1. Die in einer (angeblich) unzutreffenden Begründung erblickte Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt nicht vor. Schon die diesbezüglichen Revisionsbehauptungen lassen sich unter keinen der in dieser Bestimmung geregelten Tatbestände subsumieren.1. Die in einer (angeblich) unzutreffenden Begründung erblickte Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO liegt nicht vor. Schon die diesbezüglichen Revisionsbehauptungen lassen sich unter keinen der in dieser Bestimmung geregelten Tatbestände subsumieren.
2. Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit wurden geprüft; auch sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).2. Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit wurden geprüft; auch sie liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
3. Das Übereinkommen gilt gemäß dessen Art 1 Z 1 für den Ersatz des Schadens, der durch den Zusammenstoß von Binnenschiffen in den Gewässern einer der Vertragsparteien den Schiffen oder den an Bord befindlichen Personen oder Sachen zugefügt wird. Gemäß Art 7 Z 1 verjähren die (von diesem Übereinkommen erfassten) Schadenersatzansprüche mit Ablauf von zwei Jahren seit dem Ereignis.3. Das Übereinkommen gilt gemäß dessen Artikel eins, Ziffer eins, für den Ersatz des Schadens, der durch den Zusammenstoß von Binnenschiffen in den Gewässern einer der Vertragsparteien den Schiffen oder den an Bord befindlichen Personen oder Sachen zugefügt wird. Gemäß Artikel 7, Ziffer eins, verjähren die (von diesem Übereinkommen erfassten) Schadenersatzansprüche mit Ablauf von zwei Jahren seit dem Ereignis.
Das Übereinkommen gilt somit für den Ersatz von Schäden, die durch ein Binnenschiff einem anderen Binnenschiff zugefügt wurden. Die Nationalität der beteiligten Schiffe und Personen ist für die Anwendbarkeit des Übereinkommens ohne Belang (8 Ob 125/82 mwN = RS0053003). Das Übereinkommen berührt die Frage, welche Personen für ihr eigenes Verschulden oder das Verschulden anderer zur Haftung herangezogen werden können, überhaupt nicht und überlässt ihre Lösung weiterhin dem nationalen Recht (2 Ob 230/12f mwN; 8 Ob 125/82; RS0053010).
Die im vorliegenden Fall geltend gemachten Schadenersatzansprüche der Klägerin unterliegen den Bestimmungen des Übereinkommens. Für sie gilt daher die in Art 7 Z 1 des Übereinkommens normierte zweijährige (objektive) Verjährungsfrist (8 Ob 125/82).Die im vorliegenden Fall geltend gemachten Schadenersatzansprüche der Klägerin unterliegen den Bestimmungen des Übereinkommens. Für sie gilt daher die in Artikel 7, Ziffer eins, des Übereinkommens normierte zweijährige (objektive) Verjährungsfrist (8 Ob 125/82).
Daran vermag entgegen der Meinung der Klägerin der Umstand nichts zu ändern, dass Art 7 Z 3 des Übereinkommens für die Unterbrechung und Hemmung der Verjährung auf die lex fori, hier also auf österreichisches Verjährungsrecht verweist. Sie übersieht dabei, dass die österreichische Rechtsordnung zahlreiche objektive Verjährungsfristen kennt (vgl etwa RS0128185; RS0132882). Selbst § 1489 ABGB, den die Klägerin angewendet wissen will, normiert neben der subjektiven dreijährigen eine objektive 30-jährige Verjährungsfrist, die bereits vor Kenntnis von Schaden und Schädiger ablaufen kann (RS0034502). Die mangelnde rechtzeitige Kenntnis von Schaden und Schädiger, die hier ohnehin nicht behauptet wird, wäre daher nicht geeignet, die unmittelbare Anwendbarkeit des Übereinkommens anzuzweifeln.Daran vermag entgegen der Meinung der Klägerin der Umstand nichts zu ändern, dass Artikel 7, Ziffer 3, des Übereinkommens für die Unterbrechung und Hemmung der Verjährung auf die lex fori, hier also auf österreichisches Verjährungsrecht verweist. Sie übersieht dabei, dass die österreichische Rechtsordnung zahlreiche objektive Verjährungsfristen kennt vergleiche etwa RS0128185; RS0132882). Selbst Paragraph 1489, ABGB, den die Klägerin angewendet wissen will, normiert neben der subjektiven dreijährigen eine objektive 30-jährige Verjährungsfrist, die bereits vor Kenntnis von Schaden und Schädiger ablaufen kann (RS0034502). Die mangelnde rechtzeitige Kenntnis von Schaden und Schädiger, die hier ohnehin nicht behauptet wird, wäre daher nicht geeignet, die unmittelbare Anwendbarkeit des Übereinkommens anzuzweifeln.
4. Die Klägerin verkennt, dass die Ausnahmevorschrift des § 468 Abs 2 ZPO keine Neuerungen zur Stützung oder Widerlegung des Sachantrags ermöglicht, sondern nur solches Vorbringen gestattet, das den konkreten Rechtsmittelgrund selbst betrifft (RS0041812
[T7, T15]) und sich überdies nur auf die Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bezieht (
RS0041812
[T2]). Im Rahmen der Rechtsrüge ist neues Sachvorbringen jedenfalls ausgeschlossen (vgl 8 Ob 78/06p).4. Die Klägerin verkennt, dass die Ausnahmevorschrift des Paragraph 468, Absatz 2, ZPO keine Neuerungen zur Stützung oder Widerlegung des Sachantrags ermöglicht, sondern nur solches Vorbringen gestattet, das den konkreten Rechtsmittelgrund selbst betrifft (
RS0041812
[T7, T15]) und sich überdies nur auf die Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bezieht (
RS0041812 [T2]). Im Rahmen der Rechtsrüge ist neues Sachvorbringen jedenfalls ausgeschlossen vergleiche 8 Ob 78/06p).
Selbst wenn man aber das vom Berufungsgericht als unzulässige Neuerung qualifizierte Vorbringen berücksichtigte, brächte dies für den Rechtsstandpunkt der Klägerin nichts: Denn der Verweis auf den ihr erst nach Klagseinbringung übermittelten vorläufigen Untersuchungsbericht kann nicht dartun, inwiefern die Klägerin dadurch an einer früheren Klagseinbringung gehindert gewesen sein sollte.
5. Gemäß § 1497 ABGB wird die Verjährung durch die Erhebung der Klage nur unter der weiteren Voraussetzung unterbrochen, dass die Klage gehörig fortgesetzt wird. Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht gehörige Fortsetzung iSd § 1497 ABGB anzunehmen, wenn die Untätigkeit des Klägers ungewöhnlich ist und er damit zum Ausdruck bringt, dass ihm an der Erreichung des Prozessziels nichts mehr gelegen ist (RS0034765). Dabei ist nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen, die im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein müssen (RS0034849).5. Gemäß Paragraph 1497, ABGB wird die Verjährung durch die Erhebung der Klage nur unter der weiteren Voraussetzung unterbrochen, dass die Klage gehörig fortgesetzt wird. Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht gehörige Fortsetzung iSd Paragraph 1497, ABGB anzunehmen, wenn die Untätigkeit des Klägers ungewöhnlich ist und er damit zum Ausdruck bringt, dass ihm an der Erreichung des Prozessziels nichts mehr gelegen ist (RS0034765). Dabei ist nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen, die im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein müssen (RS0034849).
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung hat der Anschluss als Privatbeteiligter im Strafverfahren dieselben rechtlichen Wirkungen iSd § 1497 ABGB wie eine Klage (RS0034631). Da ein zivilrechtlicher Anspruch auch im Strafverfahren im Wege der Privatbeteiligung geltend gemacht werden kann, kommt dieser Erklärung grundsätzlich verjährungsunterbrechende Wirkung zu (1 Ob 36/18b mwN). Zur Unterbrechung der Verjährung kommt es aber letztlich nur dann, wenn der Privatbeteiligte seinen Anspruch nach Beendigung des Strafverfahrens innerhalb angemessener Frist im Streitverfahren geltend macht (5 Ob 25/12f; RS0034631 [T2]; RS0034528 [T3]). Ob insoweit eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (5 Ob 25/12f; RS0034765 [T1]) und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung hat der Anschluss als Privatbeteiligter im Strafverfahren dieselben rechtlichen Wirkungen iSd Paragraph 1497, ABGB wie eine Klage (RS0034631). Da ein zivilrechtlicher Anspruch auch im Strafverfahren im Wege der Privatbeteiligung geltend gemacht werden kann, kommt dieser Erklärung grundsätzlich verjährungsunterbrechende Wirkung zu (1 Ob 36/18b mwN). Zur Unterbrechung der Verjährung kommt es aber letztlich nur dann, wenn der Privatbeteiligte seinen Anspruch nach Beendigung des Strafverfahrens innerhalb angemessener Frist im Streitverfahren geltend macht (5 Ob 25/12f; RS0034631 [T2]; RS0034528 [T3]). Ob insoweit eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (5 Ob 25/12f; RS0034765 [T1]) und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klagseinbringung rund zwei Jahre und zehn Monate nach dem Unfall („Ereignis“) und elfeinhalb Monate nach der Verständigung von der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Drittbeklagten sei keine „gehörige Fortsetzung“ der bereits mit dem Privatbeteiligtenanschluss bezweckten Anspruchsverfolgung iSd § 1497 ABGB, ist unter den hier vorliegenden Umständen nicht korrekturbedürftig:Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klagseinbringung rund zwei Jahre und zehn Monate nach dem Unfall („Ereignis“) und elfeinhalb Monate nach der Verständigung von der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Drittbeklagten sei keine „gehörige Fortsetzung“ der bereits mit dem Privatbeteiligtenanschluss bezweckten Anspruchsverfolgung iSd Paragraph 1497, ABGB, ist unter den hier vorliegenden Umständen nicht korrekturbedürftig:
Aus dem von der Klägerin zitierten Rechtssatz RS0034528 lässt sich entgegen ihrer Ansicht nicht der Umkehrschluss ziehen, bei Einbringung einer Klage innerhalb eines Jahres nach Einstellung des Strafverfahrens liege jedenfalls eine gehörige Fortsetzung vor. Vielmehr kommt es, worauf schon das Berufungsgericht im Einklang mit der erörterten Rechtsprechung hingewiesen hat, auf die Gründe für die verzögerte Klagseinbringung an, sodass bereits auch eine wesentlich kürzere Verzögerung von bloß einigen Monaten zur Verjährung führen kann (vgl RS0034584).Aus dem von der Klägerin zitierten Rechtssatz RS0034528 lässt sich entgegen ihrer Ansicht nicht der Umkehrschluss ziehen, bei Einbringung einer Klage innerhalb eines Jahres nach Einstellung des Strafverfahrens liege jedenfalls eine gehörige Fortsetzung vor. Vielmehr kommt es, worauf schon das Berufungsgericht im Einklang mit der erörterten Rechtsprechung hingewiesen hat, auf die Gründe für die verzögerte Klagseinbringung an, sodass bereits auch eine wesentlich kürzere Verzögerung von bloß einigen Monaten zur Verjährung führen kann vergleiche RS0034584).
Dabei gelingt es der Klägerin auch in der Revision nicht, nachvollziehbare Gründe aufzuzeigen, die sie nach Einstellung des Strafverfahrens an einer raschen Klagsführung gegen den Drittbeklagten gehindert haben könnten (zu ihrer Behauptungs- und Beweislast vgl RS0034710, RS0034805). Die bloß allgemein gehaltene Behauptung, es seien Schwierigkeiten vorgelegen, überhaupt den anspruchsbegründenden Sachverhalt zu eruieren, reicht dazu nicht aus. Welche konkreten Informationen ihr zur Klagserhebung gegen den Drittbeklagten noch gefehlt haben sollen, die sie erst durch ihr später zur Verfügung gestandene Beweismittel erlangt habe, geht aus dem Rechtsmittel nicht hervor.Dabei gelingt es der Klägerin auch in der Revision nicht, nachvollziehbare Gründe aufzuzeigen, die sie nach Einstellung des Strafverfahrens an einer raschen Klagsführung gegen den Drittbeklagten gehindert haben könnten (zu ihrer Behauptungs- und Beweislast vergleiche RS0034710, RS0034805). Die bloß allgemein gehaltene Behauptung, es seien Schwierigkeiten vorgelegen, überhaupt den anspruchsbegründenden Sachverhalt zu eruieren, reicht dazu nicht aus. Welche konkreten Informationen ihr zur Klagserhebung gegen den Drittbeklagten noch gefehlt haben sollen, die sie erst durch ihr später zur Verfügung gestandene Beweismittel erlangt habe, geht aus dem Rechtsmittel nicht hervor.
6. Die außerordentliche Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.