATG nur je 2,10 EUR beträgt (4. Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Im Berufungsverfahren fand keine Berufungsverhandlung statt, weshalb nur der dreifache Einheitssatz zusteht (Paragraph 23, Absatz 9, RATG). Weder die Berufungsbeantwortung noch die Revision ist ein verfahrenseinleitender Schriftsatz, weshalb der ERV-Zuschlag gemäß Paragraph 23 a, RATG nur je 2,10 EUR beträgt (
RS0126594).