Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, auch unangefochten in Rechtskraft erwachsene Freisprüche – sowie verfehlte und solcherart wirkungslose Qualifikationsfreisprüche (vgl RIS-Justiz RS0115553
) – enthaltenden Urteil wurdenMit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, auch unangefochten in Rechtskraft erwachsene Freisprüche – sowie verfehlte und solcherart wirkungslose Qualifikationsfreisprüche vergleiche RIS-Justiz
RS0115553) – enthaltenden Urteil wurden
Dilaver K***** der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach §§ 278b Abs 2, 15 StGB (A/I), des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (B/I) und des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindungen nach § 246 Abs 1, Abs 2 (erster und zweiter Fall) StGB (C/I),Dilaver K***** der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraphen 278 b, Absatz 2, 15, StGB (A/I), des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB (B/I) und des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindungen nach Paragraph 246, Absatz eins,, Absatz 2, (erster und zweiter Fall) StGB (C/I),
Cemal U***** des Vergehens der staatsfeindlichen Verbindungen nach § 246 Abs 3 StGB (D),Cemal U***** des Vergehens der staatsfeindlichen Verbindungen nach Paragraph 246, Absatz 3, StGB (D),
Ümit Y***** der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach §§ 278b Abs 2, 15 StGB (A/II und III), des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (B/II), des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindungen nach § 246 Abs 1, Abs 2 (erster und zweiter Fall) StGB (C/II) und des Verbrechens der Terrorismusfinanzierung nach § 278d Abs 1a Z 2 StGB (E) undÜmit Y***** der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraphen 278 b, Absatz 2, 15, StGB (A/II und römisch drei), des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB (B/II), des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindungen nach Paragraph 246, Absatz eins,, Absatz 2, (erster und zweiter Fall) StGB (C/II) und des Verbrechens der Terrorismusfinanzierung nach Paragraph 278 d, Absatz eins a, Ziffer 2, StGB (E) und
Murat Ö***** der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach §§ 278b Abs 2, 15 StGB (A/IV) und des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindungen nach § 246 Abs 1, Abs 2 (erster und zweiter Fall) StGB (C/III) schuldig erkannt.Murat Ö***** der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraphen 278 b, Absatz 2, 15, StGB (A/IV) und des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindungen nach Paragraph 246, Absatz eins,, Absatz 2, (erster und zweiter Fall) StGB (C/III) schuldig erkannt.
Danach haben – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden relevant –
(A) in L*****, G***** und anderen Orten des Bundesgebiets sich als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an den aus der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat im Irak (ISI) hervorgegangenen terroristischen Vereinigungen Jabhat al-Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), seit 29. Juni 2014 Islamischer Staat (IS), in dem Wissen, dadurch diese terroristischen Vereinigungen in deren Ziel der Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten, auch als Kalifat bezeichneten Gottesstaats und deren zur Erreichung dieses Zieles als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB zu fördern, beteiligt, und zwar(A) in L*****, G***** und anderen Orten des Bundesgebiets sich als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) an den aus der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat im Irak (ISI) hervorgegangenen terroristischen Vereinigungen Jabhat al-Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), seit 29. Juni 2014 Islamischer Staat (IS), in dem Wissen, dadurch diese terroristischen Vereinigungen in deren Ziel der Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten, auch als Kalifat bezeichneten Gottesstaats und deren zur Erreichung dieses Zieles als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB zu fördern, beteiligt, und zwar
I) Dilaver K***** von Jahresanfang 2012 bis 28. November 2014 dadurch, dass er mit seinen in den Räumlichkeiten des Glaubensvereins R***** in *****, und in den Räumlichkeiten des Af*****s in G***** gehaltenen und über das Internet und Datenträger verbreiteten Vorträgen und Predigten sowie in persönlichen Gesprächen mit zumeist jungen Muslimen,römisch eins) Dilaver K***** von Jahresanfang 2012 bis 28. November 2014 dadurch, dass er mit seinen in den Räumlichkeiten des Glaubensvereins R***** in *****, und in den Räumlichkeiten des Af*****s in G***** gehaltenen und über das Internet und Datenträger verbreiteten Vorträgen und Predigten sowie in persönlichen Gesprächen mit zumeist jungen Muslimen,
1) sich als Vordenker der radikal islamistischen Szene betätigte und dabei das Ziel der terroristischen Vereinigungen Jabhat al-Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), seit 29. Juni 2014 Islamischer Staat (IS), nämlich die Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten, auch als „Islamischer Staat“ (Kalifat) bezeichneten Gottesstaats auf Grundlage der als islamisches Recht bezeichneten Scharia bewarb, zur Unterstützung dieser terroristischen Vereinigungen aufforderte und im Zusammenwirken mit Cemal U***** und Ümit Y***** den Verein R***** zu einem Standort und Stützpunkt der terroristischen Vereinigungen Jabhat al-Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), seit 29. Juni 2014 Islamischer Staat (IS) in Österreich formte,
2) die nachgenannten, zum Teil auch abgesondert verfolgten Personen für die terroristischen Vereinigungen Jabhat al-Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), seit 29. Juni 2014 Islamischer Staat (IS), als Mitglieder und Kämpfer anwarb, indem er diesen Personen in seinen Vorträgen, Predigten und in persönlichen Gesprächen die Teilnahme an dem als „Dschihad“ bezeichneten Glaubenskrieg zur Errichtung des als „Islamischer Staat“ (Kalifat) bezeichneten, nach radikal islamistischen Grundsätzen gestalteten, vorerst in Syrien und im Irak und schließlich sich weltweit erstreckenden Gottesstaats als die religiöse Pflicht jedes Muslims darstellte und diese zumeist jungen Muslime aufforderte, sich in Erfüllung dieser von ihm so bezeichneten religiösen Pflicht an den terroristischen Vereinigungen Jabhat al-Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), seit 29. Juni 2014 Islamischer Staat (IS), als Mitglied zu beteiligen und für die Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen gestalteten und sich schließlich weltweit erstreckenden Gottesstaats zu kämpfen, und zwar
a) Sevket G*****, der
• im Sommer 2012 gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Emrullah Kü***** von G***** über W***** nach Kairo reiste, um sich durch privaten Koranunterricht im islamistischen Sinn weiter zu radikalisieren und durch das Erlernen der arabischen Sprache in Kursen für den Kampfeinsatz in Syrien vorzubereiten, sodann
• sich am Jahresende 2012 unter Verwendung des im Glaubensverein R***** über Veranlassung von Dilaver K***** zu diesem Zweck gesammelten und von dem abgesondert verfolgten Suayip B***** aus G***** an Sevket G***** überwiesenen Geldbetrags von insgesamt 1.069 Euro, mithin diesen terroristischen Vereinigungen bereitgestellten Vermögenswerten, von Kairo, Ägypten, über Istanbul und Reyhanlı, Türkei, nach Syrien begab, wo er sich ab Jahresanfang 2013 bei der für die terroristischen Vereinigungen Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) und Jabhat al-Nusra kämpfenden terroristischen Vereinigung Jaish al-Muhajirin wal-Ansar (JAMWA) zur Vorbereitung für seinen Einsatz im syrischen Bürgerkrieg einer Kampfausbildung für terroristische Zwecke unterzog, bei der er die Handhabung des Sturmgewehrs Kalaschnikow und eines Messers im Nahkampf, die Selbstverteidigung mit und ohne Schusswaffe, militärische Strategie, die Durchsuchung von Objekten, die Umzingelung von Örtlichkeiten und die militärische Fortbewegung erlernte,
• mit dem ihm aus der von Dilaver K***** veranlassten Sammlung im Glaubensverein R***** verbliebenen Geldbetrag zum Teil die für seinen Kampfeinsatz notwendige Bewaffnung und Kleidung, bestehend aus einem Kalaschnikow-Sturmgewehr, drei Magazinen, einem Kampfmesser, einer Weste mit Spezialtaschen zur Aufbewahrung der Magazine und einer Thermohose kaufte,
• bis zu seiner schweren Verletzung durch Schüsse in seine beiden Oberschenkel bei der Erstürmung einer nicht näher bekannten Ortschaft in der syrischen Provinz Aleppo an einem nicht näher bekannten Tag Ende Februar 2013 als Kämpfer der terroristischen Vereinigungen Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) und Jabhat al-Nusra am syrischen Bürgerkrieg teilnahm,
• an einem nicht näher bekannten Tag Ende Februar 2013 in einem nicht näher bekannten Ort der syrischen Provinz Aleppo im Zusammenwirken mit weiteren unbekannt gebliebenen Kämpfern der terroristischen Vereinigungen Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) und Jabhat al-Nusra terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB beging, wobei die Taten im Zusammenwirken mit den weiteren terroristischen Straftaten dieser terroristischen Vereinigungen geeignet waren, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens und eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens in Syrien, zumindest in der Provinz Aleppo herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wurden,• an einem nicht näher bekannten Tag Ende Februar 2013 in einem nicht näher bekannten Ort der syrischen Provinz Aleppo im Zusammenwirken mit weiteren unbekannt gebliebenen Kämpfern der terroristischen Vereinigungen Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) und Jabhat al-Nusra terroristische Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB beging, wobei die Taten im Zusammenwirken mit den weiteren terroristischen Straftaten dieser terroristischen Vereinigungen geeignet waren, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens und eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens in Syrien, zumindest in der Provinz Aleppo herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wurden,
◦ die nicht den Zielen der terroristischen Vereinigung ISIS folgende Zivilbevölkerung Syriens auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern,
◦ öffentliche Stellen des syrischen Staates in der Provinz Aleppo, nämlich zumindest die Polizeidienststellen zur Unterlassung der Ausübung der Exekutivgewalt zu nötigen und
◦ die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Strukturen des syrischen Staates ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören, und zwar
• die Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB dadurch, dass er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren, unbekannt gebliebenen Kämpfern der terroristischen Vereinigungen Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) und Jabhat al-Nusra eine nicht näher bekannte Anzahl von Männern und Frauen dieser Ortschaft und Soldaten der Regierungstruppen durch gefährliche Drohung mit dem Tod, indem er den Gebrauch seines Kalaschnikow-Sturmgewehrs im Falle der Weigerung ankündigte und auch gezielte Schüsse daraus abfeuerte, zu einer Handlung, nämlich dem Verlassen ihrer Wohnungen und Häuser nötigte,• die Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB dadurch, dass er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren, unbekannt gebliebenen Kämpfern der terroristischen Vereinigungen Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) und Jabhat al-Nusra eine nicht näher bekannte Anzahl von Männern und Frauen dieser Ortschaft und Soldaten der Regierungstruppen durch gefährliche Drohung mit dem Tod, indem er den Gebrauch seines Kalaschnikow-Sturmgewehrs im Falle der Weigerung ankündigte und auch gezielte Schüsse daraus abfeuerte, zu einer Handlung, nämlich dem Verlassen ihrer Wohnungen und Häuser nötigte,
• die Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB dadurch, dass er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren, unbekannt gebliebenen Kämpfern der terroristischen Vereinigungen Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) und Jabhat al-Nusra eine nicht näher bekannte Anzahl von Männern und Frauen dieser Ortschaft und Soldaten der Regierungstruppen durch Schüsse aus dem jeweiligen Kalaschnikow-Sturmgewehr vorsätzlich zu töten versuchte,• die Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB dadurch, dass er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren, unbekannt gebliebenen Kämpfern der terroristischen Vereinigungen Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) und Jabhat al-Nusra eine nicht näher bekannte Anzahl von Männern und Frauen dieser Ortschaft und Soldaten der Regierungstruppen durch Schüsse aus dem jeweiligen Kalaschnikow-Sturmgewehr vorsätzlich zu töten versuchte,
b) Emrullah Kü*****, Suayip B***** und Enes C*****, die in G*****, W***** und anderen Orten des Bundesgebiets im Frühjahr 2013 im bewussten und gewollten Zusammenwirken an unterschiedlichen, nicht näher bekannten Tagen von Wien nach Ankara flogen, von wo aus sie mit dem Bus nach Urfa (Şanlıurfa Merkez) weiterreisten und sodann mit Unterstützung eines von Suayip B***** verpflichteten Verbindungsmanns mit dem Bus nach Reyhanlı an der Grenze zu Syrien fuhren, wo sie ein Schlepper über die Grenze nach Atmeh (Āţimah) in Syrien führte und den Kontakt zu Verbindungspersonen der terroristischen Vereinigungen Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) und Jabhat al-Nusra herstellte, um
• die Ansiedlung ihrer Familien in den von diesen terroristischen Vereinigungen beschlagnahmten Häusern oder Wohnungen vertriebener oder getöteter syrischer Staatsangehöriger vorzubereiten und dadurch zur Stärkung der sozialen Infrastruktur dieser terroristischen Vereinigung beizutragen,
• sich als Kämpfer den terroristischen Vereinigungen Islamischer Staat im Irak und in Syrien und Jabhat al-Nusra anzuschließen, wobei sie aber an den folgenden Tagen wieder in die Türkei zurückreisten, weil sie nach ihren Angaben den von ihnen verlangten Treueeid für diese terroristischen Vereinigungen verweigerten;
c) Ömer G***** im Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Enes C***** und Emrullah Kü***** von Sommer 2013 bis Herbst 2014, wobei es beim Versuch blieb,
d) Halil Ka*****, der von Sommer 2013 bis 28. November 2014 in G***** als der für die türkischstämmigen Muslime des Glaubensvereins F***** geltende „Emir“ (Anführer) im Auftrag und unter Anleitung von Dilaver K***** junge Muslime mit Vorträgen und in persönlichen Gesprächen zur Beteiligung an den terroristischen Vereinigungen Jabhat al-Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), seit 29. Juni 2014 Islamischer Staat (IS), anwarb oder anzuwerben versuchte sowie im Spätherbst 2014 nach Syrien übersiedeln wollte, um sich als Kämpfer der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat (IS) anzuschließen,
e) Abdullah Y*****, der im Herbst 2013 von L***** über die Türkei nach Syrien reiste, wo er seither für die terroristische Vereinigung Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), seit 29. Juni 2014 Islamischer Staat (IS) im syrischen Bürgerkrieg kämpft,
f) Ümit Y*****, der ab Jahresanfang 2012 durch Führung des Vereins R***** in L***** für Dilaver K***** faktische und rechtliche Voraussetzungen zur systematischen Propaganda und zur Anwerbung von Muslimen für die terroristischen Vereinigungen Jabhat al-Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), seit 29. Juni 2014 Islamischer Staat (IS), schuf;
II) Ümit Y***** von Jahresanfang 2012 bis 28. November 2014 dadurch, dass er als das faktische und rechtliche Leitungsorgan des Vereins R*****, nämlich als Schriftführer und stellvertretender Imam Dilaver K***** bei den zu den Punkten I/1 und I/2 angeführten Handlungen unterstützte, und zwar durchrömisch zwei) Ümit Y***** von Jahresanfang 2012 bis 28. November 2014 dadurch, dass er als das faktische und rechtliche Leitungsorgan des Vereins R*****, nämlich als Schriftführer und stellvertretender Imam Dilaver K***** bei den zu den Punkten I/1 und I/2 angeführten Handlungen unterstützte, und zwar durch
• Führung des Vereins R*****,
• Finanzierung der Vereinsräumlichkeiten in *****,
• Sammeln von Spenden zumindest für Sevket G*****, mithin Bereitstellung von Vermögenswerten für diese terroristischen Vereinigungen,
• Mitwirkung an der von Ibrahim Ab*****
und Mohamed M***** von Deutschland aus
organisierten Koranverteilungsaktion „Lies!“ (vgl https://www.youtube.com/watch?v=z2WtWh5TJK8),• Mitwirkung an der von Ibrahim Ab*****, und Mohamed M***** von Deutschland aus, organisierten Koranverteilungsaktion „Lies!“ vergleiche https://www.youtube.com/watch?v=z2WtWh5TJK8),
• Abhaltung oder Veranstalten von radikal islamistischen Vorträgen,
• Erstellung, Gestaltung und Finanzierung der ab 28. April 2014 auch mit der Dschihad-Flagge der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), seit 29. Juni 2014 Islamischer Staat (IS), versehenen Homepage „www.r*****.at“ und der Facebook-Seite des Vereins R***** zur Verbreitung radikal islamistischer Vorträge und zur Anwerbung von Muslimen für die terroristische Vereinigung Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), seit 29. Juni 2014 Islamischer Staat (IS),
III) Ümit Y***** weiters dadurch, dass er in L***** am 27. November 2013 auf der Internetplattform „ebay“ das für ein Scharfschützengewehr zu verwendende Zielfernrohr POSP 6X24V ersteigerte und am Jahresanfang 2014 von Vedat Ak***** nach Syrien zu seinem für die terroristische Vereinigung Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), seit 29. Juni 2014 Islamischer Staat (IS), als Scharfschütze im syrischen Bürgerkrieg kämpfenden Bruder Abdullah Y***** bringen ließ,römisch drei) Ümit Y***** weiters dadurch, dass er in L***** am 27. November 2013 auf der Internetplattform „ebay“ das für ein Scharfschützengewehr zu verwendende Zielfernrohr POSP 6X24V ersteigerte und am Jahresanfang 2014 von Vedat Ak***** nach Syrien zu seinem für die terroristische Vereinigung Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), seit 29. Juni 2014 Islamischer Staat (IS), als Scharfschütze im syrischen Bürgerkrieg kämpfenden Bruder Abdullah Y***** bringen ließ,
IV) Murat Ö***** in L***** und anderen Orten des Bundesgebiets, indem er von Jahresanfang 2012 bis September 2013römisch vier) Murat Ö***** in L***** und anderen Orten des Bundesgebiets, indem er von Jahresanfang 2012 bis September 2013
• im Auftrag und zur Unterstützung des Dilaver K***** bei der Anwerbung junger Muslime als Mitglieder und Kämpfer der terroristischen Vereinigungen Jabhat al-Nusra und Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) im Verein R***** die Aktion „LIES!“ leitete,
• als der für die von Ibrahim Ab***** und Mohamed M***** von Deutschland aus organisierte Koranverteilungsaktion „LIES!“ Verantwortliche und dadurch an der faktischen Vereinsführung Mitwirkende im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem faktisch an der Vereinsführung mitwirkenden Ümit Y***** (Schriftführer und stellvertretender Imam) Dilaver K***** bei der Anwerbung der abgesondert verfolgten Sevket G*****, Ömer G*****, Emrullah Kü*****, Suayip B*****, Enes C*****, Halil Ka***** und Abdullah Y***** unterstützte,
(B) in L*****, G***** und anderen Orten des Bundesgebiets von Jahresanfang 2012 bis 28. November 2014 sich als Mitglieder (§ 278 Abs 3 StGB) an der auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Anzahl von Personen, nämlich der international agierenden terroristischen Vereinigung Islamischer Staat (IS),(B) in L*****, G***** und anderen Orten des Bundesgebiets von Jahresanfang 2012 bis 28. November 2014 sich als Mitglieder (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) an der auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Anzahl von Personen, nämlich der international agierenden terroristischen Vereinigung Islamischer Staat (IS),
• die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, ausgerichtet ist, indem sie seit Sommer 2011 in Syrien und im Irak unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB die Zerstörung des syrischen Staates und des irakischen Staates zur Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten totalitären Gottesstaats (Kalifat) anstrebt,• die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, ausgerichtet ist, indem sie seit Sommer 2011 in Syrien und im Irak unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB die Zerstörung des syrischen Staates und des irakischen Staates zur Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten totalitären Gottesstaats (Kalifat) anstrebt,
• die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt, indem sie seit Sommer 2011 in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak einen nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten totalitären Gottesstaat (Kalifat) errichtet, die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet oder vertreibt und sich deren Vermögen aneignet sowie die vorgefundenen Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet,
• die andere durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge einzuschüchtern und sich auf besondere Weise, nämlich Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzierungsstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB), dadurch diese Verbindung und deren strafbare Handlungen zu fördern, beteiligt, und zwar• die andere durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge einzuschüchtern und sich auf besondere Weise, nämlich Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzierungsstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, in dem Wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dadurch diese Verbindung und deren strafbare Handlungen zu fördern, beteiligt, und zwar
I) Dilaver K***** durch die zu Punkt A/I dargestellten Handlungen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB,römisch eins) Dilaver K***** durch die zu Punkt A/I dargestellten Handlungen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB,
II) Ümit Y***** durch die zu den Punkten A/II und A/III dargestellten Handlungen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB,römisch zwei) Ümit Y***** durch die zu den Punkten A/II und A/III dargestellten Handlungen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB,
(C) in L*****, G***** und anderen Orten des Bundesgebiets von Jahresanfang 2012 bis 28. November 2014 sich in einer Verbindung, nämlich der radikal islamistisch ausgerichteten terroristischen Vereinigung Jabhat al-Nusra bis Sommer 2013 und der radikal islamistisch ausgerichteten terroristischen Vereinigung Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), seit 29. Juni 2014 Islamischer Staat (IS), deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise
• die Unabhängigkeit der Republik Österreich,
• die in der Verfassung festgelegte Staatsform der Republik Österreich,
• die in den §§ 249, 250, 251 und 259 StGB angeführten verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich, nämlich den Bundespräsidenten, den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung, die Bundesregierung, die neun Landtage, die neun Landesregierungen, den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, den Rechnungshof, die neun Landesrechnungshöfe und das Bundesheer, zu erschüttern, führend betätigt und für sie Mitglieder geworben, und zwar• die in den Paragraphen 249, 250, 251 und 259 StGB angeführten verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich, nämlich den Bundespräsidenten, den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung, die Bundesregierung, die neun Landtage, die neun Landesregierungen, den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, den Rechnungshof, die neun Landesrechnungshöfe und das Bundesheer, zu erschüttern, führend betätigt und für sie Mitglieder geworben, und zwar
I) Dilaver K***** durch die zu Punkt A/I dargestellten Handlungen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und die zu Punkt B/I dargestellten Handlungen der kriminellen Organisation nach § 278a StGB,römisch eins) Dilaver K***** durch die zu Punkt A/I dargestellten Handlungen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und die zu Punkt B/I dargestellten Handlungen der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB,
II) Ümit Y***** durch die zu den Punkten A/II und A/III dargestellten Handlungen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und die zu Punkt „B/III“ (gemeint: B/II) dargestellten Handlungen der kriminellen Organisation nach § 278a StGB,römisch zwei) Ümit Y***** durch die zu den Punkten A/II und A/III dargestellten Handlungen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und die zu Punkt „B/III“ (gemeint: B/II) dargestellten Handlungen der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB,
III) Murat Ö***** durch die zu Punkt A/IV dargestellten Handlungen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB,römisch drei) Murat Ö***** durch die zu Punkt A/IV dargestellten Handlungen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB,
(D) Cemal U***** in L*****, G***** und anderen Orten des Bundesgebiets von Jahresanfang 2012 bis 28. November 2014 an einer Verbindung, nämlich der radikal islamistisch ausgerichteten terroristischen Vereinigung Jabhat al-Nusra bis Sommer 2013 und der radikal islamistisch ausgerichteten terroristischen Vereinigung Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), seit 29. Juni 2014 Islamischer Staat (IS), deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise
• die Unabhängigkeit der Republik Österreich,
• die in der Verfassung festgelegte Staatsform der Republik Österreich,
• die in den §§ 249, 250, 251 und 259 StGB angeführten verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich, nämlich den Bundespräsidenten, den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung, die Bundesregierung, die neun Landtage, die neun Landesregierungen, den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, den Rechnungshof, die neun Landesrechnungshöfe und das Bundesheer zu erschüttern, auf eine andere als die in „Abs 2 leg cit“ bezeichnete Weise unterstützt, indem er Dilaver K***** bei den zu Punkt A/I/1 angeführten Handlungen als Obmann des Vereins R***** unterstützte;• die in den Paragraphen 249, 250, 251 und 259 StGB angeführten verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich, nämlich den Bundespräsidenten, den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung, die Bundesregierung, die neun Landtage, die neun Landesregierungen, den Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, den Rechnungshof, die neun Landesrechnungshöfe und das Bundesheer zu erschüttern, auf eine andere als die in „Abs 2 leg cit“ bezeichnete Weise unterstützt, indem er Dilaver K***** bei den zu Punkt A/I/1 angeführten Handlungen als Obmann des Vereins R***** unterstützte;
(E) Ümit Y***** in L***** Vermögenswerte für ein Mitglied der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat in Syrien und im Irak (ISIS), seit 29. Juni 2014 Islamischer Staat (IS), von der er wusste, dass sie darauf ausgerichtet ist, Handlungen nach
• § 278d Abs 1 Z 2 StGB, nämlich erpresserische Entführung (§ 102 StGB) oder eine Drohung damit,• Paragraph 278 d, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, nämlich erpresserische Entführung (Paragraph 102, StGB) oder eine Drohung damit,
• § 278d Abs 1 Z 7 StGB, nämlich die Beförderung eines Sprengsatzes oder einer anderen tödlichen Vorrichtung an einen öffentlichen Ort, zu einer staatlichen oder öffentlichen Einrichtung, einem öffentlichen Verkehrssystem oder einer Versorgungseinrichtung oder den Einsatz solcher Mittel mit dem Ziel, den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder eine weitgehende Zerstörung des Orts, der Einrichtung oder des Systems zu verursachen, „sofern“ die Zerstörung geeignet ist, einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden herbeizuführen,• Paragraph 278 d, Absatz eins, Ziffer 7, StGB, nämlich die Beförderung eines Sprengsatzes oder einer anderen tödlichen Vorrichtung an einen öffentlichen Ort, zu einer staatlichen oder öffentlichen Einrichtung, einem öffentlichen Verkehrssystem oder einer Versorgungseinrichtung oder den Einsatz solcher Mittel mit dem Ziel, den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder eine weitgehende Zerstörung des Orts, der Einrichtung oder des Systems zu verursachen, „sofern“ die Zerstörung geeignet ist, einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden herbeizuführen,
• § 278d Abs 1 Z 8 StGB, nämlich eine strafbare Handlung, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Zivilperson oder einer anderen Person, die in einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilnimmt, herbeiführen soll, „wenn“ diese Handlung aufgrund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, eine Bevölkerungsgruppe einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen, zu begehen, bereitgestellt, indem er das für ein Scharfschützengewehr zu verwendende Zielfernrohr POSP 6X24V, welches er über Ersuchen seines Bruders Abdullah Y***** Ende November 2013 auf der Internetplattform „eBay“ ersteigerte und am Jahresanfang 2014 von Vedat Ak***** nach Syrien zu seinem für die terroristische Vereinigung Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), seit 29. Juni 2014 Islamischer Staat (IS), als Scharfschütze im syrischen Bürgerkrieg kämpfenden Bruder Abdullah Y***** bringen ließ.• Paragraph 278 d, Absatz eins, Ziffer 8, StGB, nämlich eine strafbare Handlung, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Zivilperson oder einer anderen Person, die in einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilnimmt, herbeiführen soll, „wenn“ diese Handlung aufgrund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, eine Bevölkerungsgruppe einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen, zu begehen, bereitgestellt, indem er das für ein Scharfschützengewehr zu verwendende Zielfernrohr POSP 6X24V, welches er über Ersuchen seines Bruders Abdullah Y***** Ende November 2013 auf der Internetplattform „eBay“ ersteigerte und am Jahresanfang 2014 von Vedat Ak***** nach Syrien zu seinem für die terroristische Vereinigung Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), seit 29. Juni 2014 Islamischer Staat (IS), als Scharfschütze im syrischen Bürgerkrieg kämpfenden Bruder Abdullah Y***** bringen ließ.