Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.
1.1 Die Revisionswerberin macht geltend, dass der Kläger in Österreich keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe, sodass die Anspruchsvoraussetzung des § 24 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 Satz 1 KBGG in der hier noch anzuwendenden Fassung BGBl I 2011/139 (§ 50 Abs 2 KBGG) nicht erfüllt sei. Die Revisionswerberin macht geltend, dass der Kläger in Österreich keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe, sodass die Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, Satz 1 KBGG in der hier noch anzuwendenden Fassung BGBl römisch eins 2011/139 (Paragraph 50, Absatz 2, KBGG) nicht erfüllt sei.
1.2 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 18. 9. 2019, C-32/18, Moser, wie folgt zu Recht erkannt:
„1. Art 60 Abs 1 Satz 2 der [DVO] ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift für die Bestimmung des Umfangs des Anspruchs einer Person auf Familienleistungen vorgesehene Verpflichtung zur Berücksichtigung 'der gesamten Familie in einer Weise …, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen', sowohl für den Fall gilt, dass die Leistungen nach demgemäß Art 68 Abs 1 Buchst b Ziff i der [VO 883/2004] als vorrangig bestimmten Rechtsvorschriften gewährt werden, als auch für jenen Fall, dass die Leistungen nach einer oder mehreren anderen Rechtsvorschriften geschuldet werden.„1. Artikel 60, Absatz eins, Satz 2 der [DVO] ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift für die Bestimmung des Umfangs des Anspruchs einer Person auf Familienleistungen vorgesehene Verpflichtung zur Berücksichtigung 'der gesamten Familie in einer Weise …, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen', sowohl für den Fall gilt, dass die Leistungen nach demgemäß Artikel 68, Absatz eins, Buchst b Ziff i der [VO 883/2004] als vorrangig bestimmten Rechtsvorschriften gewährt werden, als auch für jenen Fall, dass die Leistungen nach einer oder mehreren anderen Rechtsvorschriften geschuldet werden.
2. Art 68 der [VO 883/2004] ist dahin auszulegen, dass die Höhe des Unterschiedsbetrags, der einem Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines gemäß dieser Bestimmung nachrangig zuständigen Mitgliedstaats zusteht, nach dem von diesem Arbeitnehmer in seinem Beschäftigungsstaat tatsächlich erzielten Einkommen zu bemessen ist.“2. Artikel 68, der [VO 883/2004] ist dahin auszulegen, dass die Höhe des Unterschiedsbetrags, der einem Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines gemäß dieser Bestimmung nachrangig zuständigen Mitgliedstaats zusteht, nach dem von diesem Arbeitnehmer in seinem Beschäftigungsstaat tatsächlich erzielten Einkommen zu bemessen ist.“
1.3 Damit ist auch für den vorliegenden Fall – mit einem zu 10 ObS 74/17f vergleichbaren Sachverhalt – klargestellt, dass Österreich als nachrangig zuständiger Mitgliedstaat dem Kläger mit Wohnsitz und Beschäftigung in dem nach Art 68 Abs 1 lit b sublit i der VO (EG) 883/2004 vorrangig zuständigen Mitgliedstaat Deutschland den Unterschiedsbetrag zwischen dem in Deutschland geleisteten Elterngeld und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens – sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – zu zahlen hat. Für die Ermittlung des Unterschiedsbetrags ist das tatsächlich im Beschäftigungsstaat erzielte und nicht das fiktiv in Österreich erzielbare Einkommen des anspruchsberechtigten Vaters maßgeblich (10 ObS 137/19y). Damit ist auch für den vorliegenden Fall – mit einem zu 10 ObS 74/17f vergleichbaren Sachverhalt – klargestellt, dass Österreich als nachrangig zuständiger Mitgliedstaat dem Kläger mit Wohnsitz und Beschäftigung in dem nach Artikel 68, Absatz eins, Litera b, Sub-Litera, i, der VO (EG) 883/2004 vorrangig zuständigen Mitgliedstaat Deutschland den Unterschiedsbetrag zwischen dem in Deutschland geleisteten Elterngeld und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens – sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – zu zahlen hat. Für die Ermittlung des Unterschiedsbetrags ist das tatsächlich im Beschäftigungsstaat erzielte und nicht das fiktiv in Österreich erzielbare Einkommen des anspruchsberechtigten Vaters maßgeblich (10 ObS 137/19y).
2.1 Die Revisionswerberin hält an ihrem Standpunkt fest, dass der Kläger selbst bei Tatbestandsgleichstellung nicht das Erwerbstätigkeitserfordernis erfülle, weil für ihn in Deutschland ab dem 1. 1. 2013 keine gesetzliche Sozialversicherungspflicht bestanden habe. Es liege eine bloße freiwillige Krankenversicherung vor, wie dies auf konkrete Nachfrage auch von der deutschen Behörde nach der DVO in auch für die Gerichte verbindlicher Weise für den Zeitraum bis 8. 1. 2013 bestätigt worden sei.
2.2 Mit diesen Ausführungen entfernt sich die Revisionswerberin vom festgestellten Sachverhalt, wonach der Kläger auch im Zeitraum von 1. 1. 2013 bis 8. 1. 2013 sozialversicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt war. Die Revision ist in diesem Punkt daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Dem Argument des Berufungsgerichts, dass für den Zeitraum nach dem 31. 12. 2012 kein Dokument eines deutschen Versicherungsträgers über die Erwerbstätigkeit des Klägers vorliege, das Bindungswirkung entfalten könnte, hält die Revisionswerberin nichts entgegen, sodass auf diesen Einwand nicht weiter einzugehen ist.
3.1 Die Revisionswerberin macht geltend, dass der tatsächliche Bezug einer gleichartigen ausländischen Familienbeihilfe wie dem deutschen Kindergeld nur dann zum Vorliegen der Voraussetzung des § 2 Abs 1 Z 1 KBGG (iVm § 24 Abs 1 Z 1 KBGG) führe, wenn dem Grunde nach ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) bestehe. Um dies beurteilen zu können, fehlten hier aber die Feststellungen. Die Revisionswerberin macht geltend, dass der tatsächliche Bezug einer gleichartigen ausländischen Familienbeihilfe wie dem deutschen Kindergeld nur dann zum Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG) führe, wenn dem Grunde nach ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) bestehe. Um dies beurteilen zu können, fehlten hier aber die Feststellungen.
3.2 Dass es sich beim deutschen Kindergeld um eine zur österreichischen Familienbeihilfe gleichartige Familienleistung (Art 1 lit z VO [EG] 883/2004) handelt (vgl dazu 10 ObS 27/08f SSV Dass es sich beim deutschen Kindergeld um eine zur österreichischen Familienbeihilfe gleichartige Familienleistung (Artikel eins, Litera z, VO [EG] 883/2004) handelt vergleiche dazu 10 ObS 27/08f SSV-NF 22/65 = DRdA 2010/24, 301 [Spiegel] 315), stellt die Beklagte auch in der Revision nicht in Frage. Schon im Hinblick auf das in Art 5 lit b VO (EG) 883/2004 enthaltene Gebot der Tatbestandsgleichstellung ist die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 1 Z 1 KBGG iVm § 24 Abs 1 Z 1 KBGG durch den Bezug des deutschen Kindergeldes durch den Kläger im Anspruchszeitraum erfüllt. Im Übrigen kann auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts hingewiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).] 315), stellt die Beklagte auch in der Revision nicht in Frage. Schon im Hinblick auf das in Artikel 5, Litera b, VO (EG) 883/2004 enthaltene Gebot der Tatbestandsgleichstellung ist die Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG durch den Bezug des deutschen Kindergeldes durch den Kläger im Anspruchszeitraum erfüllt. Im Übrigen kann auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts hingewiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
4.1 Die Revisionswerberin macht geltend, dass entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen aufgrund der geringen Anwesenheitszeit der Tochter in der Kinderbetreuungsstätte sowie anderslautender Zuverdienstbegrifflichkeiten dem Kläger sehr wohl ein Anspruch auf bayerisches Landeserziehungsgeld und deutsches Betreuungsgeld zugestanden wäre. Der Kläger habe es jedoch unterlassen, einen Antrag auf diese Leistungen zu stellen. Dies könne der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen. Sofern ein Anspruch auf vergleichbare ausländische Familienleistungen bestehe, ruhe der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.
4.2 Die unionsrechtlichen Antikumulierungsbestimmungen sind nur bei einem Zusammentreffen von vergleichbaren (gleichartigen) Leistungen aus zwei Staaten anzuwenden. Vergleichbarkeit wird angenommen, wenn die Leistungen einander in Funktion und Struktur im Wesentlichen entsprechen (10 ObS 146/16t SSV-NF 31/2 mwN; RS0122907). Gemäß § 6 Abs 3 KBGG in der hier noch anwendbaren Fassung BGBl I 2009/116 ruht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, sofern Anspruch auf vergleichbare ausländische Familienleistungen besteht, in der Höhe der ausländischen Leistungen. Die danach geforderte Gleichartigkeit deutschen Betreuungsgeldes und des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens wurde vom Obersten Gerichtshof bereits verneint (10 ObS 149/17k SSVNF 31/2 mwN; RS0122907). Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, KBGG in der hier noch anwendbaren Fassung BGBl römisch eins 2009/116 ruht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, sofern Anspruch auf vergleichbare ausländische Familienleistungen besteht, in der Höhe der ausländischen Leistungen. Die danach geforderte Gleichartigkeit deutschen Betreuungsgeldes und des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens wurde vom Obersten Gerichtshof bereits verneint (10 ObS 149/17k SSV-NF 32/11). Schon daher bedarf es zur behaupteten Anrechenbarkeit dieser Leistung keiner weiteren Auseinandersetzung mit den Argumenten der Revision.
4.3 Auf die Frage der Gleichartigkeit des bayerischen Landeserziehungsgeldes mit dem Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens nach der aktuellen Rechtslage muss hier nicht näher eingegangen werden. Unstrittig hat der Kläger keinen Antrag auf Landeserziehungsgeld gestellt. Dementsprechend hat das Berufungsgericht zutreffend die Vorfrage (vgl RS0109294), ob überhaupt ein Anspruch des Klägers auf bayerisches Landeserziehungsgeld bestand, auf Grundlage der unangefochtenen Feststellung des Erstgerichts über das vom Kläger im Kalenderjahr 2013 erzielte Jahresbruttoeinkommen rechtlich geprüft und mit nachvollziehbarer Begründung verneint. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts wird von der Revisionswerberin nicht in Frage gestellt. Sie verweist in diesem Zusammenhang lediglich in unzulässiger Weise (RS0043579) auf ihre Ausführungen in der Berufung und weicht, indem sie ohne nähere Begründung auf „anderslautende Zuverdienstbegrifflichkeiten“ verweist, in ebenso unzulässiger Weise von den Sachverhaltsfeststellungen ab. Auf die Frage der Gleichartigkeit des bayerischen Landeserziehungsgeldes mit dem Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens nach der aktuellen Rechtslage muss hier nicht näher eingegangen werden. Unstrittig hat der Kläger keinen Antrag auf Landeserziehungsgeld gestellt. Dementsprechend hat das Berufungsgericht zutreffend die Vorfrage vergleiche RS0109294), ob überhaupt ein Anspruch des Klägers auf bayerisches Landeserziehungsgeld bestand, auf Grundlage der unangefochtenen Feststellung des Erstgerichts über das vom Kläger im Kalenderjahr 2013 erzielte Jahresbruttoeinkommen rechtlich geprüft und mit nachvollziehbarer Begründung verneint. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts wird von der Revisionswerberin nicht in Frage gestellt. Sie verweist in diesem Zusammenhang lediglich in unzulässiger Weise (RS0043579) auf ihre Ausführungen in der Berufung und weicht, indem sie ohne nähere Begründung auf „anderslautende Zuverdienstbegrifflichkeiten“ verweist, in ebenso unzulässiger Weise von den Sachverhaltsfeststellungen ab.
5.1 Die Revisionswerberin macht geltend, dass der deutsche Mutterpass und das deutsche Kindesuntersuchungsheft andere Ziele verfolgten als der österreichische Mutter-Kind-Pass. Es bestehe in Deutschland keine Verknüpfung mit Leistungen, weder in Form eines Bonus bei Durchführung noch in Form einer Leistungskürzung bei Nichtdurchführung der Untersuchungen. Zudem gebe es „unterschiedliche Untersuchungszusammensetzungen“ und „unterschiedliche Untersuchungszeiträume“. Das österreichische Mutter-Kind-Pass-Programm sehe einen wesentlich „höherwertigen Untersuchungspunkt“ vor als das deutsche. Eine Gleichstellung von ausländischen Untersuchungsprogrammen mit dem österreichischen sei nicht nötig, weil das österreichische Untersuchungsprogramm auch im Ausland durchgeführt werden könne. Nach ausländischen Regeln durchgeführte Untersuchungen würden von der Beklagten gemäß Art 5 VO (EG) 883/2004 anerkannt, wenn sie exakt den inländischen Vorschriften entsprechen. Art 5 VO (EG) 883/2004 lasse keinen Spielraum für bloß „ähnliche“ Sachverhalte. Art 5 VO (EG) 883/2004 stelle nicht auf Ziele, sondern auf Sachverhalte ab.Programm sehe einen wesentlich „höherwertigen Untersuchungspunkt“ vor als das deutsche. Eine Gleichstellung von ausländischen Untersuchungsprogrammen mit dem österreichischen sei nicht nötig, weil das österreichische Untersuchungsprogramm auch im Ausland durchgeführt werden könne. Nach ausländischen Regeln durchgeführte Untersuchungen würden von der Beklagten gemäß Artikel 5, VO (EG) 883/2004 anerkannt, wenn sie exakt den inländischen Vorschriften entsprechen. Artikel 5, VO (EG) 883/2004 lasse keinen Spielraum für bloß „ähnliche“ Sachverhalte. Artikel 5, VO (EG) 883/2004 stelle nicht auf Ziele, sondern auf Sachverhalte ab.
5.2 Gemäß § 24c Abs 1 KBGG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I 2009/116 besteht ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens ab dem 10. Lebensmonat des Kindes, sofern fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf Untersuchungen des Kindes bis zum 14. Lebensmonat nach der Mutter Gemäß Paragraph 24 c, Absatz eins, KBGG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl römisch eins 2009/116 besteht ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens ab dem 10. Lebensmonat des Kindes, sofern fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf Untersuchungen des Kindes bis zum 14. Lebensmonat nach der Mutter-Kind-Pass Verordnung 2002, BGBl II 2001/470, vorgenommen werden. Die ersten neun Untersuchungen müssen spätestens bis zum Ende des 10. Lebensmonats des Kindes und die 10. Untersuchung muss spätestens bis zum Ende des 18. Lebensmonats des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden. Werden die im § 24c KBGG vorgesehenen MutterPass Verordnung 2002, BGBl römisch II 2001/470, vorgenommen werden. Die ersten neun Untersuchungen müssen spätestens bis zum Ende des 10. Lebensmonats des Kindes und die 10. Untersuchung muss spätestens bis zum Ende des 18. Lebensmonats des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden. Werden die im Paragraph 24 c, KBGG vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, wird der Tagesbetrag gemäß § 24a Abs 4 KBGG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I 2011/139 ab dem 10. Lebensmonat des Kindes um 16,50 EUR reduziert, es sei denn, es liegt eine der in § 24c Abs 2 KBGG geregelten Ausnahmefälle vor.Untersuchungen nicht nachgewiesen, wird der Tagesbetrag gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4, KBGG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl römisch eins 2011/139 ab dem 10. Lebensmonat des Kindes um 16,50 EUR reduziert, es sei denn, es liegt eine der in Paragraph 24 c, Absatz 2, KBGG geregelten Ausnahmefälle vor.
5.3 Da im vorliegenden Fall die Anspruchsvoraussetzungen des § 24 KBGG erfüllt sind, kommt es aus den bereits dargestellten Gründen gemäß Art 7 VO (EG) 883/2004 zu einem Export des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens. Die Bestimmungen der §§ 24a und 24c KBGG enthalten (lediglich) Regelungen über die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes. Bei der hier erforderlichen Auslegung dieser Bestimmungen ist zu beachten, dass die nationalen Gerichte bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses Recht so weit wie möglich in einer dem Unionsrecht entsprechenden Weise auszulegen haben, um im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, wenn sie über bei ihnen anhängige Rechtsstreitigkeiten entscheiden (siehe etwa EuGH C Da im vorliegenden Fall die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 24, KBGG erfüllt sind, kommt es aus den bereits dargestellten Gründen gemäß Artikel 7, VO (EG) 883/2004 zu einem Export des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens. Die Bestimmungen der Paragraphen 24 a und 24c KBGG enthalten (lediglich) Regelungen über die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes. Bei der hier erforderlichen Auslegung dieser Bestimmungen ist zu beachten, dass die nationalen Gerichte bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses Recht so weit wie möglich in einer dem Unionsrecht entsprechenden Weise auszulegen haben, um im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, wenn sie über bei ihnen anhängige Rechtsstreitigkeiten entscheiden (siehe etwa EuGH C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer ua, Rz 114).
5.4 Der Zweck der §§ 24a Abs 4 und 24c KBGG liegt darin, dass der Gesetzgeber damit die Wichtigkeit des Mutter Der Zweck der Paragraphen 24 a, Absatz 4 und 24c KBGG liegt darin, dass der Gesetzgeber damit die Wichtigkeit des Mutter-Kind-Passes im Zusammenhang mit dem Kinderbetreuungsgeld festschreiben wollte (10 ObS 26/16w SSV-NF 30/35). Das Untersuchungsprogramm des Mutter-Kind-Passes dient gemäß § 1 Abs 1 MutterPasses dient gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Mutter-Kind-Pass Verordnung 2002 der Sicherstellung der medizinischen Grundbetreuung der Schwangeren und des Kindes.
5.5 Zutreffend hat das Berufungsgericht die Anwendung dieser Bestimmungen auf den Kläger als mittelbar diskriminierend im Sinn des Art 4 VO (EG) 883/2004 angesehen, weil die darin normierten Voraussetzungen zwar unterschiedslos gelten, aber von inländischen Arbeitnehmern leichter zu erfüllen sind als von Wanderarbeitnehmern wie der Ehegattin des Klägers oder dem Kläger als beteiligter Person gemäß Art 60 Abs 1 DVO (10 ObS 148/14h SSV Zutreffend hat das Berufungsgericht die Anwendung dieser Bestimmungen auf den Kläger als mittelbar diskriminierend im Sinn des Artikel 4, VO (EG) 883/2004 angesehen, weil die darin normierten Voraussetzungen zwar unterschiedslos gelten, aber von inländischen Arbeitnehmern leichter zu erfüllen sind als von Wanderarbeitnehmern wie der Ehegattin des Klägers oder dem Kläger als beteiligter Person gemäß Artikel 60, Absatz eins, DVO (10 ObS 148/14h SSV-NF 29/59 mwH; RS0130428). Es liegt nämlich auf der Hand, dass Wanderarbeitnehmer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat entweder gar nicht oder nur unter sehr erheblichem Aufwand die vorgesehene Serie ärztlicher Untersuchungen in Österreich durchführen lassen können. Dass eine Wanderarbeitnehmerin wie die Ehegattin des Klägers die nach österreichischem Recht erforderlichen Untersuchungen exakt auch in Deutschland durchführen lassen könnte, mag zwar denkmöglich sein. In einem solchen Fall stellt sich aber zum einen die Frage der Kostentragung. Zum anderen erscheint es, worauf der Kläger hingewiesen hat, in einem Fall, in dem auch der andere Mitgliedstaat ein Untersuchungsprogramm zur Sicherstellung der medizinischen Grundbetreuung der Schwangeren und des Kindes vorsieht, für eine werdende Mutter, eine Mutter oder auch das Kind unzumutbar, parallel und zusätzlich zu diesem Untersuchungsprogramm noch das nach der österreichischen Mutter-Kind-Pass Verordnung 2002 zu absolvieren. Dies hätte im konkreten Fall nach den Feststellungen beispielsweise zur Folge, dass eine schwangere Wanderarbeitnehmerin die interne Untersuchung während der Schwangerschaft zweimal, nämlich einmal durch einen Gynäkologen (Deutschland) und einmal durch einen Internisten oder Allgemeinmediziner (Österreich) durchführen lassen müsste.
5.6 Ergebnis: Besteht in einem anderen Mitgliedstaat ein vergleichbares System von Untersuchungen während der Schwangerschaft und der Geburt wie nach der österreichischen Mutter-Kind-Pass Verordnung 2002, schadet die Befolgung der nach dem vergleichbaren System erforderlichen Untersuchungen entsprechend der von Art 5 lit b VO (EG) 883/2004 geforderten Tatbestandsgleichstellung (ausführlich 10 ObS 98/18m DRdA 2019/51, 531 [Pass Verordnung 2002, schadet die Befolgung der nach dem vergleichbaren System erforderlichen Untersuchungen entsprechend der von Artikel 5, Litera b, VO (EG) 883/2004 geforderten Tatbestandsgleichstellung (ausführlich 10 ObS 98/18m DRdA 2019/51, 531 [Pöltl]) im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 nicht der Höhe des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld (ähnlich zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des § 2 Abs 6 KBGG bei Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat 10 ObS 45/19v und 10 ObS 41/19f). Ob ein solches vergleichbares System vorliegt, ist dabei von den nationalen Gerichten im Rahmen einer vergleichenden Prüfung zu beurteilen; eine vollkommene („exakte“) Identität des Untersuchungssystems des anderen Mitgliedstaats mit jenem nach der österreichischen Mutter]) im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 nicht der Höhe des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld (ähnlich zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des Paragraph 2, Absatz 6, KBGG bei Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat 10 ObS 45/19v und 10 ObS 41/19f). Ob ein solches vergleichbares System vorliegt, ist dabei von den nationalen Gerichten im Rahmen einer vergleichenden Prüfung zu beurteilen; eine vollkommene („exakte“) Identität des Untersuchungssystems des anderen Mitgliedstaats mit jenem nach der österreichischen Mutter-Kind-Pass Verordnung 2002 ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht erforderlich (EuGH C-523/13, Larcher, Rz 52 ff).
6. Im vorliegenden Fall ergibt sich schon aus den bindenden Feststellungen, dass in Deutschland eine dem Mutter-Kind-Pass vergleichbare Dokumentation (Mutterpass und Kinderuntersuchungsheft) existiert (vgl die vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 4 des deutschen SGB V iVm §§ 24c bis 24f SGB V bzw 8 Abs 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte [KVLG 1989] beschlossenen Richtlinien über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung [„Mutterschafts Dokumentation (Mutterpass und Kinderuntersuchungsheft) existiert vergleiche die vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Satz 2 Nr 4 des deutschen SGB römisch fünf in Verbindung mit Paragraphen 24 c bis 24f SGB römisch fünf bzw 8 Absatz eins, des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte [KVLG 1989] beschlossenen Richtlinien über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung [„Mutterschafts-Richtlinien“, idF vom 10. 12. 1985, zuletzt geändert am 22. 3. 2019, veröffentlicht im Bundesanzeiger AT 27. 5. 2019 B3]). Soweit die Revisionsausführungen dies in Frage stellen, weicht die Revision in unzulässiger Weise von den Sachverhaltsfeststellungen ab. Die Ehegattin des Klägers hat sämtliche im Mutterpass und Kinderuntersuchungsheft angeführten Untersuchungen zu den jeweils vorgeschriebenen Terminen durchführen lassen. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Kürzung der Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens gemäß §§ 24c iVm 24a Abs 4 KBGG nicht vor.Richtlinien“, in der Fassung vom 10. 12. 1985, zuletzt geändert am 22. 3. 2019, veröffentlicht im Bundesanzeiger AT 27. 5. 2019 B3]). Soweit die Revisionsausführungen dies in Frage stellen, weicht die Revision in unzulässiger Weise von den Sachverhaltsfeststellungen ab. Die Ehegattin des Klägers hat sämtliche im Mutterpass und Kinderuntersuchungsheft angeführten Untersuchungen zu den jeweils vorgeschriebenen Terminen durchführen lassen. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Kürzung der Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens gemäß Paragraphen 24 c, in Verbindung mit 24a Absatz 4, KBGG nicht vor.
7. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.